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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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über Schäden und Unfälle aller Art, die sich beim Betrieb ergeben.

Endlich sprechen die Zivilgerichte die Enteignung aus Gründen der utilite publique aus.

Den Handelsgerichten obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Tran Sportgeschäft, aus Lieferungsverträgen mit der Eisenbahn und von Streitigkeiten zwischen den Angestellten und den Bahnverwaltungen.

Die Juges de paix (Friedensgerichte) haben nach dem Wortlaute des Gesetzes vom 25. Mai 1838 eine konkurrierende Kompetenz in bezug auf Klagen der Reisenden wegen Auslieferung des Gepäcks bis zum Wert von 100 Frcs., ferner intervenieren sie beim Verkaufe der Fundgegenstände, bezüglich deren sich die Verlustträger binnen drei Monaten nicht melden.

In Italien urteilen in erster Instanz die Conciliatori pretori und Tribunali (Zivil- oder Handelsgerichte), in zweiter Instanz die Corti di appello, in dritter Instanz die Corti di cassagione.

Bemerkenswert ist, daß nach Art. 872 des Handelsgesetzes Klagen aus dem Transportgeschäft beim Gericht der Absende- oder Bestimmungsstation eingebracht und gegen den Stationsvorstand gerichtet werden können.

Eine freiwillige Gerichtsbarkeit kommt den italienischen Gerichten in Eisenbahnsachen nicht zu.

In Rußland behandelt der zweite Teil des allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 die E.

Danach sind Klagen der Eisenbahnen und gegen Eisenbahnen (einschließlich der Staatsbahnen) bei den bürgerlichen Gerichten (Friedens- und allgemeinen Gerichten) einzubringen nach Maßgabe der Art und Höhe der eingeklagten Forderung (die Kompetenz der Friedensgerichte geht bis 500 Rubel; bei höherem Wert sind die Kreisgerichte zuständig).

Klagen gegen Eisenbahnen, die die Beförderung von Gütern oder Reisegepäck, die Verletzung der Vorschriften über die Personenbeförderung, sowie die Herbeiführung körperlichen Schadens durch den Eisenbahnbetrieb betreffen, können nach Ermessen des Klägers am Sitz der Verwaltung der Eisenbahn, der Abgangs- oder Bestimmungsstation, oder an dem Ort, an dem der persönliche Schaden zugefügt wurde, eingebracht werden; Klagen, bei denen die Entschädigungsforderung ihren Grund in Verletzung der Vorschriften über die Annahme von Gütern zum Versand bis zum Abschluß des Beförderungsvertrages hat, sind nach dem Ermessen des Klägers am Sitz der Verwaltung oder am Ort der Versandstation einzubringen.

Klagen gegen Eisenbahnen, die die Beförderung von Gepäck oder Gütern im direkten Verkehr betreffen, sind nach dem Ermessen des Klägers gegen die Versand- oder Bestimmungsbahn oder auch gegen die Bahn, auf der der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist, am Sitz der Direktion oder am Ort der ursprünglichen Versand- oder Bestimmungsstation zu erheben.

Klagen einer Bahn gegen eine andere, die aus der Solidarhaftung für den Transport von Gütern und überhaupt aus der Teilnahme an der Erfüllung der Verträge über die Beförderung im direkten Verkehr entspringen, sind bei dem Gericht anzubringen, in dessen Bezirk die Verwaltung der geklagten Bahn ihren Sitz hat.

In England ist die erste Instanz des Rechtsschutzes, soweit keine besonderen Verfügungen vom Parlament für eigentümliche Gebiete des Eisenbahnrechtes getroffen werden, die allgemein geltende.

Es sind dies die Kreisgerichte (County courts) mit einer Kompetenz bis zu 50 L. Sie entscheiden bis zu einem Betrag von 50 L als endgültige Instanz; für höhere Beträge findet ein Rekurs wegen der Rechtsfrage (nicht wegen der Tatfrage) an das Reichsgericht statt, wenn ein Oberrichter sie durch Zulassungsdekret gestattet.

