Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

Bild:
<< vorherige Seite

zur Regelung des Zug- und Verschiebedienstes gegeben werden.

In den österreichischen Signalvorschriften ist der Begriff der feststehenden Signale ausdrücklich vorgesehen. Es werden dort darunter die Vorsignale, die Raumabschluß-, Einfahr-, Wege- und Ausfahrsignale, die ständigen Langsamfahrsignale auf der Strecke, die Verschubsignale, die Weichensignale und die Signale zur Kennzeichnung des Wasserkrans zusammengefaßt.

Die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands kennt den Begriff der feststehenden Signale nicht, dagegen findet er sich auch in vielen anderen, z. B. in den französischen, belgischen und holländischen Signalvorschriften. Die belgischen Signalvorschriften rechnen zu den signaux fixes de la voie, die signaux a distance, die disques d'arret, die semaphores und außerdem petards adaptes a certains appareils fixes de la voie.

In den holländischen Vorschriften werden, wie in den österreichischen, unter den feststehenden Signalen (vaste seinen) auch die Weichensignale und die Signale am Wasserkran aufgeführt.

Die Streckenläutewerke zählen nirgends zu den feststehenden Signalen.

Hoogen.


Festtage (holidays; jours de fete; giorni festivi), die in einem Land allgemein gelten, haben, ebenso wie Sonntage, auf das Transportgeschäft in mehrfacher Beziehung Einfluß.

Nach der EVO. und dem BR. braucht die Eisenbahn an F. Frachtgut nicht anzunehmen (§ 65). Ist der auf die Auflieferung des Guts folgende Tag ein F., so beginnt bei nachmittags aufgeliefertem Gute die Lieferfrist einen Tag später. Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein F., so läuft bei Frachtgut die Lieferfrist erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten Werktages ab (§ 75). Bei Eilgut, das an F. nach 12 Uhr mittags ankommt, kann die Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft erst am nächsten Morgen verlangt werden (§ 79 EVO. und BR). An F. ist nur Eilgut auszuliefern, nicht auch Frachtgut. Der Lauf der Abnahmefristen, innerhalb deren Lager- oder Wagenstandgeld nicht zu zahlen ist, ruht während der F. Wagenstandgeld ist für F. nur zu erheben, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher, nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist (§ 80).

Ähnliche Bestimmungen gelten auch in anderen Ländern, vgl. u. a. die reglementarischen Bestimmungen der belgischen Staatsbahnen vom 1. März 1910, Art. 1 (Annahme der Güter), Art. 14 (Abholung), Art. 20 (Entladung), Art. 23 (Zuführen zum Hause);

die französische Ministerialverordnung vom 17. April 1908, Art. 5 und 13 (Annahme und Auslieferung von Eilgut und von Frachtgut), und vom 28. Februar 1903 (Bereitstellung, Abholung der Güter, Be- und Entladung der Wagen);

das Reglement der italienischen Eisenbahnen Art. 7 (Aufgabe von Frachtgut und Abgabe), Art. 70 (Lieferfristen);

das niederländische Transportreglement Art. 81 (Sonntagsruhe);

das schweizerische Transportreglement § 55 (Aufgabe), § 56 (Bestellung, Verladung von Wagen), § 70 (Lieferfrist), § 74 (Ablieferung des Gutes);

das russische Eisenbahngesetz Art. 43 (Annahme und Ablieferung), Art. 83 (Lagerfrist).

Als F. im Sinn der deutschen EVO. haben nach einer für Bayern ergangenen Entscheidung jene Tage zu gelten, die von den politischen und kirchlichen Behörden eines Orts oder Bezirks übereinstimmend als F. anerkannt und von den Einwohnern unter Vermeidung knechtischer Arbeit gleich den Sonntagen gefeiert zu werden pflegen.

Als F. erscheinen sonach z. B. in katholischen Gegenden allgemein die Marientage, das Fronleichnamsfest, in einzelnen katholischen Bezirken auch die Feste der Diözesanpatrone, in protestantischen Gegenden der Karfreitag.

In Preußen gelten als F. im Sinne der Verkehrsordnung im allgemeinen die Tage, an denen die Ortspolizeibehörde darauf hält, daß an öffentlichen Orten nicht gearbeitet wird.

