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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Durchbildung der unter 1 beschriebenen F. vereinzelt Anwendung auf Gebirgsstrecken, z. B. in Württemberg, Sachsen, Baden und Schweiz.

Literatur: Richter, Prüfung der Lokomotiven (in Stockerts Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens, III. Bd.) Berlin 1908. - Pflug, Geschwindigkeitsmesser für Motorfahrzeuge und Lokomotiven. Berlin. - Prüfungseinrichtungen für Geschwindigkeitsmesser, Ztschr. dt. Ing. 1909, S. 483. - Organ, 1909, S. 168 u. 191; 1910, S. 57, 166, 404; 1912, S. 76. - Bulletin d. Int. Eis.-Kongr.-Verb. 1912, S. 604. - Schweizer Bauztg. Bd. 57, S. 211, 221. - Dinglers J. 1911, S. 721. - Fortschritte der Elektrotechnik. 1912 S. 236, 566.


Fahrkarte (ticket; billet; biglietto); Fahrausweis, Bescheinigung über die Bezahlung des Personenfahrgelds, die zur Fahrt nach Maßgabe ihres Wortlautes sowie der einschlägigen Tarif- und Reglementsbestimmungen berechtigt.

Inhalt: I. Das durch die F. begründete Rechtsverhältnis; II. Rechte aus der F.; III. Gültigkeitsdauer der F.; IV. Übertragbarkeit der F.; V. Form und Ausstattung der F.; VI. Fahrkartengattungen; VII. Bestellung und Ausgabe der F. an die Dienststellen. Verrechnung; VIII. Ausgabe der F. an die Reisenden; IX. Abnahme und Prüfung der F.

I. Das durch die F. begründete Rechtsverhältnis.

Nach den reglementarischen Bestimmungen muß der Reisende bei Antritt der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein. Der Tarif kann Ausnahmen zulassen.

Der Reisende ist verpflichtet, den Fahrausweis aufzubewahren, ihn auf Verlangen dem Schaffner oder einem andern mit der Prüfung betrauten Beamten vorzuzeigen und ihn kurz vor oder nach Beendigung der Fahrt abzugeben.

Ein Reisender, der keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, hat in der Regel einen Preiszuschlag zu zahlen und ist unter Umständen strafrechtlich verantwortlich (vgl. unter IX).

Der Abschluß des Beförderungsvertrages liegt in der Ausfolgung der F. durch die Ausfolgestelle, die Zug um Zug gegen Zahlung des Fahrgeldes geschieht, soweit nicht Freifahrt gewährt wird (s. Freikarten).

Vgl. die deutsche EVO. vom 23. Dezember 1908, § 13, das österr.-ungar. BR vom 11. November 1909, § 13, den belgischen Personen- und Gepäckstarif vom 1. Mai 1910, Art. 2, die französischen tarifs genereaux de grande vitesse, Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jahrg. 1908, Beilage S. 64 ff., Art. 4 u. 6, die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen vom 1. Juli 1885, Art. 14, 32, das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, Art. 4 und 15, das russische Eisenbahnges. vom 12. Juni 1885, Art. 20, 23, das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894, § 13 und 15; vgl. ferner den in der Berner Konferenz vom Jahre 1911 festgestellten Entwurf eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck.

II. Rechte aus der F.

Dem Reisenden steht zunächst das Recht zu, die der Wagenklasse, für die seine F. lautet, entsprechenden Warteräume zu benutzen.

In Deutschland und Österreich-Ungarn gibt die F. Anspruch auf einen Platz in der entsprechenden Wagenklasse, soweit in dieser Plätze vorhanden sind oder beim Wechsel des Wagens vorhanden bleiben. Die mit durchgehenden Karten ankommenden Reisenden haben den Vorzug vor neu hinzutretenden. Direkte Wagen werden nach Tunlichkeit für Reisende mit durchgehenden Karten eingestellt. Erhält der Reisende weder in der ihm gebührenden Wagenklasse, noch - wenigstens zeitweilig - in einer höheren Klasse einen Platz, so kann er Beförderung in einer niedrigeren Klasse, in der noch Plätze frei sind, und Erstattung des Preisunterschiedes verlangen oder die Fahrt unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht zurückfordern. Einen Anspruch auf Entschädigung hat er nicht. Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis fünf Minuten vor der Abgangszeit des Zuges seine F., wenn sie noch nicht durchlocht oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des Preisunterschiedes gegen eine andere umtauschen. Wer die Abfahrt versäumt und einen späteren Zug benutzen will, für den seine Karte nicht ohne weiteres gilt, kann sich die Karte für den gewählten Zug gültig schreiben lassen. Die Geltungsdauer der F. wird hierdurch nicht verlängert. Bei Benutzung eines Zuges mit höheren oder niedrigeren Fahrpreisen ist der Unterschied auszugleichen. Ein Anspruch auf Erstattung des bezahlten Fahrgeldes besteht nicht.

