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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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in organische Verbindung zu bringen und geschichtlich zu begründen. Die E. hat auszugehen von der älteren Verkehrsgeschichte, von den wirtschaftlichen, politischen und sonstigen Verhältnissen, unter denen sich das Eisenbahnwesen entwickelt hat, sie hat anderseits unter Zuhilfenahme von statistischen Belegen zu zeigen, wie sich diese Verhältnisse durch die Eisenbahnen gestaltet haben, welche Umwälzung das neue Verkehrsmittel in bezug auf Handel und Verkehr, Industrie, gesellschaftliches Leben, Kriegführung und Politik hervorgerufen hat. Die hierhergehörigen Werke behandeln meist nur die E. einzelner Länder und muß diesbezüglich auf die betreffenden Artikel verwiesen werden. Von Werken, die eine geschichtliche Entwicklung der Eisenbahnen im allgemeinen enthalten, seien erwähnt:

Literatur: Steiner, Bilder aus der Geschichte des Verkehrs; Die historische Entwicklung der Spurbahn. Wien 1880. - Stürmer, Geschichte der Eisenbahnen, zwei Teile. Bromberg 1872 und 1876. - Haberer, Geschichte des Eisenbahnwesens. Wien 1884. Behm, Die modernen Verkehrsmittel. Ergänzungsheft 19 zu Petermanns Geogr. Mitteil. - Neumann-Spallart, Übersichten über Produktion, Welthandel und Verkehrsmittel. - Adams, Railroads, their origin and problems. New York 1880. - Kürzere geschichtliche Übersichten enthalten u. a. - Picard, Les chemins de fer, sechs Bände. Paris 1884-1885. - Sax, Die Verkehrsmittel. Wien 1877. - Wagner, Finanzwirtschaft. Leipzig 1883. - Stengel, Wörterbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. Tübingen 1911. - Konrad, Elster, Lexis und Löning, Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Jena 1899-1911.


Eisenbahngesellschaften (railway-companies; compagnies des chemins de fer; compagnie delle strade ferrate), Handelsgesellschaften zur Anlage und zum Betrieb von Eisenbahnen.

Mit Rücksicht auf die Höhe der zur Erbauung und Ausrüstung von Eisenbahnen notwendigen Kapitalien kommt der Fall, daß Eisenbahnen von Einzelpersonen erbaut und betrieben werden, nur selten vor. Die Gründung von Eisenbahnen, soweit diese nicht vom Staat gebaut werden, vollzieht sich vielmehr fast ausschließlich auf dem Wege der Assoziation durch besondere zu diesem Zweck gebildete Handelsgesellschaften. Wenn auch alle Formen der letzteren sich hierfür eignen würden, so ist doch die Aktiengesellschaft (Societe anonyme) nahezu ausschließlich in Anwendung. Vielfach wird die Eisenbahnkonzession den Gründern erteilt, ehe die Aktiengesellschaft errichtet ist, mit dem Recht, die Konzession an die zu bildende Aktiengesellschaft zu übertragen. In der Regel finden auf E. dieselben gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, die für die Form der Handelsgesellschaft allgemein gelten. Nur vereinzelt werden für E. besondere Bestimmungen erlassen. Die Aufsicht über E. obliegt teils den Eisenbahnaufsichtsbehörden als solchen (s. Aufsichtsbehörden und Eisenbahnbehörden), teils besonderen mit der Aufsicht betrauten staatlichen Funktionären (landesfürstliche Kommissäre u. dgl. s. Aufsichtsrecht). Näheres s. Aktienwesen, dann Staats- und Privatbahnen.

Was die Zahl der E. betrifft, so vermindert sich diese, soweit Gesellschaften für den Bau und Betrieb von Hauptbahnen in Frage kommen, durch fortschreitende Verstaatlichungen und Fusionen, dagegen entstehen fortgesetzt zahlreiche neue Gesellschaften für den Bau und Betrieb von Nebenbahnen. Beispielsweise bestanden in Deutschland 1888/9 61 E. mit einem Aktienkapitale von 482 Mill. M., 1910 82 E. mit einem Aktienkapital (Stammaktien und Prioritätsstammaktien) von rund 200 Mill. M. und in Österreich Ende 1887 49 Gesellschaften mit einem Aktienkapital von 1430 Mill. K, 1910 173 E. mit einem Aktien kapitale von 620 Mill. K (darunter nur 8 Hauptbahngesellschaften mit einem Aktienkapital von 312·9 Mill. K).

Matibel.


Eisenbahngesetzgebung (s. Eisenbahnrecht).


