Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.gegen das Abbrennen geschützt, zuweilen sind Tür und Schutz aus einem Stück gegossen. Mittels zweier Bänder sind die Türen an der Welle festgekeilt oder versplintet; die Welle läuft in einem an der Feuerkastenwand angeschraubtem Lager, das oft auch gleichzeitig den Anschlag gegen zu weites Öffnen bildet. Die Welle ist entweder oben abgebogen und bildet deren Verlängerung dann selbst den Handgriff, oder es ist am oberen Ende ein eigener Handgriff befestigt, der zumeist auch eine Klinke trägt, die in eine an der Feuerkastenwand angebrachte Falle einfällt. In Frankreich und Italien werden die Klinken an der Tür selbst angebracht und dient zum Öffnen statt der verlängerten Welle eine Kette. Doppelflügelige F. und zwei vollkommen getrennte F. werden bei breiten Feuerkasten (Belpaeire- und Wottonfeuerkasten) angewendet. Drehtüren sind je nach Form der Türöffnung In Deutschland sind Doppelschiebetüren als F. sehr gebräuchlich (Abb. 80). Diese laufen an einer oberhalb angebrachten Tragschiene und werden in richtiger Lage durch eine unten befindliche Schiene erhalten. Die obere Schiene trägt die Führungsleiste stets oben, die untere zumeist, um das Verschmutzen zu verhindern, unten. Schiebetüren werden durch ein an der Führerseite mit Griff versehenes Hebelwerk bewegt. In England werden häufig F. benutzt, die das Scharnier oben liegen haben und sich gegen innen öffnen. Diese bilden dann geöffnet für die eintretende sekundäre Luft eine Ablenkung nach unten (deflector plate). Einzelne englische Bahnen, die besondere Deflectorplatten in der Feuerkiste anwenden, legen das wagerechte Scharnier nach außen unten, wodurch eine fast ebenso gleichmäßige Verteilung der sekundären Luft eintritt, ohne die Tür dem Verbrennen auszusetzen. Gölsdorf. Figurentelegraph, eine Vorrichtung zum Erteilen optischer Signale mit Hilfe von verschieden gestalteten Flügeln, Scheiben u. dgl., die an hohen Masten sichtbar gemacht werden (s. Formsignale). Fink. Finanzordnung der preußischen Staatseisenbahnverwaltung. Durch diese sind auf den Grundlagen, die durch das Gesetz, betreffend den Staatshaushalt, für die gesamte Staatsverwaltung festgestellt sind, alle Einzelheiten des Etats-, Kassen- und Rechnungswesens der Staatseisenbahnverwaltung geregelt. Die F. umfaßt 12 Teile (I. Wirtschafts-, II. Buchungs-, III. Rechnungs-, IV. Werkstätten-, V. Materialien-, VI. Drucksachen-, VII. Geräte-, VIII. Hauptkassen-, IX. Stationskassen-, X. Baukassenordnung, XI. Anweisung zur Rechnungslegung, XII. Vorschriften materiellen Inhalts). S. Kassenverwaltung und Rechnungswesen. Finanzwirtschaft der Eisenbahnen. Ein Verkehrsunternehmen kann nach dem Grundsatz des freien Genußgutes, nach dem Gebührenprinzip oder als öffentliche Unternehmung bewirtschaftet werden1. Soll ein Verkehrsunternehmen nach dem Grundsatz des freien Genußgutes verwaltet werden, so wird das Unternehmen aus öffentlichen Mitteln hergestellt und den Benutzern ohne besondere Vergütung für die Leistungen des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Der Grundsatz des freien Genußgutes, der bei der Verwaltung von öffentlichen Wegen herrschend ist, ist für Eisenbahnen noch nicht angewandt worden. Es erscheint auch ungerecht, die Kosten der Herstellung und des Betriebes der Eisenbahnen der Gesamtheit der Steuerzahler aufzuerlegen, die verschiedenen Vorteil von der Eisenbahn haben. Wird die Finanzwirtschaft eines Verkehrsunternehmens nach dem Gebührenprinzip geführt, so wird für die Benützung des Unternehmens eine Gebühr erhoben, die aber nicht nach dem Wert und den Kosten der einzelnen Leistung, sondern so bemessen wird, daß die Gesamtsumme der Vergütungen einen Betrag ergibt, der die Gesamtkosten aller Leistungen deckt, einschließlich Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals. Weil die Gebühren nicht nach dem Wert der Leistung für den Benutzer bemessen werden und deshalb das Vorhandensein der Unternehmung für den Benutzer einen großen Nutzen bedeutet, so empfiehlt es sich nur dann das Gebührenprinzip einzuführen, wenn eine gewisse Gleichmäßigkeit der Verteilung 1 Das folgende nach Sax.
