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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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auf dem Gute haftenden Beträge oder dessen Übernahme verweigert, so wird der Absender von der Eisenbahn hiervon benachrichtigt und wenn er die nötigen Verfügungen nicht trifft, das Gut als unanbringlich behandelt. In den Niederlanden soll der Absender bei Versendung von Gütern nach Orten, die nicht an einer Eisenbahn gelegen sind, oder nach Eisenbahnstationen, die für den Güterverkehr nicht eröffnet sind, auf dem Frachtbriefe die Eisenbahnstation bezeichnen, von wo der Adressat die Weiterbeförderung zu besorgen hat. Ist wegen sofortiger Weiterbeförderung solcher Sendungen weder vom Absender noch vom Empfänger eine Verfügung getroffen, so ist die Eisenbahn berechtigt, diese Güter mittels eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach ihrem Ermessen auf Gefahr und Kosten des Absenders nach dem B. weiterbefördern zu lassen. Die Haftpflicht der Eisen bahn als Frachtführer besteht nicht für den ganzen Beförderungsweg, sondern nur bis zu dem Orte, wo die Beförderung mittels Eisen bahn enden soll (Bestimmungsstation). In bezug auf die Weiterbeförderung treten für die Eisenbahn nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein. In Rumänien kann im Frachtbriefe als Wohnort des Empfängers auch eine andere Ortschaft als die Bestimmungsstation der Sendung bezeichnet werden, die Haftpflicht der Eisenbahn besteht aber nur für die Beförderung bis zur Bestimmungsstation. Für Sendungen aber nach Orten, die nicht an der Eisenbahn liegen, nach denen jedoch die Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat, erstreckt sich die Haftpflicht der Eisenbahn auf den ganzen Transport. In der Schweiz ist die Eisenbahn berechtigt, Güter, deren B. nicht an der Eisen bahn gelegen ist, durch einen Spediteur oder mittels anderer Gelegenheit nach dem B. auf Gefahr und Kosten des Absenders weiterbefördern zu lassen, wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung der Güter vom Absender oder Empfänger Verfügung getroffen ist. Das selbe gilt von Gütern, deren B. eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete Eisenbahnstation ist. Sofern indes eine Verwaltung selbst Transporteinrichtungen zur Beförderung der Güter nach von der Bahn entfernten Orten getroffen hat, haftet sie auch für die Beförderung dorthin als Frachtführer.

v. Rinaldini.


Bestimmungsstation (receiving-station; station de destination; stazione destinataria), die Eisenbahnstation oder Güternebenstelle, bis zu der das Gut auf Grund des Frachtvertrages befördert werden soll (s. Bestimmungsort).


Beton (concrete; beton; calcestruzzo). Beton ist ein mehr oder minder grobkörniges Gemenge von Steinstücken, dessen Zwischenräume durch zunächst plastischen, später erhärtenden Mörtel ausgefüllt werden. Die Bestandteile des B., d. s. Bindemittel und Magerungsstoffe, werden innig gemengt und unter entsprechendem Wasserzusatz verarbeitet. Je nach der Art des Bindemittels unterscheidet man Zement-, Kalk-, Traß-, Gips-, Asphaltbeton u. s. w.; nach der Art des Magerungs- oder Zuschlagstoffes Kies-, Schlacken-, Ziegelbeton u. s. w.; nach der Art der Verarbeitung Stampf-, Schutt- und Gußbeton. In den weitaus meisten Fällen dient der Beton zur Herstellung von Fundamenten, Widerlagern (s. Gründungen), von Stütz- und Futtermauern (s. d.), von Tunnelauskleidungen (s. Tunnelbau), von Tragwerken (s. Durchlässe, Beton- und Eisenbetonbrücken). Für alle diese Anwendungsgebiete des B. kommen als Bindemittel wohl nur Portlandzement und als Zuschlagstoffe Sand und Kies oder Schotter in Betracht. Der Portlandzement muß den Normen entsprechen, die in den meisten Staaten für dessen einheitliche Lieferung und Prüfung aufgestellt sind. Auch für die Art und Größe des anzuwendenden Sandes und Kieses bestehen in den verschiedenen Staaten besondere Vorschriften. Für die Beurteilung der Güte und Verwendbarkeit eines B. kommen in Betracht:

1. Die Eigenschaften der verwendeten Einzelbestandteile: Zement (s. Mörtel, Zement), Sand und Kies (Reinheit von lehmigen Stoffen, Korngröße, Oberflächenbeschaffenheit, Raumgewicht), Wasser (Reinheit, Menge).

