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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Bestimmungen für Eisenbahn- und Straßenbrücken und mit besonderen Bestimmungen für eiserne Brücken, neuestens in einigen Ländern auch für Brücken aus Eisenbeton erlassen worden. So besteht in Österreich die Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 28. August 1904 für Eisenbahnbrücken, jene des Ministeriums des Innern vom 26. März 1906 für eiserne Straßenbrücken und des Arbeitsministeriums vom 15. Juni 1911 für Straßenbrücken aus Eisenbeton. - In Deutschland bestehen keine einheitlichen Bestimmungen für Straßenbrücken; für die Brücken der deutschen Staatseisenbahnverwaltungen gelten in Preußen die Vorschriften vom 1. Mai 1903, in Bayern jene vom 1. Februar 1908, in Württemberg jene vom April 1894 und Februar 1909, in Sachsen jene von 1895 mit Nachtrag vom April 1905, in Baden jene vom Februar 1903. - In Frankreich ist eine Brückenverordnung durch das circulaire ministerielle vom 29. August 1891 erlassen worden. - In Belgien gilt die Brückenverordnung vom 27. November 1897. - Für die Eisenbahnbrücken der Schweiz gilt die Verordnung des Bundesrates vom 19. August 1892. In Rußland besteht eine Verordnung aus dem Jahre 1884 u. s. w.

Die Brückenverordnungen enthalten zunächst Angaben über die der statischen Berechnung zugrunde zu legenden Belastungen (s. "Belastungsannahmen für Brücken"), ferner über die zulässige Inanspruchnahme der Baustoffe, weiters Vorschriften über die Ausführung der Brücken, nämlich über die geforderten Eigenschaften der Baustoffe und deren Erprobung (Zerreiß-, Biege-, Druck- und Bruchproben u. s. w.), über die Ausführungsarbeiten, insbesonders bei eisernen Brücken über die Arbeiten in der Werkstätte und bei der Aufstellung (Bearbeitung des Materiales, Lochen, Bohren der Nietlöcher u. s. w.). Ein weiterer Abschnitt der Brückenverordnungen betrifft die Erprobung der Brücken und enthält die Vorschriften über die Zeit, die Dauer und die Art und Weise, in der die Brückenproben (s. d.) vorzunehmen und die Prüfungsergebnisse festzustellen sind.

Vgl. die Artikel: Aquäduktbrücken, Balkenbrücken, Betonbrücken, bewegliche Brücken, Blechträger, Bogenbrücken, Brückenauswechslung, Brückenbelastung, Brückenbuch, Brückeneinstürze, Brückenprobe, Brückenrevision, Drehbrücken, Durchbiegung, Durchgehende Balken, Durchlässe, Eisenbahnbrücken, Eisenbetonbrücken, Eisenbrücken, Fachwerksträger, Frei aufliegende Balken, Gerberträger, Gewölbe, Gründung, Hängebrücken, Holzbrücken, Lehrgerüste, Lichtweite der Brücken, Montierung der eisernen Brücken, Pfeiler, Schiffbrücken, Steinbrücken, Straßenbrücken, Transportable Brücken, Viadukte, Vierendeelträger.

Melan.


Brückenauswechslung, der unter Aufrechthaltung oder wenigstens mit nur geringer Störung des Verkehrs vor sich gehende Ersatz eines den Anforderungen des Betriebs nicht mehr entsprechenden Brückentragwerks durch ein neues. Der neue Brückenüberbau kommt dabei gewöhnlich auf die alten Pfeiler und Widerlager oder wenigstens in die gleiche Brückenachse zu lagern, und es bedingt die Vermeidung längerer Verkehrsunterbrechungen einen möglichst raschen Arbeitsvorgang, wodurch sich eine B. von einem gewöhnlichen Brückenumbau unterscheidet, bei dem der Verkehr entweder zeitweise ganz unterbrochen ist oder über eine Notbrücke geführt wird. In diesem Sinne kommen B. nur bei Eisenbahnen vor, und handelt es sich da entweder um den Ersatz hölzerner Brückenüberbauten durch eiserne oder um die Auswechslung älterer Eisenbrücken, die infolge Mangelhaftigkeit des Systems (z. B. Schifkornbrücken, Flacheisengitterbrücken) oder zu schwacher Abmessungen nicht mehr die nötige Sicherheit bieten und bei denen eine vollständige Erneuerung einer Verstärkung (s. Verstärkung der eisernen Brücken) vorgezogen wird.