Für Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt, gegen Zahlung des tarifmäßigen Zuschlages eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen benutzt werden.

Im Lokalverkehr der österr. Staatsbahnen können F. zur Fahrt nach der gleichen Zielstation auch auf einem andern als auf dem Weg benutzt werden, auf den sie lauten. Die F. ist, wenn dieser Weg billiger ist, gültig zu schreiben; ist der Weg teurer, wird Nachzahlung erhoben und auf der Karte vermerkt "hierzu Nachzahlungsschein über ..."

In Deutschland können Scheine der Fahrscheinhefte des Vereinsreiseverkehrs auf Verlangen

Durchbildung der unter 1 beschriebenen F. vereinzelt Anwendung auf Gebirgsstrecken, z. B. in Württemberg, Sachsen, Baden und Schweiz.

Literatur: Richter, Prüfung der Lokomotiven (in Stockerts Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens, III. Bd.) Berlin 1908. – Pflug, Geschwindigkeitsmesser für Motorfahrzeuge und Lokomotiven. Berlin. – Prüfungseinrichtungen für Geschwindigkeitsmesser, Ztschr. dt. Ing. 1909, S. 483. – Organ, 1909, S. 168 u. 191; 1910, S. 57, 166, 404; 1912, S. 76. – Bulletin d. Int. Eis.-Kongr.-Verb. 1912, S. 604. – Schweizer Bauztg. Bd. 57, S. 211, 221. – Dinglers J. 1911, S. 721. – Fortschritte der Elektrotechnik. 1912 S. 236, 566.


Fahrkarte (ticket; billet; biglietto); Fahrausweis, Bescheinigung über die Bezahlung des Personenfahrgelds, die zur Fahrt nach Maßgabe ihres Wortlautes sowie der einschlägigen Tarif- und Reglementsbestimmungen berechtigt.

Inhalt: I. Das durch die F. begründete Rechtsverhältnis; II. Rechte aus der F.; III. Gültigkeitsdauer der F.; IV. Übertragbarkeit der F.; V. Form und Ausstattung der F.; VI. Fahrkartengattungen; VII. Bestellung und Ausgabe der F. an die Dienststellen. Verrechnung; VIII. Ausgabe der F. an die Reisenden; IX. Abnahme und Prüfung der F.

I. Das durch die F. begründete Rechtsverhältnis.

Nach den reglementarischen Bestimmungen muß der Reisende bei Antritt der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein. Der Tarif kann Ausnahmen zulassen.

Der Reisende ist verpflichtet, den Fahrausweis aufzubewahren, ihn auf Verlangen dem Schaffner oder einem andern mit der Prüfung betrauten Beamten vorzuzeigen und ihn kurz vor oder nach Beendigung der Fahrt abzugeben.

Ein Reisender, der keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, hat in der Regel einen Preiszuschlag zu zahlen und ist unter Umständen strafrechtlich verantwortlich (vgl. unter IX).

Der Abschluß des Beförderungsvertrages liegt in der Ausfolgung der F. durch die Ausfolgestelle, die Zug um Zug gegen Zahlung des Fahrgeldes geschieht, soweit nicht Freifahrt gewährt wird (s. Freikarten).

