Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

Bild:
<< vorherige Seite

State College" in Altona eine Schule für Lehrlinge der dortigen Werkstätten eingerichtet, um ihnen Kenntnisse in Mathematik, Physik, Zeichnen, Mechanik, Baustoffkunde, Werkstattführung u. s. w. zu vermitteln.

Der Lehrgang erstreckt sich über 3 Schuljahre von je 42 Wochen (vgl. Org. 1912, S. 86).

Literatur: Protokolle des internationalen Eisenbahnkongresses in Paris 1900 zur Frage XXXIV: Instruction professionelle, conditions de recrutement et d'avancement (veröffentlicht in dem Bulletin de la commission internationale du congres des chemins de fer) und die amtlichen Drucksachen über die Enquete des österreichischen Eisenbahnministeriums von 1908 über die Regelung des Eisenbahnfachbildungswesens für den mittleren Eisenbahnbetriebs- und -verwaltungsdienst.

v. Ritter.


Eisenbahnsekretäre, bei den deutschen Staatsbahnen bestehende Bezeichnung für bestimmte Beamtenklassen des mittleren Dienstes.

Nach der Art der Vorbildung und der dieser entsprechenden dienstlichen Verwendung unterscheidet man technische und nichttechnische E.

Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind die nichttechnischen E. (sie führen seit einiger Zeit sämtlich die Amtsbezeichnung Eisenbahnobersekretäre) für die Erledigung der schwierigeren Arbeiten des nichttechnischen Bureaudienstes bei den Direktionen und Ämtern bestimmt. Im Außendienst (Betriebs- und Abfertigungsdienst) finden sie keine Verwendung. Sie werden aus der Klasse der Vorsteher (Bahnhofs-, Güter- und Kassenvorsteher) auf Grund ihrer Eignung für den Bureaudienst ausgewählt und ohne Prüfung lediglich auf Grund ihrer praktischen Bewährung im inneren Bureaudienst zum Eisenbahnobersekretär befördert. Die Vorsteher führen während ihrer Beschäftigung im Bureaudienst die Bezeichnung E.

Während die nichttechnischen Eisenbahnobersekretäre ihre Stellung nur im Wege der Beförderung erreichen, ist die Stelle eines technischen E. als erste etatsmäßige Anstellung zugänglich. Die Bewerber um die Laufbahn eines technischen E. müssen eine gewisse allgemeine, sowie eine bestimmte Fachbildung besitzen, sodann bei der Eisenbahnverwaltung eine dreijährige praktische Ausbildung durchmachen und sich nach deren Abschluß einer Prüfung unterziehen. Nach bestandener Prüfung und praktischer Bewährung erhalten die Anwärter in bestimmter Reihenfolge die etatsmäßige Anstellung als technische E. Auch sie führen zum größten Teil die Amtsbezeichnung Eisenbahnobersekretär. Sie werden, wie die nichttechnischen E., auch "nur in den Bureaus der Eisenbahndirektionen und Ämter", u. zw. mit der Erledigung schwieriger technischer Arbeiten beschäftigt.

Die preußischen E. beziehen ein jährliches Einkommen von 2100-4500 M., wozu noch der Wohnungsgeldzuschuß kommt. Soweit die E. als Bureauvorstände oder auch als Vorsteher von Bureauabteilungen bestellt sind, erhalten sie hierfür eine laufende Stellenzulage, die sich von 300 M. bis 600 M. für das Jahr abstuft.

Wesentlich anders ist die Stellung der E. bei den bayerischen Staatsbahnen. Sie ist auch für die nichttechnischen E. keine Beförderungsstellung, sondern die erste etatsmäßige Anstellung im mittleren Dienst. Die Bewerber um die Stellung eines nichttechnischen E. müssen den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst besitzen, eine drei Jahre dauernde theoretische und praktische Ausbildung bei der Eisenbahnverwaltung durchmachen und erlangen dann nach bestandener Abschlußprüfung und mehrjähriger Beschäftigung als geprüfter Aspirant die etatsmäßige Anstellung als E. Die nichttechnischen E. werden sowohl im Außendienst (als Leiter von Bahnhöfen 3. und 4. Klasse, im Betriebs-, Fahrkarten- und Güterabfertigungsdienst) als auch im inneren Bureaudienst verwendet. Höhere Stellen des mittleren Dienstes können sie nur auf Grund der vorher abzulegenden Fachprüfung erreichen. Auch der technische E. ist die erste etatsmäßige Anstellung für die Bewerber, die ebenfalls den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst und eine entsprechende Fachschulbildung besitzen müssen.

