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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Da den G. nicht, wie den Personentunneln, durch große Treppenöffnungen Licht zuströmt, so ist die natürliche Beleuchtung, auch wo Oberlichter zwischen den Gleisen und durch Einlegen von Glasplatten in die Bahnsteige vorgesehen werden, oft mangelhaft. Oft wird daher die künstliche Beleuchtung auch bei Tage gebraucht.

Die mit den G. verbundenen Gepäckaufzüge müssen solche Stellung erhalten, daß die gehobenen Gepäckkarren in der Längsrichtung des Personen- oder Gepäcksteiges herausfahren, da sie sonst Gefahr laufen würden, vom Bahnsteig herunter auf das Gleis zu rollen. An Quertunnel angeschlossene Gepäckaufzüge müssen daher in seitlichen Nischen untergebracht werden, so daß die Gepäckkarren mit einer Wendung im rechten Winkel ein- oder ausfahren, wozu ausreichender Platz vorgesehen sein muß. An Längstunnel angeschlossene Gepäckaufzüge werden in deren Richtung angeschlossen. Doch sollten sie auch in eine seitliche Nische verschoben werden, wenn der Tunnel noch weiterführt, so daß nicht etwa die weiterfahrenden Gepäckkarren durch den Aufzug hindurchfahren müssen.

Literatur: Eis. T. d. G. II, 3. 2. Aufl. 1909. Hb. d. Arch. IV. 2, 4. Rev. gen. d. chem. 1912. S. 191. (Paris Nord.) Im übrigen vgl. Personentunnel.

Cauer.


Gepäckverkehr (luggage-traffic; trafic des colis; traffico di bagagli). Das Gepäck stellt sich im allgemeinen als ein Zubehör des Personenverkehrs dar, indem nur Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden, die zum persönlichen Gebrauch der Reisenden dienen. (In Frankreich zählt man den G. zur "grande vitesse", in Italien zur "grande velocita".) Der Zusammenhang zwischen dem Personenverkehr und dem G. drückt sich ziffermäßig schon dadurch aus, daß die Anzahl der Gepäcksendungen in einem bestimmten Verhältnis zur Anzahl der beförderten Reisenden steht und etwa 4-5% der letzteren beträgt. Für die Gepäckaufgabe kommt hauptsächlich der Fernverkehr in Betracht; die Mindestentfernung, auf die Gepäck aufgegeben wird, bewegt sich zwischen 50 und 100 km. (In Österreich legt das Gepäck durchschnittlich 92 km, in Deutschland 77 km, in der Schweiz 48 km zurück.)

Einen wesentlichen Einfluß auf die Größe des G. übt die Höhe der Gepäcktarife, die Gewährung von Freigewicht, sowie auch die Gewichts- und Raumgrenze, innerhalb der Gepäck in die Abteile mitgenommen werden darf.

Der gesamte G. sowie die Einnahme daraus betrug für die Eisenbahnen der nachbezeichneten Staaten für das Jahr 1910:



Gepäckversicherung. Die Eisenbahn haftet bei Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks, sofern nicht die Haftung auf einen Normalsatz beschränkt ist, nur für dessen Wert, nicht auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes. Will sich der Reisende den Ersatz des vollen Wertes und des entgangenen Gewinnes sowie bei verspäteter Ablieferung eine höhere Entschädigung sichern, so kann er das Interesse an der Lieferung mit einem bestimmten Betrag deklarieren.

Die hohen Sätze für die Deklaration des Interesses an der Lieferung sowie anderseits die Umständlichkeiten, mit denen die Geltendmachung der Ersatzansprüche auf Grund der Interessendeklaration verknüpft sind, haben die Gründung einer besonderen Gesellschaft für G. veranlaßt, die den Titel "Internationale Reisegepäckversicherungs-Aktiengesellschaft" führt (Sitz Budapest). Diese vergütet den von den Reisenden versicherten Betrag lediglich auf Grund der Beglaubigung des Verlustes des versicherten Gepäckstückes. Polizzen der genannten Gesellschaft werden in Reisebureaus sowie bei den Gepäckaufgabestellen verschiedener Bahnunternehmungen, so der ung. Staatsbahnen, österr. Staatsbahnen, bei den Ausgabestellen der Schweizer Bundesbahnen für zusammenstellbare Fahrscheinhefte u. s. w. verkauft. Die Polizzen gelten nicht bloß für eine bestimmte Reise, sondern für beliebige Reisen in Europa oder in allen Weltteilen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (60, bzw. 180 Tage). Das Gepäck kann für die Summe von 500 bis 10.000 Fr. gegen eine Prämie von 1 bis 20, bzw. 5 bis 100 Fr. versichert werden.


