Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.für p ein negativer Wert ergeben. In Abb. 14 ist für den Wagenzug von 300 t und für die wagrechte Strecke eine derartige Verzögerungsschaulinie entworfen. Mit diesen Behelfen ist es möglich, die Geschwindigkeitsschaubilder für jede gegebene Lokomotivbauart, Zuglast und Strecke einwandfrei auszumitteln. Da die Lokomotiven hierbei gleichmäßig mit der als zweckentsprechend erkannten Höchstleistung beansprucht werden, so sind die so erlangten F. auch als die wirtschaftlichsten zu bezeichnen. Ist die nach dem ermittelten Geschwindigkeitsschaubild erlangte Höchstgeschwindigkeit größer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit, so muß natürlich diese Beschränkung im Geschwindigkeitsschaubild entsprechende Berücksichtigung finden. Die erlangten F. sind die kürzesten, die bei zweckmäßiger Ausnützung der Lokomotive und bei der vorausgesetzten Belastung und Strecke erzielt werden können. Ist ein Fahrzeitunterschied zwischen der normalen F. und der kürzesten F. erwünscht, so ist erstere entsprechend zu verlängern. Hat man Fahrschaubilder in größerer Zahl zu entwerfen, so ist es zweckmäßig, Scharen von Anfahr- und Verzögerungschaulinien nach Zeit und Weg zu entwerfen, während die Beharrungsgeschwindigkeiten am zweckmäßigsten aus Belastungstafeln entnommen werden. Für die Bremsung wird man je nach den Umständen besondere Grundlagen anzunehmen haben. Auf diese Weise ist das in Abb. 15 dargestellte Fahrschaubild erlangt worden. Es gilt für die Führung eines Zuges von 300 t mit der obgenannten zweifach gekuppelten Schnellzuglokomotive auf Strecken mit Steigungen bis 5·0%0. Das Fahrschaubild setzt sich hauptsächlich aus Beschleunigungs- und Verzögerungslinien zusammen, während der Beharrungszustand nur durch kurze Zeit erreicht wird. Literatur: Organ Fortschritte des Eisenbahnwesens. Jg. 1905, S. 149; Jg. 1906, S. 56; Jg. 1907, S. 67.- Allgemeine Bauzeitung 1905, Heft 5. - Verhandlungen zur Bef. des Gewerbefleißes Jg. 1906, S. 305. - Stockert, Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens. Berlin 1908, II. Bd., S. 39. Sanzin. Fahrzeugbeförderung (transport des voitures et du materiel roulant; trasporti di equipaggi e di altri veicoli). Hierbei sind zu unterscheiden: 1. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern dienen und auf Eisenbahnwagen verladen werden, also beispielsweise Straßenbahnlokomotiven, Pferde- und Straßenbahnwagen, Automobile, Fahrräder, Postwagen, Equipagen, Fracht- und Packwagen, Möbelwagen, Handwagen, Feuerspritzen auf Rädern, Wagen mit Panoramen, Menagerien, Karussels, Munitionswagen, Schlitten, Wasserfahrzeuge, Flugapparate, Flugschiffe u. s. w. 2. Fahrzeuge für Eisenbahnzwecke, die auf eigenen Rädern laufen, also Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen, Eisenbahnwagen aller Art, Eisenbahnwagenkrane und Eisenbahnschneepflüge. Beförderungsvorschriften. Deutschland, Österreich und Ungarn. Zu 1. Fahrzeuge mit Ausnahme solcher, die auf eigenen Rädern laufen, werden zur Beförderung angenommen, ohne daß besondere Bedingungen vorgeschrieben wären. Die Aufnahme erfolgt jedoch nur auf und nach Stationen, die mit Rampen ausgerüstet sind. Die F. ist in der Regel als Frachtgut und Eilgut zugelassen. Als Reisegepäck werden nur Fahrräder und einsitzige Motorzweiräder zugelassen (s. Fahrradbeförderung). Die als Reisegepäck zugelassenen Fahrzeuge, die nicht im Packwagen untergebracht werden können, sind auf der Anfangstation mindestens 2 Stunden, auf anderen Stationen mindestens 24 Stunden vor der Abfahrt anzumelden, spätestens 1 