gegen das Abbrennen geschützt, zuweilen sind Tür und Schutz aus einem Stück gegossen. Mittels zweier Bänder sind die Türen an der Welle festgekeilt oder versplintet; die Welle läuft in einem an der Feuerkastenwand angeschraubtem Lager, das oft auch gleichzeitig den Anschlag gegen zu weites Öffnen bildet. Die Welle ist entweder oben abgebogen und bildet deren Verlängerung dann selbst den Handgriff, oder es ist am oberen Ende ein eigener Handgriff befestigt, der zumeist auch eine Klinke trägt, die in eine an der Feuerkastenwand angebrachte Falle einfällt. In Frankreich und Italien werden die Klinken an der Tür selbst angebracht und dient zum Öffnen statt der verlängerten Welle eine Kette. Doppelflügelige F. und zwei vollkommen getrennte F. werden bei breiten Feuerkasten (Belpaîre- und Wottonfeuerkasten) angewendet. Drehtüren sind je nach Form der Türöffnung In Deutschland sind Doppelschiebetüren als F. sehr gebräuchlich (Abb. 80). Diese laufen an einer oberhalb angebrachten Tragschiene und werden in richtiger Lage durch eine unten befindliche Schiene erhalten. Die obere Schiene trägt die Führungsleiste stets oben, die untere zumeist, um das Verschmutzen zu verhindern, unten. Schiebetüren werden durch ein an der Führerseite mit Griff versehenes Hebelwerk bewegt. In England werden häufig F. benutzt, die das Scharnier oben liegen haben und sich gegen innen öffnen. Diese bilden dann geöffnet für die eintretende sekundäre Luft eine Ablenkung nach unten (deflector plate). Einzelne englische Bahnen, die besondere Deflectorplatten in der Feuerkiste anwenden, legen das wagerechte Scharnier nach außen unten, wodurch eine fast ebenso gleichmäßige Verteilung der sekundären Luft eintritt, ohne die Tür dem Verbrennen auszusetzen. Gölsdorf. Figurentelegraph, eine Vorrichtung zum Erteilen optischer Signale mit Hilfe von verschieden gestalteten Flügeln, Scheiben u. dgl., die an hohen Masten sichtbar gemacht werden (s. Formsignale). Fink. Finanzordnung der preußischen Staatseisenbahnverwaltung. Durch diese sind auf den Grundlagen, die durch das Gesetz, betreffend den Staatshaushalt, für die gesamte Staatsverwaltung festgestellt sind, alle Einzelheiten des Etats-, Kassen- und Rechnungswesens der Staatseisenbahnverwaltung geregelt. Die F. umfaßt 12 Teile (I. Wirtschafts-, II. Buchungs-, III. Rechnungs-, IV. Werkstätten-, V. Materialien-, VI. Drucksachen-, VII. Geräte-, VIII. Hauptkassen-, IX. Stationskassen-, X. Baukassenordnung, XI. Anweisung zur Rechnungslegung, XII. Vorschriften materiellen Inhalts). S. Kassenverwaltung und Rechnungswesen. Finanzwirtschaft der Eisenbahnen. Ein Verkehrsunternehmen kann nach dem Grundsatz des freien Genußgutes, nach dem Gebührenprinzip oder als öffentliche Unternehmung bewirtschaftet werden1. Soll ein Verkehrsunternehmen nach dem Grundsatz des freien Genußgutes verwaltet werden, so wird das Unternehmen aus öffentlichen Mitteln hergestellt und den Benutzern ohne besondere Vergütung für die Leistungen des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Der Grundsatz des freien Genußgutes, der bei der Verwaltung von öffentlichen Wegen herrschend ist, ist für Eisenbahnen noch nicht angewandt