In Österreich gelten als F. außer den allgemeinen kirchlichen Feiertagen in den einzelnen Kronländern auch die Namensfesttage der Landespatrone.

In Belgien gelten als F.: Christi Himmelfahrt, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten (25. Dezember);

in Frankreich neben den allgemeinen katholischen F. als Nationalfeiertag der 14. Juli;

in Italien die im königlichen Dekrete vom 17. Oktober 1869 und in den Gesetzen vom 28. Juni 1874 und 19. Juli 1895 vom Staate anerkannten Feiertage;

in den Niederlanden die allgemein anerkannten christlichen Feiertage und in

der Schweiz der Neujahrstag, Karfreitag, Himmelfahrtstag und Weihnachtstag. Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, weitere F. zu bestimmen; diese dürfen aber die Zahl von 8 im Jahr, inbegriffen die 4 genannten allgemeinen F., nicht übersteigen.


zur Regelung des Zug- und Verschiebedienstes gegeben werden.

In den österreichischen Signalvorschriften ist der Begriff der feststehenden Signale ausdrücklich vorgesehen. Es werden dort darunter die Vorsignale, die Raumabschluß-, Einfahr-, Wege- und Ausfahrsignale, die ständigen Langsamfahrsignale auf der Strecke, die Verschubsignale, die Weichensignale und die Signale zur Kennzeichnung des Wasserkrans zusammengefaßt.

Die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands kennt den Begriff der feststehenden Signale nicht, dagegen findet er sich auch in vielen anderen, z. B. in den französischen, belgischen und holländischen Signalvorschriften. Die belgischen Signalvorschriften rechnen zu den signaux fixes de la voie, die signaux à distance, die disques d'arrêt, die sémaphores und außerdem pétards adaptés a certains appareils fixes de la voie.

In den holländischen Vorschriften werden, wie in den österreichischen, unter den feststehenden Signalen (vaste seinen) auch die Weichensignale und die Signale am Wasserkran aufgeführt.

Die Streckenläutewerke zählen nirgends zu den feststehenden Signalen.

Hoogen.


Festtage (holidays; jours de fête; giorni festivi), die in einem Land allgemein gelten, haben, ebenso wie Sonntage, auf das Transportgeschäft in mehrfacher Beziehung Einfluß.

Nach der EVO. und dem BR. braucht die Eisenbahn an F. Frachtgut nicht anzunehmen (§ 65). Ist der auf die Auflieferung des Guts folgende Tag ein F., so beginnt bei nachmittags aufgeliefertem Gute die Lieferfrist einen Tag später. Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein F., so läuft bei Frachtgut die Lieferfrist erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten Werktages ab (§ 75). Bei Eilgut, das an F. nach 12 Uhr mittags ankommt, kann die Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft erst am nächsten Morgen verlangt werden (§ 79 EVO. und BR). An F. ist nur Eilgut auszuliefern, nicht auch Frachtgut. Der Lauf der Abnahmefristen, innerhalb deren Lager- oder Wagenstandgeld nicht zu zahlen ist, ruht während der F. Wagenstandgeld ist für F. nur zu erheben, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher, nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist (§ 80).

Ähnliche Bestimmungen gelten auch in anderen Ländern, vgl. u. a. die reglementarischen Bestimmungen der belgischen Staatsbahnen vom 1. März 1910, Art. 1 (Annahme der Güter), Art. 14 (Abholung), Art. 20 (Entladung), Art. 23 (Zuführen zum Hause);

die französische Ministerialverordnung vom 17. April 1908, Art. 5 und 13 (Annahme und Auslieferung von Eilgut und von Frachtgut), und vom 28. Februar 1903 (Bereitstellung, Abholung der Güter, Be- und Entladung der Wagen);

das Reglement der italienischen Eisenbahnen Art. 7 (Aufgabe von Frachtgut und Abgabe), Art. 70 (Lieferfristen);

das niederländische Transportreglement Art. 81 (Sonntagsruhe);

das schweizerische Transportreglement § 55 (Aufgabe), § 56 (Bestellung, Verladung von Wagen), § 70 (Lieferfrist), § 74 (Ablieferung des Gutes);

das russische Eisenbahngesetz Art. 43 (Annahme und Ablieferung), Art. 83 (Lagerfrist).

