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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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(Zum Schutz gegen Änderungen des Tagesstempels auf den Kartonfahrkarten wird ein farbiger schwerauslöschlicher Vordruck an Stelle des Hohlstempels empfohlen.)

Falsche oder verfälschte Fahrkarten werden eingezogen, die Reisenden zur Nachzahlung des Fahrpreises und Bezahlung eines Zuschlages verhalten.

Überdies unterliegt die F. der strafgerichtlichen Ahndung.

Die deutschen Gerichte unterstellen die F. dem Begriff der Urkundenfälschung nach § 267 des Strafgesetzes vom 15. Mai 1871 (Verfälschung oder fälschliche Anfertigung von öffentlichen Urkunden oder solchen Privaturkunden, die zum Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit sind). Daß Eisenbahnfahrkarten, ungeachtet sie nicht unterzeichnet sind und keine vollständige Darlegung des Rechtsverhältnisses enthalten, auf das sie sich beziehen, als in der allgemein üblichen Form ausgestellte Beweismittel für die Fahrberechtigung anzusehen, sonach Urkunden seien, wurde vom deutschen Reichsgericht wiederholt anerkannt, so in einem Erkenntnis vom 21. Mai 1883. Mit Entscheidung des R. G. vom 27. Oktober 1910 ("Recht" 1910, Nr. 24. Z. 4280) wurde ein Reisender wegen Verfälschung einer öffentlichen Urkunde (§ 267 St. G. B.) verurteilt, der das amtlich eingetragene Datum einer Fahrkarte auf einen andern Tag abgeändert hatte. In einer Entscheidung des R. G. vom 12. November 1895 ist ausgesprochen, daß eine von der zuständigen Stelle der Staatseisenbahnverwaltung ausgestellte Fahrkarte eine öffentliche Urkunde sei.

Die Strafe für Urkundenfälschung wird nach dem deutschen St. G., falls es sich um eine öffentliche Urkunde (also auch um die Fahrkarte einer Staatsbahnverwaltung) handelt, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und eventuell auch noch mit einer Geldstrafe von 150-6000 Mark, falls eine Privaturkunde in Frage kommt, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren nebst eventueller Geldstrafe bis 3000 Mark bemessen.

Nach österreichischem Recht wird die F. als Betrug angesehen (§ 197 Str. G. B. vom 27. Mai 1852) und, wenn sie die Fahrkarte der Staatsbahnverwaltung betrifft, als Verbrechen nach § 199 d, wenn sie die Fahrkarte einer Privatverwaltung betrifft, bei einem 1 Krone übersteigenden Betrag als Verbrechen, sonst als Übertretung bestraft. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 1911 stellen sich die von den Organen eines staatlichen Stationsamtes ausgegebenen Fahrkarten als Urkunden dar, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihres Amtsbefugnisses in der vorgeschriebenen Form ausgegeben worden sind.

Das belgische Strafgesetz stellt die Eisenbahnfahrkarten den Zeichen, die zur Entrichtung von Gebühren dienen, gleich. Die Fälschung der "coupons pour le transport de personnes et de choses" wird (Art. 184) als Zeichenfälschung, nicht als Fälschung von Schrifturkunden bestraft und dies ist um so bedeutsamer, als die frühere belgische Übung unter der Herrschaft des code Napoleon die Fälschung von staatlichen Eisenbahnfahrkarten als Fälschung öffentlicher Urkunden angesehen hat.

Das belgische Gesetz hat die Eisenbahnfahrkarten hinsichtlich ihrer Entwertung den Postwertzeichen gleichgestellt. Die Beseitigung des Entwertungszeichens an einem "coupon de transport" wird ebenso bestraft wie die gleichartige Handlung an einer Postmarke (Art. 190). Die Praxis hat diese Vorschrift auch auf die Änderung des Datumstempels einer Rückfahrkarte angewendet, insoferne dieser dazu bestimmt ist, der Karte nach Ablauf der Rückfahrfrist ihre Gültigkeit zu entziehen.