Eisenbahngründung, die gesamte, auf die Herstellung einer Privateisenbahn gerichtete Tätigkeit. Wenn in den Ländern des Privatbahnsystems das Bedürfnis einer Eisenbahnverbindung besteht, so treten meist einige an der Herstellung der Bahn zunächst Interessierte (Einzelpersonen, Gemeinden, Körperschaften u. s. w.) zusammen, um vorerst allgemeine Ermittlungen über die wirtschaftliche und finanzielle Bedeutung des Eisenbahnunternehmens sowie über seine technischen Unterlagen anzustellen. Sind diese Ermittlungen beendet und nach der Meinung der Teilnehmer von günstigem Erfolg, so wird zur Bildung der eigentlichen Gründungsgesellschaft (Gründungskomitees, Ausschüsse, Konsortien u. dgl.) geschritten, die alles das besorgt, was zur Verwirklichung des Unternehmens notwendig ist.

Aus der Tätigkeit der Gründungsgesellschaften können mancherlei Rechtsverhältnisse entspringen. So werden z. B. Verträge mit den beteiligten Personen (Ingenieuren, Feldmessern, Zeichnern u. s. w.) über deren Leistungen geschlossen. Es werden ferner Vereinbarungen mit Gemeinden, Grundbesitzern, Interessenten aller Art, Kapitalisten oder auch mit dem Staat wegen Unterstützung des Unternehmens durch Leistung von Beihilfen, Hergabe von Grund und Boden, Übernahme von Aktien und Obligationen u. dgl. getroffen.

in organische Verbindung zu bringen und geschichtlich zu begründen. Die E. hat auszugehen von der älteren Verkehrsgeschichte, von den wirtschaftlichen, politischen und sonstigen Verhältnissen, unter denen sich das Eisenbahnwesen entwickelt hat, sie hat anderseits unter Zuhilfenahme von statistischen Belegen zu zeigen, wie sich diese Verhältnisse durch die Eisenbahnen gestaltet haben, welche Umwälzung das neue Verkehrsmittel in bezug auf Handel und Verkehr, Industrie, gesellschaftliches Leben, Kriegführung und Politik hervorgerufen hat. Die hierhergehörigen Werke behandeln meist nur die E. einzelner Länder und muß diesbezüglich auf die betreffenden Artikel verwiesen werden. Von Werken, die eine geschichtliche Entwicklung der Eisenbahnen im allgemeinen enthalten, seien erwähnt:

Literatur: Steiner, Bilder aus der Geschichte des Verkehrs; Die historische Entwicklung der Spurbahn. Wien 1880. – Stürmer, Geschichte der Eisenbahnen, zwei Teile. Bromberg 1872 und 1876. – Haberer, Geschichte des Eisenbahnwesens. Wien 1884. Behm, Die modernen Verkehrsmittel. Ergänzungsheft 19 zu Petermanns Geogr. Mitteil. – Neumann-Spallart, Übersichten über Produktion, Welthandel und Verkehrsmittel. – Adams, Railroads, their origin and problems. New York 1880. – Kürzere geschichtliche Übersichten enthalten u. a. – Picard, Les chemins de fer, sechs Bände. Paris 1884–1885. – Sax, Die Verkehrsmittel. Wien 1877. – Wagner, Finanzwirtschaft. Leipzig 1883. – Stengel, Wörterbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. Tübingen 1911. – Konrad, Elster, Lexis und Löning, Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Jena 1899–1911.


Eisenbahngesellschaften (railway-companies; compagnies des chemins de fer; compagnie delle strade ferrate), Handelsgesellschaften zur Anlage und zum Betrieb von Eisenbahnen.

Mit Rücksicht auf die Höhe der zur Erbauung und Ausrüstung von Eisenbahnen notwendigen Kapitalien kommt der Fall, daß Eisenbahnen von Einzelpersonen erbaut und betrieben werden, nur selten vor. Die Gründung von Eisenbahnen, soweit diese nicht vom Staat gebaut werden, vollzieht sich vielmehr fast ausschließlich auf dem Wege der Assoziation durch besondere zu diesem Zweck gebildete Handelsgesellschaften. Wenn auch alle Formen der letzteren sich hierfür eignen würden, so ist doch die Aktiengesellschaft (Société anonyme) nahezu ausschließlich in Anwendung. Vielfach wird die Eisenbahnkonzession den Gründern erteilt, ehe die Aktiengesellschaft errichtet ist, mit dem Recht, die Konzession an die zu bildende Aktiengesellschaft zu übertragen. In der Regel finden auf E. dieselben gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, die für die Form der Handelsgesellschaft allgemein gelten. Nur vereinzelt werden für E. besondere Bestimmungen erlassen. Die Aufsicht über E. obliegt teils den Eisenbahnaufsichtsbehörden als solchen (s. Aufsichtsbehörden und Eisenbahnbehörden), teils besonderen mit der Aufsicht betrauten staatlichen Funktionären (landesfürstliche Kommissäre u. dgl. s. Aufsichtsrecht). Näheres s. Aktienwesen, dann Staats- und Privatbahnen.

