Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.herausgeben, unbeschadet des Anspruches auf Fracht- und sonstige Gebühren. Literatur: Prazak, in Mischler-Ulbrichs Österreichisches Staatswörterbuch. I, S. 484 ff., und die daselbst angeführte Literatur. Ferner Art. Beschlagnahme in Poseners Rechtslexikon und in Stengels Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechtes. Juster. Beschwerdebuch (book of complaints; cahier des plaintes; libro pei reclami), das in den Stationen aufliegende Buch, das den Reisenden über Verlangen zur Eintragung von Beschwerden über das Benehmen der Bahnbediensteten, die Mangelhaftigkeit der Bahneinrichtungen oder sonstige Unzukömmlichkeiten ausgefolgt wird. Beschwerden über einen Bahnbediensteten müssen tunlichst dessen genaue Bezeichnung enthalten. Bei den meisten Bahnverwaltungen ist das B. inzwischen abgeschafft worden, da es zu zahlreichen unnützen und nichtssagenden Beschwerden und Schreibereien Anlaß gegeben hat. Das B. besteht u. a. noch in Österreich, Frankreich, Italien und Rußland. Nach § 11 der in Österreich geltenden Betriebsordnung ist in jedem Bahnhofe und auf jeder Aufnahmsstation ein B. aufzulegen, in das von den Reisenden allfällige Beschwerden, unter Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Beschwerdeführers eingetragen werden können. Bei den österreichischen Staatsbahnen besteht das B. aus fortlaufend numerierten abtrennbaren Blättern, die nach erfolgter Eintragung einer Beschwerde abgetrennt und mit einer Einbegleitung an die Staatsbahndirektion zur Weiterbehandlung abgeschickt werden. Nach Art. 72 des Dekretes vom 1. März 1901 ist auf jedem Bahnhof Frankreichs ein Register bereitzuhalten, das zur Aufnahme der Reklamationen der Reisenden, Versender oder Empfänger bestimmt ist. Die Antwort auf jede Beschwerde ist spätestens in einem Monat in das Register einzuschreiben. Außerdem wird, wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnort mitgeteilt hat, die Antwort abschriftlich auch in dem B. des Wohnortbahnhofs eingetragen. Nach Art. 7 des Regolamento di Polizia, sicurezza e regolarita dell'esercizio delle Strade Ferrate ist in Italien die Auflage eines B. gleichfalls vorgeschrieben, und hat der Stationsvorstand dafür Sorge zu tragen, daß es den Reisenden im Bedarfsfalle zugänglich gemacht wird; es können jedoch die Beschwerden auch unmittelbar bei den einzelnen Fachabteilungen der Direktion eingebracht werden. In allen Fällen ist innerhalb 14 Tagen auf die Beschwerde entweder zu antworten oder deren Einlangen zu bestätigen. In Rußland ist das Aufliegen des B. durch Art. 159 und 160 des Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 vorgeschrieben. Besoldungen (salary; salair; emolumento) der Eisenbahnbediensteten. Hiermit bezeichnet man laufende Dienstbezüge, die den beamteten Bediensteten zufließen, wogegen die Dienstbezüge der nichtbeamteten Personen als Tagesvergütungen und Löhne bezeichnet zu werden pflegen. Bei den Privatbahnunternehmungen beziehen die höheren Beamten neben der Besoldung noch Anteile am Geschäftsgewinn (s. Beamte). Besoldungsdienstalter ist der Zeitpunkt, von dem ab die Zeitabschnitte für das Aufrücken in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen sind. Es bestimmt sich im allgemeinen, soweit nicht Ausnahmen (wie z. B. bei den Militäranwärtern) vorgeschrieben sind, auf den Tag der Anstellung in der jeweiligen etatsmäßigen Stelle. Bestandverträge, Verträge hinsichtlich der Überlassung der Benutzung einer Sache gegen Entgelt (dieses wird als Bestandzins, und wenn nur zur Anerkennung des Eigentums bestimmt, als