Stunde vorher aufzuliefern und innerhalb 2 Stunden nach Ankunft des Zuges abzuholen. Die Eisenbahn haftet für Verlust oder Beschädigung beförderter Fahrzeuge nach den für die Güterbeförderung im allgemeinen geltenden Bestimmungen; dies gilt auch von der Haftung für Schäden infolge von Gefahren, deren Abwendung durch die vorgeschriebenen oder vom Versender freiwillig beigestellten Begleitung bezweckt wird. Für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen, die in den als Reisegepäck beförderten Fahrzeugen belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. Betreff der Haftung für Überschreitung der Lieferfrist s. Lieferfristen. Zu 2. Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen, gehören zu den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen. Sie müssen sich in lauffähigem Zustand befinden und werden zur Beförderung nur angenommen, wenn ihre Lauffähigkeit von einer Eisenbahnverwaltung geprüft worden und durch einen Prüfungsvermerk an den Fahrzeugen oder in einer besonderen Bescheinigung bestätigt ist. In Deutschland werden sie als Eilgut nicht zur Beförderung angenommen. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein, dem das Schmieren der Fahrzeuge obliegt. für p ein negativer Wert ergeben. In Abb. 14 ist für den Wagenzug von 300 t und für die wagrechte Strecke eine derartige Verzögerungsschaulinie entworfen. Mit diesen Behelfen ist es möglich, die Geschwindigkeitsschaubilder für jede gegebene Lokomotivbauart, Zuglast und Strecke einwandfrei auszumitteln. Da die Lokomotiven hierbei gleichmäßig mit der als zweckentsprechend erkannten Höchstleistung beansprucht werden, so sind die so erlangten F. auch als die wirtschaftlichsten zu bezeichnen. Ist die nach dem ermittelten Geschwindigkeitsschaubild erlangte Höchstgeschwindigkeit größer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit, so muß natürlich diese Beschränkung im Geschwindigkeitsschaubild entsprechende Berücksichtigung finden. Die erlangten F. sind die kürzesten, die bei zweckmäßiger Ausnützung der Lokomotive und bei der vorausgesetzten Belastung und Strecke erzielt werden können. Ist ein Fahrzeitunterschied zwischen der normalen F. und der kürzesten F. erwünscht, so ist erstere entsprechend zu verlängern. Hat man Fahrschaubilder in größerer Zahl zu entwerfen, so ist es zweckmäßig, Scharen von Anfahr- und Verzögerungschaulinien nach Zeit und Weg zu entwerfen, während die Beharrungsgeschwindigkeiten am zweckmäßigsten aus Belastungstafeln entnommen werden. Für die Bremsung wird man je nach den Umständen besondere Grundlagen anzunehmen haben. Auf diese Weise ist das in Abb. 15 dargestellte Fahrschaubild erlangt worden. Es gilt für die Führung eines Zuges von 300 t mit der obgenannten zweifach gekuppelten Schnellzuglokomotive auf Strecken mit Steigungen bis 5·0‰. Das Fahrschaubild setzt sich hauptsächlich aus Beschleunigungs- und Verzögerungslinien zusammen, während der Beharrungszustand nur durch kurze Zeit erreicht wird. Literatur: Organ Fortschritte des Eisenbahnwesens. Jg. 1905, S. 149; Jg. 1906, S. 56; Jg. 1907, S. 67.– Allgemeine Bauzeitung 1905, Heft 5. – Verhandlungen zur Bef. des Gewerbefleißes Jg. 1906, S. 305. – Stockert, Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens. Berlin 1908, II. Bd., S. 39. Sanzin. Fahrzeugbeförderung (transport des voitures et du matériel roulant; trasporti di equipaggi e di altri veicoli). Hierbei sind zu unterscheiden: 1. