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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Eisenbahnmarken, Wertzeichen, die bei kleinen Sendungen nach Art der Briefmarken zur Begleichung des Frachtbetrages verwendet werden. Ihre Benützung ist gewöhnlich auf den Binnenverkehr der betreffenden Bahn und auf Einzelkollis, oder doch auf Sendungen von bestimmtem Höchstgewicht beschränkt. Die Sendungen werden dabei vielfach ohne Frachtbrief auf einfachem Begleitschein oder auch ohne solchen, nur mittels Adreßzettels aufgegeben.

Durch den Umstand, daß die E. an anderen Orten und zu anderen Zeiten verkäuflich sind, als an der Absendestelle, entfällt bei dieser die Kassagebarung und Verrechnung - Frachtbrief, Aufgabeliste u. s. f. können entfallen, die Kontrolle ist auf ein Minimum beschränkt - die Einführung einfachster Porto- und Einheitssätze wird hiedurch ermöglicht.

Die älteste vorliegende E. wurde 1865 für den Paketdienst auf der dänischen Jütisch-Fünenschen Bahn ausgegeben; sie trägt die Aufschrift: "8 Skilling für ein Paket unter 5 Pfund auf 10 Meilen".

Bis heute verwenden sämtliche dänische Bahnen unter großer Ausdehnung des Dienstes derlei Marken in verschiedenen Werten. Die belgischen Bahnen verwenden seit 1879 Paketmarken und besorgen an Stelle der Postverwaltung den Paketdienst. Unter den deutschen Eisenbahnen war die (ehemalige) hessische Ludwigsbahn eine der ersten, die E. verwendet hat.

In Österreich haben die Staatsbahnen (Juli 1898) den Dienst eingeführt und z. B. im Jahre 1910 - 233.000 Pakete befördert (etwa 5% der Gesamtzahl der Expeditionen). Die Abfertigung ist sehr einfach. Auf das Kollo wird der Adreßzettel und neben diesen die Marke geklebt, von der vorher ein der Partei als Empfangsbestätigung verbleibender, von der Aufnahmsstelle mit dem Tagesstempel versehener Abschnitt abgetrennt wird.

Von volkswirtschaftlicher Bedeutung für die Ernährung großer Städte ist die Einführung eines recht einfachen Marken Verkehrs für kleine Lebensmittelsendungen, wie solcher in großem Umfange auf englischen Bahnen für den Verkehr mit London eingerichtet wurde.

Eine andere Art der Verwendung der Marke für Eisenbahnzwecke ist die zur Erleichterung der Kontrolle. So wurden in Dänemark zuerst (Lolland-Falster) im Jahre 1874 zur Auseinanderhaltung der Gebühren für verschiedene Linien, zweierlei Verrechnungsmarken auf den Frachtbriefen eingeführt. Seither sind zahlreiche Verwaltungen, darunter auch die preußisch-hessische - für alle franko abgefertigten Sendungen unter 1 M. - diesem Beispiele gefolgt und wurde damit eine namhafte Erleichterung des Buchungs-, Kontroll- und Verrechnungsverfahrens erzielt (s. Einnahmenkontrolle).

Für Avisierungsgebühren, Eisenbahnzeitungs- und Expreßbriefdienst, Gebührenbescheinigung, gewisse Transporte (Bücher, Fahrräder u. s. w.) sind E. oder Metallschecks in Verwendung. Auch für den Reisegepäcksverkehr sind solche vorgeschlagen.

Literatur: Ö. E. Z.: A. v. Loehr 1890, Nr. 15, 17, 123; 1891, 38; 1896 3, 39; 1897, 12; 1898 17; 1899 9; 1902, 2, 7. - Z. d. VDEV. 1897 96, A. v. Loehr. - Geschichte d. österr. Eisenbahnen: G. Scheickl, Transportdienst. - Das Eisenbahnwesen der Gegenwart: II., 1912, p. 114 u. a.

v. Loehr.


Eisenbahnministerium, im engeren Sinne das Fachministerium eines Staates, dem aus schließlich die Leitung und Beaufsichtigung des Eisenbahnwesens zufällt; ein E. in diesem Sinne besteht nur in Österreich; im weiteren Sinne bezeichnet man als E. auch das Ministerium der Verkehrsanstalten (der öffentlichen Arbeiten) eines Staates, in dessen Ressort das Eisenbahnwesen eine ausschlaggebende Rolle spielt, wie das Ministerium der öffentlichen Arbeiten in Preußen, das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten in Bayern, das Ministerium für Eisenbahnen, Post, Telegraphen und Marine in Belgien, das Ministerium der Verkehrsanstalten in Rußland u. s. w. (s. Eisenbahnbehörden, Verwaltung).

