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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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so hat man auch wohl die Einrichtung getroffen, daß sie nur für die Zeit außergewöhnlicher Verkehrsverhältnisse in Tätigkeit treten. In dieser Weise wird im Gebiete der preuß.-hess. Eisenbahnverwaltung auf großen verkehrsreichen Bahnhöfen verfahren (vgl. Z. d. VDEV. 1910, S. 1456, 1911, S. 305, 1912, S. 788). Dieselbe Verwaltung hat die Einrichtung von Zugleitungsstellen für besonders verkehrsreiche Streckenabschnitte des rheinisch-westfälischen Industriegebiets vorbereitet, wo sie zur Überwachung und Regelung des Güterzugverkehrs in Dienst treten sollen, sobald durch das Ein treten außergewöhnlicher Verkehrsverhältnisse die Durchführung und Einhaltung des Fahrplans auf Schwierigkeiten stößt. Die Verständigung zwischen den Zugleitungsstellen und den Betriebsstellen erfolgt ausschließlich durch Fernsprecher.

Breusing.


Fahrdienstvorschriften (traffic instructions; instructions pour le service des trains; istruzioni pel servizio dei treni). Die pünktliche und sichere Ausübung des Fahrdienstes (s. d.) erfordert nicht nur eine sorgfältige praktische Unterweisung und Schulung der Betriebsbeamten, sondern sie macht auch die Herausgabe von Betriebsdienstvorschriften (s. d.) unbedingt nötig, durch die die Dienstverrichtungen der Beamten genau abgegrenzt und geregelt werden. Solche Vorschriften herauszugeben wird deshalb den Eisenbahnverwaltungen in der Regel auch durch die von den Regierungen über die Ordnung des Eisenbahnbetriebes erlassenen allgemeinen Bestimmungen oder durch die Genehmigungsurkunden auferlegt.

In Deutschland müssen den Betriebsbeamten (s. d.) nach § 45, 4 der BO. schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten eingehändigt werden (s. Betriebsdienst). In Ausführung dieser Vorschrift sind seit dem 1. August 1907 im Gebiete sämtlicher Staatsbahnen und der größeren Privatbahnen einheitliche F. in Geltung. Sie beruhen auf einer Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen und verfolgen den Zweck, den im Zug- und Stationsdienst tätigen Beamten die einschlägigen Bestimmungen der BO. und daran anschließend alle auf den Fahrdienst bezughabenden allgemeinen Dienstvorschriften - abgesehen von der Signalordnung, die mit einheitlichen Ausführungsbestimmungen besonders herausgegeben wird - übersichtlich zusammengestellt bekannt zu geben. Dabei sind die aus der BO. übernommenen Vorschriften so vollständig wiedergegeben, daß es nicht nötig ist, sie dort nachzusehen. Die Aushändigung der BO. oder eines Auszuges an die Beamten des Fahrdienstes ist daher nicht erforderlich. Die F. für die deutschen Eisenbahnen zerfallen in 7 Abschnitte. Abschnitt 1 enthält allgemeine Angaben über den Inhalt und Geltungsbereich sowie Begriffsbestimmungen über Beamte und Bahnanlagen, über Zugfolge- und Zugmeldestellen, Züge und Fahrpläne. Abschnitt 2 handelt vom Fahrdienst auf den Stationen und Blockstellen, also vom Dienst der den Fahrdienst auf den Stationen leitenden und beaufsichtigenden Beamten. Er bespricht die Aufgaben der Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten und enthält insbesondere ausführliche Angaben über die Sicherung der Zugfolge, über das gesamte telegraphische Zugmeldeverfahren, über die Bedienung der Weichen und Signale, über Abweichungen von der Bahnhoffahrordnung, über das Abwarten von Anschlüssen und über das Verfahren bei Zugverspätungen, Verlegung von Kreuzungen und Überholungen. Abschnitt 3 behandelt die Zugbeförderung. Er enthält die Vorschriften, die von den am Zuge tätigen Beamten zu beachten sind, u. zw. insbesondere die Bestimmungen über die Bremsbedienung, über die größten zulässigen Fahrgeschwindigkeiten, über das Verhalten der Züge gegenüber den Signalen, über das Nachschieben von Zügen, über die Deckung der Züge, die aus besonderem Anlaß auf freier Strecke halten müssen, und über die Führung der Fahrberichte (s. d.). Abschnitt 4 handelt von den Sonderfahrten, Abschnitt 5 vom Verschubdienst, Abschnitt 6 von der Bildung der Züge, während im Abschnitt 7 die zur Sicherung der Fahrten mit Kleinwagen erforderlichen Maßnahmen enthalten sind.