2. Das Mischungsverhältnis, d. i. das Mengenverhältnis, in dem die einzelnen Bestand teile gemischt werden. Das Mischungsverhältnis wird entweder als Verhältnis von Raum teilen angegeben, wobei der Anteil des Zements als Einheit genommen wird, oder es wird für ein bestimmtes Mischungsverhältnis das Gewicht des anzuwendenden Zements vorgeschrieben. Die üblichen Mischungsverhältnisse sowie das erforderliche Zementgewicht ist aus nebenstehender Tabelle zu ersehen.

Die Mischung der Einzelbestandteile muß eine sehr innige sein und hat 2-3mal trocken, sodann unter allmählichem Wasserzusatz zu erfolgen. Je nach der Menge des Anmachwassers unterscheidet man a) erdfeuchten B., der sich in der Hand ballen läßt und erst durch das Stampfen schwitzt (Wasserzusatz 5-8% des Gemengvolumens), b) plastischen oder weichen B. mit mehr oder minder breiiger Masse (Wasserzusatz 10-15% des Gemengvolumens). Das Mischen der Einzelbestandteile erfolgt entweder mittels Hand auf Mischbrettern oder

auf dem Gute haftenden Beträge oder dessen Übernahme verweigert, so wird der Absender von der Eisenbahn hiervon benachrichtigt und wenn er die nötigen Verfügungen nicht trifft, das Gut als unanbringlich behandelt. In den Niederlanden soll der Absender bei Versendung von Gütern nach Orten, die nicht an einer Eisenbahn gelegen sind, oder nach Eisenbahnstationen, die für den Güterverkehr nicht eröffnet sind, auf dem Frachtbriefe die Eisenbahnstation bezeichnen, von wo der Adressat die Weiterbeförderung zu besorgen hat. Ist wegen sofortiger Weiterbeförderung solcher Sendungen weder vom Absender noch vom Empfänger eine Verfügung getroffen, so ist die Eisenbahn berechtigt, diese Güter mittels eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach ihrem Ermessen auf Gefahr und Kosten des Absenders nach dem B. weiterbefördern zu lassen. Die Haftpflicht der Eisen bahn als Frachtführer besteht nicht für den ganzen Beförderungsweg, sondern nur bis zu dem Orte, wo die Beförderung mittels Eisen bahn enden soll (Bestimmungsstation). In bezug auf die Weiterbeförderung treten für die Eisenbahn nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein. In Rumänien kann im Frachtbriefe als Wohnort des Empfängers auch eine andere Ortschaft als die Bestimmungsstation der Sendung bezeichnet werden, die Haftpflicht der Eisenbahn besteht aber nur für die Beförderung bis zur Bestimmungsstation. Für Sendungen aber nach Orten, die nicht an der Eisenbahn liegen, nach denen jedoch die Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat, erstreckt sich die Haftpflicht der Eisenbahn auf den ganzen Transport. In der Schweiz ist die Eisenbahn berechtigt, Güter, deren B. nicht an der Eisen bahn gelegen ist, durch einen Spediteur oder mittels anderer Gelegenheit nach dem B. auf Gefahr und Kosten des Absenders weiterbefördern zu lassen, wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung der Güter vom Absender oder Empfänger Verfügung getroffen ist. Das selbe gilt von Gütern, deren B. eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete Eisenbahnstation ist. Sofern indes eine Verwaltung selbst Transporteinrichtungen zur Beförderung der Güter nach von der Bahn entfernten Orten getroffen hat, haftet sie auch für die Beförderung dorthin als Frachtführer.

v. Rinaldini.


Bestimmungsstation (receiving-station; station de destination; stazione destinataria), die Eisenbahnstation oder Güternebenstelle, bis zu der das Gut auf Grund des Frachtvertrages befördert werden soll (s. Bestimmungsort).