Matibel.


Eisenbahnmonopol (railway monopoly; monopole des chemins de fer). Unter Monopol versteht man das Vorrecht, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet allein auszuüben. Ein solches Vorrecht kann der Staat ausüben (Tabak-, Salz-, Branntweinmonopol), er kann es auch an Private verleihen, sei es auf die Dauer, sei es auf beschränkte Zeit; in beiden Fällen bedarf es eines Akts der Gesetzgebung. Neben diesen rechtlichen gibt es sog. faktische oder natürliche Monopole, deren Wesen darauf beruht, daß gewisse wirtschaftliche Tätigkeiten an sich und ihrer Natur nach so beschaffen sind, daß sie nur von einem einzelnen wahrgenommen werden können.

Ein E. im ersteren rechtlichen Sinn besteht bisher nirgends. Selbst in den Ländern, in denen das Staatsbahnsystem eingeführt ist, gibt es heute noch Privatbahnen, und es werden, wenn auch in beschränktem Umfang, Privatbahnen weiter zugelassen. Für das Deutsche Reich macht der Absatz 3 des Art. 41 der Reichsverfassung ein E. im rechtlichen Sinn unmöglich, da er die gesetzlichen


Eisenbahnmarken, Wertzeichen, die bei kleinen Sendungen nach Art der Briefmarken zur Begleichung des Frachtbetrages verwendet werden. Ihre Benützung ist gewöhnlich auf den Binnenverkehr der betreffenden Bahn und auf Einzelkollis, oder doch auf Sendungen von bestimmtem Höchstgewicht beschränkt. Die Sendungen werden dabei vielfach ohne Frachtbrief auf einfachem Begleitschein oder auch ohne solchen, nur mittels Adreßzettels aufgegeben.

Durch den Umstand, daß die E. an anderen Orten und zu anderen Zeiten verkäuflich sind, als an der Absendestelle, entfällt bei dieser die Kassagebarung und Verrechnung – Frachtbrief, Aufgabeliste u. s. f. können entfallen, die Kontrolle ist auf ein Minimum beschränkt – die Einführung einfachster Porto- und Einheitssätze wird hiedurch ermöglicht.

Die älteste vorliegende E. wurde 1865 für den Paketdienst auf der dänischen Jütisch-Fünenschen Bahn ausgegeben; sie trägt die Aufschrift: „8 Skilling für ein Paket unter 5 Pfund auf 10 Meilen“.

Bis heute verwenden sämtliche dänische Bahnen unter großer Ausdehnung des Dienstes derlei Marken in verschiedenen Werten. Die belgischen Bahnen verwenden seit 1879 Paketmarken und besorgen an Stelle der Postverwaltung den Paketdienst. Unter den deutschen Eisenbahnen war die (ehemalige) hessische Ludwigsbahn eine der ersten, die E. verwendet hat.

In Österreich haben die Staatsbahnen (Juli 1898) den Dienst eingeführt und z. B. im Jahre 1910 – 233.000 Pakete befördert (etwa 5% der Gesamtzahl der Expeditionen). Die Abfertigung ist sehr einfach. Auf das Kollo wird der Adreßzettel und neben diesen die Marke geklebt, von der vorher ein der Partei als Empfangsbestätigung verbleibender, von der Aufnahmsstelle mit dem Tagesstempel versehener Abschnitt abgetrennt wird.

Von volkswirtschaftlicher Bedeutung für die Ernährung großer Städte ist die Einführung eines recht einfachen Marken Verkehrs für kleine Lebensmittelsendungen, wie solcher in großem Umfange auf englischen Bahnen für den Verkehr mit London eingerichtet wurde.

Eine andere Art der Verwendung der Marke für Eisenbahnzwecke ist die zur Erleichterung der Kontrolle. So wurden in Dänemark zuerst (Lolland-Falster) im Jahre 1874 zur Auseinanderhaltung der Gebühren für verschiedene Linien, zweierlei Verrechnungsmarken auf den Frachtbriefen eingeführt. Seither sind zahlreiche Verwaltungen, darunter auch die preußisch-hessische – für alle franko abgefertigten Sendungen unter 1 M. – diesem Beispiele gefolgt und wurde damit eine namhafte Erleichterung des Buchungs-, Kontroll- und Verrechnungsverfahrens erzielt (s. Einnahmenkontrolle).