Da den G. nicht, wie den Personentunneln, durch große Treppenöffnungen Licht zuströmt, so ist die natürliche Beleuchtung, auch wo Oberlichter zwischen den Gleisen und durch Einlegen von Glasplatten in die Bahnsteige vorgesehen werden, oft mangelhaft. Oft wird daher die künstliche Beleuchtung auch bei Tage gebraucht.

Die mit den G. verbundenen Gepäckaufzüge müssen solche Stellung erhalten, daß die gehobenen Gepäckkarren in der Längsrichtung des Personen- oder Gepäcksteiges herausfahren, da sie sonst Gefahr laufen würden, vom Bahnsteig herunter auf das Gleis zu rollen. An Quertunnel angeschlossene Gepäckaufzüge müssen daher in seitlichen Nischen untergebracht werden, so daß die Gepäckkarren mit einer Wendung im rechten Winkel ein- oder ausfahren, wozu ausreichender Platz vorgesehen sein muß. An Längstunnel angeschlossene Gepäckaufzüge werden in deren Richtung angeschlossen. Doch sollten sie auch in eine seitliche Nische verschoben werden, wenn der Tunnel noch weiterführt, so daß nicht etwa die weiterfahrenden Gepäckkarren durch den Aufzug hindurchfahren müssen.

Literatur: Eis. T. d. G. II, 3. 2. Aufl. 1909. Hb. d. Arch. IV. 2, 4. Rev. gén. d. chem. 1912. S. 191. (Paris Nord.) Im übrigen vgl. Personentunnel.

Cauer.


Gepäckverkehr (luggage-traffic; trafic des colis; traffico di bagagli). Das Gepäck stellt sich im allgemeinen als ein Zubehör des Personenverkehrs dar, indem nur Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden, die zum persönlichen Gebrauch der Reisenden dienen. (In Frankreich zählt man den G. zur „grande vitesse“, in Italien zur „grande velocità“.) Der Zusammenhang zwischen dem Personenverkehr und dem G. drückt sich ziffermäßig schon dadurch aus, daß die Anzahl der Gepäcksendungen in einem bestimmten Verhältnis zur Anzahl der beförderten Reisenden steht und etwa 4–5% der letzteren beträgt. Für die Gepäckaufgabe kommt hauptsächlich der Fernverkehr in Betracht; die Mindestentfernung, auf die Gepäck aufgegeben wird, bewegt sich zwischen 50 und 100 km. (In Österreich legt das Gepäck durchschnittlich 92 km, in Deutschland 77 km, in der Schweiz 48 km zurück.)

Einen wesentlichen Einfluß auf die Größe des G. übt die Höhe der Gepäcktarife, die Gewährung von Freigewicht, sowie auch die Gewichts- und Raumgrenze, innerhalb der Gepäck in die Abteile mitgenommen werden darf.

Der gesamte G. sowie die Einnahme daraus betrug für die Eisenbahnen der nachbezeichneten Staaten für das Jahr 1910:



Gepäckversicherung. Die Eisenbahn haftet bei Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks, sofern nicht die Haftung auf einen Normalsatz beschränkt ist, nur für dessen Wert, nicht auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes. Will sich der Reisende den Ersatz des vollen Wertes und des entgangenen Gewinnes sowie bei verspäteter Ablieferung eine höhere Entschädigung sichern, so kann er das Interesse an der Lieferung mit einem bestimmten Betrag deklarieren.

Die hohen Sätze für die Deklaration des Interesses an der Lieferung sowie anderseits die Umständlichkeiten, mit denen die Geltendmachung der Ersatzansprüche auf Grund der Interessendeklaration verknüpft sind, haben die Gründung einer besonderen Gesellschaft für G. veranlaßt, die den Titel „Internationale Reisegepäckversicherungs-Aktiengesellschaft“ führt (Sitz Budapest). Diese vergütet den von den Reisenden versicherten Betrag lediglich auf Grund der Beglaubigung des Verlustes des versicherten Gepäckstückes. Polizzen der genannten Gesellschaft werden in Reisebureaus sowie bei den Gepäckaufgabestellen verschiedener Bahnunternehmungen, so der ung. Staatsbahnen, österr. Staatsbahnen, bei den Ausgabestellen der Schweizer Bundesbahnen für zusammenstellbare Fahrscheinhefte u. s. w. verkauft. Die Polizzen gelten nicht bloß für eine bestimmte Reise, sondern für beliebige Reisen in Europa oder in allen Weltteilen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (60, bzw. 180 Tage). Das Gepäck kann für die Summe von 500 bis 10.000 Fr. gegen eine Prämie von 1 bis 20, bzw. 5 bis 100 Fr. versichert werden.