Was die Zahl der E. betrifft, so vermindert sich diese, soweit Gesellschaften für den Bau und Betrieb von Hauptbahnen in Frage kommen, durch fortschreitende Verstaatlichungen und Fusionen, dagegen entstehen fortgesetzt zahlreiche neue Gesellschaften für den Bau und Betrieb von Nebenbahnen. Beispielsweise bestanden in Deutschland 1888/9 61 E. mit einem Aktienkapitale von 482 Mill. M., 1910 82 E. mit einem Aktienkapital (Stammaktien und Prioritätsstammaktien) von rund 200 Mill. M. und in Österreich Ende 1887 49 Gesellschaften mit einem Aktienkapital von 1430 Mill. K, 1910 173 E. mit einem Aktien kapitale von 620 Mill. K (darunter nur 8 Hauptbahngesellschaften mit einem Aktienkapital von 312·9 Mill. K).

Matibel.


Eisenbahngesetzgebung (s. Eisenbahnrecht).


Eisenbahngründung, die gesamte, auf die Herstellung einer Privateisenbahn gerichtete Tätigkeit. Wenn in den Ländern des Privatbahnsystems das Bedürfnis einer Eisenbahnverbindung besteht, so treten meist einige an der Herstellung der Bahn zunächst Interessierte (Einzelpersonen, Gemeinden, Körperschaften u. s. w.) zusammen, um vorerst allgemeine Ermittlungen über die wirtschaftliche und finanzielle Bedeutung des Eisenbahnunternehmens sowie über seine technischen Unterlagen anzustellen. Sind diese Ermittlungen beendet und nach der Meinung der Teilnehmer von günstigem Erfolg, so wird zur Bildung der eigentlichen Gründungsgesellschaft (Gründungskomitees, Ausschüsse, Konsortien u. dgl.) geschritten, die alles das besorgt, was zur Verwirklichung des Unternehmens notwendig ist.

Aus der Tätigkeit der Gründungsgesellschaften können mancherlei Rechtsverhältnisse entspringen. So werden z. B. Verträge mit den beteiligten Personen (Ingenieuren, Feldmessern, Zeichnern u. s. w.) über deren Leistungen geschlossen. Es werden ferner Vereinbarungen mit Gemeinden, Grundbesitzern, Interessenten aller Art, Kapitalisten oder auch mit dem Staat wegen Unterstützung des Unternehmens durch Leistung von Beihilfen, Hergabe von Grund und Boden, Übernahme von Aktien und Obligationen u. dgl. getroffen.

