Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.u. zw. auch von solchen, die zur Annahme von Privattelegrammen nicht berechtigt sind, angenommen und auf Grund der Ausführungsbestimmung zu § 14 der DEVO. und der Allgem. Abf.-Vorschr., Teil I, §§ 6, 12 u. 13, befördert. - Soweit die Fassung des Telegramms den Eisenbahnbeamten überlassen wird, ist bei den deutschen Bahnen die Gebühr für die Vorausbestellung von Fahrkarten, Platzkarten und Gepäckscheinen sowie für die Vormeldung lebender Fische auf 25 Pf., für die übrigen Telegramme auf 50 Pf. ein für allemal festgesetzt. - Eine besondere Art von Telegrammen, die von Eisenbahndienststellen dem Bahntelegraphen zur Beförderung übergeben werden, sind die Güterdiensttelegramme. Sie sind in dringenden Verkehrsangelegenheiten an Empfänger oder Versender von Gütern gerichtet, werden im übrigen aber nicht als B., sondern als Privattelegramme behandelt. Aus der Anordnung und Bestimmung der Telegraphen- und Fernsprechanlagen sowie aus den Dienstobliegenheiten der sie bedienenden Beamten ergibt sich vielfach von selbst, in welchen Fällen die Anlagen zu benutzen sind und welche Beamten hierzu sowie zur Aufgabe von B. berechtigt sind. In erster Linie dienen sie für die Leitung und Regelung des Fahrdienstes. Die in diesem Dienstzweig vorkommenden unverbindlichen Anfragen über den Lauf der Züge sowie die sonst mit dem Zugdienst in Zusammenhang stehenden Mitteilungen werden auf dem Telegraphen ebenso wie auf dem Fernsprecher vielfach ohne weitere Förmlichkeiten und Niederschriften vermittelt. Im übrigen bestehen aber eingehende Vorschriften über die Behandlung der B. und über die Berechtigung zu ihrer Aufgabe. In der Regel sind alle Eisenbahnbehörden, Verwaltungsstellen und deren Abteilungen, die höheren Beamten, die Vorsteher der Dienststellen und ihre Vertreter bis herab zum Blockwärter, der Störungen an den Bahnanlagen meldet, und Zugführer, der für seinen liegengebliebenen Zug Hilfe anfordert, zur Abgabe von B. berechtigt. Die hierzu nicht besonders berechtigten Beamten sind angewiesen, erforderlichenfalls die Vermittlung der zur Aufgabe von B. berechtigten Beamten in Anspruch zu nehmen. Bei der großen Zahl von Beamten, die hiernach den Bahntelegraphen in Anspruch nehmen können, ist eine Überwachung seiner Benutzung notwendig, um zu verhüten, daß der Telegraph durch B. belastet wird, deren Inhalt ebensogut auf schriftlichem Wege mitgeteilt werden kann. Andernfalls ist zu befürchten, daß der Telegraph überlastet wird und in einem Augen blick versagt, in dem besonders eilige fahr dienstliche Telegramme zur Beförderung ge langen sollen. Ebenso ist es zweckmäßig, darauf zu halten, daß bei der Abfassung der B. eine knappe und bestimmte Ausdrucksweise angewendet und die vorgeschriebenen Abkürzungen (s. d.) gebraucht werden. - Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen ist vor geschrieben, daß B., deren Beförderung bis zum Nachtdienst aufgeschoben werden kann, zur Entlastung der Telegraphenleitungen während des Tagesdienstes mit dem Vermerk: "Nachttelegramm" versehen und nachts abtelegraphiert werden. Breusing. Betriebsdienst (service; service d'exploitation; servizio attivo), die gesamte Tätigkeit, die die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebs erfordert. Ebenso wie der Ausdruck "Betrieb" wird auch der Ausdruck