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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Minderung entdeckt, sofort den Tatbestand aufzunehmen. In der Tatbestandsaufnahme sind anzugeben: Zustand der Sendung, Verladeweise, alle Umstände, aus denen die Beschädigung oder Minderung entstanden sein kann, insbesondere die natürliche Beschaffenheit, Fehlen oder Mängel der Verpackung, Leckage, Mängel des Wagens, Gewicht des vorhandenen und des fehlenden, des beschädigten und des unbeschädigten Teiles der Sendung. Unbeteiligte Zeugen, allenfalls Sachverständige und womöglich der Verfügungsberechtigte sind der Tatbestandsaufnahme zuzuziehen.

Entschädigungsanträge sind, wenn die Stationen nicht selbst zur Regelung befugt sind, der vorgesetzten Stelle vorzulegen.

Ein Gepäckstück oder Gut das in einer Güterhalle, auf einem Manipulationsplatz oder in einem Wagen ohne Begleitpapiere (Gepäckschein, Packmeisterkarte, Begleitschein, Frachtbrief, Frachtkarte, Verladeschein u. s. w.) vorgefunden wird, ist "überzählig", ein solches dagegen, das auf Grund der vorhandenen Begleitpapiere vermißt wird, ist "fehlend" oder "abgängig".

Behufs Feststellung des Fehlens oder Überzähligseins von Gütern haben die Abfertigungsstellen nach den angeführten Vorschriften sofort einen Meldezettel auszufertigen und das Nachforschungsverfahren einzuleiten. Kann das fehlende Gepäckstück oder Frachtgut nicht ermittelt oder die Zugehörigkeit des überzähligen Gepäckstücks oder Guts nicht festgestellt werden, so ist die Meldung an die Ausgleichstelle zu erstatten, die zur Bewirkung des Ausgleiches von fehlenden und überzähligen Gepäckstücken und Gütern von den Verwaltungen auf Grund besonderer Vereinbarungen errichtet ist.

Für das Vereinsgebiet bestehen folgende Ausgleichsstellen:


Deutsche AusgleichstelleBerlin,
Niederländische AusgleichstelleUtrecht,
Niederländische (holländische) AusgleichstelleAmsterdam,
Österreichische AusgleichstelleWien,
Ungarische AusgleichstelleBudapest,
Rumänische AusgleichstelleBukarest,
Ausgleichstelle der Warschau-Wiener EisenbahnWarschau,
Ausgleichstelle der ChimaybahnChimay.

Den Ausgleichstellen obliegt es, die eingehenden Meldungen nach näherer Anweisung in Gruppen zu trennen und in den einzelnen Gruppen täglich in Kontrollnachweisungen einzutragen.

Die Ausgleichstellen haben alle Fehl- und Überzähligmeldungen, und zwar mindestens auf einen Zeitraum von zwei Monaten miteinander zu vergleichen.

Wird Übereinstimmung eines überzähligen mit einem fehlenden Gut festgestellt oder vermutet, so hat die Ausgleichstelle den Austausch sogleich zu bewirken oder zu versuchen.

Sind Bahnen eines anderen Ausgleichgebietes oder solche, die an den Vereinbarungen über das Ausgleichsverfahren nicht teilgenommen haben, an der Beförderung beteiligt, so hat die Ausgleichstelle, sobald ihr die Erledigung in ihrem Bereiche nicht möglich, die fehlende Sendung also in ihrem Bereiche nicht überzählig gemeldet ist, die an sie gesandte Fehlmeldung an die Ausgleichstellen oder an die an der Beförderung beteiligten Bahnen weiterzuleiten.

Außerdem bleibt es näherer Anweisung der Verwaltungen überlassen, ob die Ausgleichstellen Verzeichnisse über die ihnen überzählig gemeldeten Güter miteinander auszutauschen haben.

Die Ausgleichstelle tritt unmittelbar mit den Stationen in Verkehr.

Die Stationen haben den Weisungen aller Ausgleichstellen unverzüglich Folge zu geben. Insbesondere sind alle Anfragen der Ausgleichstelle sofort, auf Verlangen telegraphisch oder durch Fernsprecher zu beantworten.

Die durch die Ausgleichstelle angeordneten oder durch die Stationen möglichen Ausgleiche sind möglichst schnell vorzunehmen, damit Meldungen entbehrlich werden.

Die Ausgleichstellen haben wiederkehrende Unregelmäßigkeiten und sonstige Wahrnehmungen der der säumigen Station vorgesetzten Stelle mitzuteilen.


