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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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In den Niederlanden genießen bei der Gesellschaft für den Betrieb von Staatsbahnen freie Fahrt:

Die Räte und Kommissäre der Gesellschaft;

das Personal der Gesellschaft bei Dienstreisen, Urlaubsreisen und zur Ableistung der militärischen Dienstpflicht, bei Versetzungen und Reisen zum Zwecke des Dienstein- und -austrittes;

die Hausgenossen der Bediensteten in den letztgenannten 3 Fällen, dann für den Schul-, Kirchen- und Marktbesuch;

die pensionierten Bediensteten, deren Gattinnen, dann nahe Anverwandte des Personals;

ferner diejenigen Personen, die laut Pachtvertrag mit dem Staate Anspruch auf freie Fahrt haben, dann mit besonderer Erlaubnis des Generaldirektors andere Personen und die Direktoren und das übrige Personal von anderen Bahnverwaltungen.

Die schweizerischen Bundesbahnen gewähren freie Fahrt den eigenen Bediensteten für dienstliche Fahrten; Urlaubsfahrten (höchstens 12 F. im Jahr), deren Familienangehörigen für jährlich höchstens zwei Reisefälle, und deren auswärts behufs Erlernung eines Berufes oder zur Ausbildung wohnenden Kindern unter 20 Jahren, dann den Bediensteten fremder Verkehrsanstalten auf Grund von Verbandfreikarten gemäß den Bestimmungen des Freikartenvertrages, lautend auf Namen, für die im Vertrage taxativ aufgezählten Funktionäre, oder Freischeine für einzelne Fahrten (Verbandsfreischeine);

den Oberbeamten des schweizerischen Post- und Eisenbahndepartements und Beamten desselben;

den Mitgliedern der Kantonsregierungen, des Bundesrates, dem Bundeskanzler und dessen Stellvertreter, den diplomatischen Vertretern der Schweiz im Auslande;

mittellosen Schweizern zur Rückkehr in ihre Heimat.

In Rußland genießen die Bediensteten der Bahn und die bei ihr angestellten Regierungsbeamten, sowie deren Familien die Begünstigung der freien Fahrt aus dienstlicher Veranlassung, aus Gründen, die sich aus der amtlichen Stellung des Bediensteten ergeben (Dienstantritt, Versetzung, Umzug wegen Pensionierung, Militärdienstleistung, zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Schulbesuch, zur Ablegung der Prüfungen, Kirchen- und Marktbesuch, für den Vororteverkehr, wenn die Wohnung außerhalb des Dienstortes liegt, u. dgl.) und aus persönlichen Gründen (jährlich einmal, doch nur den Bediensteten selbst). Den eigenen Bediensteten werden die Beamten der Eisenbahngendarmeriepolizei bezüglich F. gleichgehalten. Ferner erhalten F. die Regierungsbeamten, die die Kontrolle und Aufsicht über die Bahnverwaltung oder ihre Leitung auszuüben haben u. s. w.

Eigenartig sind die von russischen Privatbahnen an einzelne Persönlichkeiten in Würdigung besonderer Verdienste mit Genehmigung des Ministeriums für Lebensdauer ausgegebenen, in Metall geprägten Freifahrtjetons.

Die Freifahrtordnung der nordamerikanischen Eisenbahnen vom 1. Januar 1912 unterscheidet 4 Arten von F.:

1. Jahres- oder Zeitkarten für einen geringeren Zeitraum (annual or term passes);

2. Ausweise für Einzelreisen (trip passes);

3. Dauerausweise für regelmäßige Fahrten im Vorortverkehr (suburban passes);

4. Telegraphische Ausweise für eilige Fälle (telegraph passes).

In früherer Zeit wurde mit der Gewährung von Freifahrten arger Mißbrauch getrieben und wurden F. aus Konkurrenzrücksichten, zur Beeinflussung des Durchgangverkehrs und aus anderen Gründen in großem Umfang gewährt. Durch entsprechende Beschränkungen, die einzelne Eisenbahnverbände im gegenseitigen Interesse festsetzten, wurde diesem Vorgang teilweise eine Grenze gesetzt. So hat der Verband der Gesellschaften, die Eisenbahnlinien südlich der Flüsse Ohio und Potomac besitzen und betreiben, die Bestimmung getroffen, daß F. zur Beeinflussung des Verkehrs nicht ausgegeben werden dürfen.

