Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten, 2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure, 3. die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten der Stationen, 4. die Bahnmeister, die Telegraphenmeister, 5. die Rottenführer, 6. die Weichensteller, 7. die Block-, Bahn- und Schrankenwärter, 8. die Zugbegleitbeamten, 9. die Betriebswerkmeister, 10. die Lokomotivführer und Heizer, 11. die Rangiermeister und Wagenmeister. Die B. müssen bei den deutschen Verwaltungen mindestens 21 Jahre alt und unbescholten sein. Welchen Erfordernissen sie sonst noch genügen müssen und welche Fähigkeiten sie nachzuweisen haben, ergibt sich aus den vom Bundesrat festgesetzten Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten vom 8. März 1906. Näheres darüber s. unter Ausbildungs- und Prüfungswesen. Für Österreich sind die einschlägigen Bestimmungen über B. in der durch kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851 eingeführten EBO. enthalten. S. Betrieb, Betriebsdienst, Beamte. Seydel. Betriebsbureau ist eine der bei den preußischen Eisenbahndirektionen bestehenden Bureauabteilungen. Im B. werden die Angelegenheiten des Betriebes, insbesondere die Dienstanweisungen und Diensteinteilungen des Stations- und Zugbegleitungspersonals, das Fahrplan wesen, die Fahrberichte und Zugbildungspläne bureaumäßig bearbeitet. Dem an das B. angegliederten Wagenbureau obliegt die Verteilung der Güterwagen. Ähnlich ist die Regelung in Bayern, nur bestehen hier die beiden Bureaus als selbständige Bureauabteilungen nebeneinander. Bei anderen Eisenbahnverwaltungen (so z. B. bei den österr. Staatsbahndirektionen) geschieht die bureaumäßige Erledigung der bezeichneten Geschäfte in den Abteilungen für den Verkehrsdienst der Staatsbahndirektionen. Auch bei den obersten Verwaltungsstellen besteht mitunter ein B. (so z. B. bei der Generaldirektion der schwedischen Staatsbahnen). Unter B. wird bei kleineren Eisenbahnverwaltungen auch wohl das Bureau der Betriebsverwaltung verstanden, in dem alle Betriebs- und Verwaltungsangelegenheiten zusammenlaufen. Hoff. Betriebsdepeschen (-telegramme) (service-telegrams; depeches, telegrammes de service; telegrammi dell'esercizio) sind die den Eisenbahnbetrieb betreffenden telegraphischen Meldungen und Mitteilungen, die unter Benutzung bahneigener Telegraphen oder Fernsprechanlagen zwischen den Betriebsbeamten, Eisenbahndienststellen und -behörden gewechselt werden. Im engeren Sinne umfassen die B. nur die fahrdienstlichen Telegramme, insbesondere die Meldungen und Aufträge für die unmittelbare Durchführung und Sicherung des Zugverkehrs, im weiteren Sinne aber alle den Eisenbahnbetriebsdienst betreffenden Telegramme. In diesem allgemeinen Sinne ist die Bezeichnung "Diensttelegramm" oder zur besseren Unterscheidung von den Diensttelegrammen der Telegraphenverwaltung die Bezeichnung "Bahntelegramm" die üblichere (s. Telegraphendienst). Für die Sicherung des Zugverkehrs und für die gesamte Handhabung des Fahrdienstes ist ein umfassender telegraphischer Nachrichtendienst unentbehrlich. Vom Beginn ihrer Entwicklung haben sich die Eisenbahnen den Telegraphen und später auch den Fernsprecher in ausgedehnter Weise nutzbar gemacht. Telegraph und Fernsprecher bilden heute unentbehrliche Einrichtungen, ohne die ein geordneter Eisenbahnbetrieb nicht denkbar ist. Die wichtigsten B. im Fahrdienst sind die Zugmeldungen (s. Zugmeldedienst). Sie werden zwischen den Stationen - den Zugmelde- und Zugfolgestellen - gewechselt, um zu verhüten, daß ein Zug in einen bereits durch einen anderen Zug besetzten Streckenabschnitt eingelassen wird, oder um Vereinbarungen über die Verlegung von Kreuzungen und Überholungen bei Zugverspätungen zu treffen. Die Zugmeldungen unterliegen einer vereinfachten Behandlung. Über ihren Wortlaut, die Anwendung von Abkürzungen und ihre Eintragung in besondere Telegrammbücher, die Zugmeldebücher, bestehen eingehende Bestimmungen, die gewöhnlich in den Fahrdienstvorschriften (s. d.) bekanntgegeben sind. In ähnlicher Weise ist die Abgabe der B. geregelt, durch