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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Die Sicherheit muß der Höhe der bewilligten Stundungssumme entsprechen. Die Kaution kann geleistet werden

a) durch Barhinterlage,

b) durch Hinterlage von Wertschriften,

c) durch Bürgschaft eines anerkannt soliden, in der Schweiz ansässigen Bankinstituts oder durch Wechselakzepte auf ein solches Institut;

d) durch Bürgen.

Gegenüber eidgenössischen, kantonalen und Gemeindebehörden können F. ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden.

Die F. kann jederzeit von der Bahn und von dem Kreditinhaber aufgehoben werden.

Auch bei den französischen, italienischen und niederländischen Bahnen ist die Stundung von Frachten zugelassen.

In England gewährt der Goods manager einzelnen Frachtinteressenten Stundung; abgesehen hiervon bewilligen Güteragenten auf ihre Gefahr teils allgemein, teils im einzelnen Fall F. (outstanding).


Frachtermäßigungen, Frachtbegünstigungen, Frachtrabatt sind Nachlässe, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Frachtsätzen der ordentlichen Tarifklassen oder der allgemeinen Ausnahmetarife ein für allemal oder unter zeitlicher oder örtlicher Beschränkung gewährt werden. F. werden u. a. eingeräumt im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen, zur Linderung von Notständen oder für milde Zwecke, für staatliche und sonstige öffentliche Anstalten (vielfach auf Grund gesetzlicher oder konzessionsmäßiger Verpflichtungen), zum Schutze oder zur Förderung heimischer Produktion, als Kampfmittel im Wettbewerb u. s. w. F. bezwecken mitunter auch die Hebung des Verkehrs (z. B. bei Bedingung der Aufgabe einer Mindestmenge desselben Guts) oder die bessere Ausnutzung der Betriebsmittel (z. B. Tarifprämien für Ausnutzung des Ladegewichts).

F. werden entweder schon bei Zahlung der Fracht berücksichtigt oder erst im Rückvergütungswege gut gebracht.

Zur Hintanhaltung einer persönlichen Bevorzugung bestehen meist besondere Vorschriften über die Gewährung von F.

Nach Art. 11 des IÜ. und § 6 EVO. ist jedes Übereinkommen, wodurch einem oder mehreren Absendern eine Preisermäßigung gegenüber den Tarifen gewährt werden soll, verboten; dagegen sind nach dem IÜ. Tarifermäßigungen erlaubt, die gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher Weise zu gute kommen. Dieselben Bestimmungen finden sich im § 65 des schweizerischen Transportreglements. Nach der EVO. (§ 6) sind Begünstigungen für milde oder öffentliche Zwecke sowie im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen zulässig. Im BR. fehlen Bestimmungen über F. Diese finden sich in einer besonderen Verordnung.

Nach Art. 48 der französischen cahiers des charges hat die Einhebung der Frachtgebühren unterschiedslos und ohne jede Begünstigung zu erfolgen. Jede Vereinbarung mit einem einzelnen zum Zwecke, um einem oder mehreren Verfrächtern eine besondere Frachtermäßigung zu gewähren, ist untersagt.

In Italien kann die Verwaltung besondere Tarifermäßigungen oder andere Erleichterungen unter der Voraussetzung bewilligen, daß diese gleichmäßige Anwendung für jeden finden, der es verlangt; sie müssen unter gleichen Umständen jedem die gleichen Vorteile gewähren. Von solchen Bewilligungen muß der Regierung Voranzeige gemacht werden, die sie zeitlich oder ganz aufheben kann; sie müssen öffentlich bekanntgegeben werden.

Nach dem schweizerischen BGes. vom 27.Juni 1901 darf in den Tarifen niemand ein Vorzug in irgend einer Form eingeräumt werden, der nicht unter gleichen Umständen allen andern gewährt wird.

In Rußland haben die Eisenbahnen nicht das Recht, den Absendern eine Ermäßigung von den gültigen Tarifen unter der Bedingung zu bewilligen, daß von einer und derselben Person ein gewisses Quantum Güter in einer bestimmten Zeit befördert werde (Refaktien), und ebensowenig diesen oder jenen Absendern, abgesehen von der tarifmäßigen Zahlung, irgendwelche ausschließliche Vorzüge in der Beförderung zu gewähren. Alle diesbezüglichen Sondervereinbarungen sind ungültig.

