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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Fahrten auf fast allen schweizerischen Eisenbahnen und Dampfschiffen mit den allgemein zur Personenbeförderung dienenden Zügen und Dampfbooten dieser Unternehmungen berechtigen.

Die G. werden für eine Person, jene mit 12monatiger Gültigkeitsdauer auch für zwei Personen in derselben Geschäftsfirma, ausgegeben. Die Preise betragen für G., mit einer Gültigkeitsdauer von 15, 30 und 45 Tagen, lautend auf eine Person, 1. Kl. 100, 150 und 200 Fr., 2. Klasse 70, 105 und 140 Fr., 3. Klasse 50, 75 und 100 Fr.

Außerdem genießen Inhaber von G. auf mehreren Bergbahnen eine Fahrpreisermäßigung von 20%.

Die G. sind bei den Fahrkartenschaltern der beteiligten Bahnen, sowie bei schweizerischen und ausländischen Reisebureaus, gegen Vorausbestellung erhältlich. Der Bestellung ist eine Photographie des Reisenden, auf dessen Namen die Karte ausgestellt werden soll, beizufügen.

Beim Bezug der G. ist ein Betrag von 5 Fr. zu hinterlegen, der nach Beendigung der Gültigkeitsdauer der Karte bei rechtzeitiger Vorlage rückerstattet wird.

Ähnliche G. werden in Belgien ausgegeben. Diese Zeitkarten berechtigen zu beliebigen Fahrten auf dem gesamten belgischen Eisenbahnnetz und kosten mit einer Gültigkeit von 15 Tagen 1. Kl. 61·50, 2. Kl. 41·-, 3. Kl. 23·50 Fr., mit einer Gültigkeit von 5 Tagen 1. Kl. 30·75, 2. Kl. 20·50, 3. Kl. 11·75 Fr.

In Dänemark werden vierzehntägige G. für sämtliche Staatsbahnstrecken (Preis 1. Kl. 80,

2. Kl. 50, 3. Kl. 30 K) ausgegeben.

In Frankreich geben die Staatsbahnen, die Ost-, Süd-, Nord-, Orleans-, PLM.- und die Ceinture de Paris-Bahn eine Art von G. aus, die auf Namen lauten und für eine der drei Wagenklassen mit einer Gültigkeitsdauer von 3, 6, 9 oder 12 Monaten ausgestellt werden. Diese G. können entweder für eine beliebige direkte Linie, die jedoch mindestens zwei der vorstehend angeführten Bahnnetze umfassen muß, oder für sämtliche Linien der genannten Bahnen gelöst werden. Der Preis für die 6, 9 und 12 Monate gültigen G. kann entweder voll im vorhinein oder ratenweise bezahlt werden.

In Österreich werden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eines Jahres Abonnementskarten 1., 2. und 3. Klasse mit 15- und 30tägiger Gültigkeitsdauer ausgegeben, die auf je einer der im Tarife näher bezeichneten dreizehn Bahngruppen zu beliebig oftmaligen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer berechtigen (z. B. Wiener Ausflugsgebiet, Salzkammergut, Tauern, Südalpen u. s. w.). Die Preise betragen für je eine Bahngruppe bei einer Geltungsdauer von 15 und 30 Tagen 66, 46, 26 und 98, 66, 40 K in der 1., 2. und 3. Klasse.

Die Besitzer der Abonnementskarten der Salzkammergutgruppen genießen auf der Schafbergbahn eine 20%ige Fahrpreisermäßigung.

In Deutschland bestehen, seitdem mit der Personentarifreform (1907) in Württemberg die Landeskarten aufgehoben worden sind, keine ähnlichen Einrichtungen.

Grünthal.


Generalbureau, Bezeichnung der Bureauabteilung von Eisenbahnbehörden, in der die allgemeinen Angelegenheiten bearbeitet werden, weshalb diese Bureauabteilung auch "Allgemeines Bureau" genannt wird. Da in der Bureauabteilung der Regel nach alle Geschäftssachen einlaufen und von dort verteilt werden, so wird sie nicht selten auch "Zentralbureau" genannt.


