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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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einschließlich der Erneuerung der ersteren oder des Ersatzes der letzteren gehören, während die Ausgaben für erheblichere, den Anlagewert erhöhende Ergänzungen, Erweiterungen und Vermehrungen der Bahnanlagen, sowie für Vermehrung der Betriebsmittel den Baufonds zur Last fallen, soweit sie nicht bei günstiger Finanzlage aus Betriebsmitteln bestritten werden können. In diesem Falle sind sie bei Staatsbahnen als außerordentliche Ausgaben zu verrechnen.

Die Einbeziehung von Investitionsauslagen in die B. der Privatbahnen wird von der Regierung insbesondere dann nicht zugelassen werden können, wenn diese die Ertragsgarantie für ein bestimmtes Kapital übernommen hat, da in diesem Fall die Einstellung solcher Auslagen in die B. den Überschuß schmälern und damit den vom Staate zu leistenden Garantiezuschuß erhöhen würde.

Die B. eines jeden Rechnungsjahrs wird bei den Staatseisenbahnverwaltungen von der obersten Staatsrechnungsbehörde (in Preußen Oberrechnungskammer, in Österreich oberster Rechnungshof) einer ziffermäßigen und sachlichen Prüfung unterzogen und endgültig festgestellt.

Bei Privatbahnen erfolgt die Vorlage der B. nach vorausgegangener Prüfung durch die Revisoren an die Generalversammlung und überdies binnen eines gewissen Termins an die staatliche Aufsichtsbehörde; die Prüfung der B. durch die letztere wird in dem Fall eine eingehende sein, wenn es sich um die B. einer staatlich garantierten oder subventionierten Bahn handelt; einer ähnlichen strengen Prüfung muß die B. auch dann unterworfen werden, wenn es sich um eine Bahn handelt, bei der dem Staat ein Anteil vom Reinertrag gebührt.

Wesentlich verschieden von der B., wie sie als Gebarungsausweis für Rechnungskontroll- und statistische Zwecke aufgestellt wird, ist die B., die den Steuerbehörden zur Feststellung der den Reinertrag treffenden Steuern (Eisenbahnabgabe in Preußen, Erwerbsteuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterliegenden Unternehmungen in Österreich u. s. w.) von. den Bahnverwaltungen vorgelegt werden muß (s. auch Betriebsergebnisse und Rechnungswesen).

Heubach.


Betriebsreglement (railway regulations; reglement d'exploitation; regolamento di esercizio ferroviario), nach dem Sprachgebrauche in Österreich und Ungarn sowie in einzelnen anderen Ländern die Zusammenfassung der geltenden Bedingungen für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern auf Eisenbahnen. Ursprünglich war das B. keine Regierungsverordnung, es ging vielmehr von den Eisenbahnverwaltungen selbst aus, die das Bedürfnis empfanden, die Beförderungsbedingungen zum Zwecke der Verkehrserleichterung in eine einheitliche Vorschrift zusammenzufassen. Wenn der Verkehr nicht unmöglich gemacht werden sollte, war es unerläßlich, für die zahlreichen Verträge, die die Bahnen täglich mit den sie benutzenden Personen abschließen, eine gleichmäßige Grundlage zu schaffen, einheitliche Normen aufzustellen. Der Abschluß jedes einzelnen Beförderungsvertrages zwischen dem Reisenden oder Verfrachter und der Eisenbahn geschieht auf Grund der Bestimmungen des B. und der in Betracht kommenden Tarife, die beide sohin den Inhalt des Vertrags bilden und als Vertragsrecht (lex contractus) zur Anwendung kommen.

Anfänglich verlautbarte jede Eisenbahnverwaltung für den Verkehr zwischen Stationen ihres eigenen Netzes (Lokalverkehr) ein besonderes Reglement.

Mit der fortschreitenden Entwicklung des direkten Eisenbahnverkehrs vereinigten sich Gruppen von Bahnverwaltungen zu Verbänden und stellten für den Verbandverkehr besondere B. auf. Allein auch diese genügten für die Dauer nicht, indem sich das Bedürfnis fühlbar machte, für größere Verkehrsgebiete ohne Rücksicht auf den Bestand von Verbänden einheitliche reglementarische Bestimmungen aufzustellen.