Rekognitionszins bezeichnet), u. zw. auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, und im letzteren Fall gegen vertragsmäßige oder ortsübliche Kündigung. Die Eisenbahnunternehmungen kommen in die Lage in Bestand zu geben: Grundstücke, die nicht unmittelbar zum Bahnbetrieb erforderlich sind, Lagerplätze in Stationen Bahnhofwirtschaften, Plätze für Ankündigungen, Verkaufsstellen, Aufstellung von Automaten, u. s. w., entbehrliche Räume in Magazinen, Bahnhofgebäuden, Bahnhofteile zur Mitbenutzung durch fremde Bahnverwaltungen, Wagen an Parteien und andere Bahnverwaltungen. Als Bestandnehmerin schließt die Bahnanstalt zumeist B. ab in betreff von Grundstücken, die nur vorübergehend benötigt werden, Gebäuden zu Verwaltungs-, Betriebsund sonstigen Zwecken, von Fahrbetriebsmitteln u. s. w. Die Dauer der B. richtet sich nach den jeweiligen Zwecken und Verhältnissen. B. können schriftlich und mündlich geschlossen werden. Wesentlich ist die Bezeichnung des Bestandgegenstandes und des Bestandzinses. In allen übrigen Fragen kommen, wenn der Vertrag lückenhaft ist, die gesetzlichen Normen subsidiär zur Anwendung. Bestimmungsort (destination; lieu de destination; destinazione), der Ort, wohin das herausgeben, unbeschadet des Anspruches auf Fracht- und sonstige Gebühren. Literatur: Prážak, in Mischler-Ulbrichs Österreichisches Staatswörterbuch. I, S. 484 ff., und die daselbst angeführte Literatur. Ferner Art. Beschlagnahme in Poseners Rechtslexikon und in Stengels Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechtes. Juster. Beschwerdebuch (book of complaints; cahier des plaintes; libro pei reclami), das in den Stationen aufliegende Buch, das den Reisenden über Verlangen zur Eintragung von Beschwerden über das Benehmen der Bahnbediensteten, die Mangelhaftigkeit der Bahneinrichtungen oder sonstige Unzukömmlichkeiten ausgefolgt wird. Beschwerden über einen Bahnbediensteten müssen tunlichst dessen genaue Bezeichnung enthalten. Bei den meisten Bahnverwaltungen ist das B. inzwischen abgeschafft worden, da es zu zahlreichen unnützen und nichtssagenden Beschwerden und Schreibereien Anlaß gegeben hat. Das B. besteht u. a. noch in Österreich, Frankreich, Italien und Rußland. Nach § 11 der in Österreich geltenden Betriebsordnung ist in jedem Bahnhofe und auf jeder Aufnahmsstation ein B. aufzulegen, in das von den Reisenden allfällige Beschwerden, unter Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Beschwerdeführers eingetragen werden können. Bei den österreichischen Staatsbahnen besteht das B. aus fortlaufend numerierten abtrennbaren Blättern, die nach erfolgter Eintragung einer Beschwerde abgetrennt und mit einer Einbegleitung an die Staatsbahndirektion zur Weiterbehandlung abgeschickt werden. Nach Art. 72 des Dekretes vom 1. März 1901 ist auf jedem Bahnhof Frankreichs ein Register bereitzuhalten, das zur Aufnahme der Reklamationen der Reisenden, Versender oder Empfänger bestimmt ist. Die Antwort auf jede Beschwerde ist spätestens in einem Monat in das Register einzuschreiben. Außerdem wird, wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnort mitgeteilt hat, die Antwort abschriftlich auch in dem B. des Wohnortbahnhofs eingetragen. Nach Art. 7 des Regolamento di Polizia, sicurezza e regolarità dell'esercizio delle Strade Ferrate ist in Italien die Auflage eines B. gleichfalls vorgeschrieben, und hat der Stationsvorstand dafür Sorge zu tragen, daß es den Reisenden im Bedarfsfalle zugänglich gemacht wird; es können jedoch die Beschwerden auch unmittelbar bei den einzelnen Fachabteilungen der Direktion eingebracht werden. In allen Fällen