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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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als auch für die Sicherheit des Betriebs. Allgemeine Regeln lassen sich hierfür nicht aufstellen, im Gegenteil scheint es wünschenswert, daß die Verwaltung den Verhältnissen des Landes, sowie den besonderen Verhältnissen des einzelnen Unternehmens angepaßt werde.

Literatur s. bei Betrieb.

Breusing.


Betriebsdienstvorschriften, -anweisungen (working or service regulations, general rules and regulations; reglements, prescriptions, instructions d'exploitation; regolamenti prescrizioni, istruzioni di servizio o di esercizio), die von den oberen Verwaltungsstellen (Direktionen) für die Handhabung des gesamten Betriebsdienstes oder für einzelne Dienstzweige - soweit eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist, nach Einholung dieser - herausgegeben werden. Sie enthalten teils umfassende bleibende Anordnungen für die Besorgung eines bestimmten Dienstes oder Dienstzweigs, teils Erläuterungen zu diesen oder Verfügungen vorübergehender Bedeutung (Dienstbefehle).

Mit Rücksicht auf die große Zahl der Dienststellen und Beamten, denen die B. mitgeteilt werden müssen, werden diese Vorschriften bei größeren Verwaltungen in nach Bedarf erscheinenden Verordnungsblättern bekanntgegeben. Solche Verordnungsblätter bestehen beispielsweise bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen (Eisenbahnverordnungsblatt, Eisenbahnnachrichtenblatt für die Gesamtverwaltung, Amtsblätter für die Bezirke der einzelnen Eisenbahndirektionen), bei den bayerischen Staatsbahnen (Verkehrsministerialblatt für das Königreich Bayern - eisenbahndienstlicher Teil), bei den österreichischen Staatsbahnen (Amtsblatt des k. k. Eisenbahnministeriums für den Dienstbereich der Staatseisenbahnverwaltung, Amtsblätter der Staatsbahndirektionen, Verordnungsblatt für Eisenbahnen und Schifffahrt, Anzeigeblatt für die Verfügungen über den Viehverkehr), bei den französischen und belgischen Bahnen (Ordres de Service, Ordres generaux, während hier Anweisungen vorübergehender Bedeutung als Circulaires bezeichnet zu werden pflegen).

Die B. für die einzelnen Dienstzweige und Dienstposten werden in der Regel in Buchform herausgegeben und den einzelnen Bediensteten ausgehändigt. Die Zahl solcher Anweisungen ist sehr groß und steigt bei einzelnen Verwaltungen weit über 100.

Die Dienstgeschäfte der Betriebs- und Verkehrsbeamten hängen so eng und vielseitig zusammen, daß von dem einzelnen Bediensteten nicht nur die Kenntnis der Vorschriften für den eigenen Dienst, sondern zum großen Teil auch jene der Vorschriften für den Dienst anderer Beamten gefordert wird. So muß ein Zugführer außer den Anweisungen für den Zugführerdienst auch die für den Wagenwärter-, Bremser-, Schaffner-, Lokomotivführer-, Heizer-, Bahnwärter- und Weichenstellerdienst geltenden Vorschriften sowie noch zahlreiche andere Dienstanweisungen, soweit sein Dienstkreis berührt wird, kennen. Da nun der Umfang dessen, was ein Beamter aus den für die Beamten anderer Dienstzweige herausgegebenen Vorschriften kennen muß, in den meisten Fällen im Verhältnis zu dem gesamten Inhalt sehr geringfügig ist, so muß jeder Bedienstete aus den Einzelvorschriften das für ihn Wissenswerte mühsam heraussuchen. Man ist deshalb vielfach dazu übergegangen, für die wichtigsten Dienstzweige Vorschriften herauszugeben, die die Handhabung des Dienstes im Zusammenhange und im Zusammenwirken der verschiedenen Beamten darstellen. Für den Abfertigungs- und Beförderungsdienst war das schon früher geschehen. Im Betriebsdienst hatte man aber damit zurückgehalten, weil die Ansicht vorherrschte, es müsse jedem Beamten eine seinen Dienst zusammenfassende besondere Anweisung ausgehändigt werden, um ihn für seine Dienstführung voll verantwortlich machen zu können. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß es zur Ausbildung des Personals im verantwortlichen Betriebsdienst und zur einheitlichen Handhabung dieses Dienstes durchaus geboten ist, zusammengehörende Vorschriften auch im Zusammenhange darzustellen und die Zahl der Dienstvorschriften, in denen dies geschieht, möglichst zu beschränken. Aus diesen Erwägungen heraus sind die auf den deutschen Eisenbahnen seit dem Jahre 1907 bestehenden Fahrdienstvorschriften (s. d.) entstanden, die auf Grund der Betriebsordnung und in Verbindung mit dem Signalbuch eine einheitliche Handhabung des Fahrdienstes auf Grund der BO. sicherstellen. - Der gleiche Zweck wird bei der Herausgabe der Betriebspläne (s. d.) für Nebenbahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen verfolgt.