Im weiteren Sinne fallen unter die F. auch ermäßigte Ausnahmetarife (s. Gütertarife).


Frachterstattung ist die Erstattung eines infolge unrichtiger Frachtberechnung erhobenen Frachtbetrages. Die unrichtige Frachtberechnung kann in unrichtiger Anwendung des richtigen Tarifes, in Rechnungsfehlern oder in der Anwendung eines unrichtigen Tarifes oder in der Nichtanwendung des dem Interesse des Absenders am meisten entsprechenden Tarifes liegen. Die Erstattung ist nicht abhängig von einem Antrage, sondern erfolgt unter Umständen von Amts wegen. Entschädigungsberechtigt ist, wer die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet oder seine Ansprüche aus dem Frachtvertrage rechtmäßig an den Fordernden abgetreten hat. Alle Ansprüche aus unrichtiger Zahlung der Frachten und Nebengebühren verjähren nach den Bestimmungen des Berner Übereinkommens und nach deutschem, österreichischem, ungarischem, russischem und schweizerischem Rechte in einem Jahre, nach belgischem Rechte in 6 Monaten und nach italienischem Rechte, wenn die Beförderung in Europa ausgeführt wurde, in 6 Monaten, wenn außerhalb Europas, in einem Jahre vom Tage der unrichtigen Zahlung an. Die Verjährung wird durch die schriftliche

Die Sicherheit muß der Höhe der bewilligten Stundungssumme entsprechen. Die Kaution kann geleistet werden

a) durch Barhinterlage,

b) durch Hinterlage von Wertschriften,

c) durch Bürgschaft eines anerkannt soliden, in der Schweiz ansässigen Bankinstituts oder durch Wechselakzepte auf ein solches Institut;

d) durch Bürgen.

Gegenüber eidgenössischen, kantonalen und Gemeindebehörden können F. ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden.

Die F. kann jederzeit von der Bahn und von dem Kreditinhaber aufgehoben werden.

Auch bei den französischen, italienischen und niederländischen Bahnen ist die Stundung von Frachten zugelassen.

In England gewährt der Goods manager einzelnen Frachtinteressenten Stundung; abgesehen hiervon bewilligen Güteragenten auf ihre Gefahr teils allgemein, teils im einzelnen Fall F. (outstanding).


Frachtermäßigungen, Frachtbegünstigungen, Frachtrabatt sind Nachlässe, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Frachtsätzen der ordentlichen Tarifklassen oder der allgemeinen Ausnahmetarife ein für allemal oder unter zeitlicher oder örtlicher Beschränkung gewährt werden. F. werden u. a. eingeräumt im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen, zur Linderung von Notständen oder für milde Zwecke, für staatliche und sonstige öffentliche Anstalten (vielfach auf Grund gesetzlicher oder konzessionsmäßiger Verpflichtungen), zum Schutze oder zur Förderung heimischer Produktion, als Kampfmittel im Wettbewerb u. s. w. F. bezwecken mitunter auch die Hebung des Verkehrs (z. B. bei Bedingung der Aufgabe einer Mindestmenge desselben Guts) oder die bessere Ausnutzung der Betriebsmittel (z. B. Tarifprämien für Ausnutzung des Ladegewichts).

F. werden entweder schon bei Zahlung der Fracht berücksichtigt oder erst im Rückvergütungswege gut gebracht.

Zur Hintanhaltung einer persönlichen Bevorzugung bestehen meist besondere Vorschriften über die Gewährung von F.

Nach Art. 11 des IÜ. und § 6 EVO. ist jedes Übereinkommen, wodurch einem oder mehreren Absendern eine Preisermäßigung gegenüber den Tarifen gewährt werden soll, verboten; dagegen sind nach dem IÜ. Tarifermäßigungen erlaubt, die gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher Weise zu gute kommen. Dieselben Bestimmungen finden sich im § 65 des schweizerischen Transportreglements. Nach der EVO. (§ 6) sind Begünstigungen für milde oder öffentliche Zwecke sowie im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen zulässig. Im BR. fehlen Bestimmungen über F. Diese finden sich in einer besonderen Verordnung.