Das Einkommen der bayerischen E. beträgt 1800-3600 M. jährlich; besonderes Wohnungsgeld wird nicht gezahlt.

Wie in Bayern werden auch bei den württembergischen Staatsbahnen die E. sowohl im Bureaudienst wie im Außendienst verwendet. Während jedoch der technische E. ebenfalls die erste etatsmäßige Anstellung im mittleren technischen Dienst darstellt, wird der nichttechnische E. nur im Wege der Beförderung nach mehrjähriger Beschäftigung als Oberbahnassistent (der ersten etatsmäßigen Anstellung im mittleren nichttechnischen Dienst) auf Grund der dienstlichen Bewährung ohne Ablegung einer besonderen Prüfung erreicht. Das Einkommen der württembergischen E. beträgt 2600-4000 M. jährlich, wozu noch Wohnungsgeld und freie Dienstkleidung gewährt wird.

Bei den sächsischen Staatsbahnen ist die Verwendung der E. wie in Preußen auf den inneren Bureaudienst beschränkt. Die E. werden aus der Klasse der Eisenbahnassistenten (der ersten etatsmäßigen Anstellung im mittleren Dienst) nach Bestehen einer besonderen Prüfung im Wege der Beförderung ernannt. Sie beziehen ein Jahreseinkommen von 2700-4200 M. und können ohne Prüfung Eisenbahnobersekretäre mit einem Einkommen von 4500-5100 M. werden.

Was schließlich die badischen Staatsbahnen anlangt, so gibt es bei diesen nur nichttechnische E. Die entsprechenden Bezeichnungen für mittlere technische Beamte sind Bausekretär und Oberbausekretär. Die Stellung eines nichttechnischen E. kann von den Anwärtern für den mittleren nicht technischen Dienst, die Primareife besitzen müssen, nach dreijähriger praktischer Ausbildung, bestandener Prüfung und längerer Beschäftigung als nicht-etatsmäßige Eisenbahnassistenten erreicht werden. Sie ist also die erste etatsmäßige Anstellung. Das Einkommen beträgt in der zweiten Gehaltsklasse 1700-3000 M. jährlich und steigt in der ersten Gehaltsklasse bis 4100 oder 4500 M., wozu noch das Wohnungsgeld kommt. Die Verwendung der E. erfolgt sowohl im Außendienst wie im inneren Bureaudienst, weiteres Aufrücken ist möglich. In beschränktem Umfange erreichen sie auch die Amtsbezeichnung Obereisenbahnsekretär.

Matibel.


Eisenbahnstrafrecht im weiteren Sinne umfaßt alle Strafandrohungen zum Schutze der Anlagen und des Betriebes von Eisenbahnen, im engeren Sinne versteht man darunter nur die den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Straftaten. Wie im allgemeinen

State College“ in Altona eine Schule für Lehrlinge der dortigen Werkstätten eingerichtet, um ihnen Kenntnisse in Mathematik, Physik, Zeichnen, Mechanik, Baustoffkunde, Werkstattführung u. s. w. zu vermitteln.

Der Lehrgang erstreckt sich über 3 Schuljahre von je 42 Wochen (vgl. Org. 1912, S. 86).

Literatur: Protokolle des internationalen Eisenbahnkongresses in Paris 1900 zur Frage XXXIV: Instruction professionelle, conditions de recrutement et d'avancement (veröffentlicht in dem Bulletin de la commission internationale du congrès des chemins de fer) und die amtlichen Drucksachen über die Enquete des österreichischen Eisenbahnministeriums von 1908 über die Regelung des Eisenbahnfachbildungswesens für den mittleren Eisenbahnbetriebs- und -verwaltungsdienst.

v. Ritter.


Eisenbahnsekretäre, bei den deutschen Staatsbahnen bestehende Bezeichnung für bestimmte Beamtenklassen des mittleren Dienstes.

Nach der Art der Vorbildung und der dieser entsprechenden dienstlichen Verwendung unterscheidet man technische und nichttechnische E.

Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind die nichttechnischen E. (sie führen seit einiger Zeit sämtlich die Amtsbezeichnung Eisenbahnobersekretäre) für die Erledigung der schwierigeren Arbeiten des nichttechnischen Bureaudienstes bei den Direktionen und Ämtern bestimmt. Im Außendienst (Betriebs- und Abfertigungsdienst) finden sie keine Verwendung. Sie werden aus der Klasse der Vorsteher (Bahnhofs-, Güter- und Kassenvorsteher) auf Grund ihrer Eignung für den Bureaudienst ausgewählt und ohne Prüfung lediglich auf Grund ihrer praktischen Bewährung im inneren Bureaudienst zum Eisenbahnobersekretär befördert. Die Vorsteher führen während ihrer Beschäftigung im Bureaudienst die Bezeichnung E.

Während die nichttechnischen Eisenbahnobersekretäre ihre Stellung nur im Wege der Beförderung erreichen, ist die Stelle eines technischen E. als erste etatsmäßige Anstellung zugänglich. Die Bewerber um die Laufbahn eines technischen E. müssen eine gewisse allgemeine, sowie eine bestimmte Fachbildung besitzen, sodann bei der Eisenbahnverwaltung eine dreijährige praktische Ausbildung durchmachen und sich nach deren Abschluß einer Prüfung unterziehen. Nach bestandener Prüfung und praktischer Bewährung erhalten die Anwärter in bestimmter Reihenfolge die etatsmäßige Anstellung als technische E. Auch sie führen zum größten Teil die Amtsbezeichnung Eisenbahnobersekretär. Sie werden, wie die nichttechnischen E., auch „nur in den Bureaus der Eisenbahndirektionen und Ämter“, u. zw. mit der Erledigung schwieriger technischer Arbeiten beschäftigt.

Die preußischen E. beziehen ein jährliches Einkommen von 2100–4500 M., wozu noch der Wohnungsgeldzuschuß kommt. Soweit die E. als Bureauvorstände oder auch als Vorsteher von Bureauabteilungen bestellt sind, erhalten sie hierfür eine laufende Stellenzulage, die sich von 300 M. bis 600 M. für das Jahr abstuft.

Wesentlich anders ist die Stellung der E. bei den bayerischen Staatsbahnen. Sie ist auch für die nichttechnischen E. keine Beförderungsstellung, sondern die erste etatsmäßige Anstellung im mittleren Dienst. Die Bewerber um die Stellung eines nichttechnischen E. müssen den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst besitzen, eine drei Jahre dauernde theoretische und praktische Ausbildung bei der Eisenbahnverwaltung durchmachen und erlangen dann nach bestandener Abschlußprüfung und mehrjähriger Beschäftigung als geprüfter Aspirant die etatsmäßige Anstellung als E. Die nichttechnischen E. werden sowohl im Außendienst (als Leiter von Bahnhöfen 3. und 4. Klasse, im Betriebs-, Fahrkarten- und Güterabfertigungsdienst) als auch im inneren Bureaudienst verwendet. Höhere Stellen des mittleren Dienstes können sie nur auf Grund der vorher abzulegenden Fachprüfung erreichen. Auch der technische E. ist die erste etatsmäßige Anstellung für die Bewerber, die ebenfalls den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst und eine entsprechende Fachschulbildung besitzen müssen.

Das Einkommen der bayerischen E. beträgt 1800–3600 M. jährlich; besonderes Wohnungsgeld wird nicht gezahlt.

Wie in Bayern werden auch bei den württembergischen Staatsbahnen die E. sowohl im Bureaudienst wie im Außendienst verwendet. Während jedoch der technische E. ebenfalls die erste etatsmäßige Anstellung im mittleren technischen Dienst darstellt, wird der nichttechnische E. nur im Wege der Beförderung nach mehrjähriger Beschäftigung als Oberbahnassistent (der ersten etatsmäßigen Anstellung im mittleren nichttechnischen Dienst) auf Grund der dienstlichen Bewährung ohne Ablegung einer besonderen Prüfung erreicht. Das Einkommen der württembergischen E. beträgt 2600–4000 M. jährlich, wozu noch Wohnungsgeld und freie Dienstkleidung gewährt wird.

