Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Abzweigsstationen nicht erhoben werden, falls der Reisende die Aufbewahrung nur für die Zeit bis zum Abgang des nächsten Anschlußzuges verlangt. Bei den italienischen Eisenbahnen beträgt die Gebühr 5 Cts. für jedes Stück und 24 Stunden, mindestens 10 Cts.; auf den niederländischen Bahnen 10 Cts. für jedes Stück und jeden angefangenen Tag. Die grundsätzliche Gleichmäßigkeit der Einrichtungen für die G. bei den Bahnen Europas kam neuerdings auch darin zum Ausdruck, daß bei der Beratung des Entwurfs für das I. Ü. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck (Bern 1911) eine Bestimmung aufgenommen wurde, die in ihren wesentlichen Teilen dem § 39 der EVO. bzw. BR. nachgebildet ist. Renaud. Gepäckbahnsteig, Gepäckperron (luggage platform; quai des bagages; marziapiede bagagli) heißt ein Bahnsteig (s. d.), der nicht für das Ein- und Aussteigen von Personen, sondern dazu bestimmt ist, das Reisegepäck möglichst ohne Berührung der Personenbahnsteige zu und von den Zügen zu befördern. Solche besondere Bahnsteige für das Gepäck findet man namentlich in Deutschland auf vielen größeren Bahnhöfen. In der Regel werden sie auch zugleich für die Beförderung der Postsachen und mitunter von Eilgut zu und von den Zügen benutzt. Bei Bahnsteiganlagen, die eine Trennung der Bahnsteigkanten in solche für Personen und für Gepäck aufweisen, liegt jedes Gleis zwischen einem Personen- und einem G. Zwischen den Gleisen einer mehrgleisigen Bahnsteiganlage wechseln hiernach Inselbahnsteige für Personen und solche für Gepäck miteinander ab. Außerhalb jedes der beiden äußersten Bahnsteiggleise befindet sich ein einseitiger Bahnsteig, der je nach der Einteilung Personen- oder G. sein kann. Abb. 207 zeigt eine solche Anlage für einen Bahnhof in Durchgangsform, Abb. 208 desgleichen für einen Bahnhof in Kopfform. Falls bei manchen Bahnsteiggleisen, z. B. bei solchen für Nahverkehr oder für Nebenbahnen, auf die Anlage von Gepäckbahnsteigen verzichtet wird, und ferner, falls zwischen den Bahnsteiggleisen andere Gleise, z. B. Durchlaufgleise, durchgeführt werden, so entstehen Abweichungen von dem in Abb. 207 und 208 zur Anschauung gebrachten regelmäßigen Wechsel. Um den Zweck der G. möglichst vollkommen. zu erreichen, empfiehlt es sich im allgemeinen, die Gepäckkarren (Gepäckstücke) schienenfrei, d. h. unter Benutzung von Gepäcktunneln oder von Gepäckbrücken in Verbindung mit Gepäckaufzügen, Gepäckrutschen, Gepäckbändern nach und von den G. zu befördern (vgl. Aufzüge, Gepäckbrücken, Gepäcktunnel). Bei Mitbenutzung der G. für Postsachen und Eilgut werden für diese bisweilen besondere Tunnel oder Brücken angelegt. Die G. soll man stets so breit machen, daß zwei beladene Gepäckkarren oder dergl. sich gefahrlos begegnen können. Bei sehr starkem Gepäckverkehr kann eine dritte Karrenbreite zum Aufstellen von Gepäckkarren erwünscht sein. Hiernach empfiehlt sich ein Gleisabstand von etwa 7-9 m, falls inmitten der G. Hallendachstützen stehen, nicht unter 7·5 m. Aufzüge sollen, falls sie nicht an den Enden der G. münden, möglichst einseitig angeordnet werden, damit man mit den Gepäckkarren wenigstens an einer Seite vorbeifahren kann. Auf sehr schmalen G. karrt man durch die Aufzüge hindurch. Wegen der baulichen Durchbildung vgl. Bahnsteige. Abb. 207. Die Oberflächenbefestigung muß glatt und widerstandsfähig sein. Besonders geeignet ist Asphalt