Für wichtigere grundlegende Rechtsfragen bleibt durch Writ of certiorari die Abberufung der Sache an eines der Reichsgerichte vorbehalten.

Es liegt hiernach auf der Hand, daß die Prozesse gegen Eisenbahngesellschaften sich meistens über die Instanz der Kreisgerichte hinaus zu den Reichsgerichten erheben, schon wegen der selten so beschränkten Summe des Streitobjektes. Die alten Gerichtshöfe des gemeinen Rechts mit teilweise konkurrierender Kompetenz, nunmehr durch die Reform der Gerichtsfassung zu einem "hohen Gerichtshof" (High court of Judicature) verwandelt, über den sich ein Appelhof (Court of Appeal) und als Schlußstein die herkömmliche höchste Instanz in dem Oberhaus erhebt, bilden die Tribunale, vor die die erheblicheren Klagen gegen Eisenbahngesellschaften gehören.

In diese ordentlichen Kompetenzverhältnisse war nun durch Traffic Act von 1854 (Lord Cardwells Act) eine Sonderbestimmung eingeführt worden, die als erste Instanz ausschließlich das eine der Reichsgerichte, die Court of Common Pleas, für solche Rechtsfälle einsetzte, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fielen, also für die Fragen der gleichen Behandlung und der Gewährung angemessener Beförderung durch die Eisenbahnverwaltungen.

Da die Judikatur der Common Pleas förmlich darauf berechnet schien, die Prozesse unmöglich zu machen, so setzte man an deren Stelle im Jahre 1873 das neue Eisenbahntribunal, das gleichzeitig bestimmt war, manchen anderen Bedürfnissen abzuhelfen.

Jäckl.


Eisenbahngeschichte (history of railways; histoire des chemins de fer), Darstellung der Entstehung und Entwicklung der Eisenbahnen. Die E. trifft keine sachliche Einteilung, sondern behandelt ihren Stoff in zeitlicher Reihenfolge, gleichviel, ob dieser der Politik, Ökonomie, Technik oder sonst einem Zweig des Eisenbahnwesens angehört; sie scheidet ihn nach bestimmten, aus dem Entwicklungsgang sich ergebenden Zeitperioden und vielfach auch nach Staaten oder Staatengruppen. Die Darstellung der Entstehung und Entwicklung der einzelnen Eisenbahnunternehmungen fällt nur insoweit in den Rahmen der allgemeinen E., als diese Darstellung zur Beleuchtung des allgemeinen Entwicklungsganges der Eisenbahnen nötig erscheint. Die E. hat übrigens die einzelnen Begebenheiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens nicht einfach aufzuzählen, sondern sie hat jedes einzelne hierhergehörige Ereignis mit vorhergegangenen und gleichzeitigen Ereignissen

über Schäden und Unfälle aller Art, die sich beim Betrieb ergeben.

Endlich sprechen die Zivilgerichte die Enteignung aus Gründen der utilité publique aus.

Den Handelsgerichten obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Tran Sportgeschäft, aus Lieferungsverträgen mit der Eisenbahn und von Streitigkeiten zwischen den Angestellten und den Bahnverwaltungen.

Die Juges de paix (Friedensgerichte) haben nach dem Wortlaute des Gesetzes vom 25. Mai 1838 eine konkurrierende Kompetenz in bezug auf Klagen der Reisenden wegen Auslieferung des Gepäcks bis zum Wert von 100 Frcs., ferner intervenieren sie beim Verkaufe der Fundgegenstände, bezüglich deren sich die Verlustträger binnen drei Monaten nicht melden.

In Italien urteilen in erster Instanz die Conciliatori pretori und Tribunali (Zivil- oder Handelsgerichte), in zweiter Instanz die Corti di appello, in dritter Instanz die Corti di cassagione.

Bemerkenswert ist, daß nach Art. 872 des Handelsgesetzes Klagen aus dem Transportgeschäft beim Gericht der Absende- oder Bestimmungsstation eingebracht und gegen den Stationsvorstand gerichtet werden können.

Eine freiwillige Gerichtsbarkeit kommt den italienischen Gerichten in Eisenbahnsachen nicht zu.