Erneuerungsfonds (fonds de renouvellement; fondi di rinnovazione) sind Rücklagen, die hauptsächlich von den Eisenbahnen, aber auch von anderen industriellen Unternehmungen gemacht werden, um daraus die Kosten für die Erneuerungsarbeiten, bei Eisenbahnen am bestehenden Bahnkörper, namentlich für Auswechslung von Schienen und Schwellen, sowie der Ausbesserung und des Ersatzes der unbrauchbar gewordenen Fahrbetriebsmittel zu decken.

Bei Bildung des E. lag der Gedanke zu grunde, daß nach einer gewissen Anzahl von Jahren plötzlich eine umfangreichere Erneuerung notwendig werden könnte, daß daher in Ermanglung solcher Rücklagen für einzelne Betriebsjahre unverhältnismäßige Steigerungen der Erneuerungskosten zu erwarten wären; man mag wohl auch weiter befürchtet haben, daß die Gesellschaften, um die Betriebsüberschüsse nicht allzusehr zu schmälern, die Durchführung derartiger umfassender Erneuerungen nicht rechtzeitig in dem vollen gebotenen Umfang durchführen würden. Diese Besorgnisse haben sich allerdings nach den Erfahrungen als übertrieben erwiesen, indem sich gezeigt hat, daß die Erneuerungsausgaben von einer gewissen Zeit nach Eröffnung der Bahn an keinen großen Schwankungen unterliegen. Immerhin erscheint es aber zweckmäßig, durch die Bildung des E. die möglichen Schwankungen in der Höhe der Erneuerungsausgaben auszugleichen.

Minderung entdeckt, sofort den Tatbestand aufzunehmen. In der Tatbestandsaufnahme sind anzugeben: Zustand der Sendung, Verladeweise, alle Umstände, aus denen die Beschädigung oder Minderung entstanden sein kann, insbesondere die natürliche Beschaffenheit, Fehlen oder Mängel der Verpackung, Leckage, Mängel des Wagens, Gewicht des vorhandenen und des fehlenden, des beschädigten und des unbeschädigten Teiles der Sendung. Unbeteiligte Zeugen, allenfalls Sachverständige und womöglich der Verfügungsberechtigte sind der Tatbestandsaufnahme zuzuziehen.

Entschädigungsanträge sind, wenn die Stationen nicht selbst zur Regelung befugt sind, der vorgesetzten Stelle vorzulegen.

Ein Gepäckstück oder Gut das in einer Güterhalle, auf einem Manipulationsplatz oder in einem Wagen ohne Begleitpapiere (Gepäckschein, Packmeisterkarte, Begleitschein, Frachtbrief, Frachtkarte, Verladeschein u. s. w.) vorgefunden wird, ist „überzählig“, ein solches dagegen, das auf Grund der vorhandenen Begleitpapiere vermißt wird, ist „fehlend“ oder „abgängig“.

Behufs Feststellung des Fehlens oder Überzähligseins von Gütern haben die Abfertigungsstellen nach den angeführten Vorschriften sofort einen Meldezettel auszufertigen und das Nachforschungsverfahren einzuleiten. Kann das fehlende Gepäckstück oder Frachtgut nicht ermittelt oder die Zugehörigkeit des überzähligen Gepäckstücks oder Guts nicht festgestellt werden, so ist die Meldung an die Ausgleichstelle zu erstatten, die zur Bewirkung des Ausgleiches von fehlenden und überzähligen Gepäckstücken und Gütern von den Verwaltungen auf Grund besonderer Vereinbarungen errichtet ist.

Für das Vereinsgebiet bestehen folgende Ausgleichsstellen:


Deutsche AusgleichstelleBerlin,
Niederländische AusgleichstelleUtrecht,
Niederländische (holländische) AusgleichstelleAmsterdam,
Österreichische AusgleichstelleWien,
Ungarische AusgleichstelleBudapest,
Rumänische AusgleichstelleBukarest,
Ausgleichstelle der Warschau-Wiener EisenbahnWarschau,
Ausgleichstelle der ChimaybahnChimay.

Den Ausgleichstellen obliegt es, die eingehenden Meldungen nach näherer Anweisung in Gruppen zu trennen und in den einzelnen Gruppen täglich in Kontrollnachweisungen einzutragen.

Die Ausgleichstellen haben alle Fehl- und Überzähligmeldungen, und zwar mindestens auf einen Zeitraum von zwei Monaten miteinander zu vergleichen.

Wird Übereinstimmung eines überzähligen mit einem fehlenden Gut festgestellt oder vermutet, so hat die Ausgleichstelle den Austausch sogleich zu bewirken oder zu versuchen.

