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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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die den Zweck hat, auf diesen Grundstücken mit Rücksicht auf ihre Lage die Bebauung überhaupt oder doch in einer gewissen Art im öffentlichen Interesse auszuschließen. Solche Beschränkungen bestehen für Bauausführungen innerhalb des Feuerbereiches einer Eisenbahn (s. Anliegerbauten), im Umkreise von militärisch befestigten Plätzen, Festungen, Munitionsdepots u. s. w., manchmal auch im Umkreise von Schlössern und Gärten des Landesfürsten. Bei umfangreicheren Grundabteilungen wird meist aus Gesundheits- und anderen öffentlichen Rücksichten der für hinreichend große öffentliche Plätze notwendige Grund mit dem B. belegt. Die Umgebung der Kirchhöfe darf in der Regel nicht verbaut werden. Die Baugrenzen werden von der Baubehörde festgesetzt.

Soweit nur Privatinteressen in Betracht kommen, können die Wirkungen eines B. durch vertragsmäßig gegen Entgelt - u. zw. in der Regel in der Form - von Servituten - übernommene Beschränkungen erzielt werden. Solche Dienstbarkeiten werden bei Errichtung neuer Sprengstoffabriken und ähnlichen Anlässen zwischen den Beteiligten vereinbart. Häufig wird festgesetzt, daß Gebäude eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen.

S. auch Baupolizei, Baubeschränkungen, Baueinstellung, Bergbaubeschränkungen.

v. Enderes.


Bauvergebung (act of knocking down the constructions; adjudication des travaux; aggiudicazione dei lavori) der Zuschlag von Bauarbeiten an Bauunternehmer, entweder auf Grund freier Verhandlungen oder auf Grund der im Wege der beschränkten oder öffentlichen Bauausschreibung (s. d.) erhaltenen Bauangebote (s. d.). Im letzteren Falle behält sich der Bauherr zweckmäßig schon bei der Bauausschreibung die freie Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Angebote und das Recht vor, mit einzelnen Unternehmern nachträglich in Unterhandlung zu treten. Bei gleicher Befähigung und Vertrauenswürdigkeit aller Bewerber, wie dies z. B. bei einer beschränkten Ausschreibung vorausgesetzt werden muß, soll die B. auf Grund des niedrigsten Angebotes erfolgen. Bei einer öffentlichen Ausschreibung darf jedoch das niedrigste Angebot nur dann angenommen werden, wenn die Person und die sonstigen Verhältnisse des Bewerbers vollkommene Gewähr bieten, daß er seinen Verpflichtungen unter allen Umständen nachkommen wird, und der Bauherr die Überzeugung hat, daß der Unternehmer für die von ihm verlangten Einzelpreise oder Pauschalzahlung die Arbeiten wirklich ausführen kann. Bei Beachtung dieser Grundsätze wird Nachtragsforderungen, Prozessen und ähnlichen Unzuträglichkeiten vorgebeugt.

Bei Privatbahnen werden die Bauten entweder durch den Vorstand der Bauleitung (Baudirektor), in wichtigeren Fällen auf dessen Antrag durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft (Aufsichtsrat) vergeben. Bei Staatsbahnbauten ist die Entscheidung über die Bauangebote für besonders umfangreiche Arbeiten in der Regel dem zuständigen Ministerium vorbehalten.

In Preußen ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Ermächtigung zum Abschlüsse freihändiger Lieferungs- und Arbeitsverträge, deren Gegenstand den Wert von 100.000 M übersteigt, sowie zur Zuschlagserteilung in öffentlichen und engeren Verdingungen bei Gegenständen - jedes Los für sich gerechnet - von mehr als 300.000 M. vorbehalten (vgl. Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen §§ 3 und 4). Die Vorstände der Betriebs-, Maschinen- und Werkstättenämter sowie der Bauabteilungen sind berechtigt, Arbeiten und Lieferungen zu vergeben, a) freihändig bis zum Betrage von 1000 M., b) im Wege der beschränkten Ausschreibung bis zum Betrage von 3000 M. und c) im Wege der öffentlichen Ausschreibung bis zum Betrage von 15.000 M., sofern dem Mindestfordernden der Zuschlag erteilt wird. Bei höheren Beträgen entscheidet die Eisenbahndirektion innerhalb ihrer Befugnisse.

Bei den bayerischen Staatsbahnen erfolgt der Zuschlag von Bauten, deren Kosten 30.000 M. übersteigen, durch den Minister für Verkehrsangelegenheiten.