auf Betonunterlage. Um zu verhindern, daß die Gepäckkarren von den G. herunterfallen, hat man, besonders bei schmalen Bahnsteigen, Abb. 208. Wo die Gepäckkarren den G. quer über die Gleise zugerollt werden, müssen schon deshalb die G. niedrig angelegt werden. Man macht sie aber auch bei schienenfreier Verbindung und bei hohen Personenbahnsteigen deshalb niedrig, um die Wagenuntergestelle wenigstens von einer Seite her nachsehen zu können (vgl. Bahnsteige, Bd. I, S. 430). Cauer. Abzweigsstationen nicht erhoben werden, falls der Reisende die Aufbewahrung nur für die Zeit bis zum Abgang des nächsten Anschlußzuges verlangt. Bei den italienischen Eisenbahnen beträgt die Gebühr 5 Cts. für jedes Stück und 24 Stunden, mindestens 10 Cts.; auf den niederländischen Bahnen 10 Cts. für jedes Stück und jeden angefangenen Tag. Die grundsätzliche Gleichmäßigkeit der Einrichtungen für die G. bei den Bahnen Europas kam neuerdings auch darin zum Ausdruck, daß bei der Beratung des Entwurfs für das I. Ü. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck (Bern 1911) eine Bestimmung aufgenommen wurde, die in ihren wesentlichen Teilen dem § 39 der EVO. bzw. BR. nachgebildet ist. Renaud. Gepäckbahnsteig, Gepäckperron (luggage platform; quai des bagages; marziapiede bagagli) heißt ein Bahnsteig (s. d.), der nicht für das Ein- und Aussteigen von Personen, sondern dazu bestimmt ist, das Reisegepäck möglichst ohne Berührung der Personenbahnsteige zu und von den Zügen zu befördern. Solche besondere Bahnsteige für das Gepäck findet man namentlich in Deutschland auf vielen größeren Bahnhöfen. In der Regel werden sie auch zugleich für die Beförderung der Postsachen und mitunter von Eilgut zu und von den Zügen benutzt. Bei Bahnsteiganlagen, die eine Trennung der Bahnsteigkanten in solche für Personen und für Gepäck aufweisen, liegt jedes Gleis zwischen einem Personen- und einem G. Zwischen den Gleisen einer mehrgleisigen Bahnsteiganlage wechseln hiernach Inselbahnsteige für Personen und solche für Gepäck miteinander ab. Außerhalb jedes der beiden äußersten Bahnsteiggleise befindet sich ein einseitiger Bahnsteig, der je nach der Einteilung Personen- oder G. sein kann. Abb. 207 zeigt eine solche Anlage für einen Bahnhof in Durchgangsform, Abb. 208 desgleichen für einen Bahnhof in Kopfform. Falls bei manchen Bahnsteiggleisen, z. B. bei solchen für Nahverkehr oder für Nebenbahnen, auf die Anlage von Gepäckbahnsteigen verzichtet wird, und ferner, falls zwischen den Bahnsteiggleisen andere Gleise, z. B. Durchlaufgleise, durchgeführt werden, so entstehen Abweichungen von dem in Abb. 207 und 208 zur Anschauung gebrachten regelmäßigen Wechsel. Um den Zweck der G. möglichst vollkommen. zu erreichen, empfiehlt es sich im allgemeinen, die Gepäckkarren (Gepäckstücke) schienenfrei, d. h. unter Benutzung von Gepäcktunneln oder von Gepäckbrücken in Verbindung mit Gepäckaufzügen, Gepäckrutschen, Gepäckbändern nach und von den G. zu befördern (vgl. Aufzüge, Gepäckbrücken, Gepäcktunnel). Bei Mitbenutzung der G. für Postsachen und Eilgut werden für diese bisweilen besondere Tunnel oder Brücken angelegt. Die G. soll man stets so breit machen, daß zwei beladene Gepäckkarren oder dergl. sich gefahrlos begegnen können. Bei sehr starkem Gepäckverkehr kann eine dritte Karrenbreite zum Aufstellen von Gepäckkarren erwünscht sein. Hiernach empfiehlt sich ein Gleisabstand von etwa 7–9 m, falls inmitten der