worden. Es erscheint auch ungerecht, die Kosten der Herstellung und des Betriebes der Eisenbahnen der Gesamtheit der Steuerzahler aufzuerlegen, die verschiedenen Vorteil von der Eisenbahn haben. Wird die Finanzwirtschaft eines Verkehrsunternehmens nach dem Gebührenprinzip geführt, so wird für die Benützung des Unternehmens eine Gebühr erhoben, die aber nicht nach dem Wert und den Kosten der einzelnen Leistung, sondern so bemessen wird, daß die Gesamtsumme der Vergütungen einen Betrag ergibt, der die Gesamtkosten aller Leistungen deckt, einschließlich Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals. Weil die Gebühren nicht nach dem Wert der Leistung für den Benutzer bemessen werden und deshalb das Vorhandensein der Unternehmung für den Benutzer einen großen Nutzen bedeutet, so empfiehlt es sich nur dann das Gebührenprinzip einzuführen, wenn eine gewisse Gleichmäßigkeit der Verteilung 1 Das folgende nach Sax.
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Es erscheint auch ungerecht, die Kosten der Herstellung und des Betriebes der Eisenbahnen der Gesamtheit der Steuerzahler aufzuerlegen, die verschiedenen Vorteil von der Eisenbahn haben.</p><lb/> <p>Wird die Finanzwirtschaft eines Verkehrsunternehmens nach dem Gebührenprinzip geführt, so wird für die Benützung des Unternehmens eine Gebühr erhoben, die aber nicht nach dem Wert und den Kosten der einzelnen Leistung, sondern so bemessen wird, daß die Gesamtsumme der Vergütungen einen Betrag ergibt, der die Gesamtkosten aller Leistungen deckt, einschließlich Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals.</p><lb/> <p>Weil die Gebühren nicht nach dem Wert der Leistung für den Benutzer bemessen werden und deshalb das Vorhandensein der Unternehmung für den Benutzer einen großen Nutzen bedeutet, so empfiehlt es sich nur dann das Gebührenprinzip einzuführen, wenn eine gewisse Gleichmäßigkeit der Verteilung </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [76/0084]
gegen das Abbrennen geschützt, zuweilen sind Tür und Schutz aus einem Stück gegossen. Mittels zweier Bänder sind die Türen an der Welle festgekeilt oder versplintet; die Welle läuft in einem an der Feuerkastenwand angeschraubtem Lager, das oft auch gleichzeitig den Anschlag gegen zu weites Öffnen bildet. Die Welle ist entweder oben abgebogen und bildet deren Verlängerung dann selbst den Handgriff, oder es ist am oberen Ende ein eigener Handgriff befestigt, der zumeist auch eine Klinke trägt, die in eine an der Feuerkastenwand angebrachte Falle einfällt. In Frankreich und Italien werden die Klinken an der Tür selbst angebracht und dient zum Öffnen statt der verlängerten Welle eine Kette. Doppelflügelige F. und zwei vollkommen getrennte F. werden bei breiten Feuerkasten (Belpaîre- und Wottonfeuerkasten) angewendet. Drehtüren sind je nach Form der Türöffnung
[Abbildung Abb. 79.
]
[Abbildung Abb. 80.
]
kreisrund oder elliptisch (die große Achse wagrecht) oder rechteckig mit oberer Abrundung geformt. Um Luft über die Brennstoffschicht, sog. sekundäre Luft, zuführen zu können und zur Erzielung einer Rauchverzehrung sind die F. häufig mit gewöhnlichen oder Drehschiebern versehen.