Als F. im Sinn der deutschen EVO. haben nach einer für Bayern ergangenen Entscheidung jene Tage zu gelten, die von den politischen und kirchlichen Behörden eines Orts oder Bezirks übereinstimmend als F. anerkannt und von den Einwohnern unter Vermeidung knechtischer Arbeit gleich den Sonntagen gefeiert zu werden pflegen.

Als F. erscheinen sonach z. B. in katholischen Gegenden allgemein die Marientage, das Fronleichnamsfest, in einzelnen katholischen Bezirken auch die Feste der Diözesanpatrone, in protestantischen Gegenden der Karfreitag.

In Preußen gelten als F. im Sinne der Verkehrsordnung im allgemeinen die Tage, an denen die Ortspolizeibehörde darauf hält, daß an öffentlichen Orten nicht gearbeitet wird.

In Österreich gelten als F. außer den allgemeinen kirchlichen Feiertagen in den einzelnen Kronländern auch die Namensfesttage der Landespatrone.

In Belgien gelten als F.: Christi Himmelfahrt, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten (25. Dezember);

in Frankreich neben den allgemeinen katholischen F. als Nationalfeiertag der 14. Juli;

in Italien die im königlichen Dekrete vom 17. Oktober 1869 und in den Gesetzen vom 28. Juni 1874 und 19. Juli 1895 vom Staate anerkannten Feiertage;

