Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.Bei den preußischen und bayerischen Staatsbahnen gehört die Leitung des B. zum Wirkungskreis der Maschineninspektionen. In Sachsen bestehen Eisenbahn-Maschinenämter für den maschinentechnischen Dienst. Bei den österreichischen Staatsbahnen leiten den B. die den Staatsbahndirektionen zugeteilten Zugförderungsreferenten. Eine Reihe größerer Verwaltungen in den verschiedenen Staaten besitzt exponierte Zugförderungschefs, die in unmittelbarer Unterordnung unter die Zentralstelle den B. leiten und beaufsichtigen, so z. B. die badischen Staatsbahnen (Maschineninspektoren und Ingenieure), die Grand Central belge u. s. w. (Zugförderungschefs), die niederländischen Staatsbahnen (Betriebsmaschinenmeister und Ingenieurs). Die französischen Bahnen sind zur Überwachung des B. in Bezirke (Arrondissements, Sections) eingeteilt, in denen Inspecteurs prinzipales, Inspecteurs, Sous-Inspecteurs und Ingenieurs de la traction du materiel tätig sind. In ähnlicher Weise übertragen auch die englischen Bahnen die Überwachung des B. in bestimmten Bezirken eigenen Lokomotivdistriktsbeamten, die dem Lokomotivsuperintendenten unterstehen. Betriebsmaschinenmeister, die Leiter des Betriebsmaschinendienstes für den gesamten Bereich einer Eisenbahnverwaltung oder für einzelne Teile derselben; in Preußen werden B., die früher den Betriebsämtern zugeteilt wurden, nicht mehr ernannt und erfolgt nunmehr die Anstellung der Maschinentechniker als Maschineninspektoren; in Bayern bezeichnet man als B. die Heizhausleiter. Betriebsmaterial. Der Ausdruck B. wird in verschiedenem Sinn gebraucht. Sehr häufig versteht man darunter das rollende Material der Bahnen, also die Wagen und Lokomotiven. Hierfür ist jedoch der Ausdruck Betriebsmittel üblicher, s. d. - Dagegen pflegt man alles übrige beim Betrieb erforderliche Material z. B. Schmiermaterial, Heizmaterial, mit dem Ausdruck Betriebsmaterialien zu bezeichnen. Betriebsmittel (rolling-stock; materiel d'exploitation, materiel roulant; materiale mobile o di esercizio), die auf den Schienen rollenden Fahrzeuge, also Lokomotiven, Tender, Triebwagen, Personen-, Post-, Gepäck-, Dienst- und Güterwagen. Ferner zählen in der Regel auch die Werkzeug-, Hilfs-, Rettungswagen hierher sowie die Bahndienstwagen, Draisinen, Schneepflüge und sonstige Fahrzeuge, die zur Abwicklung des äußeren Betriebs dienen. I. Bedarf. In der Regel wird jede neue Bahn, auch wenn sie gleich bei Betriebseröffnung in den Betrieb einer bestehenden Verwaltung übergeht, mit B. ausgerüstet; ebenso werden gewöhnlich für jede neueröffnete Strecke einer im Betrieb stehenden Eisenbahn B. beschafft. Nur ausnahmsweise kommt es vor, daß, insbesondere zur Ermöglichung des Zustandekommens kleinerer Nebenbahnen, eine Anschaffung von B. entfällt, und die Anschlußbahn, die den Betrieb übernimmt, letzteren mit ihren eigenen B. führt. Die Ausstattung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnen mit B. soll sowohl was die Zahl als auch die Gattung des B. betrifft, eine den Anforderungen der Personen- und Güterverkehrs entsprechende sein. Bei den großen Schwankungen, denen der Umfang des Verkehrs und seine Beförderungswege unterworfen sind, ist es schwer, den Bestand der B. dem jeweiligen Bedarf richtig anzupassen. Daß jeder Anforderung des Verkehrs entsprochen werden könnte, auch wenn sie vielleicht nur an einzelnen Tagen des Jahres herantritt, ist von vornherein ausgeschlossen. Dazu würden so große Bestände und so umfangreiche Gleiseanlagen zur Unterbringung der zeitweilig nicht benutzten B. nötig sein, daß die Geldaufwendungen hierfür wirtschaftlich nicht gerechtfertigt werden könnten. Anderseits verlangen Handel und Verkehr, daß die Eisenbahnen in der Lage sind, auch gesteigerten Anforderungen zu entsprechen. Sehr weit ist man in dieser Beziehung in Belgien gegangen, wo die Bahnen nach der Rechtsprechung der Jahre 1897 und 1898 - vgl. Dr. Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen. Bd. 14 und 15 - auf die Unzulänglichkeit ihrer B. sich nur berufen können, wenn diese durch ganz unvorhergesehene Umstände hervorgerufen ist. Da erfahrungsgemäß in den Monaten September bis November eine größere Anzahl Wagen zur Rübenbeförderung gebraucht werden, so sind die Bahnen verpflichtet, auch diesen Bedarf zu berücksichtigen. Wenn trotz der angeführten Entscheidung die rechtliche Verpflichtung auch anfechtbar ist, so sind die Eisenbahnverwaltungen und besonders die staatlichen doch ernstlich bemüht, den Bestand an B. so zu bemessen, daß auch außergewöhnlichen Anforderungen des Verkehrs soweit wie irgend möglich entsprochen werden kann und Klagen der Beteiligten über Wagenmangel vermieden werden. Es liegt dies im eigenen Interesse der Verwaltungen, denn die zu Zeiten der Knappheit an B. erforderlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, durch Steigerung der Betriebsleistungen den Mangel an B. auszugleichen, sind mit Ausgaben verbunden, Bei den preußischen und bayerischen Staatsbahnen gehört die Leitung des B. zum Wirkungskreis der Maschineninspektionen. In Sachsen bestehen Eisenbahn-Maschinenämter für den maschinentechnischen Dienst. Bei den österreichischen Staatsbahnen leiten den B. die den Staatsbahndirektionen zugeteilten Zugförderungsreferenten. Eine Reihe größerer Verwaltungen in den verschiedenen Staaten besitzt exponierte Zugförderungschefs, die in unmittelbarer Unterordnung unter die Zentralstelle den B. leiten und beaufsichtigen, so z. B. die badischen Staatsbahnen (Maschineninspektoren und Ingenieure), die Grand Central belge u. s. w. (Zugförderungschefs), die niederländischen Staatsbahnen (Betriebsmaschinenmeister und Ingenieurs). Die französischen Bahnen sind zur Überwachung des B. in Bezirke (Arrondissements, Sections) eingeteilt, in denen Inspecteurs prinzipales, Inspecteurs, Sous-Inspecteurs und Ingénieurs de la traction du matériel tätig sind. In ähnlicher Weise übertragen auch die englischen Bahnen die Überwachung des B. in bestimmten Bezirken eigenen Lokomotivdistriktsbeamten, die dem Lokomotivsuperintendenten unterstehen. Betriebsmaschinenmeister, die Leiter des Betriebsmaschinendienstes für den gesamten Bereich einer Eisenbahnverwaltung oder für einzelne Teile derselben; in Preußen werden B., die früher den Betriebsämtern zugeteilt wurden, nicht mehr ernannt und erfolgt nunmehr die Anstellung der Maschinentechniker als Maschineninspektoren; in Bayern bezeichnet man als B. die Heizhausleiter. Betriebsmaterial. Der Ausdruck B. wird in verschiedenem Sinn gebraucht. Sehr häufig versteht man darunter das rollende Material der Bahnen, also die Wagen und Lokomotiven. Hierfür ist jedoch der Ausdruck Betriebsmittel üblicher, s. d. – Dagegen pflegt man alles übrige beim Betrieb erforderliche Material z. B. Schmiermaterial, Heizmaterial, mit dem Ausdruck Betriebsmaterialien zu bezeichnen. Betriebsmittel (rolling-stock; matériel d'exploitation, matériel roulant; materiale mobile o di esercizio), die auf den Schienen rollenden Fahrzeuge, also Lokomotiven, Tender, Triebwagen, Personen-, Post-, Gepäck-, Dienst- und Güterwagen. Ferner zählen in der Regel auch die Werkzeug-, Hilfs-, Rettungswagen hierher sowie die Bahndienstwagen, Draisinen, Schneepflüge und sonstige Fahrzeuge, die zur Abwicklung des äußeren Betriebs dienen. I. Bedarf. In der Regel wird jede neue Bahn, auch wenn sie gleich bei Betriebseröffnung in den Betrieb einer bestehenden Verwaltung übergeht, mit B. ausgerüstet; ebenso werden gewöhnlich für jede neueröffnete Strecke einer im Betrieb stehenden Eisenbahn B. beschafft. Nur ausnahmsweise kommt es vor, daß, insbesondere zur Ermöglichung des Zustandekommens kleinerer Nebenbahnen, eine Anschaffung von B. entfällt, und die Anschlußbahn, die den Betrieb übernimmt, letzteren mit ihren eigenen B. führt. Die Ausstattung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnen mit B. soll sowohl was die Zahl als auch die Gattung des B. betrifft, eine den Anforderungen der Personen- und Güterverkehrs entsprechende sein. Bei den großen Schwankungen, denen der Umfang des Verkehrs und seine Beförderungswege unterworfen sind, ist es schwer, den Bestand der B. dem jeweiligen Bedarf richtig anzupassen. Daß jeder Anforderung des Verkehrs entsprochen werden könnte, auch wenn sie vielleicht nur an einzelnen Tagen des Jahres herantritt, ist von vornherein ausgeschlossen. Dazu würden so große Bestände und so umfangreiche Gleiseanlagen zur Unterbringung der zeitweilig nicht benutzten B. nötig sein, daß die Geldaufwendungen hierfür wirtschaftlich nicht gerechtfertigt werden könnten. Anderseits verlangen Handel und Verkehr, daß die Eisenbahnen in der Lage sind, auch gesteigerten Anforderungen zu entsprechen. Sehr weit ist man in dieser Beziehung in Belgien gegangen, wo die Bahnen nach der Rechtsprechung der Jahre 1897 und 1898 – vgl. Dr. Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen. Bd. 14 und 15 – auf die Unzulänglichkeit ihrer B. sich nur berufen können, wenn diese durch ganz unvorhergesehene Umstände hervorgerufen ist. Da erfahrungsgemäß in den Monaten September bis November eine größere Anzahl Wagen zur Rübenbeförderung gebraucht werden, so sind die Bahnen verpflichtet, auch diesen Bedarf zu berücksichtigen. Wenn trotz der angeführten Entscheidung die rechtliche Verpflichtung auch anfechtbar ist, so sind die Eisenbahnverwaltungen und besonders die staatlichen doch ernstlich bemüht, den Bestand an B. so zu bemessen, daß auch außergewöhnlichen Anforderungen des Verkehrs soweit wie irgend möglich entsprochen werden kann und Klagen der Beteiligten über Wagenmangel vermieden werden. 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Daß jeder Anforderung des Verkehrs entsprochen werden könnte, auch wenn sie vielleicht nur an einzelnen Tagen des Jahres herantritt, ist von vornherein ausgeschlossen. Dazu würden so große Bestände und so umfangreiche Gleiseanlagen zur Unterbringung der zeitweilig nicht benutzten B. nötig sein, daß die Geldaufwendungen hierfür wirtschaftlich nicht gerechtfertigt werden könnten. Anderseits verlangen Handel und Verkehr, daß die Eisenbahnen in der Lage sind, auch gesteigerten Anforderungen zu entsprechen. Sehr weit ist man in dieser Beziehung in Belgien gegangen, wo die Bahnen nach der Rechtsprechung der Jahre 1897 und 1898 – vgl. Dr. <hi rendition="#g">Eger</hi>, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen. Bd. 14 und 15 – auf die Unzulänglichkeit ihrer B. sich nur berufen können, wenn diese durch ganz unvorhergesehene Umstände hervorgerufen ist. Da erfahrungsgemäß in den Monaten September bis November eine größere Anzahl Wagen zur Rübenbeförderung gebraucht werden, so sind die Bahnen verpflichtet, auch diesen Bedarf zu berücksichtigen. Wenn trotz der angeführten Entscheidung die rechtliche Verpflichtung auch anfechtbar ist, so sind die Eisenbahnverwaltungen und besonders die staatlichen doch ernstlich bemüht, den Bestand an B. so zu bemessen, daß auch außergewöhnlichen Anforderungen des Verkehrs soweit wie irgend möglich entsprochen werden kann und Klagen der Beteiligten über Wagenmangel vermieden werden. Es liegt dies im eigenen Interesse der Verwaltungen, denn die zu Zeiten der Knappheit an B. erforderlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, durch Steigerung der Betriebsleistungen den Mangel an B. auszugleichen, sind mit Ausgaben verbunden, </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [318/0328]
Bei den preußischen und bayerischen Staatsbahnen gehört die Leitung des B. zum Wirkungskreis der Maschineninspektionen. In Sachsen bestehen Eisenbahn-Maschinenämter für den maschinentechnischen Dienst.
Bei den österreichischen Staatsbahnen leiten den B. die den Staatsbahndirektionen zugeteilten Zugförderungsreferenten.
Eine Reihe größerer Verwaltungen in den verschiedenen Staaten besitzt exponierte Zugförderungschefs, die in unmittelbarer Unterordnung unter die Zentralstelle den B. leiten und beaufsichtigen, so z. B. die badischen Staatsbahnen (Maschineninspektoren und Ingenieure), die Grand Central belge u. s. w. (Zugförderungschefs), die niederländischen Staatsbahnen (Betriebsmaschinenmeister und Ingenieurs).
Die französischen Bahnen sind zur Überwachung des B. in Bezirke (Arrondissements, Sections) eingeteilt, in denen Inspecteurs prinzipales, Inspecteurs, Sous-Inspecteurs und Ingénieurs de la traction du matériel tätig sind.