Nach Art. 48 der französischen cahiers des charges hat die Einhebung der Frachtgebühren unterschiedslos und ohne jede Begünstigung zu erfolgen. Jede Vereinbarung mit einem einzelnen zum Zwecke, um einem oder mehreren Verfrächtern eine besondere Frachtermäßigung zu gewähren, ist untersagt.

In Italien kann die Verwaltung besondere Tarifermäßigungen oder andere Erleichterungen unter der Voraussetzung bewilligen, daß diese gleichmäßige Anwendung für jeden finden, der es verlangt; sie müssen unter gleichen Umständen jedem die gleichen Vorteile gewähren. Von solchen Bewilligungen muß der Regierung Voranzeige gemacht werden, die sie zeitlich oder ganz aufheben kann; sie müssen öffentlich bekanntgegeben werden.

Nach dem schweizerischen BGes. vom 27.Juni 1901 darf in den Tarifen niemand ein Vorzug in irgend einer Form eingeräumt werden, der nicht unter gleichen Umständen allen andern gewährt wird.

In Rußland haben die Eisenbahnen nicht das Recht, den Absendern eine Ermäßigung von den gültigen Tarifen unter der Bedingung zu bewilligen, daß von einer und derselben Person ein gewisses Quantum Güter in einer bestimmten Zeit befördert werde (Refaktien), und ebensowenig diesen oder jenen Absendern, abgesehen von der tarifmäßigen Zahlung, irgendwelche ausschließliche Vorzüge in der Beförderung zu gewähren. Alle diesbezüglichen Sondervereinbarungen sind ungültig.

Im weiteren Sinne fallen unter die F. auch ermäßigte Ausnahmetarife (s. Gütertarife).


Frachterstattung ist die Erstattung eines infolge unrichtiger Frachtberechnung erhobenen Frachtbetrages. Die unrichtige Frachtberechnung kann in unrichtiger Anwendung des richtigen Tarifes, in Rechnungsfehlern oder in der Anwendung eines unrichtigen Tarifes oder in der Nichtanwendung des dem Interesse des Absenders am meisten entsprechenden Tarifes liegen. Die Erstattung ist nicht abhängig von einem Antrage, sondern erfolgt unter Umständen von Amts wegen. Entschädigungsberechtigt ist, wer die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet oder seine Ansprüche aus dem Frachtvertrage rechtmäßig an den Fordernden abgetreten hat. Alle Ansprüche aus unrichtiger Zahlung der Frachten und Nebengebühren verjähren nach den Bestimmungen des Berner Übereinkommens und nach deutschem, österreichischem, ungarischem, russischem und schweizerischem Rechte in einem Jahre, nach belgischem Rechte in 6 Monaten und nach italienischem Rechte, wenn die Beförderung in Europa ausgeführt wurde, in 6 Monaten, wenn außerhalb Europas, in einem Jahre vom Tage der unrichtigen Zahlung an. Die Verjährung wird durch die schriftliche