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern dienen und auf Eisenbahnwagen verladen werden, also beispielsweise Straßenbahnlokomotiven, Pferde- und Straßenbahnwagen, Automobile, Fahrräder, Postwagen, Equipagen, Fracht- und Packwagen, Möbelwagen, Handwagen, Feuerspritzen auf Rädern, Wagen mit Panoramen, Menagerien, Karussels, Munitionswagen, Schlitten, Wasserfahrzeuge, Flugapparate, Flugschiffe u. s. w. 2. Fahrzeuge für Eisenbahnzwecke, die auf eigenen Rädern laufen, also Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen, Eisenbahnwagen aller Art, Eisenbahnwagenkrane und Eisenbahnschneepflüge. Beförderungsvorschriften. Deutschland, Österreich und Ungarn. Zu 1. Fahrzeuge mit Ausnahme solcher, die auf eigenen Rädern laufen, werden zur Beförderung angenommen, ohne daß besondere Bedingungen vorgeschrieben wären. Die Aufnahme erfolgt jedoch nur auf und nach Stationen, die mit Rampen ausgerüstet sind. Die F. ist in der Regel als Frachtgut und Eilgut zugelassen. Als Reisegepäck werden nur Fahrräder und einsitzige Motorzweiräder zugelassen (s. Fahrradbeförderung). Die als Reisegepäck zugelassenen Fahrzeuge, die nicht im Packwagen untergebracht werden können, sind auf der Anfangstation mindestens 2 Stunden, auf anderen Stationen mindestens 24 Stunden vor der Abfahrt anzumelden, spätestens 1 Stunde vorher aufzuliefern und innerhalb 2 Stunden nach Ankunft des Zuges abzuholen. Die Eisenbahn haftet für Verlust oder Beschädigung beförderter Fahrzeuge nach den für die Güterbeförderung im allgemeinen geltenden Bestimmungen; dies gilt auch von der Haftung für Schäden infolge von Gefahren, deren Abwendung durch die vorgeschriebenen oder vom Versender freiwillig beigestellten Begleitung bezweckt wird. Für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen, die in den als Reisegepäck beförderten Fahrzeugen belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. Betreff der Haftung für Überschreitung der Lieferfrist s. Lieferfristen. Zu 2. Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen, gehören zu den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen. Sie müssen sich in lauffähigem Zustand befinden und werden zur Beförderung nur angenommen, wenn ihre Lauffähigkeit von einer Eisenbahnverwaltung geprüft worden und durch einen Prüfungsvermerk an den Fahrzeugen oder in einer besonderen Bescheinigung bestätigt ist. In Deutschland werden sie als Eilgut nicht zur Beförderung angenommen. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein, dem das Schmieren der Fahrzeuge obliegt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0038" n="30"/> für <hi rendition="#i">p</hi> ein negativer Wert ergeben. 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für p ein negativer Wert ergeben. In Abb. 14 ist für den Wagenzug von 300 t und für die wagrechte Strecke eine derartige Verzögerungsschaulinie entworfen.
Mit diesen Behelfen ist es möglich, die Geschwindigkeitsschaubilder für jede gegebene Lokomotivbauart, Zuglast und Strecke einwandfrei auszumitteln. Da die Lokomotiven hierbei gleichmäßig mit der als zweckentsprechend erkannten Höchstleistung beansprucht werden, so sind die so erlangten F. auch als die wirtschaftlichsten zu bezeichnen. Ist die nach dem ermittelten Geschwindigkeitsschaubild erlangte Höchstgeschwindigkeit größer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit, so muß natürlich diese Beschränkung im Geschwindigkeitsschaubild entsprechende Berücksichtigung finden. Die erlangten F. sind die kürzesten, die bei zweckmäßiger Ausnützung der Lokomotive und bei der vorausgesetzten Belastung und Strecke erzielt werden können. Ist ein Fahrzeitunterschied zwischen der normalen F. und der kürzesten F. erwünscht, so ist erstere entsprechend zu verlängern.