Generaldirektion, Bezeichnung der Betriebsverwaltung von staatlichen und privaten Eisenbahnunternehmungen. Es führen diesen Titel u. a. die Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, der sächsischen, württembergischen, badischen und mecklenburgischen Staatsbahnen, der österr. Südbahn u. s. w., der italienischen Staatsbahnen, der schweizerischen Bundesbahnen, der niederländischen Staatseisenbahnen, der holländischen Eisenbahngesellschaft. Die G. haben im allgemeinen die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die anderwärts als Staatsbahndirektionen oder Eisenbahndirektionen bezeichneten Behörden oder Verwaltungsstellen u. s. w. (s. Verwaltung).

Hoff.


Generalinspektion, Generalinspektorat, in einzelnen Ländern, so in Österreich-Ungarn und Italien, vorkommende Bezeichnung der Eisenbahnaufsichtsbehörde (s. Aufsichtsrecht).


Generalkosten, allgemeine Kosten (general charges; depenses d'administration; spese delle amministrazione centrale), jener Teil der Betriebskosten eines Unternehmens, der keinem Einzelzweig des Gesamtbetriebes besonders zur Last fällt. Bei den Eisenbahnverwaltungen umfassen die G. die Kosten der allgemeinen oder Zentralverwaltung (einschließlich der Oberleitung) im Gegensatze zu den Kosten des Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienstes, des Abfertigungs- und Zugdienstes sowie des Zugförderungs- und Werkstättendienstes (s. Betriebsergebnisse).

Soweit der Bau einer Eisenbahn in Frage kommt, bezeichnet man als G. im Gegensatz zu den eigentlichen Anlagekosten den Aufwand, der, abgesehen von den Kosten des

Fahrten auf fast allen schweizerischen Eisenbahnen und Dampfschiffen mit den allgemein zur Personenbeförderung dienenden Zügen und Dampfbooten dieser Unternehmungen berechtigen.

Die G. werden für eine Person, jene mit 12monatiger Gültigkeitsdauer auch für zwei Personen in derselben Geschäftsfirma, ausgegeben. Die Preise betragen für G., mit einer Gültigkeitsdauer von 15, 30 und 45 Tagen, lautend auf eine Person, 1. Kl. 100, 150 und 200 Fr., 2. Klasse 70, 105 und 140 Fr., 3. Klasse 50, 75 und 100 Fr.

Außerdem genießen Inhaber von G. auf mehreren Bergbahnen eine Fahrpreisermäßigung von 20%.

Die G. sind bei den Fahrkartenschaltern der beteiligten Bahnen, sowie bei schweizerischen und ausländischen Reisebureaus, gegen Vorausbestellung erhältlich. Der Bestellung ist eine Photographie des Reisenden, auf dessen Namen die Karte ausgestellt werden soll, beizufügen.

Beim Bezug der G. ist ein Betrag von 5 Fr. zu hinterlegen, der nach Beendigung der Gültigkeitsdauer der Karte bei rechtzeitiger Vorlage rückerstattet wird.

Ähnliche G. werden in Belgien ausgegeben. Diese Zeitkarten berechtigen zu beliebigen Fahrten auf dem gesamten belgischen Eisenbahnnetz und kosten mit einer Gültigkeit von 15 Tagen 1. Kl. 61·50, 2. Kl. 41·–, 3. Kl. 23·50 Fr., mit einer Gültigkeit von 5 Tagen 1. Kl. 30·75, 2. Kl. 20·50, 3. Kl. 11·75 Fr.

In Dänemark werden vierzehntägige G. für sämtliche Staatsbahnstrecken (Preis 1. Kl. 80,

2. Kl. 50, 3. Kl. 30 K) ausgegeben.

In Frankreich geben die Staatsbahnen, die Ost-, Süd-, Nord-, Orléans-, PLM.- und die Ceinture de Paris-Bahn eine Art von G. aus, die auf Namen lauten und für eine der drei Wagenklassen mit einer Gültigkeitsdauer von 3, 6, 9 oder 12 Monaten ausgestellt werden. Diese G. können entweder für eine beliebige direkte Linie, die jedoch mindestens zwei der vorstehend angeführten Bahnnetze umfassen muß, oder für sämtliche Linien der genannten Bahnen gelöst werden. Der Preis für die 6, 9 und 12 Monate gültigen G. kann entweder voll im vorhinein oder ratenweise bezahlt werden.