In Rußland behandelt der zweite Teil des allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 die E.

Danach sind Klagen der Eisenbahnen und gegen Eisenbahnen (einschließlich der Staatsbahnen) bei den bürgerlichen Gerichten (Friedens- und allgemeinen Gerichten) einzubringen nach Maßgabe der Art und Höhe der eingeklagten Forderung (die Kompetenz der Friedensgerichte geht bis 500 Rubel; bei höherem Wert sind die Kreisgerichte zuständig).

Klagen gegen Eisenbahnen, die die Beförderung von Gütern oder Reisegepäck, die Verletzung der Vorschriften über die Personenbeförderung, sowie die Herbeiführung körperlichen Schadens durch den Eisenbahnbetrieb betreffen, können nach Ermessen des Klägers am Sitz der Verwaltung der Eisenbahn, der Abgangs- oder Bestimmungsstation, oder an dem Ort, an dem der persönliche Schaden zugefügt wurde, eingebracht werden; Klagen, bei denen die Entschädigungsforderung ihren Grund in Verletzung der Vorschriften über die Annahme von Gütern zum Versand bis zum Abschluß des Beförderungsvertrages hat, sind nach dem Ermessen des Klägers am Sitz der Verwaltung oder am Ort der Versandstation einzubringen.

Klagen gegen Eisenbahnen, die die Beförderung von Gepäck oder Gütern im direkten Verkehr betreffen, sind nach dem Ermessen des Klägers gegen die Versand- oder Bestimmungsbahn oder auch gegen die Bahn, auf der der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist, am Sitz der Direktion oder am Ort der ursprünglichen Versand- oder Bestimmungsstation zu erheben.

Klagen einer Bahn gegen eine andere, die aus der Solidarhaftung für den Transport von Gütern und überhaupt aus der Teilnahme an der Erfüllung der Verträge über die Beförderung im direkten Verkehr entspringen, sind bei dem Gericht anzubringen, in dessen Bezirk die Verwaltung der geklagten Bahn ihren Sitz hat.

In England ist die erste Instanz des Rechtsschutzes, soweit keine besonderen Verfügungen vom Parlament für eigentümliche Gebiete des Eisenbahnrechtes getroffen werden, die allgemein geltende.

Es sind dies die Kreisgerichte (County courts) mit einer Kompetenz bis zu 50 ₤. Sie entscheiden bis zu einem Betrag von 50 ₤ als endgültige Instanz; für höhere Beträge findet ein Rekurs wegen der Rechtsfrage (nicht wegen der Tatfrage) an das Reichsgericht statt, wenn ein Oberrichter sie durch Zulassungsdekret gestattet.

Für wichtigere grundlegende Rechtsfragen bleibt durch Writ of certiorari die Abberufung der Sache an eines der Reichsgerichte vorbehalten.

Es liegt hiernach auf der Hand, daß die Prozesse gegen Eisenbahngesellschaften sich meistens über die Instanz der Kreisgerichte hinaus zu den Reichsgerichten erheben, schon wegen der selten so beschränkten Summe des Streitobjektes. Die alten Gerichtshöfe des gemeinen Rechts mit teilweise konkurrierender Kompetenz, nunmehr durch die Reform der Gerichtsfassung zu einem „hohen Gerichtshof“ (High court of Judicature) verwandelt, über den sich ein Appelhof (Court of Appeal) und als Schlußstein die herkömmliche höchste Instanz in dem Oberhaus erhebt, bilden die Tribunale, vor die die erheblicheren Klagen gegen Eisenbahngesellschaften gehören.

In diese ordentlichen Kompetenzverhältnisse war nun durch Traffic Act von 1854 (Lord Cardwells Act) eine Sonderbestimmung eingeführt worden, die als erste Instanz ausschließlich das eine der Reichsgerichte, die Court of Common Pleas, für solche Rechtsfälle einsetzte, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fielen, also für die Fragen der gleichen Behandlung und der Gewährung angemessener Beförderung durch die Eisenbahnverwaltungen.

