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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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vereinigten G. die quer über die Bahnsteiganlage sich erstreckende Zugangshalle von der Ankunftshalle. Liegen die Bahnhofsvorplätze für Zu- und Abgang der Reisenden an verschiedenen Seiten der Bahnhofsanlage, so ergibt sich die Verbindung der Gepäckannahmestelle und der Gepäckausgabestelle oft nur auf weiten und umständlichen Wegen unter Benutzung der von beiden zu den Bahnsteigen führenden Tunnel oder Brücken. Liegen Zu- und Abgang einander gegenüber auf den beiden Seiten eines Bahnhofs in Durchgangsform, so kann auch ein gerader die Bahnsteiganlage überquerender Gepäckweg beide verbinden (Hamburg). In älteren Empfangsgebäuden, namentlich solchen in Kopfform, fehlt bisweilen eine Verbindung ganz.

Nachdem es in neuerer Zeit immer mehr üblich geworden ist, daß die ankommenden Reisenden ihr Gepäck nicht selbst abnehmen, sondern durch Gepäckbeförderungsgesellschaften oder Hotelbedienstete nach der Wohnung befördern lassen, haben die besonderen Gepäckausgabestellen an Bedeutung eingebüßt, und es ist selbst auf Bahnhöfen mit erheblichem Verkehr oft unbedenklich, die Gepäckausgabe der Gepäckannahmestelle mit zu überweisen, wenn nur diese in unmittelbarer Verbindung mit dem Vorplatz liegt.

Besondere Bedingungen, die auch eine weitergehende Fürsorge für Raumtrennung erfordern, bestehen auf Bahnhöfen, auf denen Zollrevision stattfindet (vgl. Empfangsgebäude).

Zu den G. gehören auch die Räume zur vorübergehenden Aufbewahrung von Gepäckstücken, namentlich von Handgepäck (cloak room; consigne; deposito bagagli a mano). Diese Räume sind mit Regalen zur Lagerung der Gepäckstücke ausgerüstet. Annahme und Rückgabe, bei großem Verkehr gesondert, erfolgen durch Luken, deren Unterkanten als Gepäcktische ausgebildet sind. Die Räume sollen so liegen, daß der ankommende Reisende sie auf seinem Wege zur Stadt findet und der abfahrende Reisende das Gepäck in der Nähe des Fahrkartenschalters zurücknehmen kann. Bei getrennten Zu- und Abgängen läßt sich dies oft schwer erreichen. Bisweilen hat man deshalb doppelte Stellen vorgesehen und das an der Ankunftseite aufgegebene Gepäck bahnseitig der an der Abfahrtseite gelegenen Stelle zugeführt.

Literatur: Eis. T. d. G. II, 3. 1. Aufl. 1899. - Hb. d. Arch. IV., 2, 4.

Cauer.


Gepäckrevision, zollamtliche (luggage-examination; visite douaniere des bagages; visita doganale del bagaglio). Gepäck, das eine Zollgrenze zu überschreiten hat, ist dem Zollamt der Grenzeingangsstation zur Zollrevision vorzulegen. Der Reisende ist - mag es sich um Handgepäck oder um eingeschriebenes Gepäck handeln - nach den Zollvorschriften in der Regel gehalten, der Zollbehandlung selbst anzuwohnen. Die Eisenbahnen haften nicht für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschrift.