B. im engeren und weiteren Sinn gebraucht (s. Betrieb der Eisenbahnen). Der B., im weiteren Sinne gliedert sich in den äußeren und in den inneren (leitenden, überwachenden) Dienst. Im äußeren B. sind tätig: die Bahnhofsvorsteher oder -verwalter mit dem unterstehenden Personal (Assistenten, Aufseher, Einnehmer, Telegraphisten, Rangierer, Weichensteller, Wächter, Arbeiter u. s. w.) Gütervorsteher oder -verwalter, Betriebswerkmeister (Heizhausleiter, Heizhausaufseher), Werkstätten- und Magazinsvorsteher, das Lokomotiv- und Zugpersonal, die Telegraphenaufseher, Bahnstrecken-) Ingenieure, Bahnmeister, Strecken-, Schranken-, Brücken-, Tunnelwärter, Vorarbeiter u. s. w. Den Betriebsbeamten müssen die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten schriftlich oder gedruckt eingehändigt werden. Die wichtigsten Anweisungen für die Handhabung des B., insbesondere die über die Sicherheit des B., betreffen den Fahrdienst. Für die deutschen Eisenbahnen sind sie auf Grund der EBO., der Signalordnung und der EVO. aufgestellt und werden jetzt durchweg als Fahrdienstvorschriften (s. d.) bezeichnet. Der Verkehrs- oder Beförderungsdienst, der sich auf Grund der EVO. oder der Beförderungsvorschriften des VDEV. abwickelt, wird in Deutschland dem B. im engeren Sinne des Wortes nicht hinzugerechnet. Zum Verkehrsdienst, der in steter Berührung mit dem B. steht, gehört im wesentlichen die Abfertigung der Reisenden und des Reisegepäcks, die Annahme der Güter, ihre Verladung, Entladung und Zustellung am Bestimmungsorte sowie die Feststellung der Fahrpreise und Beförderungssätze. u. zw. auch von solchen, die zur Annahme von Privattelegrammen nicht berechtigt sind, angenommen und auf Grund der Ausführungsbestimmung zu § 14 der DEVO. und der Allgem. Abf.-Vorschr., Teil I, §§ 6, 12 u. 13, befördert. – Soweit die Fassung des Telegramms den Eisenbahnbeamten überlassen wird, ist bei den deutschen Bahnen die Gebühr für die Vorausbestellung von Fahrkarten, Platzkarten und Gepäckscheinen sowie für die Vormeldung lebender Fische auf 25 Pf., für die übrigen Telegramme auf 50 Pf. ein für allemal festgesetzt. – Eine besondere Art von Telegrammen, die von Eisenbahndienststellen dem Bahntelegraphen zur Beförderung übergeben werden, sind die Güterdiensttelegramme. Sie sind in dringenden Verkehrsangelegenheiten an Empfänger oder Versender von Gütern gerichtet, werden im übrigen aber nicht als B., sondern als Privattelegramme behandelt. Aus der Anordnung und Bestimmung der Telegraphen- und Fernsprechanlagen sowie aus den Dienstobliegenheiten der sie bedienenden Beamten ergibt sich vielfach von selbst, in welchen Fällen die Anlagen zu benutzen sind und welche Beamten hierzu sowie zur Aufgabe von B. berechtigt sind. In erster Linie dienen sie für die Leitung und Regelung des Fahrdienstes. Die in diesem Dienstzweig vorkommenden unverbindlichen Anfragen über den Lauf der Züge sowie die sonst mit dem Zugdienst in Zusammenhang stehenden Mitteilungen werden auf dem Telegraphen ebenso wie auf dem Fernsprecher vielfach ohne weitere Förmlichkeiten und Niederschriften vermittelt. Im übrigen bestehen aber eingehende Vorschriften über die Behandlung der B. und über die Berechtigung zu ihrer Aufgabe. In der Regel sind alle Eisenbahnbehörden, Verwaltungsstellen und deren Abteilungen, die höheren Beamten, die Vorsteher der