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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Sendungen beschränkt, für die die Frankatur einschließlich Frachtzuschlag für Interessedeklaration und Spesen der Versandstation den Betrag von 5 Fr. für die Sendung nicht übersteigt. Die so abgefertigten Sendungen werden lediglich in ein chronologisch zu führendes Versandbuch eingetragen, so daß auf Grund der Eintragung die Sendung jederzeit verfolgt werden kann. Der Verkauf von Marken an Private zur Selbstfrankierung der Sendungen ist untersagt.

In Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, England wird das Markenverfahren im Kleinverkehre in der Weise angewendet, daß zur Verminderung des Bargeldverkehrs am Schalter die Parteien die F. kaufen und auf das Kollo kleben (vgl. Eisenbahnmarken).

Bei der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung ist die Abfertigung von Eilgütern im Gewicht bis zu 20 kg mittels F. fakultativ zugelassen. Die zum Verkaufe gelangenden Marken enthalten die Bezeichnung der Verwaltung, eine Ordnungsnummer, den Preis sowie die Angabe des Gewichts und der Entfernung der damit abzufertigenden Güter, ferner einen abzutrennenden Abschnitt, der dem Aufgeber des Gutes als Aufnahmeschein ausgehändigt wird, wogegen die eigentliche Marke vom Aufgeber auf das Kollo geklebt wird.

Der Preis der F. beträgt einschließlich der Aufnahmestempelgebühr

für gewöhnliches Eilgut:



In Österreich verwendet man F. außerdem auch zur Begleichung der Gebühren für Zeitkarten, der Ausfertigungsgebühren für Freifahrtscheine und Anweisungen zu ermäßigter Fahrt u. s. w.

In Belgien werden Kolli von 5 kg und weniger nach dem Tarif für kleine Kolli (petits paquets) befördert, der nur bei Frankierung mit Marken zur Anwendung kommt; außerdem können F. bei Aufgabe von Colis par expres und par Service accelere bis zum Gewicht von 60 kg benützt werden.

Für nicht mit F. aufgegebene Stücke, deren Gewicht 60 kg nicht übersteigt, werden die um 20 Ct. erhöhten Taxen für frankierte Stücke erhoben.

Bei mehreren süddeutschen Verwaltungen ist zur Beschleunigung der Abfertigung die Frankierung des Expreßgutes mit Marken eingeführt. Solche Marken können vom Publikum gekauft und zur Frankierung der auszuliefernden Sendungen verwendet werden.


Französische Eisenbahnen. (Vgl. Karte.)

I. Geschichte und Eisenbahnpolitik. - II. Geographische Gliederung der Hauptnetze. - III. Technischer Charakter. - IV. Gesetzgebung, Verwaltung und Staatsaufsicht. - V. Statistik. - VI. Finanzielle Vorteile des Staates aus dem Eisenbahnbetrieb. - VII. Literatur.

I. Geschichte und Eisenbahnpolitik.

1. 1823-1832. Die älteste Eisenbahn Frankreichs ist die 23 km lange Bahn von St. Etienne nach Andrezieux, deren Zweck die Ausbeutung der reichen Kohlenlager dieser Gegenden war; sie wurde mit königl. Ordonnanz vom 26. Februar 1823 konzessioniert und am 1. Oktober 1828 eröffnet. Der Betrieb erfolgte zunächst mit Pferden. Von 1823-1832 wurden noch mehrere andere Bahnen konzessioniert, die ausschließlich für den Gütertransport eingerichtet und fast alle bestimmt waren, die industriellen Knotenpunkte mit den Wasserstraßen zu verbinden. (1826 St. Etienne-Lyon, 1828 Andrezieux-Roanne, 1830 Epinac zum Kanal von Bourgogne, 1831 von Toulouse nach Montauban.) Es waren dies wesentlich Werkbahnen, die teils mit Pferden, teils mit stehenden Maschinen betrieben wurden. Die Grundsätze der Konzessionen dieses Zeitabschnittes, an dessen Schluß nur 59 km eröffnet waren, sind im allgemeinen folgende:

a) Unbegrenzte Konzessionsdauer ohne Rückkaufs- oder Heimfallsrecht des Staats;

b) Verleihung der Konzessionen durch königl. Ordonnanzen ohne Mitwirkung der Gesetzgebung;

c) Herstellung auf Kosten der Konzessionäre ohne Unterstützung des Staats;

d) Höchste Einfachheit der Tarife; für Güter aller Gattungen nur ein Tarifsatz;

e) Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Aktien, mit Ausschluß jeder Ausgabe von Obligationen.

Die Bestimmungen in betreff der Kontrolle und des Einflusses des Staats auf Bau und Betrieb waren dürftig und unzulänglich.