in den Niederlanden die allgemein anerkannten christlichen Feiertage und in

der Schweiz der Neujahrstag, Karfreitag, Himmelfahrtstag und Weihnachtstag. Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, weitere F. zu bestimmen; diese dürfen aber die Zahl von 8 im Jahr, inbegriffen die 4 genannten allgemeinen F., nicht übersteigen.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0073" n="65"/>
zur Regelung des Zug- und Verschiebedienstes gegeben werden.</p><lb/>
          <p>In den <hi rendition="#g">österreichischen</hi> Signalvorschriften ist der Begriff der feststehenden Signale ausdrücklich vorgesehen. Es werden dort darunter die Vorsignale, die Raumabschluß-, Einfahr-, Wege- und Ausfahrsignale, die ständigen Langsamfahrsignale auf der Strecke, die Verschubsignale, die Weichensignale und die Signale zur Kennzeichnung des Wasserkrans zusammengefaßt.</p><lb/>
          <p>Die Signalordnung für die Eisenbahnen <hi rendition="#g">Deutschlands</hi> kennt den Begriff der feststehenden Signale nicht, dagegen findet er sich auch in vielen anderen, z. B. in den französischen, belgischen und holländischen Signalvorschriften. Die belgischen Signalvorschriften rechnen zu den signaux fixes de la voie, die signaux à distance, die disques d'arrêt, die sémaphores und außerdem pétards adaptés a certains appareils fixes de la voie.</p><lb/>
          <p>In den <hi rendition="#g">holländischen</hi> Vorschriften werden, wie in den österreichischen, unter den feststehenden Signalen (vaste seinen) auch die Weichensignale und die Signale am Wasserkran aufgeführt.</p><lb/>
          <p>Die Streckenläutewerke zählen nirgends zu den feststehenden Signalen.</p><lb/>
          <p rendition="#right">Hoogen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Festtage</hi><hi rendition="#i">(holidays; jours de fête; giorni festivi),</hi> die in einem Land allgemein gelten, haben, ebenso wie Sonntage, auf das Transportgeschäft in mehrfacher Beziehung Einfluß.</p><lb/>
          <p>Nach der EVO. und dem BR. braucht die Eisenbahn an F. Frachtgut nicht anzunehmen (§ 65). Ist der auf die Auflieferung des Guts folgende Tag ein F., so beginnt bei nachmittags aufgeliefertem Gute die Lieferfrist einen Tag später. Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein F., so läuft bei Frachtgut die Lieferfrist erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten Werktages ab (§ 75). Bei Eilgut, das an F. nach 12 Uhr mittags ankommt, kann die Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft erst am nächsten Morgen verlangt werden (§ 79 EVO. und BR). An F. ist nur Eilgut auszuliefern, nicht auch Frachtgut. Der Lauf der Abnahmefristen, innerhalb deren Lager- oder Wagenstandgeld nicht zu zahlen ist, ruht während der F. Wagenstandgeld ist für F. nur zu erheben, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher, nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist (§ 80).</p><lb/>
          <p>Ähnliche Bestimmungen gelten auch in anderen Ländern, vgl. u. a. die reglementarischen Bestimmungen der <hi rendition="#g">belgischen</hi> Staatsbahnen vom 1. März 1910, Art. 1 (Annahme der Güter), Art. 14 (Abholung), Art. 20 (Entladung), Art. 23 (Zuführen zum Hause);</p><lb/>
          <p>die <hi rendition="#g">französische</hi> Ministerialverordnung vom 17. April 1908, Art. 5 und 13 (Annahme und Auslieferung von Eilgut und von Frachtgut), und vom 28. Februar 1903 (Bereitstellung, Abholung der Güter, Be- und Entladung der Wagen);</p><lb/>
          <p>das Reglement der <hi rendition="#g">italienischen</hi> Eisenbahnen Art. 7 (Aufgabe von Frachtgut und Abgabe), Art. 70 (Lieferfristen);</p><lb/>
          <p>das <hi rendition="#g">niederländische</hi> Transportreglement Art. 81 (Sonntagsruhe);</p><lb/>
          <p>das <hi rendition="#g">schweizerische</hi> Transportreglement § 55 (Aufgabe), § 56 (Bestellung, Verladung von Wagen), § 70 (Lieferfrist), § 74 (Ablieferung des Gutes);</p><lb/>
          <p>das <hi rendition="#g">russische</hi> Eisenbahngesetz Art. 43 (Annahme und Ablieferung), Art. 83 (Lagerfrist).</p><lb/>
          <p>Als F. im Sinn der deutschen EVO. haben nach einer für Bayern ergangenen Entscheidung jene Tage zu gelten, die von den politischen und kirchlichen Behörden eines Orts oder Bezirks übereinstimmend als F. anerkannt und von den Einwohnern unter Vermeidung knechtischer Arbeit gleich den Sonntagen gefeiert zu werden pflegen.</p><lb/>
          <p>Als F. erscheinen sonach z. B. in katholischen Gegenden allgemein die Marientage, das Fronleichnamsfest, in einzelnen katholischen Bezirken auch die Feste der Diözesanpatrone, in protestantischen Gegenden der Karfreitag.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Preußen</hi> gelten als F. im Sinne der Verkehrsordnung im allgemeinen die Tage, an denen die Ortspolizeibehörde darauf hält, daß an öffentlichen Orten nicht gearbeitet wird.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Österreich</hi> gelten als F. außer den allgemeinen kirchlichen Feiertagen in den einzelnen Kronländern auch die Namensfesttage der Landespatrone.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Belgien</hi> gelten als F.: Christi Himmelfahrt, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten (25. Dezember);</p><lb/>
          <p>in <hi rendition="#g">Frankreich</hi> neben den allgemeinen katholischen F. als Nationalfeiertag der 14. Juli;</p><lb/>