Beiden österreichischen Staatsbahnen ist dem Eisenbahnminister die Genehmigung zum Abschluß von Baugeschäften vorbehalten, wenn die Vertragsumme bei öffentlichem Wettbewerb und unter Zuschlag an den Mindestfordernden 300.000 K, andernfalls schon, wenn sie 100.000 K übersteigt, Bauten mit geringerer Kostensumme wurden (1901-1910) von der Eisenbahnbaudirektion (s. Bauleitung) oder den Staatsbahndirektionen vergeben (Organisationsstatut der staatlichen Eisenbahnverwaltung vom 19. Januar 1896, bzw. Erlaß des Eisenbahnministers vom 6. Oktober 1901).

Nach der Verordnung des Gesamtministeriums vom 3. April 1909, RGB. Nr. 61, sind die staatlichen Bauarbeiten tunlichst öffentlich auszuschreiben. Ausnahmsweise kann bei Zutreffen bestimmter Bedingungen freihändige Vergebung erfolgen, wenn der Kostenbetrag 5000 K nicht übersteigt oder bei beschränkter Bauausschreibung höchstens 10.000 K erreicht.

In der Schweiz (Vollziehungsverordnung vom 7. November 1899 zum Gesetze vom 15. Oktober 1897) steht die Vergebung von Bauten, deren Kosten 500.000 Er. übersteigen, dem Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundesbahnen zu; Bauten im Werte von 100.000-500.000 Fr. können von der Generaldirektion, unter 100.000 Fr., wenn der Bau der Generaldirektion nicht unmittelbar untersteht, von der Kreisdirektion vergeben werden.

In Frankreich hat in der Regel die B. auf Grund allgemeinen Wettbewerbs zu erfolgen. Durch die Erlässe vom 18. November 1882 und vom 17. Februar 1892 sind die Bedingungen für die Zulässigkeit

die den Zweck hat, auf diesen Grundstücken mit Rücksicht auf ihre Lage die Bebauung überhaupt oder doch in einer gewissen Art im öffentlichen Interesse auszuschließen. Solche Beschränkungen bestehen für Bauausführungen innerhalb des Feuerbereiches einer Eisenbahn (s. Anliegerbauten), im Umkreise von militärisch befestigten Plätzen, Festungen, Munitionsdepots u. s. w., manchmal auch im Umkreise von Schlössern und Gärten des Landesfürsten. Bei umfangreicheren Grundabteilungen wird meist aus Gesundheits- und anderen öffentlichen Rücksichten der für hinreichend große öffentliche Plätze notwendige Grund mit dem B. belegt. Die Umgebung der Kirchhöfe darf in der Regel nicht verbaut werden. Die Baugrenzen werden von der Baubehörde festgesetzt.

Soweit nur Privatinteressen in Betracht kommen, können die Wirkungen eines B. durch vertragsmäßig gegen Entgelt – u. zw. in der Regel in der Form – von Servituten – übernommene Beschränkungen erzielt werden. Solche Dienstbarkeiten werden bei Errichtung neuer Sprengstoffabriken und ähnlichen Anlässen zwischen den Beteiligten vereinbart. Häufig wird festgesetzt, daß Gebäude eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen.

S. auch Baupolizei, Baubeschränkungen, Baueinstellung, Bergbaubeschränkungen.

v. Enderes.


Bauvergebung (act of knocking down the constructions; adjudication des travaux; aggiudicazione dei lavori) der Zuschlag von Bauarbeiten an Bauunternehmer, entweder auf Grund freier Verhandlungen oder auf Grund der im Wege der beschränkten oder öffentlichen Bauausschreibung (s. d.) erhaltenen Bauangebote (s. d.). Im letzteren Falle behält sich der Bauherr zweckmäßig schon bei der Bauausschreibung die freie Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Angebote und das Recht vor, mit einzelnen Unternehmern nachträglich in Unterhandlung zu treten. Bei gleicher Befähigung und Vertrauenswürdigkeit aller Bewerber, wie dies z. B. bei einer beschränkten Ausschreibung vorausgesetzt werden muß, soll die B. auf Grund des niedrigsten Angebotes erfolgen. Bei einer öffentlichen Ausschreibung darf jedoch das niedrigste Angebot nur dann angenommen werden, wenn die Person und die sonstigen Verhältnisse des Bewerbers vollkommene Gewähr bieten, daß er seinen Verpflichtungen unter allen Umständen nachkommen wird, und der Bauherr die Überzeugung hat, daß der Unternehmer für die von ihm verlangten Einzelpreise oder Pauschalzahlung die Arbeiten wirklich ausführen kann. Bei Beachtung dieser Grundsätze wird Nachtragsforderungen, Prozessen und ähnlichen Unzuträglichkeiten vorgebeugt.

Bei Privatbahnen werden die Bauten entweder durch den Vorstand der Bauleitung (Baudirektor), in wichtigeren Fällen auf dessen Antrag durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft (Aufsichtsrat) vergeben. Bei Staatsbahnbauten ist die Entscheidung über die Bauangebote für besonders umfangreiche Arbeiten in der Regel dem zuständigen Ministerium vorbehalten.