2. 1833-1841. Diese Zeit zeichnet sich durch einen Umschwung in der Würdigung der Bedeutung der Bahnen in wirtschaftlicher und sozialer Beziehung sowie durch Anstellung gründlicher Studien über das neue Verkehrsmittel

Sendungen beschränkt, für die die Frankatur einschließlich Frachtzuschlag für Interessedeklaration und Spesen der Versandstation den Betrag von 5 Fr. für die Sendung nicht übersteigt. Die so abgefertigten Sendungen werden lediglich in ein chronologisch zu führendes Versandbuch eingetragen, so daß auf Grund der Eintragung die Sendung jederzeit verfolgt werden kann. Der Verkauf von Marken an Private zur Selbstfrankierung der Sendungen ist untersagt.

In Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, England wird das Markenverfahren im Kleinverkehre in der Weise angewendet, daß zur Verminderung des Bargeldverkehrs am Schalter die Parteien die F. kaufen und auf das Kollo kleben (vgl. Eisenbahnmarken).

Bei der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung ist die Abfertigung von Eilgütern im Gewicht bis zu 20 kg mittels F. fakultativ zugelassen. Die zum Verkaufe gelangenden Marken enthalten die Bezeichnung der Verwaltung, eine Ordnungsnummer, den Preis sowie die Angabe des Gewichts und der Entfernung der damit abzufertigenden Güter, ferner einen abzutrennenden Abschnitt, der dem Aufgeber des Gutes als Aufnahmeschein ausgehändigt wird, wogegen die eigentliche Marke vom Aufgeber auf das Kollo geklebt wird.

Der Preis der F. beträgt einschließlich der Aufnahmestempelgebühr

für gewöhnliches Eilgut:



In Österreich verwendet man F. außerdem auch zur Begleichung der Gebühren für Zeitkarten, der Ausfertigungsgebühren für Freifahrtscheine und Anweisungen zu ermäßigter Fahrt u. s. w.

In Belgien werden Kolli von 5 kg und weniger nach dem Tarif für kleine Kolli (petits paquets) befördert, der nur bei Frankierung mit Marken zur Anwendung kommt; außerdem können F. bei Aufgabe von Colis par exprès und par Service accéléré bis zum Gewicht von 60 kg benützt werden.

Für nicht mit F. aufgegebene Stücke, deren Gewicht 60 kg nicht übersteigt, werden die um 20 Ct. erhöhten Taxen für frankierte Stücke erhoben.

Bei mehreren süddeutschen Verwaltungen ist zur Beschleunigung der Abfertigung die Frankierung des Expreßgutes mit Marken eingeführt. Solche Marken können vom Publikum gekauft und zur Frankierung der auszuliefernden Sendungen verwendet werden.


Französische Eisenbahnen. (Vgl. Karte.)

I. Geschichte und Eisenbahnpolitik. – II. Geographische Gliederung der Hauptnetze. – III. Technischer Charakter. – IV. Gesetzgebung, Verwaltung und Staatsaufsicht. – V. Statistik. – VI. Finanzielle Vorteile des Staates aus dem Eisenbahnbetrieb. – VII. Literatur.

I. Geschichte und Eisenbahnpolitik.

1. 1823–1832. Die älteste Eisenbahn Frankreichs ist die 23 km lange Bahn von St. Étienne nach Andrézieux, deren Zweck die Ausbeutung der reichen Kohlenlager dieser Gegenden war; sie wurde mit königl. Ordonnanz vom 26. Februar 1823 konzessioniert und am 1. Oktober 1828 eröffnet. Der Betrieb erfolgte zunächst mit Pferden. Von 1823–1832 wurden noch mehrere andere Bahnen konzessioniert, die ausschließlich für den Gütertransport eingerichtet und fast alle bestimmt waren, die industriellen Knotenpunkte mit den Wasserstraßen zu verbinden. (1826 St. Étienne-Lyon, 1828 Andrézieux-Roanne, 1830 Épinac zum Kanal von Bourgogne, 1831 von Toulouse nach Montauban.) Es waren dies wesentlich Werkbahnen, die teils mit Pferden, teils mit stehenden Maschinen betrieben wurden. Die Grundsätze der Konzessionen dieses Zeitabschnittes, an dessen Schluß nur 59 km eröffnet waren, sind im allgemeinen folgende:

a) Unbegrenzte Konzessionsdauer ohne Rückkaufs- oder Heimfallsrecht des Staats;

b) Verleihung der Konzessionen durch königl. Ordonnanzen ohne Mitwirkung der Gesetzgebung;

c) Herstellung auf Kosten der Konzessionäre ohne Unterstützung des Staats;

d) Höchste Einfachheit der Tarife; für Güter aller Gattungen nur ein Tarifsatz;

e) Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Aktien, mit Ausschluß jeder Ausgabe von Obligationen.

Die Bestimmungen in betreff der Kontrolle und des Einflusses des Staats auf Bau und Betrieb waren dürftig und unzulänglich.