In Österreich werden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eines Jahres Abonnementskarten 1., 2. und 3. Klasse mit 15- und 30tägiger Gültigkeitsdauer ausgegeben, die auf je einer der im Tarife näher bezeichneten dreizehn Bahngruppen zu beliebig oftmaligen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer berechtigen (z. B. Wiener Ausflugsgebiet, Salzkammergut, Tauern, Südalpen u. s. w.). Die Preise betragen für je eine Bahngruppe bei einer Geltungsdauer von 15 und 30 Tagen 66, 46, 26 und 98, 66, 40 K in der 1., 2. und 3. Klasse.

Die Besitzer der Abonnementskarten der Salzkammergutgruppen genießen auf der Schafbergbahn eine 20%ige Fahrpreisermäßigung.

In Deutschland bestehen, seitdem mit der Personentarifreform (1907) in Württemberg die Landeskarten aufgehoben worden sind, keine ähnlichen Einrichtungen.

Grünthal.


Generalbureau, Bezeichnung der Bureauabteilung von Eisenbahnbehörden, in der die allgemeinen Angelegenheiten bearbeitet werden, weshalb diese Bureauabteilung auch „Allgemeines Bureau“ genannt wird. Da in der Bureauabteilung der Regel nach alle Geschäftssachen einlaufen und von dort verteilt werden, so wird sie nicht selten auch „Zentralbureau“ genannt.


Generaldirektion, Bezeichnung der Betriebsverwaltung von staatlichen und privaten Eisenbahnunternehmungen. Es führen diesen Titel u. a. die Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, der sächsischen, württembergischen, badischen und mecklenburgischen Staatsbahnen, der österr. Südbahn u. s. w., der italienischen Staatsbahnen, der schweizerischen Bundesbahnen, der niederländischen Staatseisenbahnen, der holländischen Eisenbahngesellschaft. Die G. haben im allgemeinen die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die anderwärts als Staatsbahndirektionen oder Eisenbahndirektionen bezeichneten Behörden oder Verwaltungsstellen u. s. w. (s. Verwaltung).

Hoff.


Generalinspektion, Generalinspektorat, in einzelnen Ländern, so in Österreich-Ungarn und Italien, vorkommende Bezeichnung der Eisenbahnaufsichtsbehörde (s. Aufsichtsrecht).


Generalkosten, allgemeine Kosten (general charges; dépenses d'administration; spese delle amministrazione centrale), jener Teil der Betriebskosten eines Unternehmens, der keinem Einzelzweig des Gesamtbetriebes besonders zur Last fällt. Bei den Eisenbahnverwaltungen umfassen die G. die Kosten der allgemeinen oder Zentralverwaltung (einschließlich der Oberleitung) im Gegensatze zu den Kosten des Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienstes, des Abfertigungs- und Zugdienstes sowie des Zugförderungs- und Werkstättendienstes (s. Betriebsergebnisse).

Soweit der Bau einer Eisenbahn in Frage kommt, bezeichnet man als G. im Gegensatz zu den eigentlichen Anlagekosten den Aufwand, der, abgesehen von den Kosten des