In Österreich haben die F. durch die seit 1. Mai 1906 geltenden Grundzüge der Vorschriften für den Verkehrsdienst auf Hauptbahnen ebenfalls eine einheitliche Grundlage erhalten. Diese Grundzüge gliedern sich in drei Teile. Der 1. Teil enthält allgemeine Bestimmungen über die Betriebsbeamten, die Freihaltung der Bahn, über Dienstuhren, Weichensignale und Merkzeichen. Der 2. Teil betrifft die Vorbereitungen für die Zugfahrten, der 3. Teil die Ausführung der Fahrten.

Für die Schweizerischen Eisenbahnen besteht ein allgemeines Reglement über den Fahrdienst auf ein- und doppelspurigen Normalbahnen. Dieses enthält Vorschriften über Eisenbahnzüge im allgemeinen (Begriff und Einteilung, Nummerierung, Rangordnung, Fahrgeschwindigkeit) über Anordnung, Bekanntgabe, Zusammensetzung und Belastung der Züge, Bremsordnung, Zugführung (Fahrpersonalsausrüstung),

so hat man auch wohl die Einrichtung getroffen, daß sie nur für die Zeit außergewöhnlicher Verkehrsverhältnisse in Tätigkeit treten. In dieser Weise wird im Gebiete der preuß.-hess. Eisenbahnverwaltung auf großen verkehrsreichen Bahnhöfen verfahren (vgl. Z. d. VDEV. 1910, S. 1456, 1911, S. 305, 1912, S. 788). Dieselbe Verwaltung hat die Einrichtung von Zugleitungsstellen für besonders verkehrsreiche Streckenabschnitte des rheinisch-westfälischen Industriegebiets vorbereitet, wo sie zur Überwachung und Regelung des Güterzugverkehrs in Dienst treten sollen, sobald durch das Ein treten außergewöhnlicher Verkehrsverhältnisse die Durchführung und Einhaltung des Fahrplans auf Schwierigkeiten stößt. Die Verständigung zwischen den Zugleitungsstellen und den Betriebsstellen erfolgt ausschließlich durch Fernsprecher.

Breusing.


Fahrdienstvorschriften (traffic instructions; instructions pour le service des trains; istruzioni pel servizio dei treni). Die pünktliche und sichere Ausübung des Fahrdienstes (s. d.) erfordert nicht nur eine sorgfältige praktische Unterweisung und Schulung der Betriebsbeamten, sondern sie macht auch die Herausgabe von Betriebsdienstvorschriften (s. d.) unbedingt nötig, durch die die Dienstverrichtungen der Beamten genau abgegrenzt und geregelt werden. Solche Vorschriften herauszugeben wird deshalb den Eisenbahnverwaltungen in der Regel auch durch die von den Regierungen über die Ordnung des Eisenbahnbetriebes erlassenen allgemeinen Bestimmungen oder durch die Genehmigungsurkunden auferlegt.