G. Hallendachstützen stehen, nicht unter 7·5 m. Aufzüge sollen, falls sie nicht an den Enden der G. münden, möglichst einseitig angeordnet werden, damit man mit den Gepäckkarren wenigstens an einer Seite vorbeifahren kann. Auf sehr schmalen G. karrt man durch die Aufzüge hindurch. Wegen der baulichen Durchbildung vgl. Bahnsteige. Abb. 207. Die Oberflächenbefestigung muß glatt und widerstandsfähig sein. Besonders geeignet ist Asphalt auf Betonunterlage. Um zu verhindern, daß die Gepäckkarren von den G. herunterfallen, hat man, besonders bei schmalen Bahnsteigen, Abb. 208. Wo die Gepäckkarren den G. quer über die Gleise zugerollt werden, müssen schon deshalb die G. niedrig angelegt werden. Man macht sie aber auch bei schienenfreier Verbindung und bei hohen Personenbahnsteigen deshalb niedrig, um die Wagenuntergestelle wenigstens von einer Seite her nachsehen zu können (vgl. Bahnsteige, Bd. I, S. 430). Cauer. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0298" n="289"/> Abzweigsstationen nicht erhoben werden, falls der Reisende die Aufbewahrung nur für die Zeit bis zum Abgang des nächsten Anschlußzuges verlangt. Bei den italienischen Eisenbahnen beträgt die Gebühr 5 Cts. für jedes Stück und 24 Stunden, mindestens 10 Cts.; auf den niederländischen Bahnen 10 Cts. für jedes Stück und jeden angefangenen Tag.</p><lb/> <p>Die grundsätzliche Gleichmäßigkeit der Einrichtungen für die G. bei den Bahnen Europas kam neuerdings auch darin zum Ausdruck, daß bei der Beratung des Entwurfs für das I. Ü. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck (Bern 1911) eine Bestimmung aufgenommen wurde, die in ihren wesentlichen Teilen dem § 39 der EVO. bzw. 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Durchlaufgleise, durchgeführt werden, so entstehen Abweichungen von dem in Abb. 207 und 208 zur Anschauung gebrachten regelmäßigen Wechsel.</p><lb/> <p>Um den Zweck der G. möglichst vollkommen. zu erreichen, empfiehlt es sich im allgemeinen, die Gepäckkarren (Gepäckstücke) schienenfrei, d. h. unter Benutzung von Gepäcktunneln oder von Gepäckbrücken in Verbindung mit Gepäckaufzügen, Gepäckrutschen, Gepäckbändern nach und von den G. zu befördern (vgl. Aufzüge, Gepäckbrücken, Gepäcktunnel). Bei Mitbenutzung der G. für Postsachen und Eilgut werden für diese bisweilen besondere Tunnel oder Brücken angelegt. Die G. soll man stets so breit machen, daß zwei beladene Gepäckkarren oder dergl. sich gefahrlos begegnen können. Bei sehr starkem Gepäckverkehr kann eine dritte Karrenbreite zum Aufstellen von Gepäckkarren erwünscht sein. Hiernach empfiehlt sich ein Gleisabstand von etwa 7–9 <hi rendition="#i">m,</hi> falls inmitten der G. 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Abzweigsstationen nicht erhoben werden, falls der Reisende die Aufbewahrung nur für die Zeit bis zum Abgang des nächsten Anschlußzuges verlangt. Bei den italienischen Eisenbahnen beträgt die Gebühr 5 Cts. für jedes Stück und 24 Stunden, mindestens 10 Cts.; auf den niederländischen Bahnen 10 Cts. für jedes Stück und jeden angefangenen Tag.
Die grundsätzliche Gleichmäßigkeit der Einrichtungen für die G. bei den Bahnen Europas kam neuerdings auch darin zum Ausdruck, daß bei der Beratung des Entwurfs für das I. Ü. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck (Bern 1911) eine Bestimmung aufgenommen wurde, die in ihren wesentlichen Teilen dem § 39 der EVO. bzw. BR. nachgebildet ist.
Renaud.
