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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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nach Bedarf in Zwischenräumen von 3 bis 5 Jahren neu bearbeitet und ausgegeben.

3. In der Leitung des im Art. 57 (1) unter Nr. 3 vorgesehenen schiedsgerichtlichen Verfahrens.

Für die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen den Eisenbahnen ist das Zentralamt bis jetzt nicht in Anspruch genommen worden.

Von großem Umfang sind die Arbeiten, die die Vorbereitung der Revisionskonferenzen erfordert, deren Protokollführung von den Sekretären des Zentralamtes besorgt wird, und die Vollziehung der Konferenzbeschlüsse nach vorausgegangener Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Diese Vollziehung erforderte sowohl im Jahre 1901 als auch im Jahre 1908 die Herstellung einer Neuausgabe des internationalen Übereinkommens. Von den unter dem Titel der Vorbereitung für die Verhandlungen der Konferenzen der Vertragsstaaten fallenden Arbeiten des Zentralamtes ist insbesondere die Vorlage eines Vertragsentwurfs, betreffend die Übertragung der Erstellung und Herausgabe einer internationalen Eisenbahnstatistik an das Zentralamt, und der Entwurf zu einem neuen internationalen Übereinkommen über den Transport von Personen und Reisegepäck auf den Eisenbahnen zu erwähnen.

Beide Entwürfe sind im Laufe des Jahres 1909 durch den schweizerischen Bundesrat den Vertragsstaaten vorgelegt worden. Der Entwurf über den Transport von Personen und Reisegepäck wurde im Mai 1911 von einer dafür einberufenen internationalen Konferenz behandelt und in Form eines Vertrags gebracht, der den Regierungen zur Prüfung unterbreitet worden ist.

Farner.


Berninabahn (Schweiz-Italien). Abb. 88. Elektrisch betriebene 1-m-Spurbahn mit 70%0 Größtneigung und 45 m kleinstem Krümmungshalbmesser, verbindet das Oberengadin mit dem Veltlin über den Berninapaß. Von St. Moritz (1778 m ü. M.) führt die Linie durch die Innschlucht nach Celerina und von da über Pontresina (1777 m ü. M.), die Berninahäuser und das Berninahospiz (2256 m ü. M.) bis zur Landesgrenze bei Campocologno und dann über italienisches Gebiet nach Tirano (429 m ü. M.). Auf eine Länge von 8·35 km wird die Straße benützt.

Der große Höhenunterschied hat eine schwierige Entwicklung mit sich gebracht,


Abb. 88. Übersichtslängenschnitt der Berninabahn.

nach Bedarf in Zwischenräumen von 3 bis 5 Jahren neu bearbeitet und ausgegeben.

3. In der Leitung des im Art. 57 (1) unter Nr. 3 vorgesehenen schiedsgerichtlichen Verfahrens.

Für die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen den Eisenbahnen ist das Zentralamt bis jetzt nicht in Anspruch genommen worden.

Von großem Umfang sind die Arbeiten, die die Vorbereitung der Revisionskonferenzen erfordert, deren Protokollführung von den Sekretären des Zentralamtes besorgt wird, und die Vollziehung der Konferenzbeschlüsse nach vorausgegangener Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Diese Vollziehung erforderte sowohl im Jahre 1901 als auch im Jahre 1908 die Herstellung einer Neuausgabe des internationalen Übereinkommens. Von den unter dem Titel der Vorbereitung für die Verhandlungen der Konferenzen der Vertragsstaaten fallenden Arbeiten des Zentralamtes ist insbesondere die Vorlage eines Vertragsentwurfs, betreffend die Übertragung der Erstellung und Herausgabe einer internationalen Eisenbahnstatistik an das Zentralamt, und der Entwurf zu einem neuen internationalen Übereinkommen über den Transport von Personen und Reisegepäck auf den Eisenbahnen zu erwähnen.

Beide Entwürfe sind im Laufe des Jahres 1909 durch den schweizerischen Bundesrat den Vertragsstaaten vorgelegt worden. Der Entwurf über den Transport von Personen und Reisegepäck wurde im Mai 1911 von einer dafür einberufenen internationalen Konferenz behandelt und in Form eines Vertrags gebracht, der den Regierungen zur Prüfung unterbreitet worden ist.

Farner.


Berninabahn (Schweiz-Italien). Abb. 88. Elektrisch betriebene 1-m-Spurbahn mit 70 Größtneigung und 45 m kleinstem Krümmungshalbmesser, verbindet das Oberengadin mit dem Veltlin über den Berninapaß. Von St. Moritz (1778 m ü. M.) führt die Linie durch die Innschlucht nach Celerina und von da über Pontresina (1777 m ü. M.), die Berninahäuser und das Berninahospiz (2256 m ü. M.) bis zur Landesgrenze bei Campocologno und dann über italienisches Gebiet nach Tirano (429 m ü. M.). Auf eine Länge von 8·35 km wird die Straße benützt.

Der große Höhenunterschied hat eine schwierige Entwicklung mit sich gebracht,


Abb. 88. Übersichtslängenschnitt der Berninabahn.

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[253/0263] nach Bedarf in Zwischenräumen von 3 bis 5 Jahren neu bearbeitet und ausgegeben. 3. In der Leitung des im Art. 57 (1) unter Nr. 3 vorgesehenen schiedsgerichtlichen Verfahrens. Für die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen den Eisenbahnen ist das Zentralamt bis jetzt nicht in Anspruch genommen worden. Von großem Umfang sind die Arbeiten, die die Vorbereitung der Revisionskonferenzen erfordert, deren Protokollführung von den Sekretären des Zentralamtes besorgt wird, und die Vollziehung der Konferenzbeschlüsse nach vorausgegangener Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Diese Vollziehung erforderte sowohl im Jahre 1901 als auch im Jahre 1908 die Herstellung einer Neuausgabe des internationalen Übereinkommens. Von den unter dem Titel der Vorbereitung für die Verhandlungen der Konferenzen der Vertragsstaaten fallenden Arbeiten des Zentralamtes ist insbesondere die Vorlage eines Vertragsentwurfs, betreffend die Übertragung der Erstellung und Herausgabe einer internationalen Eisenbahnstatistik an das Zentralamt, und der Entwurf zu einem neuen internationalen Übereinkommen über den Transport von Personen und Reisegepäck auf den Eisenbahnen zu erwähnen. Beide Entwürfe sind im Laufe des Jahres 1909 durch den schweizerischen Bundesrat den Vertragsstaaten vorgelegt worden. Der Entwurf über den Transport von Personen und Reisegepäck wurde im Mai 1911 von einer dafür einberufenen internationalen Konferenz behandelt und in Form eines Vertrags gebracht, der den Regierungen zur Prüfung unterbreitet worden ist. Farner. Berninabahn (Schweiz-Italien). Abb. 88. Elektrisch betriebene 1-m-Spurbahn mit 70‰ Größtneigung und 45 m kleinstem Krümmungshalbmesser, verbindet das Oberengadin mit dem Veltlin über den Berninapaß. Von St. Moritz (1778 m ü. M.) führt die Linie durch die Innschlucht nach Celerina und von da über Pontresina (1777 m ü. M.), die Berninahäuser und das Berninahospiz (2256 m ü. M.) bis zur Landesgrenze bei Campocologno und dann über italienisches Gebiet nach Tirano (429 m ü. M.). Auf eine Länge von 8·35 km wird die Straße benützt. Der große Höhenunterschied hat eine schwierige Entwicklung mit sich gebracht, [Abbildung Abb. 88. Übersichtslängenschnitt der Berninabahn. ]

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/263>, abgerufen am 22.12.2024.