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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Unbenutzt bleibende Lademittel sind spätestens innerhalb zweier Tage nach der auf die Entladung des betreffenden Wagens folgenden Mitternacht auf dem Wege, auf dem der Wagen gekommen ist, frachtfrei an die Versandstation zurückzuschicken. Lademittel, die aushilfsweise zur Benutzung für eine nach der Eigentumsbahn bestimmte Sendung der Beladestationen fremder Bahnen zugeschickt werden, sind ebenfalls frachtfrei zu befördern.

Die Beförderung der Lademittel auf dem Rückweg soll mit tunlichster Beschleunigung und, soweit ausführbar, eilgutmäßig, jedenfalls aber innerhalb der für jede Verwaltung zu berechnenden Ladefristen erfolgen.

Bei verspäteter Rücksendung und verzögerter Beförderung loser Wagendecken hat die schuldige Verwaltung an die Deckeneigentümerin eine Verzögerungsgebühr von 0·5 M. für jede Decke und jede angefangenen 24 Stunden zu entrichten, soweit die Verzögerung nicht durch besondere im Übereinkommen bezeichnete Umstände veranlaßt worden ist.

Ansprüche in betreff verloren gegangener, beschädigter oder unrichtig abgefertigter Lademittel brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn sie innerhalb dreier Monate, vom Tage der Abfertigung der Gegenstände auf der ursprünglichen Versandstation an gerechnet, geltend gemacht werden.

Der Schriftwechsel über Verlust, Beschädigung und unrichtige Abfertigung von Lademitteln ist zunächst zwischen den beteiligten Stationen zu führen; die vorgesetzten Dienststellen oder die Direktionen sollen erst dann mit den betreffenden Ansprüchen befaßt werden, wenn der zwischen den Stationen geführte Schriftwechsel erfolglos geblieben ist, oder wenn es sich um Verrechnung der Entschädigungsbeträge oder Geldbußen handelt.

Was die Aufbewahrung und Behandlung der Wagendecken und der sonstigen Lademittel auf den Stationen anlangt, so bestehen hierüber bei jeder Bahn verschiedene, den örtlichen Verhältnissen angepaßte Vorschriften.

Bei den belgischen Staatsbahnen werden dem Absender gehörende Decken mit der Sendung dem Empfänger zugestellt, der für die Rücksendung mittels Frachtbriefes Sorge zu tragen hat. Für die Rücksendung wird eine Taxe von 0·50 Frs. eingehoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Decken bei Beförderung als Frachtgut. Dem Absender gehörende Lademittel werden frachtfrei rückbefördert, wenn sie für Dienstsendungen verwendet worden sind.

Auf den französischen Bahnen bestehen für die Beförderung der Lademittel keine allgemeinen Vorschriften.

Decken, die zum Schutz aufgelieferter oder angelangter Güter, insbesondere wenn diese im Freien lagern müssen, dienen, werden seitens der Eisenbahnen fast überall unentgeltlich beigestellt.

Auf den italienischen Bahnen gewähren die Verwaltungen den Absendern, die für die in offenen Wagen zu befördernden Güter ihre eigenen Decken gebrauchen wollen, deren freie Beförderung auch für den Rückweg, wenn sie innerhalb 3 Monaten erfolgt. Gleiche Vergünstigung gewähren sie für Ketten und Rungen, die zur Befestigung von Langholz oder anderen Gegenständen auf den Wagen gedient haben.

Die im Eigentum von Privaten befindlichen Decken, Ketten oder Rungen müssen mit einer Nummer und Marke des Absenders versehen sein.

Die Rückbeförderung erfolgt in Eilfracht, aber ohne Verantwortlichkeit für eine Verzögerung, sofern die für Frachtgutsendungen festgesetzte Lieferfrist nicht überschritten ist.

Wenn der Versender für solche Güter, die die Verwaltung in offenen Wagen zu befördern berechtigt ist, auf dem Frachtbrief die Verwendung einer oder mehrerer Decken verlangt, so wird bei Eilgut eine Gebühr von 0·0116 L. für die Decke und km, mindestens aber 1·16 L. für jede gelieferte Decke, bei Frachtgut eine Gebühr von 0·0103 L. für die Decke und km, mindestens aber 1·03 L. für jede gelieferte Decke erhoben.

Die Verwaltung ist zur Lieferung von Decken nur verpflichtet, soweit solche vorrätig sind, und kann sie verweigern, sofern sie wegen der Beschaffenheit der Güter beschädigt werden können.