Gepäckbahnsteig, Gepäckperron (luggage platform; quai des bagages; marziapiede bagagli) heißt ein Bahnsteig (s. d.), der nicht für das Ein- und Aussteigen von Personen, sondern dazu bestimmt ist, das Reisegepäck möglichst ohne Berührung der Personenbahnsteige zu und von den Zügen zu befördern. Solche besondere Bahnsteige für das Gepäck findet man namentlich in Deutschland auf vielen größeren Bahnhöfen. In der Regel werden sie auch zugleich für die Beförderung der Postsachen und mitunter von Eilgut zu und von den Zügen benutzt.
Bei Bahnsteiganlagen, die eine Trennung der Bahnsteigkanten in solche für Personen und für Gepäck aufweisen, liegt jedes Gleis zwischen einem Personen- und einem G. Zwischen den Gleisen einer mehrgleisigen Bahnsteiganlage wechseln hiernach Inselbahnsteige für Personen und solche für Gepäck miteinander ab. Außerhalb jedes der beiden äußersten Bahnsteiggleise befindet sich ein einseitiger Bahnsteig, der je nach der Einteilung Personen- oder G. sein kann. Abb. 207 zeigt eine solche Anlage für einen Bahnhof in Durchgangsform, Abb. 208 desgleichen für einen Bahnhof in Kopfform. Falls bei manchen Bahnsteiggleisen, z. B. bei solchen für Nahverkehr oder für Nebenbahnen, auf die Anlage von Gepäckbahnsteigen verzichtet wird, und ferner, falls zwischen den Bahnsteiggleisen andere Gleise, z. B. Durchlaufgleise, durchgeführt werden, so entstehen Abweichungen von dem in Abb. 207 und 208 zur Anschauung gebrachten regelmäßigen Wechsel.
Um den Zweck der G. möglichst vollkommen. zu erreichen, empfiehlt es sich im allgemeinen, die Gepäckkarren (Gepäckstücke) schienenfrei, d. h. unter Benutzung von Gepäcktunneln oder von Gepäckbrücken in Verbindung mit Gepäckaufzügen, Gepäckrutschen, Gepäckbändern nach und von den G. zu befördern (vgl. Aufzüge, Gepäckbrücken, Gepäcktunnel). Bei Mitbenutzung der G. für Postsachen und Eilgut werden für diese bisweilen besondere Tunnel oder Brücken angelegt. Die G. soll man stets so breit machen, daß zwei beladene Gepäckkarren oder dergl. sich gefahrlos begegnen können. Bei sehr starkem Gepäckverkehr kann eine dritte Karrenbreite zum Aufstellen von Gepäckkarren erwünscht sein. Hiernach empfiehlt sich ein Gleisabstand von etwa 7–9 m, falls inmitten der G. Hallendachstützen stehen, nicht unter 7·5 m. Aufzüge sollen, falls sie nicht an den Enden der G. münden, möglichst einseitig angeordnet werden, damit man mit den Gepäckkarren wenigstens an einer Seite vorbeifahren kann. Auf sehr schmalen G. karrt man durch die Aufzüge hindurch. Wegen der baulichen Durchbildung vgl. Bahnsteige.
[Abbildung Abb. 207.
]
Die Oberflächenbefestigung muß glatt und widerstandsfähig sein. Besonders geeignet ist Asphalt auf Betonunterlage. Um zu verhindern, daß die Gepäckkarren von den G. herunterfallen, hat man, besonders bei schmalen Bahnsteigen,
[Abbildung Abb. 208.
]
die Bahnsteigkanten erhöht (Nürnberg) oder mit Geländern eingefaßt (Düsseldorf), oder Schienen aus
[Abbildung]
Eisen (Gesundbrunnen) oder Leitkanten aus Gasrohr (Berlin Anhalter Bahnhof) vorgesehen.
Wo die Gepäckkarren den G. quer über die Gleise zugerollt werden, müssen schon deshalb die G. niedrig angelegt werden. Man macht sie aber auch bei schienenfreier Verbindung und bei hohen Personenbahnsteigen deshalb niedrig, um die Wagenuntergestelle wenigstens von einer Seite her nachsehen zu können (vgl. Bahnsteige, Bd. I, S. 430).
Cauer.
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