Hat man Fahrschaubilder in größerer Zahl zu entwerfen, so ist es zweckmäßig, Scharen von Anfahr- und Verzögerungschaulinien nach Zeit und Weg zu entwerfen, während die Beharrungsgeschwindigkeiten am zweckmäßigsten aus Belastungstafeln entnommen werden. Für die Bremsung wird man je nach den Umständen besondere Grundlagen anzunehmen haben.
Auf diese Weise ist das in Abb. 15 dargestellte Fahrschaubild erlangt worden. Es gilt für die Führung eines Zuges von 300 t mit der obgenannten zweifach gekuppelten Schnellzuglokomotive auf Strecken mit Steigungen bis 5·0‰. Das Fahrschaubild setzt sich hauptsächlich aus Beschleunigungs- und Verzögerungslinien zusammen, während der Beharrungszustand nur durch kurze Zeit erreicht wird.
Literatur: Organ Fortschritte des Eisenbahnwesens. Jg. 1905, S. 149; Jg. 1906, S. 56; Jg. 1907, S. 67.– Allgemeine Bauzeitung 1905, Heft 5. – Verhandlungen zur Bef. des Gewerbefleißes Jg. 1906, S. 305. – Stockert, Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens. Berlin 1908, II. Bd., S. 39.
Sanzin.
Fahrzeugbeförderung (transport des voitures et du matériel roulant; trasporti di equipaggi e di altri veicoli). Hierbei sind zu unterscheiden:
1. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern dienen und auf Eisenbahnwagen verladen werden, also beispielsweise Straßenbahnlokomotiven, Pferde- und Straßenbahnwagen, Automobile, Fahrräder, Postwagen, Equipagen, Fracht- und Packwagen, Möbelwagen, Handwagen, Feuerspritzen auf Rädern, Wagen mit Panoramen, Menagerien, Karussels, Munitionswagen, Schlitten, Wasserfahrzeuge, Flugapparate, Flugschiffe u. s. w.
2. Fahrzeuge für Eisenbahnzwecke, die auf eigenen Rädern laufen, also Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen, Eisenbahnwagen aller Art, Eisenbahnwagenkrane und Eisenbahnschneepflüge.
Beförderungsvorschriften.
Deutschland, Österreich und Ungarn.
Zu 1. Fahrzeuge mit Ausnahme solcher, die auf eigenen Rädern laufen, werden zur Beförderung angenommen, ohne daß besondere Bedingungen vorgeschrieben wären. Die Aufnahme erfolgt jedoch nur auf und nach Stationen, die mit Rampen ausgerüstet sind. Die F. ist in der Regel als Frachtgut und Eilgut zugelassen. Als Reisegepäck werden nur Fahrräder und einsitzige Motorzweiräder zugelassen (s. Fahrradbeförderung).
Die als Reisegepäck zugelassenen Fahrzeuge, die nicht im Packwagen untergebracht werden können, sind auf der Anfangstation mindestens 2 Stunden, auf anderen Stationen mindestens 24 Stunden vor der Abfahrt anzumelden, spätestens 1 Stunde vorher aufzuliefern und innerhalb 2 Stunden nach Ankunft des Zuges abzuholen.
Die Eisenbahn haftet für Verlust oder Beschädigung beförderter Fahrzeuge nach den für die Güterbeförderung im allgemeinen geltenden Bestimmungen; dies gilt auch von der Haftung für Schäden infolge von Gefahren, deren Abwendung durch die vorgeschriebenen oder vom Versender freiwillig beigestellten Begleitung bezweckt wird.
Für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen, die in den als Reisegepäck beförderten Fahrzeugen belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. Betreff der Haftung für Überschreitung der Lieferfrist s. Lieferfristen.
Zu 2. Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen, gehören zu den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen. Sie müssen sich in lauffähigem Zustand befinden und werden zur Beförderung nur angenommen, wenn ihre Lauffähigkeit von einer Eisenbahnverwaltung geprüft worden und durch einen Prüfungsvermerk an den Fahrzeugen oder in einer besonderen Bescheinigung bestätigt ist. In Deutschland werden sie als Eilgut nicht zur Beförderung angenommen. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein, dem das Schmieren der Fahrzeuge obliegt.
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