          <p>in <hi rendition="#g">Italien</hi> die im königlichen Dekrete vom 17. Oktober 1869 und in den Gesetzen vom 28. Juni 1874 und 19. Juli 1895 vom Staate anerkannten Feiertage;</p><lb/>
          <p>in den <hi rendition="#g">Niederlanden</hi> die allgemein anerkannten christlichen Feiertage und in</p><lb/>
          <p>der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> der Neujahrstag, Karfreitag, Himmelfahrtstag und Weihnachtstag. Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, weitere F. zu bestimmen; diese dürfen aber die Zahl von 8 im Jahr, inbegriffen die 4 genannten allgemeinen F., nicht übersteigen.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[65/0073] zur Regelung des Zug- und Verschiebedienstes gegeben werden. In den österreichischen Signalvorschriften ist der Begriff der feststehenden Signale ausdrücklich vorgesehen. Es werden dort darunter die Vorsignale, die Raumabschluß-, Einfahr-, Wege- und Ausfahrsignale, die ständigen Langsamfahrsignale auf der Strecke, die Verschubsignale, die Weichensignale und die Signale zur Kennzeichnung des Wasserkrans zusammengefaßt. Die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands kennt den Begriff der feststehenden Signale nicht, dagegen findet er sich auch in vielen anderen, z. B. in den französischen, belgischen und holländischen Signalvorschriften. Die belgischen Signalvorschriften rechnen zu den signaux fixes de la voie, die signaux à distance, die disques d'arrêt, die sémaphores und außerdem pétards adaptés a certains appareils fixes de la voie. In den holländischen Vorschriften werden, wie in den österreichischen, unter den feststehenden Signalen (vaste seinen) auch die Weichensignale und die Signale am Wasserkran aufgeführt. Die Streckenläutewerke zählen nirgends zu den feststehenden Signalen. Hoogen. Festtage (holidays; jours de fête; giorni festivi), die in einem Land allgemein gelten, haben, ebenso wie Sonntage, auf das Transportgeschäft in mehrfacher Beziehung Einfluß. Nach der EVO. und dem BR. braucht die Eisenbahn an F. Frachtgut nicht anzunehmen (§ 65). Ist der auf die Auflieferung des Guts folgende Tag ein F., so beginnt bei nachmittags aufgeliefertem Gute die Lieferfrist einen Tag später. Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein F., so läuft bei Frachtgut die Lieferfrist erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten Werktages ab (§ 75). Bei Eilgut, das an F. nach 12 Uhr mittags ankommt, kann die Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft erst am nächsten Morgen verlangt werden (§ 79 EVO. und BR). An F. ist nur Eilgut auszuliefern, nicht auch Frachtgut. Der Lauf der Abnahmefristen, innerhalb deren Lager- oder Wagenstandgeld nicht zu zahlen ist, ruht während der F. Wagenstandgeld ist für F. nur zu erheben, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher, nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist (§ 80). Ähnliche Bestimmungen gelten auch in anderen Ländern, vgl. u. a. die reglementarischen Bestimmungen der belgischen Staatsbahnen vom 1. März 1910, Art. 1 (Annahme der Güter), Art. 14 (Abholung), Art. 20 (Entladung), Art. 23 (Zuführen zum Hause); die französische Ministerialverordnung vom 17. April 1908, Art. 5 und 13 (Annahme und Auslieferung von Eilgut und von Frachtgut), und vom 28. Februar 1903 (Bereitstellung, Abholung der Güter, Be- und Entladung der Wagen); das Reglement der italienischen Eisenbahnen Art. 7 (Aufgabe von Frachtgut und Abgabe), Art. 70 (Lieferfristen); das niederländische Transportreglement Art. 81 (Sonntagsruhe); das schweizerische Transportreglement § 55 (Aufgabe), § 56 (Bestellung, Verladung von Wagen), § 70 (Lieferfrist), § 74 (Ablieferung des Gutes); das russische Eisenbahngesetz Art. 43 (Annahme und Ablieferung), Art. 83 (Lagerfrist). Als F. im Sinn der deutschen EVO. haben nach einer für Bayern ergangenen Entscheidung jene Tage zu gelten, die von den politischen und kirchlichen Behörden eines Orts oder Bezirks übereinstimmend als F. anerkannt und von den Einwohnern unter Vermeidung knechtischer Arbeit gleich den Sonntagen gefeiert zu werden pflegen. Als F. erscheinen sonach z. B. in katholischen Gegenden allgemein die Marientage, das Fronleichnamsfest, in einzelnen katholischen Bezirken auch die Feste der Diözesanpatrone, in protestantischen Gegenden der Karfreitag. In Preußen gelten als F. im Sinne der Verkehrsordnung im allgemeinen die Tage, an denen die Ortspolizeibehörde darauf hält, daß an öffentlichen Orten nicht gearbeitet wird. In Österreich gelten als F. außer den allgemeinen kirchlichen Feiertagen in den einzelnen Kronländern auch die Namensfesttage der Landespatrone. In Belgien gelten als F.: Christi Himmelfahrt, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten (25. Dezember); in Frankreich neben den allgemeinen katholischen F. als Nationalfeiertag der 14. Juli; in Italien die im königlichen Dekrete vom 17. Oktober 1869 und in den Gesetzen vom 28. Juni 1874 und 19. Juli 1895 vom Staate anerkannten Feiertage; in den Niederlanden die allgemein anerkannten christlichen Feiertage und in der Schweiz der Neujahrstag, Karfreitag, Himmelfahrtstag und Weihnachtstag. Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, weitere F. zu bestimmen; diese dürfen aber die Zahl von 8 im Jahr, inbegriffen die 4 genannten allgemeinen F., nicht übersteigen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:45Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/73
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/73>, abgerufen am 21.11.2024.