Bei den sächsischen Staatsbahnen ist die Verwendung der E. wie in Preußen auf den inneren Bureaudienst beschränkt. Die E. werden aus der Klasse der Eisenbahnassistenten (der ersten etatsmäßigen Anstellung im mittleren Dienst) nach Bestehen einer besonderen Prüfung im Wege der Beförderung ernannt. Sie beziehen ein Jahreseinkommen von 2700–4200 M. und können ohne Prüfung Eisenbahnobersekretäre mit einem Einkommen von 4500–5100 M. werden.

Was schließlich die badischen Staatsbahnen anlangt, so gibt es bei diesen nur nichttechnische E. Die entsprechenden Bezeichnungen für mittlere technische Beamte sind Bausekretär und Oberbausekretär. Die Stellung eines nichttechnischen E. kann von den Anwärtern für den mittleren nicht technischen Dienst, die Primareife besitzen müssen, nach dreijähriger praktischer Ausbildung, bestandener Prüfung und längerer Beschäftigung als nicht-etatsmäßige Eisenbahnassistenten erreicht werden. Sie ist also die erste etatsmäßige Anstellung. Das Einkommen beträgt in der zweiten Gehaltsklasse 1700–3000 M. jährlich und steigt in der ersten Gehaltsklasse bis 4100 oder 4500 M., wozu noch das Wohnungsgeld kommt. Die Verwendung der E. erfolgt sowohl im Außendienst wie im inneren Bureaudienst, weiteres Aufrücken ist möglich. In beschränktem Umfange erreichen sie auch die Amtsbezeichnung Obereisenbahnsekretär.

Matibel.