In Deutschland müssen den Betriebsbeamten (s. d.) nach § 45, 4 der BO. schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten eingehändigt werden (s. Betriebsdienst). In Ausführung dieser Vorschrift sind seit dem 1. August 1907 im Gebiete sämtlicher Staatsbahnen und der größeren Privatbahnen einheitliche F. in Geltung. Sie beruhen auf einer Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen und verfolgen den Zweck, den im Zug- und Stationsdienst tätigen Beamten die einschlägigen Bestimmungen der BO. und daran anschließend alle auf den Fahrdienst bezughabenden allgemeinen Dienstvorschriften – abgesehen von der Signalordnung, die mit einheitlichen Ausführungsbestimmungen besonders herausgegeben wird – übersichtlich zusammengestellt bekannt zu geben. Dabei sind die aus der BO. übernommenen Vorschriften so vollständig wiedergegeben, daß es nicht nötig ist, sie dort nachzusehen. Die Aushändigung der BO. oder eines Auszuges an die Beamten des Fahrdienstes ist daher nicht erforderlich. Die F. für die deutschen Eisenbahnen zerfallen in 7 Abschnitte. Abschnitt 1 enthält allgemeine Angaben über den Inhalt und Geltungsbereich sowie Begriffsbestimmungen über Beamte und Bahnanlagen, über Zugfolge- und Zugmeldestellen, Züge und Fahrpläne. Abschnitt 2 handelt vom Fahrdienst auf den Stationen und Blockstellen, also vom Dienst der den Fahrdienst auf den Stationen leitenden und beaufsichtigenden Beamten. Er bespricht die Aufgaben der Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten und enthält insbesondere ausführliche Angaben über die Sicherung der Zugfolge, über das gesamte telegraphische Zugmeldeverfahren, über die Bedienung der Weichen und Signale, über Abweichungen von der Bahnhoffahrordnung, über das Abwarten von Anschlüssen und über das Verfahren bei Zugverspätungen, Verlegung von Kreuzungen und Überholungen. Abschnitt 3 behandelt die Zugbeförderung. Er enthält die Vorschriften, die von den am Zuge tätigen Beamten zu beachten sind, u. zw. insbesondere die Bestimmungen über die Bremsbedienung, über die größten zulässigen Fahrgeschwindigkeiten, über das Verhalten der Züge gegenüber den Signalen, über das Nachschieben von Zügen, über die Deckung der Züge, die aus besonderem Anlaß auf freier Strecke halten müssen, und über die Führung der Fahrberichte (s. d.). Abschnitt 4 handelt von den Sonderfahrten, Abschnitt 5 vom Verschubdienst, Abschnitt 6 von der Bildung der Züge, während im Abschnitt 7 die zur Sicherung der Fahrten mit Kleinwagen erforderlichen Maßnahmen enthalten sind.

In Österreich haben die F. durch die seit 1. Mai 1906 geltenden Grundzüge der Vorschriften für den Verkehrsdienst auf Hauptbahnen ebenfalls eine einheitliche Grundlage erhalten. Diese Grundzüge gliedern sich in drei Teile. Der 1. Teil enthält allgemeine Bestimmungen über die Betriebsbeamten, die Freihaltung der Bahn, über Dienstuhren, Weichensignale und Merkzeichen. Der 2. Teil betrifft die Vorbereitungen für die Zugfahrten, der 3. Teil die Ausführung der Fahrten.

Für die Schweizerischen Eisenbahnen besteht ein allgemeines Reglement über den Fahrdienst auf ein- und doppelspurigen Normalbahnen. Dieses enthält Vorschriften über Eisenbahnzüge im allgemeinen (Begriff und Einteilung, Nummerierung, Rangordnung, Fahrgeschwindigkeit) über Anordnung, Bekanntgabe, Zusammensetzung und Belastung der Züge, Bremsordnung, Zugführung (Fahrpersonalsausrüstung),