Sind Bahnen eines anderen Ausgleichgebietes oder solche, die an den Vereinbarungen über das Ausgleichsverfahren nicht teilgenommen haben, an der Beförderung beteiligt, so hat die Ausgleichstelle, sobald ihr die Erledigung in ihrem Bereiche nicht möglich, die fehlende Sendung also in ihrem Bereiche nicht überzählig gemeldet ist, die an sie gesandte Fehlmeldung an die Ausgleichstellen oder an die an der Beförderung beteiligten Bahnen weiterzuleiten.

Außerdem bleibt es näherer Anweisung der Verwaltungen überlassen, ob die Ausgleichstellen Verzeichnisse über die ihnen überzählig gemeldeten Güter miteinander auszutauschen haben.

Die Ausgleichstelle tritt unmittelbar mit den Stationen in Verkehr.

Die Stationen haben den Weisungen aller Ausgleichstellen unverzüglich Folge zu geben. Insbesondere sind alle Anfragen der Ausgleichstelle sofort, auf Verlangen telegraphisch oder durch Fernsprecher zu beantworten.

Die durch die Ausgleichstelle angeordneten oder durch die Stationen möglichen Ausgleiche sind möglichst schnell vorzunehmen, damit Meldungen entbehrlich werden.

Die Ausgleichstellen haben wiederkehrende Unregelmäßigkeiten und sonstige Wahrnehmungen der der säumigen Station vorgesetzten Stelle mitzuteilen.


Erneuerungsfonds (fonds de renouvellement; fondi di rinnovazione) sind Rücklagen, die hauptsächlich von den Eisenbahnen, aber auch von anderen industriellen Unternehmungen gemacht werden, um daraus die Kosten für die Erneuerungsarbeiten, bei Eisenbahnen am bestehenden Bahnkörper, namentlich für Auswechslung von Schienen und Schwellen, sowie der Ausbesserung und des Ersatzes der unbrauchbar gewordenen Fahrbetriebsmittel zu decken.

Bei Bildung des E. lag der Gedanke zu grunde, daß nach einer gewissen Anzahl von Jahren plötzlich eine umfangreichere Erneuerung notwendig werden könnte, daß daher in Ermanglung solcher Rücklagen für einzelne Betriebsjahre unverhältnismäßige Steigerungen der Erneuerungskosten zu erwarten wären; man mag wohl auch weiter befürchtet haben, daß die Gesellschaften, um die Betriebsüberschüsse nicht allzusehr zu schmälern, die Durchführung derartiger umfassender Erneuerungen nicht rechtzeitig in dem vollen gebotenen Umfang durchführen würden. Diese Besorgnisse haben sich allerdings nach den Erfahrungen als übertrieben erwiesen, indem sich gezeigt hat, daß die Erneuerungsausgaben von einer gewissen Zeit nach Eröffnung der Bahn an keinen großen Schwankungen unterliegen. Immerhin erscheint es aber zweckmäßig, durch die Bildung des E. die möglichen Schwankungen in der Höhe der Erneuerungsausgaben auszugleichen.