Eisenbahnstrafrecht im weiteren Sinne umfaßt alle Strafandrohungen zum Schutze der Anlagen und des Betriebes von Eisenbahnen, im engeren Sinne versteht man darunter nur die den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Straftaten. Wie im allgemeinen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0140" n="131"/>
State College&#x201C; in Altona eine Schule für Lehrlinge der dortigen Werkstätten eingerichtet, um ihnen Kenntnisse in Mathematik, Physik, Zeichnen, Mechanik, Baustoffkunde, Werkstattführung u. s. w. zu vermitteln.</p><lb/>
          <p>Der Lehrgang erstreckt sich über 3 Schuljahre von je 42 Wochen (vgl. Org. 1912, S. 86).</p><lb/>
          <p rendition="#smaller"><hi rendition="#i">Literatur:</hi> Protokolle des internationalen Eisenbahnkongresses in Paris 1900 zur Frage XXXIV: Instruction professionelle, conditions de recrutement et d'avancement (veröffentlicht in dem Bulletin de la commission internationale du congrès des chemins de fer) und die amtlichen Drucksachen über die Enquete des österreichischen Eisenbahnministeriums von 1908 über die Regelung des Eisenbahnfachbildungswesens für den mittleren Eisenbahnbetriebs- und -verwaltungsdienst.</p><lb/>
          <p rendition="#right">v. Ritter.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Eisenbahnsekretäre,</hi> bei den deutschen Staatsbahnen bestehende Bezeichnung für bestimmte Beamtenklassen des mittleren Dienstes.</p><lb/>
          <p>Nach der Art der Vorbildung und der dieser entsprechenden dienstlichen Verwendung unterscheidet man technische und nichttechnische E.</p><lb/>
          <p>Bei der <hi rendition="#g">preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung</hi> sind die nichttechnischen E. (sie führen seit einiger Zeit sämtlich die Amtsbezeichnung Eisenbahnobersekretäre) für die Erledigung der schwierigeren Arbeiten des nichttechnischen Bureaudienstes bei den Direktionen und Ämtern bestimmt. Im Außendienst (Betriebs- und Abfertigungsdienst) finden sie keine Verwendung. Sie werden aus der Klasse der Vorsteher (Bahnhofs-, Güter- und Kassenvorsteher) auf Grund ihrer Eignung für den Bureaudienst ausgewählt und ohne Prüfung lediglich auf Grund ihrer praktischen Bewährung im inneren Bureaudienst zum Eisenbahnobersekretär befördert. Die Vorsteher führen während ihrer Beschäftigung im Bureaudienst die Bezeichnung E.</p><lb/>
          <p>Während die nichttechnischen Eisenbahnobersekretäre ihre Stellung nur im Wege der Beförderung erreichen, ist die Stelle eines technischen E. als erste etatsmäßige Anstellung zugänglich. Die Bewerber um die Laufbahn eines technischen E. müssen eine gewisse allgemeine, sowie eine bestimmte Fachbildung besitzen, sodann bei der Eisenbahnverwaltung eine dreijährige praktische Ausbildung durchmachen und sich nach deren Abschluß einer Prüfung unterziehen. Nach bestandener Prüfung und praktischer Bewährung erhalten die Anwärter in bestimmter Reihenfolge die etatsmäßige Anstellung als technische E. Auch sie führen zum größten Teil die Amtsbezeichnung Eisenbahnobersekretär. Sie werden, wie die nichttechnischen E., auch &#x201E;nur in den Bureaus der Eisenbahndirektionen und Ämter&#x201C;, u. zw. mit der Erledigung schwieriger technischer Arbeiten beschäftigt.</p><lb/>
          <p>Die preußischen E. beziehen ein jährliches Einkommen von 2100&#x2013;4500 M., wozu noch der Wohnungsgeldzuschuß kommt. Soweit die E. als Bureauvorstände oder auch als Vorsteher von Bureauabteilungen bestellt sind, erhalten sie hierfür eine laufende Stellenzulage, die sich von 300 M. bis 600 M. für das Jahr abstuft.</p><lb/>
          <p>Wesentlich anders ist die Stellung der E. bei den <hi rendition="#g">bayerischen</hi> Staatsbahnen. Sie ist auch für die nichttechnischen E. keine Beförderungsstellung, sondern die erste etatsmäßige Anstellung im mittleren Dienst. Die Bewerber um die Stellung eines nichttechnischen E. müssen den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst besitzen, eine drei Jahre dauernde theoretische und praktische Ausbildung bei der Eisenbahnverwaltung durchmachen und erlangen dann nach bestandener Abschlußprüfung und mehrjähriger Beschäftigung als geprüfter Aspirant die etatsmäßige Anstellung als E. Die nichttechnischen E. werden sowohl im Außendienst (als Leiter von Bahnhöfen 3. und 4. Klasse, im Betriebs-, Fahrkarten- und Güterabfertigungsdienst) als auch im inneren Bureaudienst verwendet. Höhere Stellen des mittleren Dienstes können sie nur auf Grund der vorher abzulegenden Fachprüfung erreichen. Auch der technische E. ist die erste etatsmäßige Anstellung für die Bewerber, die ebenfalls den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst und eine entsprechende Fachschulbildung besitzen müssen.</p><lb/>