Für Avisierungsgebühren, Eisenbahnzeitungs- und Expreßbriefdienst, Gebührenbescheinigung, gewisse Transporte (Bücher, Fahrräder u. s. w.) sind E. oder Metallschecks in Verwendung. Auch für den Reisegepäcksverkehr sind solche vorgeschlagen.

Literatur: Ö. E. Z.: A. v. Loehr 1890, Nr. 15, 17, 123; 1891, 38; 1896 3, 39; 1897, 12; 1898 17; 1899 9; 1902, 2, 7. – Z. d. VDEV. 1897 96, A. v. Loehr. – Geschichte d. österr. Eisenbahnen: G. Scheickl, Transportdienst. – Das Eisenbahnwesen der Gegenwart: II., 1912, p. 114 u. a.

v. Loehr.


Eisenbahnministerium, im engeren Sinne das Fachministerium eines Staates, dem aus schließlich die Leitung und Beaufsichtigung des Eisenbahnwesens zufällt; ein E. in diesem Sinne besteht nur in Österreich; im weiteren Sinne bezeichnet man als E. auch das Ministerium der Verkehrsanstalten (der öffentlichen Arbeiten) eines Staates, in dessen Ressort das Eisenbahnwesen eine ausschlaggebende Rolle spielt, wie das Ministerium der öffentlichen Arbeiten in Preußen, das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten in Bayern, das Ministerium für Eisenbahnen, Post, Telegraphen und Marine in Belgien, das Ministerium der Verkehrsanstalten in Rußland u. s. w. (s. Eisenbahnbehörden, Verwaltung).

Matibel.


Eisenbahnmonopol (railway monopoly; monopole des chemins de fer). Unter Monopol versteht man das Vorrecht, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet allein auszuüben. Ein solches Vorrecht kann der Staat ausüben (Tabak-, Salz-, Branntweinmonopol), er kann es auch an Private verleihen, sei es auf die Dauer, sei es auf beschränkte Zeit; in beiden Fällen bedarf es eines Akts der Gesetzgebung. Neben diesen rechtlichen gibt es sog. faktische oder natürliche Monopole, deren Wesen darauf beruht, daß gewisse wirtschaftliche Tätigkeiten an sich und ihrer Natur nach so beschaffen sind, daß sie nur von einem einzelnen wahrgenommen werden können.

Ein E. im ersteren rechtlichen Sinn besteht bisher nirgends. Selbst in den Ländern, in denen das Staatsbahnsystem eingeführt ist, gibt es heute noch Privatbahnen, und es werden, wenn auch in beschränktem Umfang, Privatbahnen weiter zugelassen. Für das Deutsche Reich macht der Absatz 3 des Art. 41 der Reichsverfassung ein E. im rechtlichen Sinn unmöglich, da er die gesetzlichen