Bei den preußisch-hessischen Eisenbahnen werden nach Anhang I zu § 4, 4, der Drucksachenordnung die B. persönlicher Art "Dienstanweisungen", die übrigen "Dienstvorschriften" genannt. Erstere sind in Großoktav in derselben Größe wie die Fahrdienstvorschriften und Fahrplanbücher hergestellt, so daß sie im Dienst leicht mitgeführt werden können, letztere in Quartgröße. In jeder Dienstanweisung wird mitgeteilt,

als auch für die Sicherheit des Betriebs. Allgemeine Regeln lassen sich hierfür nicht aufstellen, im Gegenteil scheint es wünschenswert, daß die Verwaltung den Verhältnissen des Landes, sowie den besonderen Verhältnissen des einzelnen Unternehmens angepaßt werde.

Literatur s. bei Betrieb.

Breusing.


Betriebsdienstvorschriften, -anweisungen (working or service regulations, general rules and regulations; règlements, prescriptions, instructions d'exploitation; regolamenti prescrizioni, istruzioni di servizio o di esercizio), die von den oberen Verwaltungsstellen (Direktionen) für die Handhabung des gesamten Betriebsdienstes oder für einzelne Dienstzweige – soweit eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist, nach Einholung dieser – herausgegeben werden. Sie enthalten teils umfassende bleibende Anordnungen für die Besorgung eines bestimmten Dienstes oder Dienstzweigs, teils Erläuterungen zu diesen oder Verfügungen vorübergehender Bedeutung (Dienstbefehle).

Mit Rücksicht auf die große Zahl der Dienststellen und Beamten, denen die B. mitgeteilt werden müssen, werden diese Vorschriften bei größeren Verwaltungen in nach Bedarf erscheinenden Verordnungsblättern bekanntgegeben. Solche Verordnungsblätter bestehen beispielsweise bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen (Eisenbahnverordnungsblatt, Eisenbahnnachrichtenblatt für die Gesamtverwaltung, Amtsblätter für die Bezirke der einzelnen Eisenbahndirektionen), bei den bayerischen Staatsbahnen (Verkehrsministerialblatt für das Königreich Bayern – eisenbahndienstlicher Teil), bei den österreichischen Staatsbahnen (Amtsblatt des k. k. Eisenbahnministeriums für den Dienstbereich der Staatseisenbahnverwaltung, Amtsblätter der Staatsbahndirektionen, Verordnungsblatt für Eisenbahnen und Schifffahrt, Anzeigeblatt für die Verfügungen über den Viehverkehr), bei den französischen und belgischen Bahnen (Ordres de Service, Ordres généraux, während hier Anweisungen vorübergehender Bedeutung als Circulaires bezeichnet zu werden pflegen).

Die B. für die einzelnen Dienstzweige und Dienstposten werden in der Regel in Buchform herausgegeben und den einzelnen Bediensteten ausgehändigt. Die Zahl solcher Anweisungen ist sehr groß und steigt bei einzelnen Verwaltungen weit über 100.