Bereits in der Generalversammlung des VDEV. vom Jahre 1847, wurde angeregt, gleichmäßige Vorschriften für die direkte Abfertigung von Personen und Gütern auszuarbeiten, "durch deren allgemeine Annahme die sämtlichen deutschen Eisenbahnen dem Publikum gegenüber möglichst als unter einer Verwaltung stehend erscheinen sollten".

Als Ergebnis dieser Anregung erschien nach umständlichen Beratungen das "Reglement für den Güterverkehr und Übereinkommen zu demselben, gültig vom 1. Juli 1850" und das "Vereinsreglement für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und lebenden Tieren auf den Bahnen des VDEV.".

Der Erlaß des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, das durch Bundesbeschluß vom 31. Mai 1861 den einzelnen Regierungen zur Annahme empfohlen und in den meisten Bundesstaaten in dem folgenden Jahre in Kraft gesetzt wurde, machte eine vollständige Umarbeitung der beiden Reglements nötig. Diese mußten mit den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über das Frachtgeschäft, insbesondere des Frachtgeschäftes der Eisenbahnen (Art.

einschließlich der Erneuerung der ersteren oder des Ersatzes der letzteren gehören, während die Ausgaben für erheblichere, den Anlagewert erhöhende Ergänzungen, Erweiterungen und Vermehrungen der Bahnanlagen, sowie für Vermehrung der Betriebsmittel den Baufonds zur Last fallen, soweit sie nicht bei günstiger Finanzlage aus Betriebsmitteln bestritten werden können. In diesem Falle sind sie bei Staatsbahnen als außerordentliche Ausgaben zu verrechnen.

Die Einbeziehung von Investitionsauslagen in die B. der Privatbahnen wird von der Regierung insbesondere dann nicht zugelassen werden können, wenn diese die Ertragsgarantie für ein bestimmtes Kapital übernommen hat, da in diesem Fall die Einstellung solcher Auslagen in die B. den Überschuß schmälern und damit den vom Staate zu leistenden Garantiezuschuß erhöhen würde.

Die B. eines jeden Rechnungsjahrs wird bei den Staatseisenbahnverwaltungen von der obersten Staatsrechnungsbehörde (in Preußen Oberrechnungskammer, in Österreich oberster Rechnungshof) einer ziffermäßigen und sachlichen Prüfung unterzogen und endgültig festgestellt.

Bei Privatbahnen erfolgt die Vorlage der B. nach vorausgegangener Prüfung durch die Revisoren an die Generalversammlung und überdies binnen eines gewissen Termins an die staatliche Aufsichtsbehörde; die Prüfung der B. durch die letztere wird in dem Fall eine eingehende sein, wenn es sich um die B. einer staatlich garantierten oder subventionierten Bahn handelt; einer ähnlichen strengen Prüfung muß die B. auch dann unterworfen werden, wenn es sich um eine Bahn handelt, bei der dem Staat ein Anteil vom Reinertrag gebührt.

Wesentlich verschieden von der B., wie sie als Gebarungsausweis für Rechnungskontroll- und statistische Zwecke aufgestellt wird, ist die B., die den Steuerbehörden zur Feststellung der den Reinertrag treffenden Steuern (Eisenbahnabgabe in Preußen, Erwerbsteuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterliegenden Unternehmungen in Österreich u. s. w.) von. den Bahnverwaltungen vorgelegt werden muß (s. auch Betriebsergebnisse und Rechnungswesen).

Heubach.