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[86/0095] Eisenbahnmarken, Wertzeichen, die bei kleinen Sendungen nach Art der Briefmarken zur Begleichung des Frachtbetrages verwendet werden. Ihre Benützung ist gewöhnlich auf den Binnenverkehr der betreffenden Bahn und auf Einzelkollis, oder doch auf Sendungen von bestimmtem Höchstgewicht beschränkt. Die Sendungen werden dabei vielfach ohne Frachtbrief auf einfachem Begleitschein oder auch ohne solchen, nur mittels Adreßzettels aufgegeben. Durch den Umstand, daß die E. an anderen Orten und zu anderen Zeiten verkäuflich sind, als an der Absendestelle, entfällt bei dieser die Kassagebarung und Verrechnung – Frachtbrief, Aufgabeliste u. s. f. können entfallen, die Kontrolle ist auf ein Minimum beschränkt – die Einführung einfachster Porto- und Einheitssätze wird hiedurch ermöglicht. Die älteste vorliegende E. wurde 1865 für den Paketdienst auf der dänischen Jütisch-Fünenschen Bahn ausgegeben; sie trägt die Aufschrift: „8 Skilling für ein Paket unter 5 Pfund auf 10 Meilen“. Bis heute verwenden sämtliche dänische Bahnen unter großer Ausdehnung des Dienstes derlei Marken in verschiedenen Werten. Die belgischen Bahnen verwenden seit 1879 Paketmarken und besorgen an Stelle der Postverwaltung den Paketdienst. Unter den deutschen Eisenbahnen war die (ehemalige) hessische Ludwigsbahn eine der ersten, die E. verwendet hat. In Österreich haben die Staatsbahnen (Juli 1898) den Dienst eingeführt und z. B. im Jahre 1910 – 233.000 Pakete befördert (etwa 5% der Gesamtzahl der Expeditionen). Die Abfertigung ist sehr einfach. Auf das Kollo wird der Adreßzettel und neben diesen die Marke geklebt, von der vorher ein der Partei als Empfangsbestätigung verbleibender, von der Aufnahmsstelle mit dem Tagesstempel versehener Abschnitt abgetrennt wird. Von volkswirtschaftlicher Bedeutung für die Ernährung großer Städte ist die Einführung eines recht einfachen Marken Verkehrs für kleine Lebensmittelsendungen, wie solcher in großem Umfange auf englischen Bahnen für den Verkehr mit London eingerichtet wurde. Eine andere Art der Verwendung der Marke für Eisenbahnzwecke ist die zur Erleichterung der Kontrolle. So wurden in Dänemark zuerst (Lolland-Falster) im Jahre 1874 zur Auseinanderhaltung der Gebühren für verschiedene Linien, zweierlei Verrechnungsmarken auf den Frachtbriefen eingeführt. Seither sind zahlreiche Verwaltungen, darunter auch die preußisch-hessische – für alle franko abgefertigten Sendungen unter 1 M. – diesem Beispiele gefolgt und wurde damit eine namhafte Erleichterung des Buchungs-, Kontroll- und Verrechnungsverfahrens erzielt (s. Einnahmenkontrolle). Für Avisierungsgebühren, Eisenbahnzeitungs- und Expreßbriefdienst, Gebührenbescheinigung, gewisse Transporte (Bücher, Fahrräder u. s. w.) sind E. oder Metallschecks in Verwendung. Auch für den Reisegepäcksverkehr sind solche vorgeschlagen. Literatur: Ö. E. Z.: A. v. Loehr 1890, Nr. 15, 17, 123; 1891, 38; 1896 3, 39; 1897, 12; 1898 17; 1899 9; 1902, 2, 7. – Z. d. VDEV. 1897 96, A. v. Loehr. – Geschichte d. österr. Eisenbahnen: G. Scheickl, Transportdienst. – Das Eisenbahnwesen der Gegenwart: II., 1912, p. 114 u. a. v. Loehr. Eisenbahnministerium, im engeren Sinne das Fachministerium eines Staates, dem aus schließlich die Leitung und Beaufsichtigung des Eisenbahnwesens zufällt; ein E. in diesem Sinne besteht nur in Österreich; im weiteren Sinne bezeichnet man als E. auch das Ministerium der Verkehrsanstalten (der öffentlichen Arbeiten) eines Staates, in dessen Ressort das Eisenbahnwesen eine ausschlaggebende Rolle spielt, wie das Ministerium der öffentlichen Arbeiten in Preußen, das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten in Bayern, das Ministerium für Eisenbahnen, Post, Telegraphen und Marine in Belgien, das Ministerium der Verkehrsanstalten in Rußland u. s. w. (s. Eisenbahnbehörden, Verwaltung). Matibel. Eisenbahnmonopol (railway monopoly; monopole des chemins de fer). Unter Monopol versteht man das Vorrecht, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet allein auszuüben. Ein solches Vorrecht kann der Staat ausüben (Tabak-, Salz-, Branntweinmonopol), er kann es auch an Private verleihen, sei es auf die Dauer, sei es auf beschränkte Zeit; in beiden Fällen bedarf es eines Akts der Gesetzgebung. Neben diesen rechtlichen gibt es sog. faktische oder natürliche Monopole, deren Wesen darauf beruht, daß gewisse wirtschaftliche Tätigkeiten an sich und ihrer Natur nach so beschaffen sind, daß sie nur von einem einzelnen wahrgenommen werden können. Ein E. im ersteren rechtlichen Sinn besteht bisher nirgends. Selbst in den Ländern, in denen das Staatsbahnsystem eingeführt ist, gibt es heute noch Privatbahnen, und es werden, wenn auch in beschränktem Umfang, Privatbahnen weiter zugelassen. Für das Deutsche Reich macht der Absatz 3 des Art. 41 der Reichsverfassung ein E. im rechtlichen Sinn unmöglich, da er die gesetzlichen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/95>, abgerufen am 21.11.2024.