Beton (concrete; béton; calcestruzzo). Beton ist ein mehr oder minder grobkörniges Gemenge von Steinstücken, dessen Zwischenräume durch zunächst plastischen, später erhärtenden Mörtel ausgefüllt werden. Die Bestandteile des B., d. s. Bindemittel und Magerungsstoffe, werden innig gemengt und unter entsprechendem Wasserzusatz verarbeitet. Je nach der Art des Bindemittels unterscheidet man Zement-, Kalk-, Traß-, Gips-, Asphaltbeton u. s. w.; nach der Art des Magerungs- oder Zuschlagstoffes Kies-, Schlacken-, Ziegelbeton u. s. w.; nach der Art der Verarbeitung Stampf-, Schutt- und Gußbeton. In den weitaus meisten Fällen dient der Beton zur Herstellung von Fundamenten, Widerlagern (s. Gründungen), von Stütz- und Futtermauern (s. d.), von Tunnelauskleidungen (s. Tunnelbau), von Tragwerken (s. Durchlässe, Beton- und Eisenbetonbrücken). Für alle diese Anwendungsgebiete des B. kommen als Bindemittel wohl nur Portlandzement und als Zuschlagstoffe Sand und Kies oder Schotter in Betracht. Der Portlandzement muß den Normen entsprechen, die in den meisten Staaten für dessen einheitliche Lieferung und Prüfung aufgestellt sind. Auch für die Art und Größe des anzuwendenden Sandes und Kieses bestehen in den verschiedenen Staaten besondere Vorschriften. Für die Beurteilung der Güte und Verwendbarkeit eines B. kommen in Betracht:

1. Die Eigenschaften der verwendeten Einzelbestandteile: Zement (s. Mörtel, Zement), Sand und Kies (Reinheit von lehmigen Stoffen, Korngröße, Oberflächenbeschaffenheit, Raumgewicht), Wasser (Reinheit, Menge).

2. Das Mischungsverhältnis, d. i. das Mengenverhältnis, in dem die einzelnen Bestand teile gemischt werden. Das Mischungsverhältnis wird entweder als Verhältnis von Raum teilen angegeben, wobei der Anteil des Zements als Einheit genommen wird, oder es wird für ein bestimmtes Mischungsverhältnis das Gewicht des anzuwendenden Zements vorgeschrieben. Die üblichen Mischungsverhältnisse sowie das erforderliche Zementgewicht ist aus nebenstehender Tabelle zu ersehen.

Die Mischung der Einzelbestandteile muß eine sehr innige sein und hat 2–3mal trocken, sodann unter allmählichem Wasserzusatz zu erfolgen. Je nach der Menge des Anmachwassers unterscheidet man a) erdfeuchten B., der sich in der Hand ballen läßt und erst durch das Stampfen schwitzt (Wasserzusatz 5–8% des Gemengvolumens), b) plastischen oder weichen B. mit mehr oder minder breiiger Masse (Wasserzusatz 10–15% des Gemengvolumens). Das Mischen der Einzelbestandteile erfolgt entweder mittels Hand auf Mischbrettern oder