In ähnlicher Weise übertragen auch die englischen Bahnen die Überwachung des B. in bestimmten Bezirken eigenen Lokomotivdistriktsbeamten, die dem Lokomotivsuperintendenten unterstehen.
Betriebsmaschinenmeister, die Leiter des Betriebsmaschinendienstes für den gesamten Bereich einer Eisenbahnverwaltung oder für einzelne Teile derselben; in Preußen werden B., die früher den Betriebsämtern zugeteilt wurden, nicht mehr ernannt und erfolgt nunmehr die Anstellung der Maschinentechniker als Maschineninspektoren; in Bayern bezeichnet man als B. die Heizhausleiter.
Betriebsmaterial. Der Ausdruck B. wird in verschiedenem Sinn gebraucht. Sehr häufig versteht man darunter das rollende Material der Bahnen, also die Wagen und Lokomotiven. Hierfür ist jedoch der Ausdruck Betriebsmittel üblicher, s. d. – Dagegen pflegt man alles übrige beim Betrieb erforderliche Material z. B. Schmiermaterial, Heizmaterial, mit dem Ausdruck Betriebsmaterialien zu bezeichnen.
Betriebsmittel (rolling-stock; matériel d'exploitation, matériel roulant; materiale mobile o di esercizio), die auf den Schienen rollenden Fahrzeuge, also Lokomotiven, Tender, Triebwagen, Personen-, Post-, Gepäck-, Dienst- und Güterwagen. Ferner zählen in der Regel auch die Werkzeug-, Hilfs-, Rettungswagen hierher sowie die Bahndienstwagen, Draisinen, Schneepflüge und sonstige Fahrzeuge, die zur Abwicklung des äußeren Betriebs dienen.
I. Bedarf. In der Regel wird jede neue Bahn, auch wenn sie gleich bei Betriebseröffnung in den Betrieb einer bestehenden Verwaltung übergeht, mit B. ausgerüstet; ebenso werden gewöhnlich für jede neueröffnete Strecke einer im Betrieb stehenden Eisenbahn B. beschafft. Nur ausnahmsweise kommt es vor, daß, insbesondere zur Ermöglichung des Zustandekommens kleinerer Nebenbahnen, eine Anschaffung von B. entfällt, und die Anschlußbahn, die den Betrieb übernimmt, letzteren mit ihren eigenen B. führt.
Die Ausstattung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnen mit B. soll sowohl was die Zahl als auch die Gattung des B. betrifft, eine den Anforderungen der Personen- und Güterverkehrs entsprechende sein. Bei den großen Schwankungen, denen der Umfang des Verkehrs und seine Beförderungswege unterworfen sind, ist es schwer, den Bestand der B. dem jeweiligen Bedarf richtig anzupassen. Daß jeder Anforderung des Verkehrs entsprochen werden könnte, auch wenn sie vielleicht nur an einzelnen Tagen des Jahres herantritt, ist von vornherein ausgeschlossen. Dazu würden so große Bestände und so umfangreiche Gleiseanlagen zur Unterbringung der zeitweilig nicht benutzten B. nötig sein, daß die Geldaufwendungen hierfür wirtschaftlich nicht gerechtfertigt werden könnten. Anderseits verlangen Handel und Verkehr, daß die Eisenbahnen in der Lage sind, auch gesteigerten Anforderungen zu entsprechen. Sehr weit ist man in dieser Beziehung in Belgien gegangen, wo die Bahnen nach der Rechtsprechung der Jahre 1897 und 1898 – vgl. Dr. Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen. Bd. 14 und 15 – auf die Unzulänglichkeit ihrer B. sich nur berufen können, wenn diese durch ganz unvorhergesehene Umstände hervorgerufen ist. Da erfahrungsgemäß in den Monaten September bis November eine größere Anzahl Wagen zur Rübenbeförderung gebraucht werden, so sind die Bahnen verpflichtet, auch diesen Bedarf zu berücksichtigen. Wenn trotz der angeführten Entscheidung die rechtliche Verpflichtung auch anfechtbar ist, so sind die Eisenbahnverwaltungen und besonders die staatlichen doch ernstlich bemüht, den Bestand an B. so zu bemessen, daß auch außergewöhnlichen Anforderungen des Verkehrs soweit wie irgend möglich entsprochen werden kann und Klagen der Beteiligten über Wagenmangel vermieden werden. Es liegt dies im eigenen Interesse der Verwaltungen, denn die zu Zeiten der Knappheit an B. erforderlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, durch Steigerung der Betriebsleistungen den Mangel an B. auszugleichen, sind mit Ausgaben verbunden,
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