Die Revision findet entweder in der Zollhalle der Grenzeingangsstation oder im Zuge statt. Nach der deutschen Eisenbahn-Zollordnung vom 21. Dezember 1912 ist das Handgepäck bei Schnell- und Eilzügen in der Regel im Zuge abzufertigen; auch die Abfertigung des sonstigen Gepäcks kann im Zuge erfolgen; bei Schnellzügen, die aus Durchgangswagen bestehen, ist sogar Abfertigung während der Fahrt zugelassen. Geschieht die Abfertigung in der Zollhalle, so ist die Eisenbahnverwaltung verpflichtet, das eingeschriebene Gepäck dort vorzuführen. Gepäck, das wegen Abwesenheit des Reisenden oder eines von ihm ermächtigten Vertreters (z. B. eines Beamten des Grenzbahnhofs) zollamtlich nicht hat abgefertigt werden können, ist nach den GAV. (Gemeinsamen Abfertigungs-Vorschriften) des VDEV. dann, wenn sich an der Bestimmungsstation selbst ein Zollamt befindet, alsbald nach dort unter Zollkontrolle und mit Nachnahme der entstehenden Zollabfertigungskosten weiterzusenden. Für richtige Erhebung dieser Kosten auf der Bestimmungsstation wird durch auffällige Stempelaufdrücke auf den Packmeisterkarten und besondere farbige Beklebezettel tunlichst gesorgt. Befindet sich auf der Bestimmungstation kein Zollamt, so sind die Gepäckstücke nach den GAV. auf der Grenzzollstation bis zum Eingang einer Weisung des Verfügungsberechtigten unter Zollaufsicht zurückzubehalten. Nach der deutschen Eisenbahnzollordnung, § 18, hat die Zollverwaltung das Recht, nach acht Tagen von der Eisenbahnverwaltung zu verlangen, daß sie über das liegengebliebene Gepäck binnen drei Tagen Bestimmung trifft. Sind nach den örtlichen Verhältnissen Abweichungen von den Vorschriften der GAV. zweckmäßig - z. B. in der Richtung, daß alle Gepäckstücke bis zum Eingang einer Weisung des Verfügungsberechtigten zurückzubehalten oder nach Ablauf einer bestimmten Frist an die der Bestimmungsstation nächstgelegenen Zollstelle zu überweisen sind - so werden diese Abweichungen von den in Frage kommenden Eisenbahnverwaltungen besonders angeordnet.

Ähnliche Vorschriften bestehen auch in den anderen Staaten. Doch sind die Vorschriften im einzelnen häufigen Schwankungen unterworfen.

vereinigten G. die quer über die Bahnsteiganlage sich erstreckende Zugangshalle von der Ankunftshalle. Liegen die Bahnhofsvorplätze für Zu- und Abgang der Reisenden an verschiedenen Seiten der Bahnhofsanlage, so ergibt sich die Verbindung der Gepäckannahmestelle und der Gepäckausgabestelle oft nur auf weiten und umständlichen Wegen unter Benutzung der von beiden zu den Bahnsteigen führenden Tunnel oder Brücken. Liegen Zu- und Abgang einander gegenüber auf den beiden Seiten eines Bahnhofs in Durchgangsform, so kann auch ein gerader die Bahnsteiganlage überquerender Gepäckweg beide verbinden (Hamburg). In älteren Empfangsgebäuden, namentlich solchen in Kopfform, fehlt bisweilen eine Verbindung ganz.

Nachdem es in neuerer Zeit immer mehr üblich geworden ist, daß die ankommenden Reisenden ihr Gepäck nicht selbst abnehmen, sondern durch Gepäckbeförderungsgesellschaften oder Hotelbedienstete nach der Wohnung befördern lassen, haben die besonderen Gepäckausgabestellen an Bedeutung eingebüßt, und es ist selbst auf Bahnhöfen mit erheblichem Verkehr oft unbedenklich, die Gepäckausgabe der Gepäckannahmestelle mit zu überweisen, wenn nur diese in unmittelbarer Verbindung mit dem Vorplatz liegt.

Besondere Bedingungen, die auch eine weitergehende Fürsorge für Raumtrennung erfordern, bestehen auf Bahnhöfen, auf denen Zollrevision stattfindet (vgl. Empfangsgebäude).

Zu den G. gehören auch die Räume zur vorübergehenden Aufbewahrung von Gepäckstücken, namentlich von Handgepäck (cloak room; consigne; deposito bagagli a mano). Diese Räume sind mit Regalen zur Lagerung der Gepäckstücke ausgerüstet. Annahme und Rückgabe, bei großem Verkehr gesondert, erfolgen durch Luken, deren Unterkanten als Gepäcktische ausgebildet sind. Die Räume sollen so liegen, daß der ankommende Reisende sie auf seinem Wege zur Stadt findet und der abfahrende Reisende das Gepäck in der Nähe des Fahrkartenschalters zurücknehmen kann. Bei getrennten Zu- und Abgängen läßt sich dies oft schwer erreichen. Bisweilen hat man deshalb doppelte Stellen vorgesehen und das an der Ankunftseite aufgegebene Gepäck bahnseitig der an der Abfahrtseite gelegenen Stelle zugeführt.

Literatur: Eis. T. d. G. II, 3. 1. Aufl. 1899. – Hb. d. Arch. IV., 2, 4.

Cauer.