In Preußen ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Ermächtigung zum Abschlüsse freihändiger Lieferungs- und Arbeitsverträge, deren Gegenstand den Wert von 100.000 M übersteigt, sowie zur Zuschlagserteilung in öffentlichen und engeren Verdingungen bei Gegenständen – jedes Los für sich gerechnet – von mehr als 300.000 M. vorbehalten (vgl. Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen §§ 3 und 4). Die Vorstände der Betriebs-, Maschinen- und Werkstättenämter sowie der Bauabteilungen sind berechtigt, Arbeiten und Lieferungen zu vergeben, a) freihändig bis zum Betrage von 1000 M., b) im Wege der beschränkten Ausschreibung bis zum Betrage von 3000 M. und c) im Wege der öffentlichen Ausschreibung bis zum Betrage von 15.000 M., sofern dem Mindestfordernden der Zuschlag erteilt wird. Bei höheren Beträgen entscheidet die Eisenbahndirektion innerhalb ihrer Befugnisse.

Bei den bayerischen Staatsbahnen erfolgt der Zuschlag von Bauten, deren Kosten 30.000 M. übersteigen, durch den Minister für Verkehrsangelegenheiten.

Beiden österreichischen Staatsbahnen ist dem Eisenbahnminister die Genehmigung zum Abschluß von Baugeschäften vorbehalten, wenn die Vertragsumme bei öffentlichem Wettbewerb und unter Zuschlag an den Mindestfordernden 300.000 K, andernfalls schon, wenn sie 100.000 K übersteigt, Bauten mit geringerer Kostensumme wurden (1901–1910) von der Eisenbahnbaudirektion (s. Bauleitung) oder den Staatsbahndirektionen vergeben (Organisationsstatut der staatlichen Eisenbahnverwaltung vom 19. Januar 1896, bzw. Erlaß des Eisenbahnministers vom 6. Oktober 1901).

Nach der Verordnung des Gesamtministeriums vom 3. April 1909, RGB. Nr. 61, sind die staatlichen Bauarbeiten tunlichst öffentlich auszuschreiben. Ausnahmsweise kann bei Zutreffen bestimmter Bedingungen freihändige Vergebung erfolgen, wenn der Kostenbetrag 5000 K nicht übersteigt oder bei beschränkter Bauausschreibung höchstens 10.000 K erreicht.

In der Schweiz (Vollziehungsverordnung vom 7. November 1899 zum Gesetze vom 15. Oktober 1897) steht die Vergebung von Bauten, deren Kosten 500.000 Er. übersteigen, dem Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundesbahnen zu; Bauten im Werte von 100.000–500.000 Fr. können von der Generaldirektion, unter 100.000 Fr., wenn der Bau der Generaldirektion nicht unmittelbar untersteht, von der Kreisdirektion vergeben werden.

In Frankreich hat in der Regel die B. auf Grund allgemeinen Wettbewerbs zu erfolgen. Durch die Erlässe vom 18. November 1882 und vom 17. Februar 1892 sind die Bedingungen für die Zulässigkeit