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[125/0133] Die Sicherheit muß der Höhe der bewilligten Stundungssumme entsprechen. Die Kaution kann geleistet werden a) durch Barhinterlage, b) durch Hinterlage von Wertschriften, c) durch Bürgschaft eines anerkannt soliden, in der Schweiz ansässigen Bankinstituts oder durch Wechselakzepte auf ein solches Institut; d) durch Bürgen. Gegenüber eidgenössischen, kantonalen und Gemeindebehörden können F. ohne Sicherheitsleistung bewilligt werden. Die F. kann jederzeit von der Bahn und von dem Kreditinhaber aufgehoben werden. Auch bei den französischen, italienischen und niederländischen Bahnen ist die Stundung von Frachten zugelassen. In England gewährt der Goods manager einzelnen Frachtinteressenten Stundung; abgesehen hiervon bewilligen Güteragenten auf ihre Gefahr teils allgemein, teils im einzelnen Fall F. (outstanding). Frachtermäßigungen, Frachtbegünstigungen, Frachtrabatt sind Nachlässe, die unter bestimmten Voraussetzungen von den Frachtsätzen der ordentlichen Tarifklassen oder der allgemeinen Ausnahmetarife ein für allemal oder unter zeitlicher oder örtlicher Beschränkung gewährt werden. F. werden u. a. eingeräumt im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen, zur Linderung von Notständen oder für milde Zwecke, für staatliche und sonstige öffentliche Anstalten (vielfach auf Grund gesetzlicher oder konzessionsmäßiger Verpflichtungen), zum Schutze oder zur Förderung heimischer Produktion, als Kampfmittel im Wettbewerb u. s. w. F. bezwecken mitunter auch die Hebung des Verkehrs (z. B. bei Bedingung der Aufgabe einer Mindestmenge desselben Guts) oder die bessere Ausnutzung der Betriebsmittel (z. B. Tarifprämien für Ausnutzung des Ladegewichts). F. werden entweder schon bei Zahlung der Fracht berücksichtigt oder erst im Rückvergütungswege gut gebracht. Zur Hintanhaltung einer persönlichen Bevorzugung bestehen meist besondere Vorschriften über die Gewährung von F. Nach Art. 11 des IÜ. und § 6 EVO. ist jedes Übereinkommen, wodurch einem oder mehreren Absendern eine Preisermäßigung gegenüber den Tarifen gewährt werden soll, verboten; dagegen sind nach dem IÜ. Tarifermäßigungen erlaubt, die gehörig veröffentlicht sind und unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann in gleicher Weise zu gute kommen. Dieselben Bestimmungen finden sich im § 65 des schweizerischen Transportreglements. Nach der EVO. (§ 6) sind Begünstigungen für milde oder öffentliche Zwecke sowie im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen zulässig. Im BR. fehlen Bestimmungen über F. Diese finden sich in einer besonderen Verordnung. Nach Art. 48 der französischen cahiers des charges hat die Einhebung der Frachtgebühren unterschiedslos und ohne jede Begünstigung zu erfolgen. Jede Vereinbarung mit einem einzelnen zum Zwecke, um einem oder mehreren Verfrächtern eine besondere Frachtermäßigung zu gewähren, ist untersagt. In Italien kann die Verwaltung besondere Tarifermäßigungen oder andere Erleichterungen unter der Voraussetzung bewilligen, daß diese gleichmäßige Anwendung für jeden finden, der es verlangt; sie müssen unter gleichen Umständen jedem die gleichen Vorteile gewähren. Von solchen Bewilligungen muß der Regierung Voranzeige gemacht werden, die sie zeitlich oder ganz aufheben kann; sie müssen öffentlich bekanntgegeben werden. Nach dem schweizerischen BGes. vom 27.Juni 1901 darf in den Tarifen niemand ein Vorzug in irgend einer Form eingeräumt werden, der nicht unter gleichen Umständen allen andern gewährt wird. In Rußland haben die Eisenbahnen nicht das Recht, den Absendern eine Ermäßigung von den gültigen Tarifen unter der Bedingung zu bewilligen, daß von einer und derselben Person ein gewisses Quantum Güter in einer bestimmten Zeit befördert werde (Refaktien), und ebensowenig diesen oder jenen Absendern, abgesehen von der tarifmäßigen Zahlung, irgendwelche ausschließliche Vorzüge in der Beförderung zu gewähren. Alle diesbezüglichen Sondervereinbarungen sind ungültig. Im weiteren Sinne fallen unter die F. auch ermäßigte Ausnahmetarife (s. Gütertarife). Frachterstattung ist die Erstattung eines infolge unrichtiger Frachtberechnung erhobenen Frachtbetrages. Die unrichtige Frachtberechnung kann in unrichtiger Anwendung des richtigen Tarifes, in Rechnungsfehlern oder in der Anwendung eines unrichtigen Tarifes oder in der Nichtanwendung des dem Interesse des Absenders am meisten entsprechenden Tarifes liegen. Die Erstattung ist nicht abhängig von einem Antrage, sondern erfolgt unter Umständen von Amts wegen. Entschädigungsberechtigt ist, wer die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet oder seine Ansprüche aus dem Frachtvertrage rechtmäßig an den Fordernden abgetreten hat. Alle Ansprüche aus unrichtiger Zahlung der Frachten und Nebengebühren verjähren nach den Bestimmungen des Berner Übereinkommens und nach deutschem, österreichischem, ungarischem, russischem und schweizerischem Rechte in einem Jahre, nach belgischem Rechte in 6 Monaten und nach italienischem Rechte, wenn die Beförderung in Europa ausgeführt wurde, in 6 Monaten, wenn außerhalb Europas, in einem Jahre vom Tage der unrichtigen Zahlung an. Die Verjährung wird durch die schriftliche

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/133>, abgerufen am 24.08.2024.