2. 1833–1841. Diese Zeit zeichnet sich durch einen Umschwung in der Würdigung der Bedeutung der Bahnen in wirtschaftlicher und sozialer Beziehung sowie durch Anstellung gründlicher Studien über das neue Verkehrsmittel

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[167/0175] Sendungen beschränkt, für die die Frankatur einschließlich Frachtzuschlag für Interessedeklaration und Spesen der Versandstation den Betrag von 5 Fr. für die Sendung nicht übersteigt. Die so abgefertigten Sendungen werden lediglich in ein chronologisch zu führendes Versandbuch eingetragen, so daß auf Grund der Eintragung die Sendung jederzeit verfolgt werden kann. Der Verkauf von Marken an Private zur Selbstfrankierung der Sendungen ist untersagt. In Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, England wird das Markenverfahren im Kleinverkehre in der Weise angewendet, daß zur Verminderung des Bargeldverkehrs am Schalter die Parteien die F. kaufen und auf das Kollo kleben (vgl. Eisenbahnmarken). Bei der österreichischen Staatseisenbahnverwaltung ist die Abfertigung von Eilgütern im Gewicht bis zu 20 kg mittels F. fakultativ zugelassen. Die zum Verkaufe gelangenden Marken enthalten die Bezeichnung der Verwaltung, eine Ordnungsnummer, den Preis sowie die Angabe des Gewichts und der Entfernung der damit abzufertigenden Güter, ferner einen abzutrennenden Abschnitt, der dem Aufgeber des Gutes als Aufnahmeschein ausgehändigt wird, wogegen die eigentliche Marke vom Aufgeber auf das Kollo geklebt wird. Der Preis der F. beträgt einschließlich der Aufnahmestempelgebühr für gewöhnliches Eilgut: In Österreich verwendet man F. außerdem auch zur Begleichung der Gebühren für Zeitkarten, der Ausfertigungsgebühren für Freifahrtscheine und Anweisungen zu ermäßigter Fahrt u. s. w. In Belgien werden Kolli von 5 kg und weniger nach dem Tarif für kleine Kolli (petits paquets) befördert, der nur bei Frankierung mit Marken zur Anwendung kommt; außerdem können F. bei Aufgabe von Colis par exprès und par Service accéléré bis zum Gewicht von 60 kg benützt werden. Für nicht mit F. aufgegebene Stücke, deren Gewicht 60 kg nicht übersteigt, werden die um 20 Ct. erhöhten Taxen für frankierte Stücke erhoben. Bei mehreren süddeutschen Verwaltungen ist zur Beschleunigung der Abfertigung die Frankierung des Expreßgutes mit Marken eingeführt. Solche Marken können vom Publikum gekauft und zur Frankierung der auszuliefernden Sendungen verwendet werden. Französische Eisenbahnen. (Vgl. Karte.) I. Geschichte und Eisenbahnpolitik. – II. Geographische Gliederung der Hauptnetze. – III. Technischer Charakter. – IV. Gesetzgebung, Verwaltung und Staatsaufsicht. – V. Statistik. – VI. Finanzielle Vorteile des Staates aus dem Eisenbahnbetrieb. – VII. Literatur. I. Geschichte und Eisenbahnpolitik. 1. 1823–1832. Die älteste Eisenbahn Frankreichs ist die 23 km lange Bahn von St. Étienne nach Andrézieux, deren Zweck die Ausbeutung der reichen Kohlenlager dieser Gegenden war; sie wurde mit königl. Ordonnanz vom 26. Februar 1823 konzessioniert und am 1. Oktober 1828 eröffnet. Der Betrieb erfolgte zunächst mit Pferden. Von 1823–1832 wurden noch mehrere andere Bahnen konzessioniert, die ausschließlich für den Gütertransport eingerichtet und fast alle bestimmt waren, die industriellen Knotenpunkte mit den Wasserstraßen zu verbinden. (1826 St. Étienne-Lyon, 1828 Andrézieux-Roanne, 1830 Épinac zum Kanal von Bourgogne, 1831 von Toulouse nach Montauban.) Es waren dies wesentlich Werkbahnen, die teils mit Pferden, teils mit stehenden Maschinen betrieben wurden. Die Grundsätze der Konzessionen dieses Zeitabschnittes, an dessen Schluß nur 59 km eröffnet waren, sind im allgemeinen folgende: a) Unbegrenzte Konzessionsdauer ohne Rückkaufs- oder Heimfallsrecht des Staats; b) Verleihung der Konzessionen durch königl. Ordonnanzen ohne Mitwirkung der Gesetzgebung; c) Herstellung auf Kosten der Konzessionäre ohne Unterstützung des Staats; d) Höchste Einfachheit der Tarife; für Güter aller Gattungen nur ein Tarifsatz; e) Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Aktien, mit Ausschluß jeder Ausgabe von Obligationen. Die Bestimmungen in betreff der Kontrolle und des Einflusses des Staats auf Bau und Betrieb waren dürftig und unzulänglich. 2. 1833–1841. Diese Zeit zeichnet sich durch einen Umschwung in der Würdigung der Bedeutung der Bahnen in wirtschaftlicher und sozialer Beziehung sowie durch Anstellung gründlicher Studien über das neue Verkehrsmittel

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/175>, abgerufen am 21.11.2024.