Nach den allgemeinen Tarifvorschriften der schweizerischen Bahnen findet die Überlassung von Decken an den Absender auf dessen Antrag seitens der Eisenbahn nur statt, soweit solche verfügbar sind und eine Beschädigung durch das zu verladende Gut nach dem Ermessen der Versandstation nicht zu befürchten ist. Das Auflegen der mietweise überlassenen Decken obliegt dem Absender. Dem Absender gehörige Decken werden unter ähnlichen Bedingungen wie in Deutschland, Österreich und Ungarn mit der Ladung frachtfrei und auf dem Rückwege zu sehr ermäßigten Frachtsätzen befördert. Auch für die Beförderung der Ladegeräte, Wärme- und Kälteschutzmittel des Absenders gelten nahezu gleiche Vorschriften wie bei den deutschen, österreichischen und ungarischen Eisenbahnen.

v. Rinaldini.


Deckung der Züge, s. Zugdeckung.


Deckungssignale (signal for protection of trains, train-protecting signal; signal de couverture des trains; segnale di protezione del treno) sind alle Signale, die dazu bestimmt sind, einen Zug vor einem hinter dem Signal liegenden Gefahrpunkt zum Halten zu bringen. Der durch ein solches Signal zu deckende Gefahrpunkt kann verschiedener Art sein. Es kann ein Punkt der Strecke sein, der dauernd besondere Aufmerksamkeit erfordert, wie die

Unbenutzt bleibende Lademittel sind spätestens innerhalb zweier Tage nach der auf die Entladung des betreffenden Wagens folgenden Mitternacht auf dem Wege, auf dem der Wagen gekommen ist, frachtfrei an die Versandstation zurückzuschicken. Lademittel, die aushilfsweise zur Benutzung für eine nach der Eigentumsbahn bestimmte Sendung der Beladestationen fremder Bahnen zugeschickt werden, sind ebenfalls frachtfrei zu befördern.

Die Beförderung der Lademittel auf dem Rückweg soll mit tunlichster Beschleunigung und, soweit ausführbar, eilgutmäßig, jedenfalls aber innerhalb der für jede Verwaltung zu berechnenden Ladefristen erfolgen.

Bei verspäteter Rücksendung und verzögerter Beförderung loser Wagendecken hat die schuldige Verwaltung an die Deckeneigentümerin eine Verzögerungsgebühr von 0·5 M. für jede Decke und jede angefangenen 24 Stunden zu entrichten, soweit die Verzögerung nicht durch besondere im Übereinkommen bezeichnete Umstände veranlaßt worden ist.

Ansprüche in betreff verloren gegangener, beschädigter oder unrichtig abgefertigter Lademittel brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn sie innerhalb dreier Monate, vom Tage der Abfertigung der Gegenstände auf der ursprünglichen Versandstation an gerechnet, geltend gemacht werden.

Der Schriftwechsel über Verlust, Beschädigung und unrichtige Abfertigung von Lademitteln ist zunächst zwischen den beteiligten Stationen zu führen; die vorgesetzten Dienststellen oder die Direktionen sollen erst dann mit den betreffenden Ansprüchen befaßt werden, wenn der zwischen den Stationen geführte Schriftwechsel erfolglos geblieben ist, oder wenn es sich um Verrechnung der Entschädigungsbeträge oder Geldbußen handelt.

Was die Aufbewahrung und Behandlung der Wagendecken und der sonstigen Lademittel auf den Stationen anlangt, so bestehen hierüber bei jeder Bahn verschiedene, den örtlichen Verhältnissen angepaßte Vorschriften.

Bei den belgischen Staatsbahnen werden dem Absender gehörende Decken mit der Sendung dem Empfänger zugestellt, der für die Rücksendung mittels Frachtbriefes Sorge zu tragen hat. Für die Rücksendung wird eine Taxe von 0·50 Frs. eingehoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Decken bei Beförderung als Frachtgut. Dem Absender gehörende Lademittel werden frachtfrei rückbefördert, wenn sie für Dienstsendungen verwendet worden sind.

Auf den französischen Bahnen bestehen für die Beförderung der Lademittel keine allgemeinen Vorschriften.

Decken, die zum Schutz aufgelieferter oder angelangter Güter, insbesondere wenn diese im Freien lagern müssen, dienen, werden seitens der Eisenbahnen fast überall unentgeltlich beigestellt.