Gepäckrevision, zollamtliche (luggage-examination; visite douanière des bagages; visita doganale del bagaglio). Gepäck, das eine Zollgrenze zu überschreiten hat, ist dem Zollamt der Grenzeingangsstation zur Zollrevision vorzulegen. Der Reisende ist – mag es sich um Handgepäck oder um eingeschriebenes Gepäck handeln – nach den Zollvorschriften in der Regel gehalten, der Zollbehandlung selbst anzuwohnen. Die Eisenbahnen haften nicht für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschrift.

Die Revision findet entweder in der Zollhalle der Grenzeingangsstation oder im Zuge statt. Nach der deutschen Eisenbahn-Zollordnung vom 21. Dezember 1912 ist das Handgepäck bei Schnell- und Eilzügen in der Regel im Zuge abzufertigen; auch die Abfertigung des sonstigen Gepäcks kann im Zuge erfolgen; bei Schnellzügen, die aus Durchgangswagen bestehen, ist sogar Abfertigung während der Fahrt zugelassen. Geschieht die Abfertigung in der Zollhalle, so ist die Eisenbahnverwaltung verpflichtet, das eingeschriebene Gepäck dort vorzuführen. Gepäck, das wegen Abwesenheit des Reisenden oder eines von ihm ermächtigten Vertreters (z. B. eines Beamten des Grenzbahnhofs) zollamtlich nicht hat abgefertigt werden können, ist nach den GAV. (Gemeinsamen Abfertigungs-Vorschriften) des VDEV. dann, wenn sich an der Bestimmungsstation selbst ein Zollamt befindet, alsbald nach dort unter Zollkontrolle und mit Nachnahme der entstehenden Zollabfertigungskosten weiterzusenden. Für richtige Erhebung dieser Kosten auf der Bestimmungsstation wird durch auffällige Stempelaufdrücke auf den Packmeisterkarten und besondere farbige Beklebezettel tunlichst gesorgt. Befindet sich auf der Bestimmungstation kein Zollamt, so sind die Gepäckstücke nach den GAV. auf der Grenzzollstation bis zum Eingang einer Weisung des Verfügungsberechtigten unter Zollaufsicht zurückzubehalten. Nach der deutschen Eisenbahnzollordnung, § 18, hat die Zollverwaltung das Recht, nach acht Tagen von der Eisenbahnverwaltung zu verlangen, daß sie über das liegengebliebene Gepäck binnen drei Tagen Bestimmung trifft. Sind nach den örtlichen Verhältnissen Abweichungen von den Vorschriften der GAV. zweckmäßig – z. B. in der Richtung, daß alle Gepäckstücke bis zum Eingang einer Weisung des Verfügungsberechtigten zurückzubehalten oder nach Ablauf einer bestimmten Frist an die der Bestimmungsstation nächstgelegenen Zollstelle zu überweisen sind – so werden diese Abweichungen von den in Frage kommenden Eisenbahnverwaltungen besonders angeordnet.

Ähnliche Vorschriften bestehen auch in den anderen Staaten. Doch sind die Vorschriften im einzelnen häufigen Schwankungen unterworfen.