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[65/0074] in organische Verbindung zu bringen und geschichtlich zu begründen. Die E. hat auszugehen von der älteren Verkehrsgeschichte, von den wirtschaftlichen, politischen und sonstigen Verhältnissen, unter denen sich das Eisenbahnwesen entwickelt hat, sie hat anderseits unter Zuhilfenahme von statistischen Belegen zu zeigen, wie sich diese Verhältnisse durch die Eisenbahnen gestaltet haben, welche Umwälzung das neue Verkehrsmittel in bezug auf Handel und Verkehr, Industrie, gesellschaftliches Leben, Kriegführung und Politik hervorgerufen hat. Die hierhergehörigen Werke behandeln meist nur die E. einzelner Länder und muß diesbezüglich auf die betreffenden Artikel verwiesen werden. Von Werken, die eine geschichtliche Entwicklung der Eisenbahnen im allgemeinen enthalten, seien erwähnt: Literatur: Steiner, Bilder aus der Geschichte des Verkehrs; Die historische Entwicklung der Spurbahn. Wien 1880. – Stürmer, Geschichte der Eisenbahnen, zwei Teile. Bromberg 1872 und 1876. – Haberer, Geschichte des Eisenbahnwesens. Wien 1884. Behm, Die modernen Verkehrsmittel. Ergänzungsheft 19 zu Petermanns Geogr. Mitteil. – Neumann-Spallart, Übersichten über Produktion, Welthandel und Verkehrsmittel. – Adams, Railroads, their origin and problems. New York 1880. – Kürzere geschichtliche Übersichten enthalten u. a. – Picard, Les chemins de fer, sechs Bände. Paris 1884–1885. – Sax, Die Verkehrsmittel. Wien 1877. – Wagner, Finanzwirtschaft. Leipzig 1883. – Stengel, Wörterbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. Tübingen 1911. – Konrad, Elster, Lexis und Löning, Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Jena 1899–1911. Eisenbahngesellschaften (railway-companies; compagnies des chemins de fer; compagnie delle strade ferrate), Handelsgesellschaften zur Anlage und zum Betrieb von Eisenbahnen. Mit Rücksicht auf die Höhe der zur Erbauung und Ausrüstung von Eisenbahnen notwendigen Kapitalien kommt der Fall, daß Eisenbahnen von Einzelpersonen erbaut und betrieben werden, nur selten vor. Die Gründung von Eisenbahnen, soweit diese nicht vom Staat gebaut werden, vollzieht sich vielmehr fast ausschließlich auf dem Wege der Assoziation durch besondere zu diesem Zweck gebildete Handelsgesellschaften. Wenn auch alle Formen der letzteren sich hierfür eignen würden, so ist doch die Aktiengesellschaft (Société anonyme) nahezu ausschließlich in Anwendung. Vielfach wird die Eisenbahnkonzession den Gründern erteilt, ehe die Aktiengesellschaft errichtet ist, mit dem Recht, die Konzession an die zu bildende Aktiengesellschaft zu übertragen. In der Regel finden auf E. dieselben gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, die für die Form der Handelsgesellschaft allgemein gelten. Nur vereinzelt werden für E. besondere Bestimmungen erlassen. Die Aufsicht über E. obliegt teils den Eisenbahnaufsichtsbehörden als solchen (s. Aufsichtsbehörden und Eisenbahnbehörden), teils besonderen mit der Aufsicht betrauten staatlichen Funktionären (landesfürstliche Kommissäre u. dgl. s. Aufsichtsrecht). Näheres s. Aktienwesen, dann Staats- und Privatbahnen. Was die Zahl der E. betrifft, so vermindert sich diese, soweit Gesellschaften für den Bau und Betrieb von Hauptbahnen in Frage kommen, durch fortschreitende Verstaatlichungen und Fusionen, dagegen entstehen fortgesetzt zahlreiche neue Gesellschaften für den Bau und Betrieb von Nebenbahnen. Beispielsweise bestanden in Deutschland 1888/9 61 E. mit einem Aktienkapitale von 482 Mill. M., 1910 82 E. mit einem Aktienkapital (Stammaktien und Prioritätsstammaktien) von rund 200 Mill. M. und in Österreich Ende 1887 49 Gesellschaften mit einem Aktienkapital von 1430 Mill. K, 1910 173 E. mit einem Aktien kapitale von 620 Mill. K (darunter nur 8 Hauptbahngesellschaften mit einem Aktienkapital von 312·9 Mill. K). Matibel. Eisenbahngesetzgebung (s. Eisenbahnrecht). Eisenbahngründung, die gesamte, auf die Herstellung einer Privateisenbahn gerichtete Tätigkeit. Wenn in den Ländern des Privatbahnsystems das Bedürfnis einer Eisenbahnverbindung besteht, so treten meist einige an der Herstellung der Bahn zunächst Interessierte (Einzelpersonen, Gemeinden, Körperschaften u. s. w.) zusammen, um vorerst allgemeine Ermittlungen über die wirtschaftliche und finanzielle Bedeutung des Eisenbahnunternehmens sowie über seine technischen Unterlagen anzustellen. Sind diese Ermittlungen beendet und nach der Meinung der Teilnehmer von günstigem Erfolg, so wird zur Bildung der eigentlichen Gründungsgesellschaft (Gründungskomitees, Ausschüsse, Konsortien u. dgl.) geschritten, die alles das besorgt, was zur Verwirklichung des Unternehmens notwendig ist. Aus der Tätigkeit der Gründungsgesellschaften können mancherlei Rechtsverhältnisse entspringen. So werden z. B. Verträge mit den beteiligten Personen (Ingenieuren, Feldmessern, Zeichnern u. s. w.) über deren Leistungen geschlossen. Es werden ferner Vereinbarungen mit Gemeinden, Grundbesitzern, Interessenten aller Art, Kapitalisten oder auch mit dem Staat wegen Unterstützung des Unternehmens durch Leistung von Beihilfen, Hergabe von Grund und Boden, Übernahme von Aktien und Obligationen u. dgl. getroffen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/74>, abgerufen am 22.07.2024.