Der Vorgang bei der Auswechslung kann ein verschiedener sein: 1. Das neue Tragwerk wird gleich in endgültiger Lage an der Stelle der bestehenden Brücke montiert. Es ist dazu notwendig, das Gleis zu unterbauen und von provisorischen Stützen tragen zu lassen, so daß der alte Überbau abgebrochen und das neue Tragwerk aufgestellt werden kann, wobei meist eine provisorische Nivellettehebung notwendig sein wird, um die Arbeiten ohne Störung des Betriebs vornehmen zu können. Dieser Vorgang wird aber nur tunlich erscheinen, wenn die Brücke in nicht zu großer Höhe liegt und das Unterbauen des Gleises keinen Schwierigkeiten begegnet. Sonst kann man bei entsprechender Querschnittsanordnung die neue Brücke so in die alte hineinbauen, daß der Verkehr auf letzterer so lange geführt wird, bis in einer Betriebspause die Übertragung der Lasten von den alten Fahrbahnträgern auf die neuen stattfinden kann. Immerhin ist aber mit dieser Ausführungsweise eine beträchtliche Erschwernis und Verteuerung der Montagearbeiten verbunden. 2. Die neue Brücke wird seitlich neben der alten Brücke auf einem Hilfsgerüst montiert, dann wird der alte Überbau während einer Betriebspause auf ein auf der anderen Seite des Betriebsgleises errichtetes Gerüst abgesetzt oder bei Holzbrücken stückweise abgetragen und der neue Überbau in seine endgültige Lage eingeschoben. Bei diesem Vorgange sind ebenso wie bei der dritten

Bestimmungen für Eisenbahn- und Straßenbrücken und mit besonderen Bestimmungen für eiserne Brücken, neuestens in einigen Ländern auch für Brücken aus Eisenbeton erlassen worden. So besteht in Österreich die Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 28. August 1904 für Eisenbahnbrücken, jene des Ministeriums des Innern vom 26. März 1906 für eiserne Straßenbrücken und des Arbeitsministeriums vom 15. Juni 1911 für Straßenbrücken aus Eisenbeton. – In Deutschland bestehen keine einheitlichen Bestimmungen für Straßenbrücken; für die Brücken der deutschen Staatseisenbahnverwaltungen gelten in Preußen die Vorschriften vom 1. Mai 1903, in Bayern jene vom 1. Februar 1908, in Württemberg jene vom April 1894 und Februar 1909, in Sachsen jene von 1895 mit Nachtrag vom April 1905, in Baden jene vom Februar 1903. – In Frankreich ist eine Brückenverordnung durch das circulaire ministerielle vom 29. August 1891 erlassen worden. – In Belgien gilt die Brückenverordnung vom 27. November 1897. – Für die Eisenbahnbrücken der Schweiz gilt die Verordnung des Bundesrates vom 19. August 1892. In Rußland besteht eine Verordnung aus dem Jahre 1884 u. s. w.

Die Brückenverordnungen enthalten zunächst Angaben über die der statischen Berechnung zugrunde zu legenden Belastungen (s. „Belastungsannahmen für Brücken“), ferner über die zulässige Inanspruchnahme der Baustoffe, weiters Vorschriften über die Ausführung der Brücken, nämlich über die geforderten Eigenschaften der Baustoffe und deren Erprobung (Zerreiß-, Biege-, Druck- und Bruchproben u. s. w.), über die Ausführungsarbeiten, insbesonders bei eisernen Brücken über die Arbeiten in der Werkstätte und bei der Aufstellung (Bearbeitung des Materiales, Lochen, Bohren der Nietlöcher u. s. w.). Ein weiterer Abschnitt der Brückenverordnungen betrifft die Erprobung der Brücken und enthält die Vorschriften über die Zeit, die Dauer und die Art und Weise, in der die Brückenproben (s. d.) vorzunehmen und die Prüfungsergebnisse festzustellen sind.

Vgl. die Artikel: Aquäduktbrücken, Balkenbrücken, Betonbrücken, bewegliche Brücken, Blechträger, Bogenbrücken, Brückenauswechslung, Brückenbelastung, Brückenbuch, Brückeneinstürze, Brückenprobe, Brückenrevision, Drehbrücken, Durchbiegung, Durchgehende Balken, Durchlässe, Eisenbahnbrücken, Eisenbetonbrücken, Eisenbrücken, Fachwerksträger, Frei aufliegende Balken, Gerberträger, Gewölbe, Gründung, Hängebrücken, Holzbrücken, Lehrgerüste, Lichtweite der Brücken, Montierung der eisernen Brücken, Pfeiler, Schiffbrücken, Steinbrücken, Straßenbrücken, Transportable Brücken, Viadukte, Vierendeelträger.