Das italienische St. G. B. behandelt die Fälschung zwar nicht von Transportscheinen aller Art, aber doch von Fahrkarten einer Eisenbahn oder einer anderen Transportanstalt, d. h. einer solchen, die vom Staat autorisiert ist, nicht als Urkundenfälschung, sondern reiht sie unter die Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen.

Im St. G. B. von New York wird unter den Fälschungen dritten Grades (§ 517) Fälschung von Fahrkarten genannt. Das wissentliche Verkaufen und Feilbieten falscher Karten wird der Fälschung gleichgehalten.

Literatur: Dr. Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Urkundenfälschung, bearbeitet vom Geh. Justizrat Prof. Dr. Weißmann, Greifswald. 1912.

v. Frankl-Hochwart.


Fahrkartenlochzange (pinces; perforateurs). Die Fahrkarten werden je nach den Vorschriften der einzelnen Bahnverwaltungen beim Überschreiten der Sperre auf den Stationen


Abb. 368.

Abb. 369.
oder unterwegs in den Wagen mit einem Kontrollzeichen versehen (gelocht). Dies geschieht mittels der F., die mit oder ohne Datumstempel und Kontrollnummer geliefert

(Zum Schutz gegen Änderungen des Tagesstempels auf den Kartonfahrkarten wird ein farbiger schwerauslöschlicher Vordruck an Stelle des Hohlstempels empfohlen.)

Falsche oder verfälschte Fahrkarten werden eingezogen, die Reisenden zur Nachzahlung des Fahrpreises und Bezahlung eines Zuschlages verhalten.

Überdies unterliegt die F. der strafgerichtlichen Ahndung.

Die deutschen Gerichte unterstellen die F. dem Begriff der Urkundenfälschung nach § 267 des Strafgesetzes vom 15. Mai 1871 (Verfälschung oder fälschliche Anfertigung von öffentlichen Urkunden oder solchen Privaturkunden, die zum Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit sind). Daß Eisenbahnfahrkarten, ungeachtet sie nicht unterzeichnet sind und keine vollständige Darlegung des Rechtsverhältnisses enthalten, auf das sie sich beziehen, als in der allgemein üblichen Form ausgestellte Beweismittel für die Fahrberechtigung anzusehen, sonach Urkunden seien, wurde vom deutschen Reichsgericht wiederholt anerkannt, so in einem Erkenntnis vom 21. Mai 1883. Mit Entscheidung des R. G. vom 27. Oktober 1910 („Recht“ 1910, Nr. 24. Z. 4280) wurde ein Reisender wegen Verfälschung einer öffentlichen Urkunde (§ 267 St. G. B.) verurteilt, der das amtlich eingetragene Datum einer Fahrkarte auf einen andern Tag abgeändert hatte. In einer Entscheidung des R. G. vom 12. November 1895 ist ausgesprochen, daß eine von der zuständigen Stelle der Staatseisenbahnverwaltung ausgestellte Fahrkarte eine öffentliche Urkunde sei.

Die Strafe für Urkundenfälschung wird nach dem deutschen St. G., falls es sich um eine öffentliche Urkunde (also auch um die Fahrkarte einer Staatsbahnverwaltung) handelt, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und eventuell auch noch mit einer Geldstrafe von 150–6000 Mark, falls eine Privaturkunde in Frage kommt, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren nebst eventueller Geldstrafe bis 3000 Mark bemessen.

Nach österreichischem Recht wird die F. als Betrug angesehen (§ 197 Str. G. B. vom 27. Mai 1852) und, wenn sie die Fahrkarte der Staatsbahnverwaltung betrifft, als Verbrechen nach § 199 d, wenn sie die Fahrkarte einer Privatverwaltung betrifft, bei einem 1 Krone übersteigenden Betrag als Verbrechen, sonst als Übertretung bestraft. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 1911 stellen sich die von den Organen eines staatlichen Stationsamtes ausgegebenen Fahrkarten als Urkunden dar, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihres Amtsbefugnisses in der vorgeschriebenen Form ausgegeben worden sind.