Dienststellen und ihre Vertreter bis herab zum Blockwärter, der Störungen an den Bahnanlagen meldet, und Zugführer, der für seinen liegengebliebenen Zug Hilfe anfordert, zur Abgabe von B. berechtigt. Die hierzu nicht besonders berechtigten Beamten sind angewiesen, erforderlichenfalls die Vermittlung der zur Aufgabe von B. berechtigten Beamten in Anspruch zu nehmen. Bei der großen Zahl von Beamten, die hiernach den Bahntelegraphen in Anspruch nehmen können, ist eine Überwachung seiner Benutzung notwendig, um zu verhüten, daß der Telegraph durch B. belastet wird, deren Inhalt ebensogut auf schriftlichem Wege mitgeteilt werden kann. Andernfalls ist zu befürchten, daß der Telegraph überlastet wird und in einem Augen blick versagt, in dem besonders eilige fahr dienstliche Telegramme zur Beförderung ge langen sollen. Ebenso ist es zweckmäßig, darauf zu halten, daß bei der Abfassung der B. eine knappe und bestimmte Ausdrucksweise angewendet und die vorgeschriebenen Abkürzungen (s. d.) gebraucht werden. – Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen ist vor geschrieben, daß B., deren Beförderung bis zum Nachtdienst aufgeschoben werden kann, zur Entlastung der Telegraphenleitungen während des Tagesdienstes mit dem Vermerk: „Nachttelegramm“ versehen und nachts abtelegraphiert werden. Breusing. Betriebsdienst (service; service d'exploitation; servizio attivo), die gesamte Tätigkeit, die die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebs erfordert. Ebenso wie der Ausdruck „Betrieb“ wird auch der Ausdruck B. im engeren und weiteren Sinn gebraucht (s. Betrieb der Eisenbahnen). Der B., im weiteren Sinne gliedert sich in den äußeren und in den inneren (leitenden, überwachenden) Dienst. Im äußeren B. sind tätig: die Bahnhofsvorsteher oder -verwalter mit dem unterstehenden Personal (Assistenten, Aufseher, Einnehmer, Telegraphisten, Rangierer, Weichensteller, Wächter, Arbeiter u. s. w.) Gütervorsteher oder -verwalter, Betriebswerkmeister (Heizhausleiter, Heizhausaufseher), Werkstätten- und Magazinsvorsteher, das Lokomotiv- und Zugpersonal, die Telegraphenaufseher, Bahnstrecken-) Ingenieure, Bahnmeister, Strecken-, Schranken-, Brücken-, Tunnelwärter, Vorarbeiter u. s. w. Den Betriebsbeamten müssen die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten schriftlich oder gedruckt eingehändigt werden. Die wichtigsten Anweisungen für die Handhabung des B., insbesondere die über die Sicherheit des B., betreffen den Fahrdienst. Für die deutschen Eisenbahnen sind sie auf Grund der EBO., der Signalordnung und der EVO. aufgestellt und werden jetzt durchweg als Fahrdienstvorschriften (s. d.) bezeichnet. Der Verkehrs- oder Beförderungsdienst, der sich auf Grund der EVO. oder der Beförderungsvorschriften des VDEV. abwickelt, wird in Deutschland dem B. im engeren Sinne des Wortes nicht hinzugerechnet. Zum Verkehrsdienst, der in steter Berührung mit dem B. steht, gehört im wesentlichen die Abfertigung der Reisenden und des Reisegepäcks, die Annahme der Güter, ihre Verladung, Entladung und Zustellung am Bestimmungsorte sowie die Feststellung der Fahrpreise und Beförderungssätze. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0294" n="284"/> u. zw. auch von solchen, die zur Annahme von Privattelegrammen nicht berechtigt sind, angenommen und auf Grund der Ausführungsbestimmung zu § 14 der DEVO. und der Allgem. Abf.