Melan.


Brückenauswechslung, der unter Aufrechthaltung oder wenigstens mit nur geringer Störung des Verkehrs vor sich gehende Ersatz eines den Anforderungen des Betriebs nicht mehr entsprechenden Brückentragwerks durch ein neues. Der neue Brückenüberbau kommt dabei gewöhnlich auf die alten Pfeiler und Widerlager oder wenigstens in die gleiche Brückenachse zu lagern, und es bedingt die Vermeidung längerer Verkehrsunterbrechungen einen möglichst raschen Arbeitsvorgang, wodurch sich eine B. von einem gewöhnlichen Brückenumbau unterscheidet, bei dem der Verkehr entweder zeitweise ganz unterbrochen ist oder über eine Notbrücke geführt wird. In diesem Sinne kommen B. nur bei Eisenbahnen vor, und handelt es sich da entweder um den Ersatz hölzerner Brückenüberbauten durch eiserne oder um die Auswechslung älterer Eisenbrücken, die infolge Mangelhaftigkeit des Systems (z. B. Schifkornbrücken, Flacheisengitterbrücken) oder zu schwacher Abmessungen nicht mehr die nötige Sicherheit bieten und bei denen eine vollständige Erneuerung einer Verstärkung (s. Verstärkung der eisernen Brücken) vorgezogen wird.

Der Vorgang bei der Auswechslung kann ein verschiedener sein: 1. Das neue Tragwerk wird gleich in endgültiger Lage an der Stelle der bestehenden Brücke montiert. Es ist dazu notwendig, das Gleis zu unterbauen und von provisorischen Stützen tragen zu lassen, so daß der alte Überbau abgebrochen und das neue Tragwerk aufgestellt werden kann, wobei meist eine provisorische Nivellettehebung notwendig sein wird, um die Arbeiten ohne Störung des Betriebs vornehmen zu können. Dieser Vorgang wird aber nur tunlich erscheinen, wenn die Brücke in nicht zu großer Höhe liegt und das Unterbauen des Gleises keinen Schwierigkeiten begegnet. Sonst kann man bei entsprechender Querschnittsanordnung die neue Brücke so in die alte hineinbauen, daß der Verkehr auf letzterer so lange geführt wird, bis in einer Betriebspause die Übertragung der Lasten von den alten Fahrbahnträgern auf die neuen stattfinden kann. Immerhin ist aber mit dieser Ausführungsweise eine beträchtliche Erschwernis und Verteuerung der Montagearbeiten verbunden. 2. Die neue Brücke wird seitlich neben der alten Brücke auf einem Hilfsgerüst montiert, dann wird der alte Überbau während einer Betriebspause auf ein auf der anderen Seite des Betriebsgleises errichtetes Gerüst abgesetzt oder bei Holzbrücken stückweise abgetragen und der neue Überbau in seine endgültige Lage eingeschoben. Bei diesem Vorgange sind ebenso wie bei der dritten