Da die Judikatur der Common Pleas förmlich darauf berechnet schien, die Prozesse unmöglich zu machen, so setzte man an deren Stelle im Jahre 1873 das neue Eisenbahntribunal, das gleichzeitig bestimmt war, manchen anderen Bedürfnissen abzuhelfen.

Jäckl.


Eisenbahngeschichte (history of railways; histoire des chemins de fer), Darstellung der Entstehung und Entwicklung der Eisenbahnen. Die E. trifft keine sachliche Einteilung, sondern behandelt ihren Stoff in zeitlicher Reihenfolge, gleichviel, ob dieser der Politik, Ökonomie, Technik oder sonst einem Zweig des Eisenbahnwesens angehört; sie scheidet ihn nach bestimmten, aus dem Entwicklungsgang sich ergebenden Zeitperioden und vielfach auch nach Staaten oder Staatengruppen. Die Darstellung der Entstehung und Entwicklung der einzelnen Eisenbahnunternehmungen fällt nur insoweit in den Rahmen der allgemeinen E., als diese Darstellung zur Beleuchtung des allgemeinen Entwicklungsganges der Eisenbahnen nötig erscheint. Die E. hat übrigens die einzelnen Begebenheiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens nicht einfach aufzuzählen, sondern sie hat jedes einzelne hierhergehörige Ereignis mit vorhergegangenen und gleichzeitigen Ereignissen