die die Ablassung von Sonderzügen oder der Ausfall von Zügen angeordnet wird, oder durch die Zugverspätungen (s. d.), Unfälle (s. d.), Betriebsstörungen (s. d.) u. s. w. den Stationen und sonst beteiligten Stellen bekanntgegeben werden. Endlich fallen unter die fahrdienstlichen Telegramme die B., die abgegeben werden, um Vorspannlokomotiven zu bestellen, Ersatz für schadhaft gewordene Lokomotiven anzufordern, Verstärkungswagen bereitzustellen und zahlreiche sonstige Maßnahmen vorzubereiten, für die im Fahrdienst unerwartet ein Bedürfnis aufzutreten pflegt 1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten, 2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure, 3. die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten der Stationen, 4. die Bahnmeister, die Telegraphenmeister, 5. die Rottenführer, 6. die Weichensteller, 7. die Block-, Bahn- und Schrankenwärter, 8. die Zugbegleitbeamten, 9. die Betriebswerkmeister, 10. die Lokomotivführer und Heizer, 11. die Rangiermeister und Wagenmeister. Die B. müssen bei den deutschen Verwaltungen mindestens 21 Jahre alt und unbescholten sein. Welchen Erfordernissen sie sonst noch genügen müssen und welche Fähigkeiten sie nachzuweisen haben, ergibt sich aus den vom Bundesrat festgesetzten Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten vom 8. März 1906. Näheres darüber s. unter Ausbildungs- und Prüfungswesen. Für Österreich sind die einschlägigen Bestimmungen über B. in der durch kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851 eingeführten EBO. enthalten. S. Betrieb, Betriebsdienst, Beamte. Seydel. Betriebsbureau ist eine der bei den preußischen Eisenbahndirektionen bestehenden Bureauabteilungen. Im B. werden die Angelegenheiten des Betriebes, insbesondere die Dienstanweisungen und Diensteinteilungen des Stations- und Zugbegleitungspersonals, das Fahrplan wesen, die Fahrberichte und Zugbildungspläne bureaumäßig bearbeitet. Dem an das B. angegliederten Wagenbureau obliegt die Verteilung der Güterwagen. Ähnlich ist die Regelung in Bayern, nur bestehen hier die beiden Bureaus als selbständige Bureauabteilungen nebeneinander. Bei anderen Eisenbahnverwaltungen (so z. B. bei den österr. Staatsbahndirektionen) geschieht die bureaumäßige Erledigung der bezeichneten Geschäfte in den Abteilungen für den Verkehrsdienst der Staatsbahndirektionen. Auch bei den obersten Verwaltungsstellen besteht mitunter ein B. (so z. B. bei der Generaldirektion der schwedischen Staatsbahnen). Unter B. wird bei kleineren Eisenbahnverwaltungen auch wohl das Bureau der Betriebsverwaltung verstanden, in dem alle Betriebs- und Verwaltungsangelegenheiten zusammenlaufen. Hoff. Betriebsdepeschen (-telegramme) (service-telegrams; dépêches, télegrammes de service; telegrammi dell'esercizio) sind die den Eisenbahnbetrieb betreffenden telegraphischen Meldungen und Mitteilungen, die unter Benutzung bahneigener Telegraphen oder Fernsprechanlagen zwischen den Betriebsbeamten, Eisenbahndienststellen und -behörden gewechselt werden. Im engeren Sinne umfassen die B. nur die fahrdienstlichen Telegramme, insbesondere die Meldungen und Aufträge für die unmittelbare Durchführung und Sicherung des Zugverkehrs, im weiteren Sinne aber alle den Eisenbahnbetriebsdienst betreffenden Telegramme. In diesem allgemeinen Sinne ist die Bezeichnung „Diensttelegramm“ oder zur besseren Unterscheidung von den Diensttelegrammen der Telegraphenverwaltung die Bezeichnung „Bahntelegramm“ die üblichere (s. Telegraphendienst). Für die Sicherung des Zugverkehrs und für die gesamte Handhabung des Fahrdienstes ist ein umfassender telegraphischer Nachrichtendienst unentbehrlich. Vom Beginn ihrer Entwicklung haben sich die Eisenbahnen den Telegraphen und später auch den Fernsprecher in ausgedehnter Weise nutzbar gemacht. Telegraph und Fernsprecher bilden heute unentbehrliche Einrichtungen, ohne die ein geordneter Eisenbahnbetrieb nicht denkbar ist. Die wichtigsten B. im Fahrdienst sind die Zugmeldungen (s. Zugmeldedienst). Sie werden zwischen den Stationen – den Zugmelde- und Zugfolgestellen – gewechselt, um