ist innerhalb 14 Tagen auf die Beschwerde entweder zu antworten oder deren Einlangen zu bestätigen. In Rußland ist das Aufliegen des B. durch Art. 159 und 160 des Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 vorgeschrieben. Besoldungen (salary; salair; emolumento) der Eisenbahnbediensteten. Hiermit bezeichnet man laufende Dienstbezüge, die den beamteten Bediensteten zufließen, wogegen die Dienstbezüge der nichtbeamteten Personen als Tagesvergütungen und Löhne bezeichnet zu werden pflegen. Bei den Privatbahnunternehmungen beziehen die höheren Beamten neben der Besoldung noch Anteile am Geschäftsgewinn (s. Beamte). Besoldungsdienstalter ist der Zeitpunkt, von dem ab die Zeitabschnitte für das Aufrücken in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen sind. Es bestimmt sich im allgemeinen, soweit nicht Ausnahmen (wie z. B. bei den Militäranwärtern) vorgeschrieben sind, auf den Tag der Anstellung in der jeweiligen etatsmäßigen Stelle. Bestandverträge, Verträge hinsichtlich der Überlassung der Benutzung einer Sache gegen Entgelt (dieses wird als Bestandzins, und wenn nur zur Anerkennung des Eigentums bestimmt, als Rekognitionszins bezeichnet), u. zw. auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, und im letzteren Fall gegen vertragsmäßige oder ortsübliche Kündigung. Die Eisenbahnunternehmungen kommen in die Lage in Bestand zu geben: Grundstücke, die nicht unmittelbar zum Bahnbetrieb erforderlich sind, Lagerplätze in Stationen Bahnhofwirtschaften, Plätze für Ankündigungen, Verkaufsstellen, Aufstellung von Automaten, u. s. w., entbehrliche Räume in Magazinen, Bahnhofgebäuden, Bahnhofteile zur Mitbenutzung durch fremde Bahnverwaltungen, Wagen an Parteien und andere Bahnverwaltungen. Als Bestandnehmerin schließt die Bahnanstalt zumeist B. ab in betreff von Grundstücken, die nur vorübergehend benötigt werden, Gebäuden zu Verwaltungs-, Betriebsund sonstigen Zwecken, von Fahrbetriebsmitteln u. s. w. Die Dauer der B. richtet sich nach den jeweiligen Zwecken und Verhältnissen. B. können schriftlich und mündlich geschlossen werden. Wesentlich ist die Bezeichnung des Bestandgegenstandes und des Bestandzinses. In allen übrigen Fragen kommen, wenn der Vertrag lückenhaft ist, die gesetzlichen Normen subsidiär zur Anwendung. 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herausgeben, unbeschadet des Anspruches auf Fracht- und sonstige Gebühren.
Literatur: Prážak, in Mischler-Ulbrichs Österreichisches Staatswörterbuch. I, S. 484 ff., und die daselbst angeführte Literatur. Ferner Art. Beschlagnahme in Poseners Rechtslexikon und in Stengels Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechtes.
Juster.
Beschwerdebuch (book of complaints; cahier des plaintes; libro pei reclami), das in den Stationen aufliegende Buch, das den Reisenden über Verlangen zur Eintragung von Beschwerden über das Benehmen der Bahnbediensteten, die Mangelhaftigkeit der Bahneinrichtungen oder sonstige Unzukömmlichkeiten ausgefolgt wird. Beschwerden über einen Bahnbediensteten müssen tunlichst dessen genaue Bezeichnung enthalten.
Bei den meisten Bahnverwaltungen ist das B. inzwischen abgeschafft worden, da es zu zahlreichen unnützen und nichtssagenden Beschwerden und Schreibereien Anlaß gegeben hat. Das B. besteht u. a. noch in Österreich, Frankreich, Italien und Rußland.
Nach § 11 der in Österreich geltenden Betriebsordnung ist in jedem Bahnhofe und auf jeder Aufnahmsstation ein B. aufzulegen, in das von den Reisenden allfällige Beschwerden, unter Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Beschwerdeführers eingetragen werden können.