Vgl. die deutsche EVO. vom 23. Dezember 1908, § 13, das österr.-ungar. BR vom 11. November 1909, § 13, den belgischen Personen- und Gepäckstarif vom 1. Mai 1910, Art. 2, die französischen tarifs généreaux de grande vitesse, Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jahrg. 1908, Beilage S. 64 ff., Art. 4 u. 6, die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen vom 1. Juli 1885, Art. 14, 32, das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, Art. 4 und 15, das russische Eisenbahnges. vom 12. Juni 1885, Art. 20, 23, das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894, § 13 und 15; vgl. ferner den in der Berner Konferenz vom Jahre 1911 festgestellten Entwurf eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck.

II. Rechte aus der F.

Dem Reisenden steht zunächst das Recht zu, die der Wagenklasse, für die seine F. lautet, entsprechenden Warteräume zu benutzen.

In Deutschland und Österreich-Ungarn gibt die F. Anspruch auf einen Platz in der entsprechenden Wagenklasse, soweit in dieser Plätze vorhanden sind oder beim Wechsel des Wagens vorhanden bleiben. Die mit durchgehenden Karten ankommenden Reisenden haben den Vorzug vor neu hinzutretenden. Direkte Wagen werden nach Tunlichkeit für Reisende mit durchgehenden Karten eingestellt. Erhält der Reisende weder in der ihm gebührenden Wagenklasse, noch – wenigstens zeitweilig – in einer höheren Klasse einen Platz, so kann er Beförderung in einer niedrigeren Klasse, in der noch Plätze frei sind, und Erstattung des Preisunterschiedes verlangen oder die Fahrt unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht zurückfordern. Einen Anspruch auf Entschädigung hat er nicht. Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis fünf Minuten vor der Abgangszeit des Zuges seine F., wenn sie noch nicht durchlocht oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des Preisunterschiedes gegen eine andere umtauschen. Wer die Abfahrt versäumt und einen späteren Zug benutzen will, für den seine Karte nicht ohne weiteres gilt, kann sich die Karte für den gewählten Zug gültig schreiben lassen. Die Geltungsdauer der F. wird hierdurch nicht verlängert. Bei Benutzung eines Zuges mit höheren oder niedrigeren Fahrpreisen ist der Unterschied auszugleichen. Ein Anspruch auf Erstattung des bezahlten Fahrgeldes besteht nicht.

Für Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt, gegen Zahlung des tarifmäßigen Zuschlages eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen benutzt werden.

Im Lokalverkehr der österr. Staatsbahnen können F. zur Fahrt nach der gleichen Zielstation auch auf einem andern als auf dem Weg benutzt werden, auf den sie lauten. Die F. ist, wenn dieser Weg billiger ist, gültig zu schreiben; ist der Weg teurer, wird Nachzahlung erhoben und auf der Karte vermerkt „hierzu Nachzahlungsschein über ...“

In Deutschland können Scheine der Fahrscheinhefte des Vereinsreiseverkehrs auf Verlangen