-Vorschr., Teil I, §§ 6, 12 u. 13, befördert. – Soweit die Fassung des Telegramms den Eisenbahnbeamten überlassen wird, ist bei den deutschen Bahnen die Gebühr für die Vorausbestellung von Fahrkarten, Platzkarten und Gepäckscheinen sowie für die Vormeldung lebender Fische auf 25 Pf., für die übrigen Telegramme auf 50 Pf. ein für allemal festgesetzt. – Eine besondere Art von Telegrammen, die von Eisenbahndienststellen dem Bahntelegraphen zur Beförderung übergeben werden, sind die <hi rendition="#g">Güterdiensttelegramme</hi>. 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In der Regel sind alle Eisenbahnbehörden, Verwaltungsstellen und deren Abteilungen, die höheren Beamten, die Vorsteher der Dienststellen und ihre Vertreter bis herab zum Blockwärter, der Störungen an den Bahnanlagen meldet, und Zugführer, der für seinen liegengebliebenen Zug Hilfe anfordert, zur Abgabe von B. berechtigt. Die hierzu nicht besonders berechtigten Beamten sind angewiesen, erforderlichenfalls die Vermittlung der zur Aufgabe von B. berechtigten Beamten in Anspruch zu nehmen. Bei der großen Zahl von Beamten, die hiernach den Bahntelegraphen in Anspruch nehmen können, ist eine Überwachung seiner Benutzung notwendig, um zu verhüten, daß der Telegraph durch B. belastet wird, deren Inhalt ebensogut auf schriftlichem Wege mitgeteilt werden kann. Andernfalls ist zu befürchten, daß der Telegraph überlastet wird und in einem Augen blick versagt, in dem besonders eilige fahr dienstliche Telegramme zur Beförderung ge langen sollen. Ebenso ist es zweckmäßig, darauf zu halten, daß bei der Abfassung der B. eine knappe und bestimmte Ausdrucksweise angewendet und die vorgeschriebenen Abkürzungen (s. d.) gebraucht werden. – Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen ist vor geschrieben, daß B., deren Beförderung bis zum Nachtdienst aufgeschoben werden kann, zur Entlastung der Telegraphenleitungen während des Tagesdienstes mit dem Vermerk: „Nachttelegramm“ versehen und nachts abtelegraphiert werden.</p><lb/> <p rendition="#right">Breusing.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Betriebsdienst</hi><hi rendition="#i">(service; service d'exploitation; servizio attivo),</hi> die gesamte Tätigkeit, die die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebs erfordert. Ebenso wie der Ausdruck „Betrieb“ wird auch der Ausdruck B. im engeren und weiteren Sinn gebraucht (s. 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u. zw. auch von solchen, die zur Annahme von Privattelegrammen nicht berechtigt sind, angenommen und auf Grund der Ausführungsbestimmung zu § 14 der DEVO. und der Allgem. Abf.-Vorschr., Teil I, §§ 6, 12 u. 13, befördert. – Soweit die Fassung des Telegramms den Eisenbahnbeamten überlassen wird, ist bei den deutschen Bahnen die Gebühr für die Vorausbestellung von Fahrkarten, Platzkarten und Gepäckscheinen sowie für die Vormeldung lebender Fische auf 25 Pf., für die übrigen Telegramme auf 50 Pf. ein für allemal festgesetzt. – Eine besondere Art von Telegrammen, die von Eisenbahndienststellen dem Bahntelegraphen zur Beförderung übergeben werden, sind die Güterdiensttelegramme. Sie sind in dringenden Verkehrsangelegenheiten an Empfänger oder Versender von Gütern gerichtet, werden im übrigen aber nicht als B., sondern als Privattelegramme behandelt.