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[100/0112] Bestimmungen für Eisenbahn- und Straßenbrücken und mit besonderen Bestimmungen für eiserne Brücken, neuestens in einigen Ländern auch für Brücken aus Eisenbeton erlassen worden. So besteht in Österreich die Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 28. August 1904 für Eisenbahnbrücken, jene des Ministeriums des Innern vom 26. März 1906 für eiserne Straßenbrücken und des Arbeitsministeriums vom 15. Juni 1911 für Straßenbrücken aus Eisenbeton. – In Deutschland bestehen keine einheitlichen Bestimmungen für Straßenbrücken; für die Brücken der deutschen Staatseisenbahnverwaltungen gelten in Preußen die Vorschriften vom 1. Mai 1903, in Bayern jene vom 1. Februar 1908, in Württemberg jene vom April 1894 und Februar 1909, in Sachsen jene von 1895 mit Nachtrag vom April 1905, in Baden jene vom Februar 1903. – In Frankreich ist eine Brückenverordnung durch das circulaire ministerielle vom 29. August 1891 erlassen worden. – In Belgien gilt die Brückenverordnung vom 27. November 1897. – Für die Eisenbahnbrücken der Schweiz gilt die Verordnung des Bundesrates vom 19. August 1892. In Rußland besteht eine Verordnung aus dem Jahre 1884 u. s. w. Die Brückenverordnungen enthalten zunächst Angaben über die der statischen Berechnung zugrunde zu legenden Belastungen (s. „Belastungsannahmen für Brücken“), ferner über die zulässige Inanspruchnahme der Baustoffe, weiters Vorschriften über die Ausführung der Brücken, nämlich über die geforderten Eigenschaften der Baustoffe und deren Erprobung (Zerreiß-, Biege-, Druck- und Bruchproben u. s. w.), über die Ausführungsarbeiten, insbesonders bei eisernen Brücken über die Arbeiten in der Werkstätte und bei der Aufstellung (Bearbeitung des Materiales, Lochen, Bohren der Nietlöcher u. s. w.). Ein weiterer Abschnitt der Brückenverordnungen betrifft die Erprobung der Brücken und enthält die Vorschriften über die Zeit, die Dauer und die Art und Weise, in der die Brückenproben (s. d.) vorzunehmen und die Prüfungsergebnisse festzustellen sind. Vgl. die Artikel: Aquäduktbrücken, Balkenbrücken, Betonbrücken, bewegliche Brücken, Blechträger, Bogenbrücken, Brückenauswechslung, Brückenbelastung, Brückenbuch, Brückeneinstürze, Brückenprobe, Brückenrevision, Drehbrücken, Durchbiegung, Durchgehende Balken, Durchlässe, Eisenbahnbrücken, Eisenbetonbrücken, Eisenbrücken, Fachwerksträger, Frei aufliegende Balken, Gerberträger, Gewölbe, Gründung, Hängebrücken, Holzbrücken, Lehrgerüste, Lichtweite der Brücken, Montierung der eisernen Brücken, Pfeiler, Schiffbrücken, Steinbrücken, Straßenbrücken, Transportable Brücken, Viadukte, Vierendeelträger. Melan. Brückenauswechslung, der unter Aufrechthaltung oder wenigstens mit nur geringer Störung des Verkehrs vor sich gehende Ersatz eines den Anforderungen des Betriebs nicht mehr entsprechenden Brückentragwerks durch ein neues. Der neue Brückenüberbau kommt dabei gewöhnlich auf die alten Pfeiler und Widerlager oder wenigstens in die gleiche Brückenachse zu lagern, und es bedingt die Vermeidung längerer Verkehrsunterbrechungen einen möglichst raschen Arbeitsvorgang, wodurch sich eine B. von einem gewöhnlichen Brückenumbau unterscheidet, bei dem der Verkehr entweder zeitweise ganz unterbrochen ist oder über eine Notbrücke geführt wird. In diesem Sinne kommen B. nur bei Eisenbahnen vor, und handelt es sich da entweder um den Ersatz hölzerner Brückenüberbauten durch eiserne oder um die Auswechslung älterer Eisenbrücken, die infolge Mangelhaftigkeit des Systems (z. B. Schifkornbrücken, Flacheisengitterbrücken) oder zu schwacher Abmessungen nicht mehr die nötige Sicherheit bieten und bei denen eine vollständige Erneuerung einer Verstärkung (s. Verstärkung der eisernen Brücken) vorgezogen wird. Der Vorgang bei der Auswechslung kann ein verschiedener sein: 1. Das neue Tragwerk wird gleich in endgültiger Lage an der Stelle der bestehenden Brücke montiert. Es ist dazu notwendig, das Gleis zu unterbauen und von provisorischen Stützen tragen zu lassen, so daß der alte Überbau abgebrochen und das neue Tragwerk aufgestellt werden kann, wobei meist eine provisorische Nivellettehebung notwendig sein wird, um die Arbeiten ohne Störung des Betriebs vornehmen zu können. Dieser Vorgang wird aber nur tunlich erscheinen, wenn die Brücke in nicht zu großer Höhe liegt und das Unterbauen des Gleises keinen Schwierigkeiten begegnet. Sonst kann man bei entsprechender Querschnittsanordnung die neue Brücke so in die alte hineinbauen, daß der Verkehr auf letzterer so lange geführt wird, bis in einer Betriebspause die Übertragung der Lasten von den alten Fahrbahnträgern auf die neuen stattfinden kann. Immerhin ist aber mit dieser Ausführungsweise eine beträchtliche Erschwernis und Verteuerung der Montagearbeiten verbunden. 2. Die neue Brücke wird seitlich neben der alten Brücke auf einem Hilfsgerüst montiert, dann wird der alte Überbau während einer Betriebspause auf ein auf der anderen Seite des Betriebsgleises errichtetes Gerüst abgesetzt oder bei Holzbrücken stückweise abgetragen und der neue Überbau in seine endgültige Lage eingeschoben. Bei diesem Vorgange sind ebenso wie bei der dritten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/112>, abgerufen am 21.11.2024.