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[457/0474] Durchbildung der unter 1 beschriebenen F. vereinzelt Anwendung auf Gebirgsstrecken, z. B. in Württemberg, Sachsen, Baden und Schweiz. Literatur: Richter, Prüfung der Lokomotiven (in Stockerts Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens, III. Bd.) Berlin 1908. – Pflug, Geschwindigkeitsmesser für Motorfahrzeuge und Lokomotiven. Berlin. – Prüfungseinrichtungen für Geschwindigkeitsmesser, Ztschr. dt. Ing. 1909, S. 483. – Organ, 1909, S. 168 u. 191; 1910, S. 57, 166, 404; 1912, S. 76. – Bulletin d. Int. Eis.-Kongr.-Verb. 1912, S. 604. – Schweizer Bauztg. Bd. 57, S. 211, 221. – Dinglers J. 1911, S. 721. – Fortschritte der Elektrotechnik. 1912 S. 236, 566. Fahrkarte (ticket; billet; biglietto); Fahrausweis, Bescheinigung über die Bezahlung des Personenfahrgelds, die zur Fahrt nach Maßgabe ihres Wortlautes sowie der einschlägigen Tarif- und Reglementsbestimmungen berechtigt. Inhalt: I. Das durch die F. begründete Rechtsverhältnis; II. Rechte aus der F.; III. Gültigkeitsdauer der F.; IV. Übertragbarkeit der F.; V. Form und Ausstattung der F.; VI. Fahrkartengattungen; VII. Bestellung und Ausgabe der F. an die Dienststellen. Verrechnung; VIII. Ausgabe der F. an die Reisenden; IX. Abnahme und Prüfung der F. I. Das durch die F. begründete Rechtsverhältnis. Nach den reglementarischen Bestimmungen muß der Reisende bei Antritt der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein. Der Tarif kann Ausnahmen zulassen. Der Reisende ist verpflichtet, den Fahrausweis aufzubewahren, ihn auf Verlangen dem Schaffner oder einem andern mit der Prüfung betrauten Beamten vorzuzeigen und ihn kurz vor oder nach Beendigung der Fahrt abzugeben. Ein Reisender, der keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, hat in der Regel einen Preiszuschlag zu zahlen und ist unter Umständen strafrechtlich verantwortlich (vgl. unter IX). Der Abschluß des Beförderungsvertrages liegt in der Ausfolgung der F. durch die Ausfolgestelle, die Zug um Zug gegen Zahlung des Fahrgeldes geschieht, soweit nicht Freifahrt gewährt wird (s. Freikarten). Vgl. die deutsche EVO. vom 23. Dezember 1908, § 13, das österr.-ungar. BR vom 11. November 1909, § 13, den belgischen Personen- und Gepäckstarif vom 1. Mai 1910, Art. 2, die französischen tarifs généreaux de grande vitesse, Ztschr. f. d. i. Eisenbtr., Jahrg. 1908, Beilage S. 64 ff., Art. 4 u. 6, die Transportbedingungen im Verkehre der italienischen Eisenbahnen vom 1. Juli 1885, Art. 14, 32, das allg. Reglement für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, Art. 4 und 15, das russische Eisenbahnges. vom 12. Juni 1885, Art. 20, 23, das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 1. Januar 1894, § 13 und 15; vgl. ferner den in der Berner Konferenz vom Jahre 1911 festgestellten Entwurf eines internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck. II. Rechte aus der F. Dem Reisenden steht zunächst das Recht zu, die der Wagenklasse, für die seine F. lautet, entsprechenden Warteräume zu benutzen. In Deutschland und Österreich-Ungarn gibt die F. Anspruch auf einen Platz in der entsprechenden Wagenklasse, soweit in dieser Plätze vorhanden sind oder beim Wechsel des Wagens vorhanden bleiben. Die mit durchgehenden Karten ankommenden Reisenden haben den Vorzug vor neu hinzutretenden. Direkte Wagen werden nach Tunlichkeit für Reisende mit durchgehenden Karten eingestellt. Erhält der Reisende weder in der ihm gebührenden Wagenklasse, noch – wenigstens zeitweilig – in einer höheren Klasse einen Platz, so kann er Beförderung in einer niedrigeren Klasse, in der noch Plätze frei sind, und Erstattung des Preisunterschiedes verlangen oder die Fahrt unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht zurückfordern. Einen Anspruch auf Entschädigung hat er nicht. Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis fünf Minuten vor der Abgangszeit des Zuges seine F., wenn sie noch nicht durchlocht oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des Preisunterschiedes gegen eine andere umtauschen. Wer die Abfahrt versäumt und einen späteren Zug benutzen will, für den seine Karte nicht ohne weiteres gilt, kann sich die Karte für den gewählten Zug gültig schreiben lassen. Die Geltungsdauer der F. wird hierdurch nicht verlängert. Bei Benutzung eines Zuges mit höheren oder niedrigeren Fahrpreisen ist der Unterschied auszugleichen. Ein Anspruch auf Erstattung des bezahlten Fahrgeldes besteht nicht. Für Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt, gegen Zahlung des tarifmäßigen Zuschlages eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen benutzt werden. Im Lokalverkehr der österr. Staatsbahnen können F. zur Fahrt nach der gleichen Zielstation auch auf einem andern als auf dem Weg benutzt werden, auf den sie lauten. Die F. ist, wenn dieser Weg billiger ist, gültig zu schreiben; ist der Weg teurer, wird Nachzahlung erhoben und auf der Karte vermerkt „hierzu Nachzahlungsschein über ...“ In Deutschland können Scheine der Fahrscheinhefte des Vereinsreiseverkehrs auf Verlangen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/474>, abgerufen am 22.12.2024.