Das belgische Strafgesetz stellt die Eisenbahnfahrkarten den Zeichen, die zur Entrichtung von Gebühren dienen, gleich. Die Fälschung der „coupons pour le transport de personnes et de choses“ wird (Art. 184) als Zeichenfälschung, nicht als Fälschung von Schrifturkunden bestraft und dies ist um so bedeutsamer, als die frühere belgische Übung unter der Herrschaft des code Napoléon die Fälschung von staatlichen Eisenbahnfahrkarten als Fälschung öffentlicher Urkunden angesehen hat.

Das belgische Gesetz hat die Eisenbahnfahrkarten hinsichtlich ihrer Entwertung den Postwertzeichen gleichgestellt. Die Beseitigung des Entwertungszeichens an einem „coupon de transport“ wird ebenso bestraft wie die gleichartige Handlung an einer Postmarke (Art. 190). Die Praxis hat diese Vorschrift auch auf die Änderung des Datumstempels einer Rückfahrkarte angewendet, insoferne dieser dazu bestimmt ist, der Karte nach Ablauf der Rückfahrfrist ihre Gültigkeit zu entziehen.

Das italienische St. G. B. behandelt die Fälschung zwar nicht von Transportscheinen aller Art, aber doch von Fahrkarten einer Eisenbahn oder einer anderen Transportanstalt, d. h. einer solchen, die vom Staat autorisiert ist, nicht als Urkundenfälschung, sondern reiht sie unter die Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen.

Im St. G. B. von New York wird unter den Fälschungen dritten Grades (§ 517) Fälschung von Fahrkarten genannt. Das wissentliche Verkaufen und Feilbieten falscher Karten wird der Fälschung gleichgehalten.

Literatur: Dr. Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Urkundenfälschung, bearbeitet vom Geh. Justizrat Prof. Dr. Weißmann, Greifswald. 1912.

v. Frankl-Hochwart.


Fahrkartenlochzange (pinces; perforateurs). Die Fahrkarten werden je nach den Vorschriften der einzelnen Bahnverwaltungen beim Überschreiten der Sperre auf den Stationen


Abb. 368.

Abb. 369.
oder unterwegs in den Wagen mit einem Kontrollzeichen versehen (gelocht). Dies geschieht mittels der F., die mit oder ohne Datumstempel und Kontrollnummer geliefert