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[403/0419] Minderung entdeckt, sofort den Tatbestand aufzunehmen. In der Tatbestandsaufnahme sind anzugeben: Zustand der Sendung, Verladeweise, alle Umstände, aus denen die Beschädigung oder Minderung entstanden sein kann, insbesondere die natürliche Beschaffenheit, Fehlen oder Mängel der Verpackung, Leckage, Mängel des Wagens, Gewicht des vorhandenen und des fehlenden, des beschädigten und des unbeschädigten Teiles der Sendung. Unbeteiligte Zeugen, allenfalls Sachverständige und womöglich der Verfügungsberechtigte sind der Tatbestandsaufnahme zuzuziehen. Entschädigungsanträge sind, wenn die Stationen nicht selbst zur Regelung befugt sind, der vorgesetzten Stelle vorzulegen. Ein Gepäckstück oder Gut das in einer Güterhalle, auf einem Manipulationsplatz oder in einem Wagen ohne Begleitpapiere (Gepäckschein, Packmeisterkarte, Begleitschein, Frachtbrief, Frachtkarte, Verladeschein u. s. w.) vorgefunden wird, ist „überzählig“, ein solches dagegen, das auf Grund der vorhandenen Begleitpapiere vermißt wird, ist „fehlend“ oder „abgängig“. Behufs Feststellung des Fehlens oder Überzähligseins von Gütern haben die Abfertigungsstellen nach den angeführten Vorschriften sofort einen Meldezettel auszufertigen und das Nachforschungsverfahren einzuleiten. Kann das fehlende Gepäckstück oder Frachtgut nicht ermittelt oder die Zugehörigkeit des überzähligen Gepäckstücks oder Guts nicht festgestellt werden, so ist die Meldung an die Ausgleichstelle zu erstatten, die zur Bewirkung des Ausgleiches von fehlenden und überzähligen Gepäckstücken und Gütern von den Verwaltungen auf Grund besonderer Vereinbarungen errichtet ist. Für das Vereinsgebiet bestehen folgende Ausgleichsstellen: Deutsche Ausgleichstelle Berlin, Niederländische Ausgleichstelle Utrecht, Niederländische (holländische) Ausgleichstelle Amsterdam, Österreichische Ausgleichstelle Wien, Ungarische Ausgleichstelle Budapest, Rumänische Ausgleichstelle Bukarest, Ausgleichstelle der Warschau-Wiener Eisenbahn Warschau, Ausgleichstelle der Chimaybahn Chimay. Den Ausgleichstellen obliegt es, die eingehenden Meldungen nach näherer Anweisung in Gruppen zu trennen und in den einzelnen Gruppen täglich in Kontrollnachweisungen einzutragen. Die Ausgleichstellen haben alle Fehl- und Überzähligmeldungen, und zwar mindestens auf einen Zeitraum von zwei Monaten miteinander zu vergleichen. Wird Übereinstimmung eines überzähligen mit einem fehlenden Gut festgestellt oder vermutet, so hat die Ausgleichstelle den Austausch sogleich zu bewirken oder zu versuchen. Sind Bahnen eines anderen Ausgleichgebietes oder solche, die an den Vereinbarungen über das Ausgleichsverfahren nicht teilgenommen haben, an der Beförderung beteiligt, so hat die Ausgleichstelle, sobald ihr die Erledigung in ihrem Bereiche nicht möglich, die fehlende Sendung also in ihrem Bereiche nicht überzählig gemeldet ist, die an sie gesandte Fehlmeldung an die Ausgleichstellen oder an die an der Beförderung beteiligten Bahnen weiterzuleiten. Außerdem bleibt es näherer Anweisung der Verwaltungen überlassen, ob die Ausgleichstellen Verzeichnisse über die ihnen überzählig gemeldeten Güter miteinander auszutauschen haben. Die Ausgleichstelle tritt unmittelbar mit den Stationen in Verkehr. Die Stationen haben den Weisungen aller Ausgleichstellen unverzüglich Folge zu geben. Insbesondere sind alle Anfragen der Ausgleichstelle sofort, auf Verlangen telegraphisch oder durch Fernsprecher zu beantworten. Die durch die Ausgleichstelle angeordneten oder durch die Stationen möglichen Ausgleiche sind möglichst schnell vorzunehmen, damit Meldungen entbehrlich werden. Die Ausgleichstellen haben wiederkehrende Unregelmäßigkeiten und sonstige Wahrnehmungen der der säumigen Station vorgesetzten Stelle mitzuteilen. Erneuerungsfonds (fonds de renouvellement; fondi di rinnovazione) sind Rücklagen, die hauptsächlich von den Eisenbahnen, aber auch von anderen industriellen Unternehmungen gemacht werden, um daraus die Kosten für die Erneuerungsarbeiten, bei Eisenbahnen am bestehenden Bahnkörper, namentlich für Auswechslung von Schienen und Schwellen, sowie der Ausbesserung und des Ersatzes der unbrauchbar gewordenen Fahrbetriebsmittel zu decken. Bei Bildung des E. lag der Gedanke zu grunde, daß nach einer gewissen Anzahl von Jahren plötzlich eine umfangreichere Erneuerung notwendig werden könnte, daß daher in Ermanglung solcher Rücklagen für einzelne Betriebsjahre unverhältnismäßige Steigerungen der Erneuerungskosten zu erwarten wären; man mag wohl auch weiter befürchtet haben, daß die Gesellschaften, um die Betriebsüberschüsse nicht allzusehr zu schmälern, die Durchführung derartiger umfassender Erneuerungen nicht rechtzeitig in dem vollen gebotenen Umfang durchführen würden. Diese Besorgnisse haben sich allerdings nach den Erfahrungen als übertrieben erwiesen, indem sich gezeigt hat, daß die Erneuerungsausgaben von einer gewissen Zeit nach Eröffnung der Bahn an keinen großen Schwankungen unterliegen. Immerhin erscheint es aber zweckmäßig, durch die Bildung des E. die möglichen Schwankungen in der Höhe der Erneuerungsausgaben auszugleichen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/419>, abgerufen am 22.07.2024.