Auf den italienischen Bahnen gewähren die Verwaltungen den Absendern, die für die in offenen Wagen zu befördernden Güter ihre eigenen Decken gebrauchen wollen, deren freie Beförderung auch für den Rückweg, wenn sie innerhalb 3 Monaten erfolgt. Gleiche Vergünstigung gewähren sie für Ketten und Rungen, die zur Befestigung von Langholz oder anderen Gegenständen auf den Wagen gedient haben.

Die im Eigentum von Privaten befindlichen Decken, Ketten oder Rungen müssen mit einer Nummer und Marke des Absenders versehen sein.

Die Rückbeförderung erfolgt in Eilfracht, aber ohne Verantwortlichkeit für eine Verzögerung, sofern die für Frachtgutsendungen festgesetzte Lieferfrist nicht überschritten ist.

Wenn der Versender für solche Güter, die die Verwaltung in offenen Wagen zu befördern berechtigt ist, auf dem Frachtbrief die Verwendung einer oder mehrerer Decken verlangt, so wird bei Eilgut eine Gebühr von 0·0116 L. für die Decke und km, mindestens aber 1·16 L. für jede gelieferte Decke, bei Frachtgut eine Gebühr von 0·0103 L. für die Decke und km, mindestens aber 1·03 L. für jede gelieferte Decke erhoben.

Die Verwaltung ist zur Lieferung von Decken nur verpflichtet, soweit solche vorrätig sind, und kann sie verweigern, sofern sie wegen der Beschaffenheit der Güter beschädigt werden können.

Nach den allgemeinen Tarifvorschriften der schweizerischen Bahnen findet die Überlassung von Decken an den Absender auf dessen Antrag seitens der Eisenbahn nur statt, soweit solche verfügbar sind und eine Beschädigung durch das zu verladende Gut nach dem Ermessen der Versandstation nicht zu befürchten ist. Das Auflegen der mietweise überlassenen Decken obliegt dem Absender. Dem Absender gehörige Decken werden unter ähnlichen Bedingungen wie in Deutschland, Österreich und Ungarn mit der Ladung frachtfrei und auf dem Rückwege zu sehr ermäßigten Frachtsätzen befördert. Auch für die Beförderung der Ladegeräte, Wärme- und Kälteschutzmittel des Absenders gelten nahezu gleiche Vorschriften wie bei den deutschen, österreichischen und ungarischen Eisenbahnen.

v. Rinaldini.


Deckung der Züge, s. Zugdeckung.


Deckungssignale (signal for protection of trains, train-protecting signal; signal de couverture des trains; segnale di protezione del treno) sind alle Signale, die dazu bestimmt sind, einen Zug vor einem hinter dem Signal liegenden Gefahrpunkt zum Halten zu bringen. Der durch ein solches Signal zu deckende Gefahrpunkt kann verschiedener Art sein. Es kann ein Punkt der Strecke sein, der dauernd besondere Aufmerksamkeit erfordert, wie die