          <p>Das Einkommen der bayerischen E. beträgt 1800&#x2013;3600 M. jährlich; besonderes Wohnungsgeld wird nicht gezahlt.</p><lb/>
          <p>Wie in Bayern werden auch bei den <hi rendition="#g">württembergischen</hi> Staatsbahnen die E. sowohl im Bureaudienst wie im Außendienst verwendet. Während jedoch der technische E. ebenfalls die erste etatsmäßige Anstellung im mittleren technischen Dienst darstellt, wird der nichttechnische E. nur im Wege der Beförderung nach mehrjähriger Beschäftigung als Oberbahnassistent (der ersten etatsmäßigen Anstellung im mittleren nichttechnischen Dienst) auf Grund der dienstlichen Bewährung ohne Ablegung einer besonderen Prüfung erreicht. Das Einkommen der württembergischen E. beträgt 2600&#x2013;4000 M. jährlich, wozu noch Wohnungsgeld und freie Dienstkleidung gewährt wird.</p><lb/>
          <p>Bei den <hi rendition="#g">sächsischen</hi> Staatsbahnen ist die Verwendung der E. wie in Preußen auf den inneren Bureaudienst beschränkt. Die E. werden aus der Klasse der Eisenbahnassistenten (der ersten etatsmäßigen Anstellung im mittleren Dienst) nach Bestehen einer besonderen Prüfung im Wege der Beförderung ernannt. Sie beziehen ein Jahreseinkommen von 2700&#x2013;4200 M. und können ohne Prüfung Eisenbahnobersekretäre mit einem Einkommen von 4500&#x2013;5100 M. werden.</p><lb/>
          <p>Was schließlich die <hi rendition="#g">badischen</hi> Staatsbahnen anlangt, so gibt es bei diesen nur nichttechnische E. Die entsprechenden Bezeichnungen für mittlere technische Beamte sind Bausekretär und Oberbausekretär. Die Stellung eines nichttechnischen E. kann von den Anwärtern für den mittleren nicht technischen Dienst, die Primareife besitzen müssen, nach dreijähriger praktischer Ausbildung, bestandener Prüfung und längerer Beschäftigung als nicht-etatsmäßige Eisenbahnassistenten erreicht werden. Sie ist also die erste etatsmäßige Anstellung. Das Einkommen beträgt in der zweiten Gehaltsklasse 1700&#x2013;3000 M. jährlich und steigt in der ersten Gehaltsklasse bis 4100 oder 4500 M., wozu noch das Wohnungsgeld kommt. Die Verwendung der E. erfolgt sowohl im Außendienst wie im inneren Bureaudienst, weiteres Aufrücken ist möglich. In beschränktem Umfange erreichen sie auch die Amtsbezeichnung Obereisenbahnsekretär.</p><lb/>
          <p rendition="#right">Matibel.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Eisenbahnstrafrecht</hi> im weiteren Sinne umfaßt alle Strafandrohungen zum Schutze der Anlagen und des Betriebes von Eisenbahnen, im engeren Sinne versteht man darunter nur die den <hi rendition="#g">Gerichten</hi> zur Aburteilung zugewiesenen Straftaten. Wie im allgemeinen
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[131/0140] State College“ in Altona eine Schule für Lehrlinge der dortigen Werkstätten eingerichtet, um ihnen Kenntnisse in Mathematik, Physik, Zeichnen, Mechanik, Baustoffkunde, Werkstattführung u. s. w. zu vermitteln. Der Lehrgang erstreckt sich über 3 Schuljahre von je 42 Wochen (vgl. Org. 1912, S. 86). Literatur: Protokolle des internationalen Eisenbahnkongresses in Paris 1900 zur Frage XXXIV: Instruction professionelle, conditions de recrutement et d'avancement (veröffentlicht in dem Bulletin de la commission internationale du congrès des chemins de fer) und die amtlichen Drucksachen über die Enquete des österreichischen Eisenbahnministeriums von 1908 über die Regelung des Eisenbahnfachbildungswesens für den mittleren Eisenbahnbetriebs- und -verwaltungsdienst. v. Ritter. Eisenbahnsekretäre, bei den deutschen Staatsbahnen bestehende Bezeichnung für bestimmte Beamtenklassen des mittleren Dienstes. Nach der Art der Vorbildung und der dieser entsprechenden dienstlichen Verwendung unterscheidet man technische und nichttechnische E. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung sind die nichttechnischen E. (sie führen seit einiger Zeit sämtlich die Amtsbezeichnung Eisenbahnobersekretäre) für die Erledigung der schwierigeren Arbeiten des nichttechnischen Bureaudienstes bei den Direktionen und Ämtern bestimmt. Im Außendienst (Betriebs- und Abfertigungsdienst) finden sie keine Verwendung. Sie werden aus der Klasse der Vorsteher (Bahnhofs-, Güter- und Kassenvorsteher) auf Grund ihrer Eignung für den Bureaudienst ausgewählt und ohne Prüfung lediglich auf Grund ihrer praktischen Bewährung im inneren Bureaudienst zum Eisenbahnobersekretär befördert. Die Vorsteher führen während ihrer Beschäftigung im Bureaudienst die Bezeichnung E. Während die nichttechnischen Eisenbahnobersekretäre ihre Stellung nur im Wege der Beförderung erreichen, ist die Stelle eines technischen E. als erste etatsmäßige Anstellung