Bei den österreichischen Staatsbahnen besteht das B. aus fortlaufend numerierten abtrennbaren Blättern, die nach erfolgter Eintragung einer Beschwerde abgetrennt und mit einer Einbegleitung an die Staatsbahndirektion zur Weiterbehandlung abgeschickt werden.
Nach Art. 72 des Dekretes vom 1. März 1901 ist auf jedem Bahnhof Frankreichs ein Register bereitzuhalten, das zur Aufnahme der Reklamationen der Reisenden, Versender oder Empfänger bestimmt ist. Die Antwort auf jede Beschwerde ist spätestens in einem Monat in das Register einzuschreiben. Außerdem wird, wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnort mitgeteilt hat, die Antwort abschriftlich auch in dem B. des Wohnortbahnhofs eingetragen.
Nach Art. 7 des Regolamento di Polizia, sicurezza e regolarità dell'esercizio delle Strade Ferrate ist in Italien die Auflage eines B. gleichfalls vorgeschrieben, und hat der Stationsvorstand dafür Sorge zu tragen, daß es den Reisenden im Bedarfsfalle zugänglich gemacht wird; es können jedoch die Beschwerden auch unmittelbar bei den einzelnen Fachabteilungen der Direktion eingebracht werden. In allen Fällen ist innerhalb 14 Tagen auf die Beschwerde entweder zu antworten oder deren Einlangen zu bestätigen.
In Rußland ist das Aufliegen des B. durch Art. 159 und 160 des Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 vorgeschrieben.
Besoldungen (salary; salair; emolumento) der Eisenbahnbediensteten. Hiermit bezeichnet man laufende Dienstbezüge, die den beamteten Bediensteten zufließen, wogegen die Dienstbezüge der nichtbeamteten Personen als Tagesvergütungen und Löhne bezeichnet zu werden pflegen. Bei den Privatbahnunternehmungen beziehen die höheren Beamten neben der Besoldung noch Anteile am Geschäftsgewinn (s. Beamte).
Besoldungsdienstalter ist der Zeitpunkt, von dem ab die Zeitabschnitte für das Aufrücken in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen sind. Es bestimmt sich im allgemeinen, soweit nicht Ausnahmen (wie z. B. bei den Militäranwärtern) vorgeschrieben sind, auf den Tag der Anstellung in der jeweiligen etatsmäßigen Stelle.
Bestandverträge, Verträge hinsichtlich der Überlassung der Benutzung einer Sache gegen Entgelt (dieses wird als Bestandzins, und wenn nur zur Anerkennung des Eigentums bestimmt, als Rekognitionszins bezeichnet), u. zw. auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, und im letzteren Fall gegen vertragsmäßige oder ortsübliche Kündigung.
Die Eisenbahnunternehmungen kommen in die Lage in Bestand zu geben: Grundstücke, die nicht unmittelbar zum Bahnbetrieb erforderlich sind, Lagerplätze in Stationen Bahnhofwirtschaften, Plätze für Ankündigungen, Verkaufsstellen, Aufstellung von Automaten, u. s. w., entbehrliche Räume in Magazinen, Bahnhofgebäuden, Bahnhofteile zur Mitbenutzung durch fremde Bahnverwaltungen, Wagen an Parteien und andere Bahnverwaltungen.
Als Bestandnehmerin schließt die Bahnanstalt zumeist B. ab in betreff von Grundstücken, die nur vorübergehend benötigt werden, Gebäuden zu Verwaltungs-, Betriebsund sonstigen Zwecken, von Fahrbetriebsmitteln u. s. w.
Die Dauer der B. richtet sich nach den jeweiligen Zwecken und Verhältnissen.
B. können schriftlich und mündlich geschlossen werden. Wesentlich ist die Bezeichnung des Bestandgegenstandes und des Bestandzinses. In allen übrigen Fragen kommen, wenn der Vertrag lückenhaft ist, die gesetzlichen Normen subsidiär zur Anwendung.
Bestimmungsort (destination; lieu de destination; destinazione), der Ort, wohin das
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