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[471/0488] (Zum Schutz gegen Änderungen des Tagesstempels auf den Kartonfahrkarten wird ein farbiger schwerauslöschlicher Vordruck an Stelle des Hohlstempels empfohlen.) Falsche oder verfälschte Fahrkarten werden eingezogen, die Reisenden zur Nachzahlung des Fahrpreises und Bezahlung eines Zuschlages verhalten. Überdies unterliegt die F. der strafgerichtlichen Ahndung. Die deutschen Gerichte unterstellen die F. dem Begriff der Urkundenfälschung nach § 267 des Strafgesetzes vom 15. Mai 1871 (Verfälschung oder fälschliche Anfertigung von öffentlichen Urkunden oder solchen Privaturkunden, die zum Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit sind). Daß Eisenbahnfahrkarten, ungeachtet sie nicht unterzeichnet sind und keine vollständige Darlegung des Rechtsverhältnisses enthalten, auf das sie sich beziehen, als in der allgemein üblichen Form ausgestellte Beweismittel für die Fahrberechtigung anzusehen, sonach Urkunden seien, wurde vom deutschen Reichsgericht wiederholt anerkannt, so in einem Erkenntnis vom 21. Mai 1883. Mit Entscheidung des R. G. vom 27. Oktober 1910 („Recht“ 1910, Nr. 24. Z. 4280) wurde ein Reisender wegen Verfälschung einer öffentlichen Urkunde (§ 267 St. G. B.) verurteilt, der das amtlich eingetragene Datum einer Fahrkarte auf einen andern Tag abgeändert hatte. In einer Entscheidung des R. G. vom 12. November 1895 ist ausgesprochen, daß eine von der zuständigen Stelle der Staatseisenbahnverwaltung ausgestellte Fahrkarte eine öffentliche Urkunde sei. Die Strafe für Urkundenfälschung wird nach dem deutschen St. G., falls es sich um eine öffentliche Urkunde (also auch um die Fahrkarte einer Staatsbahnverwaltung) handelt, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und eventuell auch noch mit einer Geldstrafe von 150–6000 Mark, falls eine Privaturkunde in Frage kommt, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren nebst eventueller Geldstrafe bis 3000 Mark bemessen. Nach österreichischem Recht wird die F. als Betrug angesehen (§ 197 Str. G. B. vom 27. Mai 1852) und, wenn sie die Fahrkarte der Staatsbahnverwaltung betrifft, als Verbrechen nach § 199 d, wenn sie die Fahrkarte einer Privatverwaltung betrifft, bei einem 1 Krone übersteigenden Betrag als Verbrechen, sonst als Übertretung bestraft. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 1911 stellen sich die von den Organen eines staatlichen Stationsamtes ausgegebenen Fahrkarten als Urkunden dar, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihres Amtsbefugnisses in der vorgeschriebenen Form ausgegeben worden sind. Das belgische Strafgesetz stellt die Eisenbahnfahrkarten den Zeichen, die zur Entrichtung von Gebühren dienen, gleich. Die Fälschung der „coupons pour le transport de personnes et de choses“ wird (Art. 184) als Zeichenfälschung, nicht als Fälschung von Schrifturkunden bestraft und dies ist um so bedeutsamer, als die frühere belgische Übung unter der Herrschaft des code Napoléon die Fälschung von staatlichen Eisenbahnfahrkarten als Fälschung öffentlicher Urkunden angesehen hat. Das belgische Gesetz hat die Eisenbahnfahrkarten hinsichtlich ihrer Entwertung den Postwertzeichen gleichgestellt. Die Beseitigung des Entwertungszeichens an einem „coupon de transport“ wird ebenso bestraft wie die gleichartige Handlung an einer Postmarke (Art. 190). Die Praxis hat diese Vorschrift auch auf die Änderung des Datumstempels einer Rückfahrkarte angewendet, insoferne dieser dazu bestimmt ist, der Karte nach Ablauf der Rückfahrfrist ihre Gültigkeit zu entziehen. Das italienische St. G. B. behandelt die Fälschung zwar nicht von Transportscheinen aller Art, aber doch von Fahrkarten einer Eisenbahn oder einer anderen Transportanstalt, d. h. einer solchen, die vom Staat autorisiert ist, nicht als Urkundenfälschung, sondern reiht sie unter die Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen. Im St. G. B. von New York wird unter den Fälschungen dritten Grades (§ 517) Fälschung von Fahrkarten genannt. Das wissentliche Verkaufen und Feilbieten falscher Karten wird der Fälschung gleichgehalten. Literatur: Dr. Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Urkundenfälschung, bearbeitet vom Geh. Justizrat Prof. Dr. Weißmann, Greifswald. 1912. v. Frankl-Hochwart. Fahrkartenlochzange (pinces; perforateurs). Die Fahrkarten werden je nach den Vorschriften der einzelnen Bahnverwaltungen beim Überschreiten der Sperre auf den Stationen [Abbildung Abb. 368. ] [Abbildung Abb. 369. ] oder unterwegs in den Wagen mit einem Kontrollzeichen versehen (gelocht). Dies geschieht mittels der F., die mit oder ohne Datumstempel und Kontrollnummer geliefert

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/488>, abgerufen am 13.11.2024.