zugänglich. Die Bewerber um die Laufbahn eines technischen E. müssen eine gewisse allgemeine, sowie eine bestimmte Fachbildung besitzen, sodann bei der Eisenbahnverwaltung eine dreijährige praktische Ausbildung durchmachen und sich nach deren Abschluß einer Prüfung unterziehen. Nach bestandener Prüfung und praktischer Bewährung erhalten die Anwärter in bestimmter Reihenfolge die etatsmäßige Anstellung als technische E. Auch sie führen zum größten Teil die Amtsbezeichnung Eisenbahnobersekretär. Sie werden, wie die nichttechnischen E., auch „nur in den Bureaus der Eisenbahndirektionen und Ämter“, u. zw. mit der Erledigung schwieriger technischer Arbeiten beschäftigt. Die preußischen E. beziehen ein jährliches Einkommen von 2100–4500 M., wozu noch der Wohnungsgeldzuschuß kommt. Soweit die E. als Bureauvorstände oder auch als Vorsteher von Bureauabteilungen bestellt sind, erhalten sie hierfür eine laufende Stellenzulage, die sich von 300 M. bis 600 M. für das Jahr abstuft. Wesentlich anders ist die Stellung der E. bei den bayerischen Staatsbahnen. Sie ist auch für die nichttechnischen E. keine Beförderungsstellung, sondern die erste etatsmäßige Anstellung im mittleren Dienst. Die Bewerber um die Stellung eines nichttechnischen E. müssen den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst besitzen, eine drei Jahre dauernde theoretische und praktische Ausbildung bei der Eisenbahnverwaltung durchmachen und erlangen dann nach bestandener Abschlußprüfung und mehrjähriger Beschäftigung als geprüfter Aspirant die etatsmäßige Anstellung als E. Die nichttechnischen E. werden sowohl im Außendienst (als Leiter von Bahnhöfen 3. und 4. Klasse, im Betriebs-, Fahrkarten- und Güterabfertigungsdienst) als auch im inneren Bureaudienst verwendet. Höhere Stellen des mittleren Dienstes können sie nur auf Grund der vorher abzulegenden Fachprüfung erreichen. Auch der technische E. ist die erste etatsmäßige Anstellung für die Bewerber, die ebenfalls den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst und eine entsprechende Fachschulbildung besitzen müssen. Das Einkommen der bayerischen E. beträgt 1800–3600 M. jährlich; besonderes Wohnungsgeld wird nicht gezahlt. Wie in Bayern werden auch bei den württembergischen Staatsbahnen die E. sowohl im Bureaudienst wie im Außendienst verwendet. Während jedoch der technische E. ebenfalls die erste etatsmäßige Anstellung im mittleren technischen Dienst darstellt, wird der nichttechnische E. nur im Wege der Beförderung nach mehrjähriger Beschäftigung als Oberbahnassistent (der ersten etatsmäßigen Anstellung im mittleren nichttechnischen Dienst) auf Grund der dienstlichen Bewährung ohne Ablegung einer besonderen Prüfung erreicht. Das Einkommen der württembergischen E. beträgt 2600–4000 M. jährlich, wozu noch Wohnungsgeld und freie Dienstkleidung gewährt wird. Bei den sächsischen Staatsbahnen ist die Verwendung der E. wie in Preußen auf den inneren Bureaudienst beschränkt. Die E. werden aus der Klasse der Eisenbahnassistenten (der ersten etatsmäßigen Anstellung im mittleren Dienst) nach Bestehen einer besonderen Prüfung im Wege der Beförderung ernannt. Sie beziehen ein Jahreseinkommen von 2700–4200 M. und können ohne Prüfung Eisenbahnobersekretäre mit einem Einkommen von 4500–5100 M. werden. Was schließlich die badischen Staatsbahnen anlangt, so gibt es bei diesen nur nichttechnische E. Die entsprechenden Bezeichnungen für mittlere technische Beamte sind Bausekretär und Oberbausekretär. Die Stellung eines nichttechnischen E. kann von den Anwärtern für den mittleren nicht technischen Dienst, die Primareife besitzen müssen, nach dreijähriger praktischer Ausbildung, bestandener Prüfung und längerer Beschäftigung als nicht-etatsmäßige Eisenbahnassistenten erreicht werden. Sie ist also die erste etatsmäßige Anstellung. Das Einkommen beträgt in der zweiten Gehaltsklasse 1700–3000 M. jährlich und steigt in der ersten Gehaltsklasse bis 4100 oder 4500 M., wozu noch das Wohnungsgeld kommt. Die Verwendung der E. erfolgt sowohl im Außendienst wie im inneren Bureaudienst, weiteres Aufrücken ist möglich. In beschränktem Umfange erreichen sie auch die Amtsbezeichnung Obereisenbahnsekretär. Matibel. Eisenbahnstrafrecht im weiteren Sinne umfaßt alle Strafandrohungen zum Schutze der Anlagen und des Betriebes von Eisenbahnen, im engeren Sinne versteht man darunter nur die den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Straftaten. Wie im allgemeinen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:48Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:48Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/140
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/140>, abgerufen am 24.08.2024.