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[440/0457] so hat man auch wohl die Einrichtung getroffen, daß sie nur für die Zeit außergewöhnlicher Verkehrsverhältnisse in Tätigkeit treten. In dieser Weise wird im Gebiete der preuß.-hess. Eisenbahnverwaltung auf großen verkehrsreichen Bahnhöfen verfahren (vgl. Z. d. VDEV. 1910, S. 1456, 1911, S. 305, 1912, S. 788). Dieselbe Verwaltung hat die Einrichtung von Zugleitungsstellen für besonders verkehrsreiche Streckenabschnitte des rheinisch-westfälischen Industriegebiets vorbereitet, wo sie zur Überwachung und Regelung des Güterzugverkehrs in Dienst treten sollen, sobald durch das Ein treten außergewöhnlicher Verkehrsverhältnisse die Durchführung und Einhaltung des Fahrplans auf Schwierigkeiten stößt. Die Verständigung zwischen den Zugleitungsstellen und den Betriebsstellen erfolgt ausschließlich durch Fernsprecher. Breusing. Fahrdienstvorschriften (traffic instructions; instructions pour le service des trains; istruzioni pel servizio dei treni). Die pünktliche und sichere Ausübung des Fahrdienstes (s. d.) erfordert nicht nur eine sorgfältige praktische Unterweisung und Schulung der Betriebsbeamten, sondern sie macht auch die Herausgabe von Betriebsdienstvorschriften (s. d.) unbedingt nötig, durch die die Dienstverrichtungen der Beamten genau abgegrenzt und geregelt werden. Solche Vorschriften herauszugeben wird deshalb den Eisenbahnverwaltungen in der Regel auch durch die von den Regierungen über die Ordnung des Eisenbahnbetriebes erlassenen allgemeinen Bestimmungen oder durch die Genehmigungsurkunden auferlegt. In Deutschland müssen den Betriebsbeamten (s. d.) nach § 45, 4 der BO. schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten eingehändigt werden (s. Betriebsdienst). In Ausführung dieser Vorschrift sind seit dem 1. August 1907 im Gebiete sämtlicher Staatsbahnen und der größeren Privatbahnen einheitliche F. in Geltung. Sie beruhen auf einer Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen und verfolgen den Zweck, den im Zug- und Stationsdienst tätigen Beamten die einschlägigen Bestimmungen der BO. und daran anschließend alle auf den Fahrdienst bezughabenden allgemeinen Dienstvorschriften – abgesehen von der Signalordnung, die mit einheitlichen Ausführungsbestimmungen besonders herausgegeben wird – übersichtlich zusammengestellt bekannt zu geben. Dabei sind die aus der BO. übernommenen Vorschriften so vollständig wiedergegeben, daß es nicht nötig ist, sie dort nachzusehen. Die Aushändigung der BO. oder eines Auszuges an die Beamten des Fahrdienstes ist daher nicht erforderlich. Die F. für die deutschen Eisenbahnen zerfallen in 7 Abschnitte. Abschnitt 1 enthält allgemeine Angaben über den Inhalt und Geltungsbereich sowie Begriffsbestimmungen über Beamte und Bahnanlagen, über Zugfolge- und Zugmeldestellen, Züge und Fahrpläne. Abschnitt 2 handelt vom Fahrdienst auf den Stationen und Blockstellen, also vom Dienst der den Fahrdienst auf den Stationen leitenden und beaufsichtigenden Beamten. Er bespricht die Aufgaben der Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten und enthält insbesondere ausführliche Angaben über die Sicherung der Zugfolge, über das gesamte telegraphische Zugmeldeverfahren, über die Bedienung der Weichen und Signale, über Abweichungen von der Bahnhoffahrordnung, über das Abwarten von Anschlüssen und über das Verfahren bei Zugverspätungen, Verlegung von Kreuzungen und Überholungen. Abschnitt 3 behandelt die Zugbeförderung. Er enthält die Vorschriften, die von den am Zuge tätigen Beamten zu beachten sind, u. zw. insbesondere die Bestimmungen über die Bremsbedienung, über die größten zulässigen Fahrgeschwindigkeiten, über das Verhalten der Züge gegenüber den Signalen, über das Nachschieben von Zügen, über die Deckung der Züge, die aus besonderem Anlaß auf freier Strecke halten müssen, und über die Führung der Fahrberichte (s. d.). Abschnitt 4 handelt von den Sonderfahrten, Abschnitt 5 vom Verschubdienst, Abschnitt 6 von der Bildung der Züge, während im Abschnitt 7 die zur Sicherung der Fahrten mit Kleinwagen erforderlichen Maßnahmen enthalten sind. In Österreich haben die F. durch die seit 1. Mai 1906 geltenden Grundzüge der Vorschriften für den Verkehrsdienst auf Hauptbahnen ebenfalls eine einheitliche Grundlage erhalten. Diese Grundzüge gliedern sich in drei Teile. Der 1. Teil enthält allgemeine Bestimmungen über die Betriebsbeamten, die Freihaltung der Bahn, über Dienstuhren, Weichensignale und Merkzeichen. Der 2. Teil betrifft die Vorbereitungen für die Zugfahrten, der 3. Teil die Ausführung der Fahrten. Für die Schweizerischen Eisenbahnen besteht ein allgemeines Reglement über den Fahrdienst auf ein- und doppelspurigen Normalbahnen. Dieses enthält Vorschriften über Eisenbahnzüge im allgemeinen (Begriff und Einteilung, Nummerierung, Rangordnung, Fahrgeschwindigkeit) über Anordnung, Bekanntgabe, Zusammensetzung und Belastung der Züge, Bremsordnung, Zugführung (Fahrpersonalsausrüstung),

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/457>, abgerufen am 24.08.2024.