Das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar 1887 enthält im § 1, Absatz 6 eingehende Vorschriften, welche Personen freie Fahrt auf den dem zwischenstaatlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen erhalten dürfen. Der Kreis dieser Personen ist durch das zitierte Gesetz bedeutend eingeschränkt, aber immer noch wesentlich größer als in Deutschland.

Es bleibt jedoch nach dem Bundesverkehrsgesetz den Eisenbahnen gestattet, ihren eigenen Beamten und Angestellten F. auf ihren Linien zu gewähren und mit anderen Bahnen für die beiderseitigen Beamten und Angestellten F. auszutauschen.

Grünthal.


Freiladegleis, Wagenladungsgleis (siding for loading trucks oder team track; voie des cours a marchandise; binario per carico di prodotti) nennt man ein Gleis mit daneben liegender Straße, das ein unmittelbares Überladen zwischen Eisenbahnwagen und Landfuhrwerk ermöglicht.

Auf kleinen Bahnhöfen, besonders solchen mit nur einem F., ist es zweckmäßig, dies an beiden Enden anzuschließen, um die Güterwagen durch die Zuglokomotive ein- und aussetzen zu können. Auf Bahnhöfen mit starkem Verkehr läßt man die F. in der Regel stumpf endigen und schließt sie an ein gemeinsames Ausziehgleis an, mittels dessen die Wagen von und nach den Aufstellgleisen überführt werden (s. Bahnhöfe). Die Gesamtlänge der F. ergibt sich aus der Anzahl der gleichzeitig aufzustellenden Güterwagen; bei gleichem Verkehr können die F. um so kürzer werden, je öfter am Tage sie bedient, d. h. ausgeräumt und wieder angefüllt werden. Dies hängt natürlich wesentlich von der Schnelligkeit bei der Be- und Entladung der Eisenbahnwagen ab. In Deutschland findet die Bedienung in der Regel 3mal täglich statt, es empfiehlt sich aber, der Berechnung der Länge nur eine einmalige Bedienung innerhalb 24 Stunden zu grunde zu legen.

Die so ermittelte Gesamtlänge kann auf wenige lange oder viele kurze Gleise verteilt werden. Kurze Gleise (Abb. 148) von etwa 30-40 m Nutzlänge haben den Vorteil, daß einzelne Wagen auch außerhalb der Hauptbedienungszeiten zugestellt oder abgeholt werden können, ohne das Ladegeschäft der anderen zu stören, dagegen den Nachteil, daß infolge der zahlreichen Weichenanschlüsse die Anlagekosten hoch werden, viel Platz verloren

In den Niederlanden genießen bei der Gesellschaft für den Betrieb von Staatsbahnen freie Fahrt:

Die Räte und Kommissäre der Gesellschaft;

das Personal der Gesellschaft bei Dienstreisen, Urlaubsreisen und zur Ableistung der militärischen Dienstpflicht, bei Versetzungen und Reisen zum Zwecke des Dienstein- und -austrittes;

die Hausgenossen der Bediensteten in den letztgenannten 3 Fällen, dann für den Schul-, Kirchen- und Marktbesuch;

die pensionierten Bediensteten, deren Gattinnen, dann nahe Anverwandte des Personals;

ferner diejenigen Personen, die laut Pachtvertrag mit dem Staate Anspruch auf freie Fahrt haben, dann mit besonderer Erlaubnis des Generaldirektors andere Personen und die Direktoren und das übrige Personal von anderen Bahnverwaltungen.