In Deutschland sind Doppelschiebetüren als F. sehr gebräuchlich (Abb. 80).
Diese laufen an einer oberhalb angebrachten Tragschiene und werden in richtiger Lage durch eine unten befindliche Schiene erhalten. Die obere Schiene trägt die Führungsleiste stets oben, die untere zumeist, um das Verschmutzen zu verhindern, unten. Schiebetüren werden durch ein an der Führerseite mit Griff versehenes Hebelwerk bewegt.
In England werden häufig F. benutzt, die das Scharnier oben liegen haben und sich gegen innen öffnen. Diese bilden dann geöffnet für die eintretende sekundäre Luft eine Ablenkung nach unten (deflector plate). Einzelne englische Bahnen, die besondere Deflectorplatten in der Feuerkiste anwenden, legen das wagerechte Scharnier nach außen unten, wodurch eine fast ebenso gleichmäßige Verteilung der sekundären Luft eintritt, ohne die Tür dem Verbrennen auszusetzen.
Gölsdorf.
Figurentelegraph, eine Vorrichtung zum Erteilen optischer Signale mit Hilfe von verschieden gestalteten Flügeln, Scheiben u. dgl., die an hohen Masten sichtbar gemacht werden (s. Formsignale).
Fink.
Finanzordnung der preußischen Staatseisenbahnverwaltung. Durch diese sind auf den Grundlagen, die durch das Gesetz, betreffend den Staatshaushalt, für die gesamte Staatsverwaltung festgestellt sind, alle Einzelheiten des Etats-, Kassen- und Rechnungswesens der Staatseisenbahnverwaltung geregelt. Die F. umfaßt 12 Teile (I. Wirtschafts-, II. Buchungs-, III. Rechnungs-, IV. Werkstätten-, V. Materialien-, VI. Drucksachen-, VII. Geräte-, VIII. Hauptkassen-, IX. Stationskassen-, X. Baukassenordnung, XI. Anweisung zur Rechnungslegung, XII. Vorschriften materiellen Inhalts). S. Kassenverwaltung und Rechnungswesen.
Finanzwirtschaft der Eisenbahnen. Ein Verkehrsunternehmen kann nach dem Grundsatz des freien Genußgutes, nach dem Gebührenprinzip oder als öffentliche Unternehmung bewirtschaftet werden 1.
Soll ein Verkehrsunternehmen nach dem Grundsatz des freien Genußgutes verwaltet werden, so wird das Unternehmen aus öffentlichen Mitteln hergestellt und den Benutzern ohne besondere Vergütung für die Leistungen des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Der Grundsatz des freien Genußgutes, der bei der Verwaltung von öffentlichen Wegen herrschend ist, ist für Eisenbahnen noch nicht angewandt worden. Es erscheint auch ungerecht, die Kosten der Herstellung und des Betriebes der Eisenbahnen der Gesamtheit der Steuerzahler aufzuerlegen, die verschiedenen Vorteil von der Eisenbahn haben.
Wird die Finanzwirtschaft eines Verkehrsunternehmens nach dem Gebührenprinzip geführt, so wird für die Benützung des Unternehmens eine Gebühr erhoben, die aber nicht nach dem Wert und den Kosten der einzelnen Leistung, sondern so bemessen wird, daß die Gesamtsumme der Vergütungen einen Betrag ergibt, der die Gesamtkosten aller Leistungen deckt, einschließlich Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals.
Weil die Gebühren nicht nach dem Wert der Leistung für den Benutzer bemessen werden und deshalb das Vorhandensein der Unternehmung für den Benutzer einen großen Nutzen bedeutet, so empfiehlt es sich nur dann das Gebührenprinzip einzuführen, wenn eine gewisse Gleichmäßigkeit der Verteilung
1 Das folgende nach Sax.
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