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[264/0278] Unbenutzt bleibende Lademittel sind spätestens innerhalb zweier Tage nach der auf die Entladung des betreffenden Wagens folgenden Mitternacht auf dem Wege, auf dem der Wagen gekommen ist, frachtfrei an die Versandstation zurückzuschicken. Lademittel, die aushilfsweise zur Benutzung für eine nach der Eigentumsbahn bestimmte Sendung der Beladestationen fremder Bahnen zugeschickt werden, sind ebenfalls frachtfrei zu befördern. Die Beförderung der Lademittel auf dem Rückweg soll mit tunlichster Beschleunigung und, soweit ausführbar, eilgutmäßig, jedenfalls aber innerhalb der für jede Verwaltung zu berechnenden Ladefristen erfolgen. Bei verspäteter Rücksendung und verzögerter Beförderung loser Wagendecken hat die schuldige Verwaltung an die Deckeneigentümerin eine Verzögerungsgebühr von 0·5 M. für jede Decke und jede angefangenen 24 Stunden zu entrichten, soweit die Verzögerung nicht durch besondere im Übereinkommen bezeichnete Umstände veranlaßt worden ist. Ansprüche in betreff verloren gegangener, beschädigter oder unrichtig abgefertigter Lademittel brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn sie innerhalb dreier Monate, vom Tage der Abfertigung der Gegenstände auf der ursprünglichen Versandstation an gerechnet, geltend gemacht werden. Der Schriftwechsel über Verlust, Beschädigung und unrichtige Abfertigung von Lademitteln ist zunächst zwischen den beteiligten Stationen zu führen; die vorgesetzten Dienststellen oder die Direktionen sollen erst dann mit den betreffenden Ansprüchen befaßt werden, wenn der zwischen den Stationen geführte Schriftwechsel erfolglos geblieben ist, oder wenn es sich um Verrechnung der Entschädigungsbeträge oder Geldbußen handelt. Was die Aufbewahrung und Behandlung der Wagendecken und der sonstigen Lademittel auf den Stationen anlangt, so bestehen hierüber bei jeder Bahn verschiedene, den örtlichen Verhältnissen angepaßte Vorschriften. Bei den belgischen Staatsbahnen werden dem Absender gehörende Decken mit der Sendung dem Empfänger zugestellt, der für die Rücksendung mittels Frachtbriefes Sorge zu tragen hat. Für die Rücksendung wird eine Taxe von 0·50 Frs. eingehoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Decken bei Beförderung als Frachtgut. Dem Absender gehörende Lademittel werden frachtfrei rückbefördert, wenn sie für Dienstsendungen verwendet worden sind. Auf den französischen Bahnen bestehen für die Beförderung der Lademittel keine allgemeinen Vorschriften. Decken, die zum Schutz aufgelieferter oder angelangter Güter, insbesondere wenn diese im Freien lagern müssen, dienen, werden seitens der Eisenbahnen fast überall unentgeltlich beigestellt. Auf den italienischen Bahnen gewähren die Verwaltungen den Absendern, die für die in offenen Wagen zu befördernden Güter ihre eigenen Decken gebrauchen wollen, deren freie Beförderung auch für den Rückweg, wenn sie innerhalb 3 Monaten erfolgt. Gleiche Vergünstigung gewähren sie für Ketten und Rungen, die zur Befestigung von Langholz oder anderen Gegenständen auf den Wagen gedient haben. Die im Eigentum von Privaten befindlichen Decken, Ketten oder Rungen müssen mit einer Nummer und Marke des Absenders versehen sein. Die Rückbeförderung erfolgt in Eilfracht, aber ohne Verantwortlichkeit für eine Verzögerung, sofern die für Frachtgutsendungen festgesetzte Lieferfrist nicht überschritten ist. Wenn der Versender für solche Güter, die die Verwaltung in offenen Wagen zu befördern berechtigt ist, auf dem Frachtbrief die Verwendung einer oder mehrerer Decken verlangt, so wird bei Eilgut eine Gebühr von 0·0116 L. für die Decke und km, mindestens aber 1·16 L. für jede gelieferte Decke, bei Frachtgut eine Gebühr von 0·0103 L. für die Decke und km, mindestens aber 1·03 L. für jede gelieferte Decke erhoben. Die Verwaltung ist zur Lieferung von Decken nur verpflichtet, soweit solche vorrätig sind, und kann sie verweigern, sofern sie wegen der Beschaffenheit der Güter beschädigt werden können. Nach den allgemeinen Tarifvorschriften der schweizerischen Bahnen findet die Überlassung von Decken an den Absender auf dessen Antrag seitens der Eisenbahn nur statt, soweit solche verfügbar sind und eine Beschädigung durch das zu verladende Gut nach dem Ermessen der Versandstation nicht zu befürchten ist. Das Auflegen der mietweise überlassenen Decken obliegt dem Absender. Dem Absender gehörige Decken werden unter ähnlichen Bedingungen wie in Deutschland, Österreich und Ungarn mit der Ladung frachtfrei und auf dem Rückwege zu sehr ermäßigten Frachtsätzen befördert. Auch für die Beförderung der Ladegeräte, Wärme- und Kälteschutzmittel des Absenders gelten nahezu gleiche Vorschriften wie bei den deutschen, österreichischen und ungarischen Eisenbahnen. v. Rinaldini. Deckung der Züge, s. Zugdeckung. Deckungssignale (signal for protection of trains, train-protecting signal; signal de couverture des trains; segnale di protezione del treno) sind alle Signale, die dazu bestimmt sind, einen Zug vor einem hinter dem Signal liegenden Gefahrpunkt zum Halten zu bringen. Der durch ein solches Signal zu deckende Gefahrpunkt kann verschiedener Art sein. Es kann ein Punkt der Strecke sein, der dauernd besondere Aufmerksamkeit erfordert, wie die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/278>, abgerufen am 22.12.2024.