Die schweizerischen Bundesbahnen gewähren freie Fahrt den eigenen Bediensteten für dienstliche Fahrten; Urlaubsfahrten (höchstens 12 F. im Jahr), deren Familienangehörigen für jährlich höchstens zwei Reisefälle, und deren auswärts behufs Erlernung eines Berufes oder zur Ausbildung wohnenden Kindern unter 20 Jahren, dann den Bediensteten fremder Verkehrsanstalten auf Grund von Verbandfreikarten gemäß den Bestimmungen des Freikartenvertrages, lautend auf Namen, für die im Vertrage taxativ aufgezählten Funktionäre, oder Freischeine für einzelne Fahrten (Verbandsfreischeine);

den Oberbeamten des schweizerischen Post- und Eisenbahndepartements und Beamten desselben;

den Mitgliedern der Kantonsregierungen, des Bundesrates, dem Bundeskanzler und dessen Stellvertreter, den diplomatischen Vertretern der Schweiz im Auslande;

mittellosen Schweizern zur Rückkehr in ihre Heimat.

In Rußland genießen die Bediensteten der Bahn und die bei ihr angestellten Regierungsbeamten, sowie deren Familien die Begünstigung der freien Fahrt aus dienstlicher Veranlassung, aus Gründen, die sich aus der amtlichen Stellung des Bediensteten ergeben (Dienstantritt, Versetzung, Umzug wegen Pensionierung, Militärdienstleistung, zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Schulbesuch, zur Ablegung der Prüfungen, Kirchen- und Marktbesuch, für den Vororteverkehr, wenn die Wohnung außerhalb des Dienstortes liegt, u. dgl.) und aus persönlichen Gründen (jährlich einmal, doch nur den Bediensteten selbst). Den eigenen Bediensteten werden die Beamten der Eisenbahngendarmeriepolizei bezüglich F. gleichgehalten. Ferner erhalten F. die Regierungsbeamten, die die Kontrolle und Aufsicht über die Bahnverwaltung oder ihre Leitung auszuüben haben u. s. w.

Eigenartig sind die von russischen Privatbahnen an einzelne Persönlichkeiten in Würdigung besonderer Verdienste mit Genehmigung des Ministeriums für Lebensdauer ausgegebenen, in Metall geprägten Freifahrtjetons.

Die Freifahrtordnung der nordamerikanischen Eisenbahnen vom 1. Januar 1912 unterscheidet 4 Arten von F.:

1. Jahres- oder Zeitkarten für einen geringeren Zeitraum (annual or term passes);

2. Ausweise für Einzelreisen (trip passes);

3. Dauerausweise für regelmäßige Fahrten im Vorortverkehr (suburban passes);

4. Telegraphische Ausweise für eilige Fälle (telegraph passes).

In früherer Zeit wurde mit der Gewährung von Freifahrten arger Mißbrauch getrieben und wurden F. aus Konkurrenzrücksichten, zur Beeinflussung des Durchgangverkehrs und aus anderen Gründen in großem Umfang gewährt. Durch entsprechende Beschränkungen, die einzelne Eisenbahnverbände im gegenseitigen Interesse festsetzten, wurde diesem Vorgang teilweise eine Grenze gesetzt. So hat der Verband der Gesellschaften, die Eisenbahnlinien südlich der Flüsse Ohio und Potomac besitzen und betreiben, die Bestimmung getroffen, daß F. zur Beeinflussung des Verkehrs nicht ausgegeben werden dürfen.

Das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar 1887 enthält im § 1, Absatz 6 eingehende Vorschriften, welche Personen freie Fahrt auf den dem zwischenstaatlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen erhalten dürfen. Der Kreis dieser Personen ist durch das zitierte Gesetz bedeutend eingeschränkt, aber immer noch wesentlich größer als in Deutschland.

Es bleibt jedoch nach dem Bundesverkehrsgesetz den Eisenbahnen gestattet, ihren eigenen Beamten und Angestellten F. auf ihren Linien zu gewähren und mit anderen Bahnen für die beiderseitigen Beamten und Angestellten F. auszutauschen.

Grünthal.


Freiladegleis, Wagenladungsgleis (siding for loading trucks oder team track; voie des cours à marchandise; binario per carico di prodotti) nennt man ein Gleis mit daneben liegender Straße, das ein unmittelbares Überladen zwischen Eisenbahnwagen und Landfuhrwerk ermöglicht.