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[295/0304] vereinigten G. die quer über die Bahnsteiganlage sich erstreckende Zugangshalle von der Ankunftshalle. Liegen die Bahnhofsvorplätze für Zu- und Abgang der Reisenden an verschiedenen Seiten der Bahnhofsanlage, so ergibt sich die Verbindung der Gepäckannahmestelle und der Gepäckausgabestelle oft nur auf weiten und umständlichen Wegen unter Benutzung der von beiden zu den Bahnsteigen führenden Tunnel oder Brücken. Liegen Zu- und Abgang einander gegenüber auf den beiden Seiten eines Bahnhofs in Durchgangsform, so kann auch ein gerader die Bahnsteiganlage überquerender Gepäckweg beide verbinden (Hamburg). In älteren Empfangsgebäuden, namentlich solchen in Kopfform, fehlt bisweilen eine Verbindung ganz. Nachdem es in neuerer Zeit immer mehr üblich geworden ist, daß die ankommenden Reisenden ihr Gepäck nicht selbst abnehmen, sondern durch Gepäckbeförderungsgesellschaften oder Hotelbedienstete nach der Wohnung befördern lassen, haben die besonderen Gepäckausgabestellen an Bedeutung eingebüßt, und es ist selbst auf Bahnhöfen mit erheblichem Verkehr oft unbedenklich, die Gepäckausgabe der Gepäckannahmestelle mit zu überweisen, wenn nur diese in unmittelbarer Verbindung mit dem Vorplatz liegt. Besondere Bedingungen, die auch eine weitergehende Fürsorge für Raumtrennung erfordern, bestehen auf Bahnhöfen, auf denen Zollrevision stattfindet (vgl. Empfangsgebäude). Zu den G. gehören auch die Räume zur vorübergehenden Aufbewahrung von Gepäckstücken, namentlich von Handgepäck (cloak room; consigne; deposito bagagli a mano). Diese Räume sind mit Regalen zur Lagerung der Gepäckstücke ausgerüstet. Annahme und Rückgabe, bei großem Verkehr gesondert, erfolgen durch Luken, deren Unterkanten als Gepäcktische ausgebildet sind. Die Räume sollen so liegen, daß der ankommende Reisende sie auf seinem Wege zur Stadt findet und der abfahrende Reisende das Gepäck in der Nähe des Fahrkartenschalters zurücknehmen kann. Bei getrennten Zu- und Abgängen läßt sich dies oft schwer erreichen. Bisweilen hat man deshalb doppelte Stellen vorgesehen und das an der Ankunftseite aufgegebene Gepäck bahnseitig der an der Abfahrtseite gelegenen Stelle zugeführt. Literatur: Eis. T. d. G. II, 3. 1. Aufl. 1899. – Hb. d. Arch. IV., 2, 4. Cauer. Gepäckrevision, zollamtliche (luggage-examination; visite douanière des bagages; visita doganale del bagaglio). Gepäck, das eine Zollgrenze zu überschreiten hat, ist dem Zollamt der Grenzeingangsstation zur Zollrevision vorzulegen. Der Reisende ist – mag es sich um Handgepäck oder um eingeschriebenes Gepäck handeln – nach den Zollvorschriften in der Regel gehalten, der Zollbehandlung selbst anzuwohnen. Die Eisenbahnen haften nicht für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschrift. Die Revision findet entweder in der Zollhalle der Grenzeingangsstation oder im Zuge statt. Nach der deutschen Eisenbahn-Zollordnung vom 21. Dezember 1912 ist das Handgepäck bei Schnell- und Eilzügen in der Regel im Zuge abzufertigen; auch die Abfertigung des sonstigen Gepäcks kann im Zuge erfolgen; bei Schnellzügen, die aus Durchgangswagen bestehen, ist sogar Abfertigung während der Fahrt zugelassen. Geschieht die Abfertigung in der Zollhalle, so ist die Eisenbahnverwaltung verpflichtet, das eingeschriebene Gepäck dort vorzuführen. Gepäck, das wegen Abwesenheit des Reisenden oder eines von ihm ermächtigten Vertreters (z. B. eines Beamten des Grenzbahnhofs) zollamtlich nicht hat abgefertigt werden können, ist nach den GAV. (Gemeinsamen Abfertigungs-Vorschriften) des VDEV. dann, wenn sich an der Bestimmungsstation selbst ein Zollamt befindet, alsbald nach dort unter Zollkontrolle und mit Nachnahme der entstehenden Zollabfertigungskosten weiterzusenden. Für richtige Erhebung dieser Kosten auf der Bestimmungsstation wird durch auffällige Stempelaufdrücke auf den Packmeisterkarten und besondere farbige Beklebezettel tunlichst gesorgt. Befindet sich auf der Bestimmungstation kein Zollamt, so sind die Gepäckstücke nach den GAV. auf der Grenzzollstation bis zum Eingang einer Weisung des Verfügungsberechtigten unter Zollaufsicht zurückzubehalten. Nach der deutschen Eisenbahnzollordnung, § 18, hat die Zollverwaltung das Recht, nach acht Tagen von der Eisenbahnverwaltung zu verlangen, daß sie über das liegengebliebene Gepäck binnen drei Tagen Bestimmung trifft. Sind nach den örtlichen Verhältnissen Abweichungen von den Vorschriften der GAV. zweckmäßig – z. B. in der Richtung, daß alle Gepäckstücke bis zum Eingang einer Weisung des Verfügungsberechtigten zurückzubehalten oder nach Ablauf einer bestimmten Frist an die der Bestimmungsstation nächstgelegenen Zollstelle zu überweisen sind – so werden diese Abweichungen von den in Frage kommenden Eisenbahnverwaltungen besonders angeordnet. Ähnliche Vorschriften bestehen auch in den anderen Staaten. Doch sind die Vorschriften im einzelnen häufigen Schwankungen unterworfen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/304>, abgerufen am 21.11.2024.