Betriebsreglement (railway regulations; règlement d'exploitation; regolamento di esercizio ferroviario), nach dem Sprachgebrauche in Österreich und Ungarn sowie in einzelnen anderen Ländern die Zusammenfassung der geltenden Bedingungen für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern auf Eisenbahnen. Ursprünglich war das B. keine Regierungsverordnung, es ging vielmehr von den Eisenbahnverwaltungen selbst aus, die das Bedürfnis empfanden, die Beförderungsbedingungen zum Zwecke der Verkehrserleichterung in eine einheitliche Vorschrift zusammenzufassen. Wenn der Verkehr nicht unmöglich gemacht werden sollte, war es unerläßlich, für die zahlreichen Verträge, die die Bahnen täglich mit den sie benutzenden Personen abschließen, eine gleichmäßige Grundlage zu schaffen, einheitliche Normen aufzustellen. Der Abschluß jedes einzelnen Beförderungsvertrages zwischen dem Reisenden oder Verfrachter und der Eisenbahn geschieht auf Grund der Bestimmungen des B. und der in Betracht kommenden Tarife, die beide sohin den Inhalt des Vertrags bilden und als Vertragsrecht (lex contractus) zur Anwendung kommen.

Anfänglich verlautbarte jede Eisenbahnverwaltung für den Verkehr zwischen Stationen ihres eigenen Netzes (Lokalverkehr) ein besonderes Reglement.

Mit der fortschreitenden Entwicklung des direkten Eisenbahnverkehrs vereinigten sich Gruppen von Bahnverwaltungen zu Verbänden und stellten für den Verbandverkehr besondere B. auf. Allein auch diese genügten für die Dauer nicht, indem sich das Bedürfnis fühlbar machte, für größere Verkehrsgebiete ohne Rücksicht auf den Bestand von Verbänden einheitliche reglementarische Bestimmungen aufzustellen.

Bereits in der Generalversammlung des VDEV. vom Jahre 1847, wurde angeregt, gleichmäßige Vorschriften für die direkte Abfertigung von Personen und Gütern auszuarbeiten, „durch deren allgemeine Annahme die sämtlichen deutschen Eisenbahnen dem Publikum gegenüber möglichst als unter einer Verwaltung stehend erscheinen sollten“.

Als Ergebnis dieser Anregung erschien nach umständlichen Beratungen das „Reglement für den Güterverkehr und Übereinkommen zu demselben, gültig vom 1. Juli 1850“ und das „Vereinsreglement für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und lebenden Tieren auf den Bahnen des VDEV.“.

Der Erlaß des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, das durch Bundesbeschluß vom 31. Mai 1861 den einzelnen Regierungen zur Annahme empfohlen und in den meisten Bundesstaaten in dem folgenden Jahre in Kraft gesetzt wurde, machte eine vollständige Umarbeitung der beiden Reglements nötig. Diese mußten mit den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über das Frachtgeschäft, insbesondere des Frachtgeschäftes der Eisenbahnen (Art.