Auf kleinen Bahnhöfen, besonders solchen mit nur einem F., ist es zweckmäßig, dies an beiden Enden anzuschließen, um die Güterwagen durch die Zuglokomotive ein- und aussetzen zu können. Auf Bahnhöfen mit starkem Verkehr läßt man die F. in der Regel stumpf endigen und schließt sie an ein gemeinsames Ausziehgleis an, mittels dessen die Wagen von und nach den Aufstellgleisen überführt werden (s. Bahnhöfe). Die Gesamtlänge der F. ergibt sich aus der Anzahl der gleichzeitig aufzustellenden Güterwagen; bei gleichem Verkehr können die F. um so kürzer werden, je öfter am Tage sie bedient, d. h. ausgeräumt und wieder angefüllt werden. Dies hängt natürlich wesentlich von der Schnelligkeit bei der Be- und Entladung der Eisenbahnwagen ab. In Deutschland findet die Bedienung in der Regel 3mal täglich statt, es empfiehlt sich aber, der Berechnung der Länge nur eine einmalige Bedienung innerhalb 24 Stunden zu grunde zu legen.

Die so ermittelte Gesamtlänge kann auf wenige lange oder viele kurze Gleise verteilt werden. Kurze Gleise (Abb. 148) von etwa 30–40 m Nutzlänge haben den Vorteil, daß einzelne Wagen auch außerhalb der Hauptbedienungszeiten zugestellt oder abgeholt werden können, ohne das Ladegeschäft der anderen zu stören, dagegen den Nachteil, daß infolge der zahlreichen Weichenanschlüsse die Anlagekosten hoch werden, viel Platz verloren