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[275/0284] Fahrten auf fast allen schweizerischen Eisenbahnen und Dampfschiffen mit den allgemein zur Personenbeförderung dienenden Zügen und Dampfbooten dieser Unternehmungen berechtigen. Die G. werden für eine Person, jene mit 12monatiger Gültigkeitsdauer auch für zwei Personen in derselben Geschäftsfirma, ausgegeben. Die Preise betragen für G., mit einer Gültigkeitsdauer von 15, 30 und 45 Tagen, lautend auf eine Person, 1. Kl. 100, 150 und 200 Fr., 2. Klasse 70, 105 und 140 Fr., 3. Klasse 50, 75 und 100 Fr. Außerdem genießen Inhaber von G. auf mehreren Bergbahnen eine Fahrpreisermäßigung von 20%. Die G. sind bei den Fahrkartenschaltern der beteiligten Bahnen, sowie bei schweizerischen und ausländischen Reisebureaus, gegen Vorausbestellung erhältlich. Der Bestellung ist eine Photographie des Reisenden, auf dessen Namen die Karte ausgestellt werden soll, beizufügen. Beim Bezug der G. ist ein Betrag von 5 Fr. zu hinterlegen, der nach Beendigung der Gültigkeitsdauer der Karte bei rechtzeitiger Vorlage rückerstattet wird. Ähnliche G. werden in Belgien ausgegeben. Diese Zeitkarten berechtigen zu beliebigen Fahrten auf dem gesamten belgischen Eisenbahnnetz und kosten mit einer Gültigkeit von 15 Tagen 1. Kl. 61·50, 2. Kl. 41·–, 3. Kl. 23·50 Fr., mit einer Gültigkeit von 5 Tagen 1. Kl. 30·75, 2. Kl. 20·50, 3. Kl. 11·75 Fr. In Dänemark werden vierzehntägige G. für sämtliche Staatsbahnstrecken (Preis 1. Kl. 80, 2. Kl. 50, 3. Kl. 30 K) ausgegeben. In Frankreich geben die Staatsbahnen, die Ost-, Süd-, Nord-, Orléans-, PLM.- und die Ceinture de Paris-Bahn eine Art von G. aus, die auf Namen lauten und für eine der drei Wagenklassen mit einer Gültigkeitsdauer von 3, 6, 9 oder 12 Monaten ausgestellt werden. Diese G. können entweder für eine beliebige direkte Linie, die jedoch mindestens zwei der vorstehend angeführten Bahnnetze umfassen muß, oder für sämtliche Linien der genannten Bahnen gelöst werden. Der Preis für die 6, 9 und 12 Monate gültigen G. kann entweder voll im vorhinein oder ratenweise bezahlt werden. In Österreich werden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eines Jahres Abonnementskarten 1., 2. und 3. Klasse mit 15- und 30tägiger Gültigkeitsdauer ausgegeben, die auf je einer der im Tarife näher bezeichneten dreizehn Bahngruppen zu beliebig oftmaligen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer berechtigen (z. B. Wiener Ausflugsgebiet, Salzkammergut, Tauern, Südalpen u. s. w.). Die Preise betragen für je eine Bahngruppe bei einer Geltungsdauer von 15 und 30 Tagen 66, 46, 26 und 98, 66, 40 K in der 1., 2. und 3. Klasse. Die Besitzer der Abonnementskarten der Salzkammergutgruppen genießen auf der Schafbergbahn eine 20%ige Fahrpreisermäßigung. In Deutschland bestehen, seitdem mit der Personentarifreform (1907) in Württemberg die Landeskarten aufgehoben worden sind, keine ähnlichen Einrichtungen. Grünthal. Generalbureau, Bezeichnung der Bureauabteilung von Eisenbahnbehörden, in der die allgemeinen Angelegenheiten bearbeitet werden, weshalb diese Bureauabteilung auch „Allgemeines Bureau“ genannt wird. Da in der Bureauabteilung der Regel nach alle Geschäftssachen einlaufen und von dort verteilt werden, so wird sie nicht selten auch „Zentralbureau“ genannt. Generaldirektion, Bezeichnung der Betriebsverwaltung von staatlichen und privaten Eisenbahnunternehmungen. Es führen diesen Titel u. a. die Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, der sächsischen, württembergischen, badischen und mecklenburgischen Staatsbahnen, der österr. Südbahn u. s. w., der italienischen Staatsbahnen, der schweizerischen Bundesbahnen, der niederländischen Staatseisenbahnen, der holländischen Eisenbahngesellschaft. Die G. haben im allgemeinen die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die anderwärts als Staatsbahndirektionen oder Eisenbahndirektionen bezeichneten Behörden oder Verwaltungsstellen u. s. w. (s. Verwaltung). Hoff. Generalinspektion, Generalinspektorat, in einzelnen Ländern, so in Österreich-Ungarn und Italien, vorkommende Bezeichnung der Eisenbahnaufsichtsbehörde (s. Aufsichtsrecht). Generalkosten, allgemeine Kosten (general charges; dépenses d'administration; spese delle amministrazione centrale), jener Teil der Betriebskosten eines Unternehmens, der keinem Einzelzweig des Gesamtbetriebes besonders zur Last fällt. Bei den Eisenbahnverwaltungen umfassen die G. die Kosten der allgemeinen oder Zentralverwaltung (einschließlich der Oberleitung) im Gegensatze zu den Kosten des Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienstes, des Abfertigungs- und Zugdienstes sowie des Zugförderungs- und Werkstättendienstes (s. Betriebsergebnisse). Soweit der Bau einer Eisenbahn in Frage kommt, bezeichnet man als G. im Gegensatz zu den eigentlichen Anlagekosten den Aufwand, der, abgesehen von den Kosten des

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/284>, abgerufen am 22.12.2024.