Die Dienstgeschäfte der Betriebs- und Verkehrsbeamten hängen so eng und vielseitig zusammen, daß von dem einzelnen Bediensteten nicht nur die Kenntnis der Vorschriften für den eigenen Dienst, sondern zum großen Teil auch jene der Vorschriften für den Dienst anderer Beamten gefordert wird. So muß ein Zugführer außer den Anweisungen für den Zugführerdienst auch die für den Wagenwärter-, Bremser-, Schaffner-, Lokomotivführer-, Heizer-, Bahnwärter- und Weichenstellerdienst geltenden Vorschriften sowie noch zahlreiche andere Dienstanweisungen, soweit sein Dienstkreis berührt wird, kennen. Da nun der Umfang dessen, was ein Beamter aus den für die Beamten anderer Dienstzweige herausgegebenen Vorschriften kennen muß, in den meisten Fällen im Verhältnis zu dem gesamten Inhalt sehr geringfügig ist, so muß jeder Bedienstete aus den Einzelvorschriften das für ihn Wissenswerte mühsam heraussuchen. Man ist deshalb vielfach dazu übergegangen, für die wichtigsten Dienstzweige Vorschriften herauszugeben, die die Handhabung des Dienstes im Zusammenhange und im Zusammenwirken der verschiedenen Beamten darstellen. Für den Abfertigungs- und Beförderungsdienst war das schon früher geschehen. Im Betriebsdienst hatte man aber damit zurückgehalten, weil die Ansicht vorherrschte, es müsse jedem Beamten eine seinen Dienst zusammenfassende besondere Anweisung ausgehändigt werden, um ihn für seine Dienstführung voll verantwortlich machen zu können. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß es zur Ausbildung des Personals im verantwortlichen Betriebsdienst und zur einheitlichen Handhabung dieses Dienstes durchaus geboten ist, zusammengehörende Vorschriften auch im Zusammenhange darzustellen und die Zahl der Dienstvorschriften, in denen dies geschieht, möglichst zu beschränken. Aus diesen Erwägungen heraus sind die auf den deutschen Eisenbahnen seit dem Jahre 1907 bestehenden Fahrdienstvorschriften (s. d.) entstanden, die auf Grund der Betriebsordnung und in Verbindung mit dem Signalbuch eine einheitliche Handhabung des Fahrdienstes auf Grund der BO. sicherstellen. – Der gleiche Zweck wird bei der Herausgabe der Betriebspläne (s. d.) für Nebenbahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen verfolgt.

Bei den preußisch-hessischen Eisenbahnen werden nach Anhang I zu § 4, 4, der Drucksachenordnung die B. persönlicher Art „Dienstanweisungen“, die übrigen „Dienstvorschriften“ genannt. Erstere sind in Großoktav in derselben Größe wie die Fahrdienstvorschriften und Fahrplanbücher hergestellt, so daß sie im Dienst leicht mitgeführt werden können, letztere in Quartgröße. In jeder Dienstanweisung wird mitgeteilt,