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[38/0046] die den Zweck hat, auf diesen Grundstücken mit Rücksicht auf ihre Lage die Bebauung überhaupt oder doch in einer gewissen Art im öffentlichen Interesse auszuschließen. Solche Beschränkungen bestehen für Bauausführungen innerhalb des Feuerbereiches einer Eisenbahn (s. Anliegerbauten), im Umkreise von militärisch befestigten Plätzen, Festungen, Munitionsdepots u. s. w., manchmal auch im Umkreise von Schlössern und Gärten des Landesfürsten. Bei umfangreicheren Grundabteilungen wird meist aus Gesundheits- und anderen öffentlichen Rücksichten der für hinreichend große öffentliche Plätze notwendige Grund mit dem B. belegt. Die Umgebung der Kirchhöfe darf in der Regel nicht verbaut werden. Die Baugrenzen werden von der Baubehörde festgesetzt. Soweit nur Privatinteressen in Betracht kommen, können die Wirkungen eines B. durch vertragsmäßig gegen Entgelt – u. zw. in der Regel in der Form – von Servituten – übernommene Beschränkungen erzielt werden. Solche Dienstbarkeiten werden bei Errichtung neuer Sprengstoffabriken und ähnlichen Anlässen zwischen den Beteiligten vereinbart. Häufig wird festgesetzt, daß Gebäude eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen. S. auch Baupolizei, Baubeschränkungen, Baueinstellung, Bergbaubeschränkungen. v. Enderes. Bauvergebung (act of knocking down the constructions; adjudication des travaux; aggiudicazione dei lavori) der Zuschlag von Bauarbeiten an Bauunternehmer, entweder auf Grund freier Verhandlungen oder auf Grund der im Wege der beschränkten oder öffentlichen Bauausschreibung (s. d.) erhaltenen Bauangebote (s. d.). Im letzteren Falle behält sich der Bauherr zweckmäßig schon bei der Bauausschreibung die freie Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Angebote und das Recht vor, mit einzelnen Unternehmern nachträglich in Unterhandlung zu treten. Bei gleicher Befähigung und Vertrauenswürdigkeit aller Bewerber, wie dies z. B. bei einer beschränkten Ausschreibung vorausgesetzt werden muß, soll die B. auf Grund des niedrigsten Angebotes erfolgen. Bei einer öffentlichen Ausschreibung darf jedoch das niedrigste Angebot nur dann angenommen werden, wenn die Person und die sonstigen Verhältnisse des Bewerbers vollkommene Gewähr bieten, daß er seinen Verpflichtungen unter allen Umständen nachkommen wird, und der Bauherr die Überzeugung hat, daß der Unternehmer für die von ihm verlangten Einzelpreise oder Pauschalzahlung die Arbeiten wirklich ausführen kann. Bei Beachtung dieser Grundsätze wird Nachtragsforderungen, Prozessen und ähnlichen Unzuträglichkeiten vorgebeugt. Bei Privatbahnen werden die Bauten entweder durch den Vorstand der Bauleitung (Baudirektor), in wichtigeren Fällen auf dessen Antrag durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft (Aufsichtsrat) vergeben. Bei Staatsbahnbauten ist die Entscheidung über die Bauangebote für besonders umfangreiche Arbeiten in der Regel dem zuständigen Ministerium vorbehalten. In Preußen ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Ermächtigung zum Abschlüsse freihändiger Lieferungs- und Arbeitsverträge, deren Gegenstand den Wert von 100.000 M übersteigt, sowie zur Zuschlagserteilung in öffentlichen und engeren Verdingungen bei Gegenständen – jedes Los für sich gerechnet – von mehr als 300.000 M. vorbehalten (vgl. Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen §§ 3 und 4). Die Vorstände der Betriebs-, Maschinen- und Werkstättenämter sowie der Bauabteilungen sind berechtigt, Arbeiten und Lieferungen zu vergeben, a) freihändig bis zum Betrage von 1000 M., b) im Wege der beschränkten Ausschreibung bis zum Betrage von 3000 M. und c) im Wege der öffentlichen Ausschreibung bis zum Betrage von 15.000 M., sofern dem Mindestfordernden der Zuschlag erteilt wird. Bei höheren Beträgen entscheidet die Eisenbahndirektion innerhalb ihrer Befugnisse. Bei den bayerischen Staatsbahnen erfolgt der Zuschlag von Bauten, deren Kosten 30.000 M. übersteigen, durch den Minister für Verkehrsangelegenheiten. Beiden österreichischen Staatsbahnen ist dem Eisenbahnminister die Genehmigung zum Abschluß von Baugeschäften vorbehalten, wenn die Vertragsumme bei öffentlichem Wettbewerb und unter Zuschlag an den Mindestfordernden 300.000 K, andernfalls schon, wenn sie 100.000 K übersteigt, Bauten mit geringerer Kostensumme wurden (1901–1910) von der Eisenbahnbaudirektion (s. Bauleitung) oder den Staatsbahndirektionen vergeben (Organisationsstatut der staatlichen Eisenbahnverwaltung vom 19. Januar 1896, bzw. Erlaß des Eisenbahnministers vom 6. Oktober 1901). Nach der Verordnung des Gesamtministeriums vom 3. April 1909, RGB. Nr. 61, sind die staatlichen Bauarbeiten tunlichst öffentlich auszuschreiben. Ausnahmsweise kann bei Zutreffen bestimmter Bedingungen freihändige Vergebung erfolgen, wenn der Kostenbetrag 5000 K nicht übersteigt oder bei beschränkter Bauausschreibung höchstens 10.000 K erreicht. In der Schweiz (Vollziehungsverordnung vom 7. November 1899 zum Gesetze vom 15. Oktober 1897) steht die Vergebung von Bauten, deren Kosten 500.000 Er. übersteigen, dem Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundesbahnen zu; Bauten im Werte von 100.000–500.000 Fr. können von der Generaldirektion, unter 100.000 Fr., wenn der Bau der Generaldirektion nicht unmittelbar untersteht, von der Kreisdirektion vergeben werden. In Frankreich hat in der Regel die B. auf Grund allgemeinen Wettbewerbs zu erfolgen. Durch die Erlässe vom 18. November 1882 und vom 17. Februar 1892 sind die Bedingungen für die Zulässigkeit

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/46>, abgerufen am 16.07.2024.