zu verhüten, daß ein Zug in einen bereits durch einen anderen Zug besetzten Streckenabschnitt eingelassen wird, oder um Vereinbarungen über die Verlegung von Kreuzungen und Überholungen bei Zugverspätungen zu treffen. Die Zugmeldungen unterliegen einer vereinfachten Behandlung. Über ihren Wortlaut, die Anwendung von Abkürzungen und ihre Eintragung in besondere Telegrammbücher, die Zugmeldebücher, bestehen eingehende Bestimmungen, die gewöhnlich in den Fahrdienstvorschriften (s. d.) bekanntgegeben sind. In ähnlicher Weise ist die Abgabe der B. geregelt, durch die die Ablassung von Sonderzügen oder der Ausfall von Zügen angeordnet wird, oder durch die Zugverspätungen (s. d.), Unfälle (s. d.), Betriebsstörungen (s. d.) u. s. w. den Stationen und sonst beteiligten Stellen bekanntgegeben werden. Endlich fallen unter die fahrdienstlichen Telegramme die B., die abgegeben werden, um Vorspannlokomotiven zu bestellen, Ersatz für schadhaft gewordene Lokomotiven anzufordern, Verstärkungswagen bereitzustellen und zahlreiche sonstige Maßnahmen vorzubereiten, für die im Fahrdienst unerwartet ein Bedürfnis aufzutreten pflegt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0292" n="282"/> </p><lb/> <p>1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten,</p><lb/> <p>2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure,</p><lb/> <p>3. die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten der Stationen,</p><lb/> <p>4. die Bahnmeister, die Telegraphenmeister,</p><lb/> <p>5. die Rottenführer,</p><lb/> <p>6. die Weichensteller,</p><lb/> <p>7. die Block-, Bahn- und Schrankenwärter,</p><lb/> <p>8. die Zugbegleitbeamten,</p><lb/> <p>9. die Betriebswerkmeister,</p><lb/> <p>10. die Lokomotivführer und Heizer,</p><lb/> <p>11. die Rangiermeister und Wagenmeister.</p><lb/> <p>Die B. müssen bei den deutschen Verwaltungen mindestens 21 Jahre alt und unbescholten sein. 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Sie werden zwischen den Stationen – den Zugmelde- und Zugfolgestellen – gewechselt, um zu verhüten, daß ein Zug in einen bereits durch einen anderen Zug besetzten Streckenabschnitt eingelassen wird, oder um Vereinbarungen über die Verlegung von Kreuzungen und Überholungen bei Zugverspätungen zu treffen. Die Zugmeldungen unterliegen einer vereinfachten Behandlung. Über ihren Wortlaut, die Anwendung von Abkürzungen und ihre Eintragung in besondere Telegrammbücher, die Zugmeldebücher, bestehen eingehende Bestimmungen, die gewöhnlich in den Fahrdienstvorschriften (s. d.) bekanntgegeben sind. In ähnlicher Weise ist die Abgabe der B. geregelt, durch die die Ablassung von Sonderzügen oder der Ausfall von Zügen angeordnet wird, oder durch die Zugverspätungen (s. d.), Unfälle (s. d.), Betriebsstörungen (s. d.) u. s. w. den Stationen und sonst beteiligten Stellen bekanntgegeben werden. Endlich fallen unter die fahrdienstlichen Telegramme die B., die abgegeben werden, um Vorspannlokomotiven zu bestellen, Ersatz für schadhaft gewordene Lokomotiven anzufordern, Verstärkungswagen bereitzustellen und zahlreiche sonstige Maßnahmen vorzubereiten, für die im Fahrdienst unerwartet ein Bedürfnis aufzutreten pflegt </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [282/0292]
1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten,
2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure,
3. die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten der Stationen,
4. die Bahnmeister, die Telegraphenmeister,
5. die Rottenführer,
6. die Weichensteller,
7. die Block-, Bahn- und Schrankenwärter,
8. die Zugbegleitbeamten,
9. die Betriebswerkmeister,
10. die Lokomotivführer und Heizer,
11. die Rangiermeister und Wagenmeister.
Die B. müssen bei den deutschen Verwaltungen mindestens 21 Jahre alt und unbescholten sein. Welchen Erfordernissen sie sonst noch genügen müssen und welche Fähigkeiten sie nachzuweisen haben, ergibt sich aus den vom Bundesrat festgesetzten Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- und Polizeibeamten vom 8. März 1906. Näheres darüber s. unter Ausbildungs- und Prüfungswesen.