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[301/0310] Da den G. nicht, wie den Personentunneln, durch große Treppenöffnungen Licht zuströmt, so ist die natürliche Beleuchtung, auch wo Oberlichter zwischen den Gleisen und durch Einlegen von Glasplatten in die Bahnsteige vorgesehen werden, oft mangelhaft. Oft wird daher die künstliche Beleuchtung auch bei Tage gebraucht. Die mit den G. verbundenen Gepäckaufzüge müssen solche Stellung erhalten, daß die gehobenen Gepäckkarren in der Längsrichtung des Personen- oder Gepäcksteiges herausfahren, da sie sonst Gefahr laufen würden, vom Bahnsteig herunter auf das Gleis zu rollen. An Quertunnel angeschlossene Gepäckaufzüge müssen daher in seitlichen Nischen untergebracht werden, so daß die Gepäckkarren mit einer Wendung im rechten Winkel ein- oder ausfahren, wozu ausreichender Platz vorgesehen sein muß. An Längstunnel angeschlossene Gepäckaufzüge werden in deren Richtung angeschlossen. Doch sollten sie auch in eine seitliche Nische verschoben werden, wenn der Tunnel noch weiterführt, so daß nicht etwa die weiterfahrenden Gepäckkarren durch den Aufzug hindurchfahren müssen. Literatur: Eis. T. d. G. II, 3. 2. Aufl. 1909. Hb. d. Arch. IV. 2, 4. Rev. gén. d. chem. 1912. S. 191. (Paris Nord.) Im übrigen vgl. Personentunnel. Cauer. Gepäckverkehr (luggage-traffic; trafic des colis; traffico di bagagli). Das Gepäck stellt sich im allgemeinen als ein Zubehör des Personenverkehrs dar, indem nur Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck angenommen werden, die zum persönlichen Gebrauch der Reisenden dienen. (In Frankreich zählt man den G. zur „grande vitesse“, in Italien zur „grande velocità“.) Der Zusammenhang zwischen dem Personenverkehr und dem G. drückt sich ziffermäßig schon dadurch aus, daß die Anzahl der Gepäcksendungen in einem bestimmten Verhältnis zur Anzahl der beförderten Reisenden steht und etwa 4–5% der letzteren beträgt. Für die Gepäckaufgabe kommt hauptsächlich der Fernverkehr in Betracht; die Mindestentfernung, auf die Gepäck aufgegeben wird, bewegt sich zwischen 50 und 100 km. (In Österreich legt das Gepäck durchschnittlich 92 km, in Deutschland 77 km, in der Schweiz 48 km zurück.) Einen wesentlichen Einfluß auf die Größe des G. übt die Höhe der Gepäcktarife, die Gewährung von Freigewicht, sowie auch die Gewichts- und Raumgrenze, innerhalb der Gepäck in die Abteile mitgenommen werden darf. Der gesamte G. sowie die Einnahme daraus betrug für die Eisenbahnen der nachbezeichneten Staaten für das Jahr 1910: Gepäckversicherung. Die Eisenbahn haftet bei Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks, sofern nicht die Haftung auf einen Normalsatz beschränkt ist, nur für dessen Wert, nicht auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes. Will sich der Reisende den Ersatz des vollen Wertes und des entgangenen Gewinnes sowie bei verspäteter Ablieferung eine höhere Entschädigung sichern, so kann er das Interesse an der Lieferung mit einem bestimmten Betrag deklarieren. Die hohen Sätze für die Deklaration des Interesses an der Lieferung sowie anderseits die Umständlichkeiten, mit denen die Geltendmachung der Ersatzansprüche auf Grund der Interessendeklaration verknüpft sind, haben die Gründung einer besonderen Gesellschaft für G. veranlaßt, die den Titel „Internationale Reisegepäckversicherungs-Aktiengesellschaft“ führt (Sitz Budapest). Diese vergütet den von den Reisenden versicherten Betrag lediglich auf Grund der Beglaubigung des Verlustes des versicherten Gepäckstückes. Polizzen der genannten Gesellschaft werden in Reisebureaus sowie bei den Gepäckaufgabestellen verschiedener Bahnunternehmungen, so der ung. Staatsbahnen, österr. Staatsbahnen, bei den Ausgabestellen der Schweizer Bundesbahnen für zusammenstellbare Fahrscheinhefte u. s. w. verkauft. Die Polizzen gelten nicht bloß für eine bestimmte Reise, sondern für beliebige Reisen in Europa oder in allen Weltteilen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (60, bzw. 180 Tage). Das Gepäck kann für die Summe von 500 bis 10.000 Fr. gegen eine Prämie von 1 bis 20, bzw. 5 bis 100 Fr. versichert werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/310>, abgerufen am 23.11.2024.