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[270/0280] auf dem Gute haftenden Beträge oder dessen Übernahme verweigert, so wird der Absender von der Eisenbahn hiervon benachrichtigt und wenn er die nötigen Verfügungen nicht trifft, das Gut als unanbringlich behandelt. In den Niederlanden soll der Absender bei Versendung von Gütern nach Orten, die nicht an einer Eisenbahn gelegen sind, oder nach Eisenbahnstationen, die für den Güterverkehr nicht eröffnet sind, auf dem Frachtbriefe die Eisenbahnstation bezeichnen, von wo der Adressat die Weiterbeförderung zu besorgen hat. Ist wegen sofortiger Weiterbeförderung solcher Sendungen weder vom Absender noch vom Empfänger eine Verfügung getroffen, so ist die Eisenbahn berechtigt, diese Güter mittels eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach ihrem Ermessen auf Gefahr und Kosten des Absenders nach dem B. weiterbefördern zu lassen. Die Haftpflicht der Eisen bahn als Frachtführer besteht nicht für den ganzen Beförderungsweg, sondern nur bis zu dem Orte, wo die Beförderung mittels Eisen bahn enden soll (Bestimmungsstation). In bezug auf die Weiterbeförderung treten für die Eisenbahn nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein. In Rumänien kann im Frachtbriefe als Wohnort des Empfängers auch eine andere Ortschaft als die Bestimmungsstation der Sendung bezeichnet werden, die Haftpflicht der Eisenbahn besteht aber nur für die Beförderung bis zur Bestimmungsstation. Für Sendungen aber nach Orten, die nicht an der Eisenbahn liegen, nach denen jedoch die Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat, erstreckt sich die Haftpflicht der Eisenbahn auf den ganzen Transport. In der Schweiz ist die Eisenbahn berechtigt, Güter, deren B. nicht an der Eisen bahn gelegen ist, durch einen Spediteur oder mittels anderer Gelegenheit nach dem B. auf Gefahr und Kosten des Absenders weiterbefördern zu lassen, wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung der Güter vom Absender oder Empfänger Verfügung getroffen ist. Das selbe gilt von Gütern, deren B. eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete Eisenbahnstation ist. Sofern indes eine Verwaltung selbst Transporteinrichtungen zur Beförderung der Güter nach von der Bahn entfernten Orten getroffen hat, haftet sie auch für die Beförderung dorthin als Frachtführer. v. Rinaldini. Bestimmungsstation (receiving-station; station de destination; stazione destinataria), die Eisenbahnstation oder Güternebenstelle, bis zu der das Gut auf Grund des Frachtvertrages befördert werden soll (s. Bestimmungsort). Beton (concrete; béton; calcestruzzo). Beton ist ein mehr oder minder grobkörniges Gemenge von Steinstücken, dessen Zwischenräume durch zunächst plastischen, später erhärtenden Mörtel ausgefüllt werden. Die Bestandteile des B., d. s. Bindemittel und Magerungsstoffe, werden innig gemengt und unter entsprechendem Wasserzusatz verarbeitet. Je nach der Art des Bindemittels unterscheidet man Zement-, Kalk-, Traß-, Gips-, Asphaltbeton u. s. w.; nach der Art des Magerungs- oder Zuschlagstoffes Kies-, Schlacken-, Ziegelbeton u. s. w.; nach der Art der Verarbeitung Stampf-, Schutt- und Gußbeton. In den weitaus meisten Fällen dient der Beton zur Herstellung von Fundamenten, Widerlagern (s. Gründungen), von Stütz- und Futtermauern (s. d.), von Tunnelauskleidungen (s. Tunnelbau), von Tragwerken (s. Durchlässe, Beton- und Eisenbetonbrücken). Für alle diese Anwendungsgebiete des B. kommen als Bindemittel wohl nur Portlandzement und als Zuschlagstoffe Sand und Kies oder Schotter in Betracht. Der Portlandzement muß den Normen entsprechen, die in den meisten Staaten für dessen einheitliche Lieferung und Prüfung aufgestellt sind. Auch für die Art und Größe des anzuwendenden Sandes und Kieses bestehen in den verschiedenen Staaten besondere Vorschriften. Für die Beurteilung der Güte und Verwendbarkeit eines B. kommen in Betracht: 1. Die Eigenschaften der verwendeten Einzelbestandteile: Zement (s. Mörtel, Zement), Sand und Kies (Reinheit von lehmigen Stoffen, Korngröße, Oberflächenbeschaffenheit, Raumgewicht), Wasser (Reinheit, Menge). 2. Das Mischungsverhältnis, d. i. das Mengenverhältnis, in dem die einzelnen Bestand teile gemischt werden. Das Mischungsverhältnis wird entweder als Verhältnis von Raum teilen angegeben, wobei der Anteil des Zements als Einheit genommen wird, oder es wird für ein bestimmtes Mischungsverhältnis das Gewicht des anzuwendenden Zements vorgeschrieben. Die üblichen Mischungsverhältnisse sowie das erforderliche Zementgewicht ist aus nebenstehender Tabelle zu ersehen. Die Mischung der Einzelbestandteile muß eine sehr innige sein und hat 2–3mal trocken, sodann unter allmählichem Wasserzusatz zu erfolgen. Je nach der Menge des Anmachwassers unterscheidet man a) erdfeuchten B., der sich in der Hand ballen läßt und erst durch das Stampfen schwitzt (Wasserzusatz 5–8% des Gemengvolumens), b) plastischen oder weichen B. mit mehr oder minder breiiger Masse (Wasserzusatz 10–15% des Gemengvolumens). Das Mischen der Einzelbestandteile erfolgt entweder mittels Hand auf Mischbrettern oder

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/280>, abgerufen am 21.11.2024.