Für Österreich sind die einschlägigen Bestimmungen über B. in der durch kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851 eingeführten EBO. enthalten.
S. Betrieb, Betriebsdienst, Beamte.
Seydel.
Betriebsbureau ist eine der bei den preußischen Eisenbahndirektionen bestehenden Bureauabteilungen. Im B. werden die Angelegenheiten des Betriebes, insbesondere die Dienstanweisungen und Diensteinteilungen des Stations- und Zugbegleitungspersonals, das Fahrplan wesen, die Fahrberichte und Zugbildungspläne bureaumäßig bearbeitet. Dem an das B. angegliederten Wagenbureau obliegt die Verteilung der Güterwagen. Ähnlich ist die Regelung in Bayern, nur bestehen hier die beiden Bureaus als selbständige Bureauabteilungen nebeneinander. Bei anderen Eisenbahnverwaltungen (so z. B. bei den österr. Staatsbahndirektionen) geschieht die bureaumäßige Erledigung der bezeichneten Geschäfte in den Abteilungen für den Verkehrsdienst der Staatsbahndirektionen. Auch bei den obersten Verwaltungsstellen besteht mitunter ein B. (so z. B. bei der Generaldirektion der schwedischen Staatsbahnen). Unter B. wird bei kleineren Eisenbahnverwaltungen auch wohl das Bureau der Betriebsverwaltung verstanden, in dem alle Betriebs- und Verwaltungsangelegenheiten zusammenlaufen.
Hoff.
Betriebsdepeschen (-telegramme) (service-telegrams; dépêches, télegrammes de service; telegrammi dell'esercizio) sind die den Eisenbahnbetrieb betreffenden telegraphischen Meldungen und Mitteilungen, die unter Benutzung bahneigener Telegraphen oder Fernsprechanlagen zwischen den Betriebsbeamten, Eisenbahndienststellen und -behörden gewechselt werden. Im engeren Sinne umfassen die B. nur die fahrdienstlichen Telegramme, insbesondere die Meldungen und Aufträge für die unmittelbare Durchführung und Sicherung des Zugverkehrs, im weiteren Sinne aber alle den Eisenbahnbetriebsdienst betreffenden Telegramme. In diesem allgemeinen Sinne ist die Bezeichnung „Diensttelegramm“ oder zur besseren Unterscheidung von den Diensttelegrammen der Telegraphenverwaltung die Bezeichnung „Bahntelegramm“ die üblichere (s. Telegraphendienst).
Für die Sicherung des Zugverkehrs und für die gesamte Handhabung des Fahrdienstes ist ein umfassender telegraphischer Nachrichtendienst unentbehrlich. Vom Beginn ihrer Entwicklung haben sich die Eisenbahnen den Telegraphen und später auch den Fernsprecher in ausgedehnter Weise nutzbar gemacht. Telegraph und Fernsprecher bilden heute unentbehrliche Einrichtungen, ohne die ein geordneter Eisenbahnbetrieb nicht denkbar ist. Die wichtigsten B. im Fahrdienst sind die Zugmeldungen (s. Zugmeldedienst). Sie werden zwischen den Stationen – den Zugmelde- und Zugfolgestellen – gewechselt, um zu verhüten, daß ein Zug in einen bereits durch einen anderen Zug besetzten Streckenabschnitt eingelassen wird, oder um Vereinbarungen über die Verlegung von Kreuzungen und Überholungen bei Zugverspätungen zu treffen. Die Zugmeldungen unterliegen einer vereinfachten Behandlung. Über ihren Wortlaut, die Anwendung von Abkürzungen und ihre Eintragung in besondere Telegrammbücher, die Zugmeldebücher, bestehen eingehende Bestimmungen, die gewöhnlich in den Fahrdienstvorschriften (s. d.) bekanntgegeben sind. In ähnlicher Weise ist die Abgabe der B. geregelt, durch die die Ablassung von Sonderzügen oder der Ausfall von Zügen angeordnet wird, oder durch die Zugverspätungen (s. d.), Unfälle (s. d.), Betriebsstörungen (s. d.) u. s. w. den Stationen und sonst beteiligten Stellen bekanntgegeben werden. Endlich fallen unter die fahrdienstlichen Telegramme die B., die abgegeben werden, um Vorspannlokomotiven zu bestellen, Ersatz für schadhaft gewordene Lokomotiven anzufordern, Verstärkungswagen bereitzustellen und zahlreiche sonstige Maßnahmen vorzubereiten, für die im Fahrdienst unerwartet ein Bedürfnis aufzutreten pflegt
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