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[217/0226] In den Niederlanden genießen bei der Gesellschaft für den Betrieb von Staatsbahnen freie Fahrt: Die Räte und Kommissäre der Gesellschaft; das Personal der Gesellschaft bei Dienstreisen, Urlaubsreisen und zur Ableistung der militärischen Dienstpflicht, bei Versetzungen und Reisen zum Zwecke des Dienstein- und -austrittes; die Hausgenossen der Bediensteten in den letztgenannten 3 Fällen, dann für den Schul-, Kirchen- und Marktbesuch; die pensionierten Bediensteten, deren Gattinnen, dann nahe Anverwandte des Personals; ferner diejenigen Personen, die laut Pachtvertrag mit dem Staate Anspruch auf freie Fahrt haben, dann mit besonderer Erlaubnis des Generaldirektors andere Personen und die Direktoren und das übrige Personal von anderen Bahnverwaltungen. Die schweizerischen Bundesbahnen gewähren freie Fahrt den eigenen Bediensteten für dienstliche Fahrten; Urlaubsfahrten (höchstens 12 F. im Jahr), deren Familienangehörigen für jährlich höchstens zwei Reisefälle, und deren auswärts behufs Erlernung eines Berufes oder zur Ausbildung wohnenden Kindern unter 20 Jahren, dann den Bediensteten fremder Verkehrsanstalten auf Grund von Verbandfreikarten gemäß den Bestimmungen des Freikartenvertrages, lautend auf Namen, für die im Vertrage taxativ aufgezählten Funktionäre, oder Freischeine für einzelne Fahrten (Verbandsfreischeine); den Oberbeamten des schweizerischen Post- und Eisenbahndepartements und Beamten desselben; den Mitgliedern der Kantonsregierungen, des Bundesrates, dem Bundeskanzler und dessen Stellvertreter, den diplomatischen Vertretern der Schweiz im Auslande; mittellosen Schweizern zur Rückkehr in ihre Heimat. In Rußland genießen die Bediensteten der Bahn und die bei ihr angestellten Regierungsbeamten, sowie deren Familien die Begünstigung der freien Fahrt aus dienstlicher Veranlassung, aus Gründen, die sich aus der amtlichen Stellung des Bediensteten ergeben (Dienstantritt, Versetzung, Umzug wegen Pensionierung, Militärdienstleistung, zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Schulbesuch, zur Ablegung der Prüfungen, Kirchen- und Marktbesuch, für den Vororteverkehr, wenn die Wohnung außerhalb des Dienstortes liegt, u. dgl.) und aus persönlichen Gründen (jährlich einmal, doch nur den Bediensteten selbst). Den eigenen Bediensteten werden die Beamten der Eisenbahngendarmeriepolizei bezüglich F. gleichgehalten. Ferner erhalten F. die Regierungsbeamten, die die Kontrolle und Aufsicht über die Bahnverwaltung oder ihre Leitung auszuüben haben u. s. w. Eigenartig sind die von russischen Privatbahnen an einzelne Persönlichkeiten in Würdigung besonderer Verdienste mit Genehmigung des Ministeriums für Lebensdauer ausgegebenen, in Metall geprägten Freifahrtjetons. Die Freifahrtordnung der nordamerikanischen Eisenbahnen vom 1. Januar 1912 unterscheidet 4 Arten von F.: 1. Jahres- oder Zeitkarten für einen geringeren Zeitraum (annual or term passes); 2. Ausweise für Einzelreisen (trip passes); 3. Dauerausweise für regelmäßige Fahrten im Vorortverkehr (suburban passes); 4. Telegraphische Ausweise für eilige Fälle (telegraph passes). In früherer Zeit wurde mit der Gewährung von Freifahrten arger Mißbrauch getrieben und wurden F. aus Konkurrenzrücksichten, zur Beeinflussung des Durchgangverkehrs und aus anderen Gründen in großem Umfang gewährt. Durch entsprechende Beschränkungen, die einzelne Eisenbahnverbände im gegenseitigen Interesse festsetzten, wurde diesem Vorgang teilweise eine Grenze gesetzt. So hat der Verband der Gesellschaften, die Eisenbahnlinien südlich der Flüsse Ohio und Potomac besitzen und betreiben, die Bestimmung getroffen, daß F. zur Beeinflussung des Verkehrs nicht ausgegeben werden dürfen. Das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar 1887 enthält im § 1, Absatz 6 eingehende Vorschriften, welche Personen freie Fahrt auf den dem zwischenstaatlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen erhalten dürfen. Der Kreis dieser Personen ist durch das zitierte Gesetz bedeutend eingeschränkt, aber immer noch wesentlich größer als in Deutschland. Es bleibt jedoch nach dem Bundesverkehrsgesetz den Eisenbahnen gestattet, ihren eigenen Beamten und Angestellten F. auf ihren Linien zu gewähren und mit anderen Bahnen für die beiderseitigen Beamten und Angestellten F. auszutauschen. Grünthal. Freiladegleis, Wagenladungsgleis (siding for loading trucks oder team track; voie des cours à marchandise; binario per carico di prodotti) nennt man ein Gleis mit daneben liegender Straße, das ein unmittelbares Überladen zwischen Eisenbahnwagen und Landfuhrwerk ermöglicht. Auf kleinen Bahnhöfen, besonders solchen mit nur einem F., ist es zweckmäßig, dies an beiden Enden anzuschließen, um die Güterwagen durch die Zuglokomotive ein- und aussetzen zu können. Auf Bahnhöfen mit starkem Verkehr läßt man die F. in der Regel stumpf endigen und schließt sie an ein gemeinsames Ausziehgleis an, mittels dessen die Wagen von und nach den Aufstellgleisen überführt werden (s. Bahnhöfe). Die Gesamtlänge der F. ergibt sich aus der Anzahl der gleichzeitig aufzustellenden Güterwagen; bei gleichem Verkehr können die F. um so kürzer werden, je öfter am Tage sie bedient, d. h. ausgeräumt und wieder angefüllt werden. Dies hängt natürlich wesentlich von der Schnelligkeit bei der Be- und Entladung der Eisenbahnwagen ab. In Deutschland findet die Bedienung in der Regel 3mal täglich statt, es empfiehlt sich aber, der Berechnung der Länge nur eine einmalige Bedienung innerhalb 24 Stunden zu grunde zu legen. Die so ermittelte Gesamtlänge kann auf wenige lange oder viele kurze Gleise verteilt werden. Kurze Gleise (Abb. 148) von etwa 30–40 m Nutzlänge haben den Vorteil, daß einzelne Wagen auch außerhalb der Hauptbedienungszeiten zugestellt oder abgeholt werden können, ohne das Ladegeschäft der anderen zu stören, dagegen den Nachteil, daß infolge der zahlreichen Weichenanschlüsse die Anlagekosten hoch werden, viel Platz verloren

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/226>, abgerufen am 21.11.2024.