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[329/0339] einschließlich der Erneuerung der ersteren oder des Ersatzes der letzteren gehören, während die Ausgaben für erheblichere, den Anlagewert erhöhende Ergänzungen, Erweiterungen und Vermehrungen der Bahnanlagen, sowie für Vermehrung der Betriebsmittel den Baufonds zur Last fallen, soweit sie nicht bei günstiger Finanzlage aus Betriebsmitteln bestritten werden können. In diesem Falle sind sie bei Staatsbahnen als außerordentliche Ausgaben zu verrechnen. Die Einbeziehung von Investitionsauslagen in die B. der Privatbahnen wird von der Regierung insbesondere dann nicht zugelassen werden können, wenn diese die Ertragsgarantie für ein bestimmtes Kapital übernommen hat, da in diesem Fall die Einstellung solcher Auslagen in die B. den Überschuß schmälern und damit den vom Staate zu leistenden Garantiezuschuß erhöhen würde. Die B. eines jeden Rechnungsjahrs wird bei den Staatseisenbahnverwaltungen von der obersten Staatsrechnungsbehörde (in Preußen Oberrechnungskammer, in Österreich oberster Rechnungshof) einer ziffermäßigen und sachlichen Prüfung unterzogen und endgültig festgestellt. Bei Privatbahnen erfolgt die Vorlage der B. nach vorausgegangener Prüfung durch die Revisoren an die Generalversammlung und überdies binnen eines gewissen Termins an die staatliche Aufsichtsbehörde; die Prüfung der B. durch die letztere wird in dem Fall eine eingehende sein, wenn es sich um die B. einer staatlich garantierten oder subventionierten Bahn handelt; einer ähnlichen strengen Prüfung muß die B. auch dann unterworfen werden, wenn es sich um eine Bahn handelt, bei der dem Staat ein Anteil vom Reinertrag gebührt. Wesentlich verschieden von der B., wie sie als Gebarungsausweis für Rechnungskontroll- und statistische Zwecke aufgestellt wird, ist die B., die den Steuerbehörden zur Feststellung der den Reinertrag treffenden Steuern (Eisenbahnabgabe in Preußen, Erwerbsteuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterliegenden Unternehmungen in Österreich u. s. w.) von. den Bahnverwaltungen vorgelegt werden muß (s. auch Betriebsergebnisse und Rechnungswesen). Heubach. Betriebsreglement (railway regulations; règlement d'exploitation; regolamento di esercizio ferroviario), nach dem Sprachgebrauche in Österreich und Ungarn sowie in einzelnen anderen Ländern die Zusammenfassung der geltenden Bedingungen für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern auf Eisenbahnen. Ursprünglich war das B. keine Regierungsverordnung, es ging vielmehr von den Eisenbahnverwaltungen selbst aus, die das Bedürfnis empfanden, die Beförderungsbedingungen zum Zwecke der Verkehrserleichterung in eine einheitliche Vorschrift zusammenzufassen. Wenn der Verkehr nicht unmöglich gemacht werden sollte, war es unerläßlich, für die zahlreichen Verträge, die die Bahnen täglich mit den sie benutzenden Personen abschließen, eine gleichmäßige Grundlage zu schaffen, einheitliche Normen aufzustellen. Der Abschluß jedes einzelnen Beförderungsvertrages zwischen dem Reisenden oder Verfrachter und der Eisenbahn geschieht auf Grund der Bestimmungen des B. und der in Betracht kommenden Tarife, die beide sohin den Inhalt des Vertrags bilden und als Vertragsrecht (lex contractus) zur Anwendung kommen. Anfänglich verlautbarte jede Eisenbahnverwaltung für den Verkehr zwischen Stationen ihres eigenen Netzes (Lokalverkehr) ein besonderes Reglement. Mit der fortschreitenden Entwicklung des direkten Eisenbahnverkehrs vereinigten sich Gruppen von Bahnverwaltungen zu Verbänden und stellten für den Verbandverkehr besondere B. auf. Allein auch diese genügten für die Dauer nicht, indem sich das Bedürfnis fühlbar machte, für größere Verkehrsgebiete ohne Rücksicht auf den Bestand von Verbänden einheitliche reglementarische Bestimmungen aufzustellen. Bereits in der Generalversammlung des VDEV. vom Jahre 1847, wurde angeregt, gleichmäßige Vorschriften für die direkte Abfertigung von Personen und Gütern auszuarbeiten, „durch deren allgemeine Annahme die sämtlichen deutschen Eisenbahnen dem Publikum gegenüber möglichst als unter einer Verwaltung stehend erscheinen sollten“. Als Ergebnis dieser Anregung erschien nach umständlichen Beratungen das „Reglement für den Güterverkehr und Übereinkommen zu demselben, gültig vom 1. Juli 1850“ und das „Vereinsreglement für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und lebenden Tieren auf den Bahnen des VDEV.“. Der Erlaß des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, das durch Bundesbeschluß vom 31. Mai 1861 den einzelnen Regierungen zur Annahme empfohlen und in den meisten Bundesstaaten in dem folgenden Jahre in Kraft gesetzt wurde, machte eine vollständige Umarbeitung der beiden Reglements nötig. Diese mußten mit den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über das Frachtgeschäft, insbesondere des Frachtgeschäftes der Eisenbahnen (Art.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/339>, abgerufen am 21.11.2024.