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[64/0073] über Schäden und Unfälle aller Art, die sich beim Betrieb ergeben. Endlich sprechen die Zivilgerichte die Enteignung aus Gründen der utilité publique aus. Den Handelsgerichten obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Tran Sportgeschäft, aus Lieferungsverträgen mit der Eisenbahn und von Streitigkeiten zwischen den Angestellten und den Bahnverwaltungen. Die Juges de paix (Friedensgerichte) haben nach dem Wortlaute des Gesetzes vom 25. Mai 1838 eine konkurrierende Kompetenz in bezug auf Klagen der Reisenden wegen Auslieferung des Gepäcks bis zum Wert von 100 Frcs., ferner intervenieren sie beim Verkaufe der Fundgegenstände, bezüglich deren sich die Verlustträger binnen drei Monaten nicht melden. In Italien urteilen in erster Instanz die Conciliatori pretori und Tribunali (Zivil- oder Handelsgerichte), in zweiter Instanz die Corti di appello, in dritter Instanz die Corti di cassagione. Bemerkenswert ist, daß nach Art. 872 des Handelsgesetzes Klagen aus dem Transportgeschäft beim Gericht der Absende- oder Bestimmungsstation eingebracht und gegen den Stationsvorstand gerichtet werden können. Eine freiwillige Gerichtsbarkeit kommt den italienischen Gerichten in Eisenbahnsachen nicht zu. In Rußland behandelt der zweite Teil des allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 die E. Danach sind Klagen der Eisenbahnen und gegen Eisenbahnen (einschließlich der Staatsbahnen) bei den bürgerlichen Gerichten (Friedens- und allgemeinen Gerichten) einzubringen nach Maßgabe der Art und Höhe der eingeklagten Forderung (die Kompetenz der Friedensgerichte geht bis 500 Rubel; bei höherem Wert sind die Kreisgerichte zuständig). Klagen gegen Eisenbahnen, die die Beförderung von Gütern oder Reisegepäck, die Verletzung der Vorschriften über die Personenbeförderung, sowie die Herbeiführung körperlichen Schadens durch den Eisenbahnbetrieb betreffen, können nach Ermessen des Klägers am Sitz der Verwaltung der Eisenbahn, der Abgangs- oder Bestimmungsstation, oder an dem Ort, an dem der persönliche Schaden zugefügt wurde, eingebracht werden; Klagen, bei denen die Entschädigungsforderung ihren Grund in Verletzung der Vorschriften über die Annahme von Gütern zum Versand bis zum Abschluß des Beförderungsvertrages hat, sind nach dem Ermessen des Klägers am Sitz der Verwaltung oder am Ort der Versandstation einzubringen. Klagen gegen Eisenbahnen, die die Beförderung von Gepäck oder Gütern im direkten Verkehr betreffen, sind nach dem Ermessen des Klägers gegen die Versand- oder Bestimmungsbahn oder auch gegen die Bahn, auf der der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist, am Sitz der Direktion oder am Ort der ursprünglichen Versand- oder Bestimmungsstation zu erheben. Klagen einer Bahn gegen eine andere, die aus der Solidarhaftung für den Transport von Gütern und überhaupt aus der Teilnahme an der Erfüllung der Verträge über die Beförderung im direkten Verkehr entspringen, sind bei dem Gericht anzubringen, in dessen Bezirk die Verwaltung der geklagten Bahn ihren Sitz hat. In England ist die erste Instanz des Rechtsschutzes, soweit keine besonderen Verfügungen vom Parlament für eigentümliche Gebiete des Eisenbahnrechtes getroffen werden, die allgemein geltende. Es sind dies die Kreisgerichte (County courts) mit einer Kompetenz bis zu 50 ₤. Sie entscheiden bis zu einem Betrag von 50 ₤ als endgültige Instanz; für höhere Beträge findet ein Rekurs wegen der Rechtsfrage (nicht wegen der Tatfrage) an das Reichsgericht statt, wenn ein Oberrichter sie durch Zulassungsdekret gestattet. Für wichtigere grundlegende Rechtsfragen bleibt durch Writ of certiorari die Abberufung der Sache an eines der Reichsgerichte vorbehalten. Es liegt hiernach auf der Hand, daß die Prozesse gegen Eisenbahngesellschaften sich meistens über die Instanz der Kreisgerichte hinaus zu den Reichsgerichten erheben, schon wegen der selten so beschränkten Summe des Streitobjektes. Die alten Gerichtshöfe des gemeinen Rechts mit teilweise konkurrierender Kompetenz, nunmehr durch die Reform der Gerichtsfassung zu einem „hohen Gerichtshof“ (High court of Judicature) verwandelt, über den sich ein Appelhof (Court of Appeal) und als Schlußstein die herkömmliche höchste Instanz in dem Oberhaus erhebt, bilden die Tribunale, vor die die erheblicheren Klagen gegen Eisenbahngesellschaften gehören. In diese ordentlichen Kompetenzverhältnisse war nun durch Traffic Act von 1854 (Lord Cardwells Act) eine Sonderbestimmung eingeführt worden, die als erste Instanz ausschließlich das eine der Reichsgerichte, die Court of Common Pleas, für solche Rechtsfälle einsetzte, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fielen, also für die Fragen der gleichen Behandlung und der Gewährung angemessener Beförderung durch die Eisenbahnverwaltungen. Da die Judikatur der Common Pleas förmlich darauf berechnet schien, die Prozesse unmöglich zu machen, so setzte man an deren Stelle im Jahre 1873 das neue Eisenbahntribunal, das gleichzeitig bestimmt war, manchen anderen Bedürfnissen abzuhelfen. Jäckl. Eisenbahngeschichte (history of railways; histoire des chemins de fer), Darstellung der Entstehung und Entwicklung der Eisenbahnen. Die E. trifft keine sachliche Einteilung, sondern behandelt ihren Stoff in zeitlicher Reihenfolge, gleichviel, ob dieser der Politik, Ökonomie, Technik oder sonst einem Zweig des Eisenbahnwesens angehört; sie scheidet ihn nach bestimmten, aus dem Entwicklungsgang sich ergebenden Zeitperioden und vielfach auch nach Staaten oder Staatengruppen. Die Darstellung der Entstehung und Entwicklung der einzelnen Eisenbahnunternehmungen fällt nur insoweit in den Rahmen der allgemeinen E., als diese Darstellung zur Beleuchtung des allgemeinen Entwicklungsganges der Eisenbahnen nötig erscheint. Die E. hat übrigens die einzelnen Begebenheiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens nicht einfach aufzuzählen, sondern sie hat jedes einzelne hierhergehörige Ereignis mit vorhergegangenen und gleichzeitigen Ereignissen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/73>, abgerufen am 13.11.2024.