Aus der Anordnung und Bestimmung der Telegraphen- und Fernsprechanlagen sowie aus den Dienstobliegenheiten der sie bedienenden Beamten ergibt sich vielfach von selbst, in welchen Fällen die Anlagen zu benutzen sind und welche Beamten hierzu sowie zur Aufgabe von B. berechtigt sind. In erster Linie dienen sie für die Leitung und Regelung des Fahrdienstes. Die in diesem Dienstzweig vorkommenden unverbindlichen Anfragen über den Lauf der Züge sowie die sonst mit dem Zugdienst in Zusammenhang stehenden Mitteilungen werden auf dem Telegraphen ebenso wie auf dem Fernsprecher vielfach ohne weitere Förmlichkeiten und Niederschriften vermittelt. Im übrigen bestehen aber eingehende Vorschriften über die Behandlung der B. und über die Berechtigung zu ihrer Aufgabe. In der Regel sind alle Eisenbahnbehörden, Verwaltungsstellen und deren Abteilungen, die höheren Beamten, die Vorsteher der Dienststellen und ihre Vertreter bis herab zum Blockwärter, der Störungen an den Bahnanlagen meldet, und Zugführer, der für seinen liegengebliebenen Zug Hilfe anfordert, zur Abgabe von B. berechtigt. Die hierzu nicht besonders berechtigten Beamten sind angewiesen, erforderlichenfalls die Vermittlung der zur Aufgabe von B. berechtigten Beamten in Anspruch zu nehmen. Bei der großen Zahl von Beamten, die hiernach den Bahntelegraphen in Anspruch nehmen können, ist eine Überwachung seiner Benutzung notwendig, um zu verhüten, daß der Telegraph durch B. belastet wird, deren Inhalt ebensogut auf schriftlichem Wege mitgeteilt werden kann. Andernfalls ist zu befürchten, daß der Telegraph überlastet wird und in einem Augen blick versagt, in dem besonders eilige fahr dienstliche Telegramme zur Beförderung ge langen sollen. Ebenso ist es zweckmäßig, darauf zu halten, daß bei der Abfassung der B. eine knappe und bestimmte Ausdrucksweise angewendet und die vorgeschriebenen Abkürzungen (s. d.) gebraucht werden. – Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen ist vor geschrieben, daß B., deren Beförderung bis zum Nachtdienst aufgeschoben werden kann, zur Entlastung der Telegraphenleitungen während des Tagesdienstes mit dem Vermerk: „Nachttelegramm“ versehen und nachts abtelegraphiert werden.
Breusing.
Betriebsdienst (service; service d'exploitation; servizio attivo), die gesamte Tätigkeit, die die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebs erfordert. Ebenso wie der Ausdruck „Betrieb“ wird auch der Ausdruck B. im engeren und weiteren Sinn gebraucht (s. Betrieb der Eisenbahnen).
Der B., im weiteren Sinne gliedert sich in den äußeren und in den inneren (leitenden, überwachenden) Dienst.
Im äußeren B. sind tätig: die Bahnhofsvorsteher oder -verwalter mit dem unterstehenden Personal (Assistenten, Aufseher, Einnehmer, Telegraphisten, Rangierer, Weichensteller, Wächter, Arbeiter u. s. w.) Gütervorsteher oder -verwalter, Betriebswerkmeister (Heizhausleiter, Heizhausaufseher), Werkstätten- und Magazinsvorsteher, das Lokomotiv- und Zugpersonal, die Telegraphenaufseher, Bahnstrecken-) Ingenieure, Bahnmeister, Strecken-, Schranken-, Brücken-, Tunnelwärter, Vorarbeiter u. s. w.
Den Betriebsbeamten müssen die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten schriftlich oder gedruckt eingehändigt werden. Die wichtigsten Anweisungen für die Handhabung des B., insbesondere die über die Sicherheit des B., betreffen den Fahrdienst. Für die deutschen Eisenbahnen sind sie auf Grund der EBO., der Signalordnung und der EVO. aufgestellt und werden jetzt durchweg als Fahrdienstvorschriften (s. d.) bezeichnet. Der Verkehrs- oder Beförderungsdienst, der sich auf Grund der EVO. oder der Beförderungsvorschriften des VDEV. abwickelt, wird in Deutschland dem B. im engeren Sinne des Wortes nicht hinzugerechnet. Zum Verkehrsdienst, der in steter Berührung mit dem B. steht, gehört im wesentlichen die Abfertigung der Reisenden und des Reisegepäcks, die Annahme der Güter, ihre Verladung, Entladung und Zustellung am Bestimmungsorte sowie die Feststellung der Fahrpreise und Beförderungssätze.
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