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[287/0297] als auch für die Sicherheit des Betriebs. Allgemeine Regeln lassen sich hierfür nicht aufstellen, im Gegenteil scheint es wünschenswert, daß die Verwaltung den Verhältnissen des Landes, sowie den besonderen Verhältnissen des einzelnen Unternehmens angepaßt werde. Literatur s. bei Betrieb. Breusing. Betriebsdienstvorschriften, -anweisungen (working or service regulations, general rules and regulations; règlements, prescriptions, instructions d'exploitation; regolamenti prescrizioni, istruzioni di servizio o di esercizio), die von den oberen Verwaltungsstellen (Direktionen) für die Handhabung des gesamten Betriebsdienstes oder für einzelne Dienstzweige – soweit eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist, nach Einholung dieser – herausgegeben werden. Sie enthalten teils umfassende bleibende Anordnungen für die Besorgung eines bestimmten Dienstes oder Dienstzweigs, teils Erläuterungen zu diesen oder Verfügungen vorübergehender Bedeutung (Dienstbefehle). Mit Rücksicht auf die große Zahl der Dienststellen und Beamten, denen die B. mitgeteilt werden müssen, werden diese Vorschriften bei größeren Verwaltungen in nach Bedarf erscheinenden Verordnungsblättern bekanntgegeben. Solche Verordnungsblätter bestehen beispielsweise bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen (Eisenbahnverordnungsblatt, Eisenbahnnachrichtenblatt für die Gesamtverwaltung, Amtsblätter für die Bezirke der einzelnen Eisenbahndirektionen), bei den bayerischen Staatsbahnen (Verkehrsministerialblatt für das Königreich Bayern – eisenbahndienstlicher Teil), bei den österreichischen Staatsbahnen (Amtsblatt des k. k. Eisenbahnministeriums für den Dienstbereich der Staatseisenbahnverwaltung, Amtsblätter der Staatsbahndirektionen, Verordnungsblatt für Eisenbahnen und Schifffahrt, Anzeigeblatt für die Verfügungen über den Viehverkehr), bei den französischen und belgischen Bahnen (Ordres de Service, Ordres généraux, während hier Anweisungen vorübergehender Bedeutung als Circulaires bezeichnet zu werden pflegen). Die B. für die einzelnen Dienstzweige und Dienstposten werden in der Regel in Buchform herausgegeben und den einzelnen Bediensteten ausgehändigt. Die Zahl solcher Anweisungen ist sehr groß und steigt bei einzelnen Verwaltungen weit über 100. Die Dienstgeschäfte der Betriebs- und Verkehrsbeamten hängen so eng und vielseitig zusammen, daß von dem einzelnen Bediensteten nicht nur die Kenntnis der Vorschriften für den eigenen Dienst, sondern zum großen Teil auch jene der Vorschriften für den Dienst anderer Beamten gefordert wird. So muß ein Zugführer außer den Anweisungen für den Zugführerdienst auch die für den Wagenwärter-, Bremser-, Schaffner-, Lokomotivführer-, Heizer-, Bahnwärter- und Weichenstellerdienst geltenden Vorschriften sowie noch zahlreiche andere Dienstanweisungen, soweit sein Dienstkreis berührt wird, kennen. Da nun der Umfang dessen, was ein Beamter aus den für die Beamten anderer Dienstzweige herausgegebenen Vorschriften kennen muß, in den meisten Fällen im Verhältnis zu dem gesamten Inhalt sehr geringfügig ist, so muß jeder Bedienstete aus den Einzelvorschriften das für ihn Wissenswerte mühsam heraussuchen. Man ist deshalb vielfach dazu übergegangen, für die wichtigsten Dienstzweige Vorschriften herauszugeben, die die Handhabung des Dienstes im Zusammenhange und im Zusammenwirken der verschiedenen Beamten darstellen. Für den Abfertigungs- und Beförderungsdienst war das schon früher geschehen. Im Betriebsdienst hatte man aber damit zurückgehalten, weil die Ansicht vorherrschte, es müsse jedem Beamten eine seinen Dienst zusammenfassende besondere Anweisung ausgehändigt werden, um ihn für seine Dienstführung voll verantwortlich machen zu können. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß es zur Ausbildung des Personals im verantwortlichen Betriebsdienst und zur einheitlichen Handhabung dieses Dienstes durchaus geboten ist, zusammengehörende Vorschriften auch im Zusammenhange darzustellen und die Zahl der Dienstvorschriften, in denen dies geschieht, möglichst zu beschränken. Aus diesen Erwägungen heraus sind die auf den deutschen Eisenbahnen seit dem Jahre 1907 bestehenden Fahrdienstvorschriften (s. d.) entstanden, die auf Grund der Betriebsordnung und in Verbindung mit dem Signalbuch eine einheitliche Handhabung des Fahrdienstes auf Grund der BO. sicherstellen. – Der gleiche Zweck wird bei der Herausgabe der Betriebspläne (s. d.) für Nebenbahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen verfolgt. Bei den preußisch-hessischen Eisenbahnen werden nach Anhang I zu § 4, 4, der Drucksachenordnung die B. persönlicher Art „Dienstanweisungen“, die übrigen „Dienstvorschriften“ genannt. Erstere sind in Großoktav in derselben Größe wie die Fahrdienstvorschriften und Fahrplanbücher hergestellt, so daß sie im Dienst leicht mitgeführt werden können, letztere in Quartgröße. In jeder Dienstanweisung wird mitgeteilt,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/297>, abgerufen am 21.11.2024.