Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.![]() Nach den Vorschriften der österr. Staatsbahnen sind die Züge in der Station zu beleuchten, in der sie zuletzt vor dem als Beginn der Nacht festgesetzten Zeitpunkte anhalten. Ähnlich ist bei dem Ablöschen vorzugehen. Hierbei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, daß für diese Verrichtungen womöglich nur Stationen gewählt werden, die das nötige Personal und die erforderlichen Gerätschaften besitzen, das sind alle Abzweige-, Zugsausgangs-, Zugsendstationen, Stationen, in denen die Lokomotiven ausgerüstet werden, sowie jene Stationen, in denen die Züge mehr als eine Minute Aufenthalt haben. Die Überwachung der Durchführung dieser Anordnung obliegt den Dispositionsstationen. Diese haben von Halbmonat zu Halbmonat die Stationen ihrer Strecke, die das Beleuchten und Ablöschen durchführen sollen, schriftlich zu verständigen. In Verspätungsfällen sowie bei abnormaler Witterung ist das Anzünden oder Ablöschen der Beleuchtungsmittel früher, bzw. später, als dies der Beleuchtungskalender vorschreibt, zu bewerkstelligen. Bei den schweizerischen Bahnen sind "Zeittabellen" über den Anfang und das Aufhören der Nachtsignale, sowie für das Anzünden und Ablöschen der Beleuchtungsobjekte in Gebrauch, in denen die Beleuchtungsdauer in Zeiträumen von sechs zu sechs Tagen angegeben ist. Bei einigen Bahnverwaltungen bestehen für die Zugsbeleuchtung Beleuchtungstabellen (Beleuchtungstableaux, Beleuchtungspläne), die auf Grund des B. verfaßt werden und für die einzelnen Züge jene Stationen bezeichnen, in denen in den verschiedenen Monaten das Anzünden, bzw. Ablöschen der Abteillampen und Zugsignallichter zu erfolgen hat. Den Beleuchtungstabellen werden ähnliche Bemerkungen angeschlossen wie dem B. In den Beleuchtungstabellen werden auch die Stationen angeführt, in denen bei Tag die Züge vor Eintritt in längere Tunnel beleuchtet werden müssen. Das Schema eines Beleuchtungsplans für die Zugsbeleuchtung gibt nachfolgende Tabelle: ![]() Die B. und Beleuchtungstabellen sind zu meist in den Fahrordnungsheften oder in besonderen Dienstvorschriften über die Beleuchtung der Bahnhöfe und Eisenbahnwagen enthalten. Scheichl. Beleuchtungswagen (lighting wagon; wagon d'eclairage; carro d'illuminazione) dienen zur raschen, ausgiebigen Beleuchtung von Arbeitsplätzen, hauptsächlich bei Behebung von am Bahnkörper oder an Objekten durch Elementarereignisse ![]() Nach den Vorschriften der österr. Staatsbahnen sind die Züge in der Station zu beleuchten, in der sie zuletzt vor dem als Beginn der Nacht festgesetzten Zeitpunkte anhalten. Ähnlich ist bei dem Ablöschen vorzugehen. Hierbei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, daß für diese Verrichtungen womöglich nur Stationen gewählt werden, die das nötige Personal und die erforderlichen Gerätschaften besitzen, das sind alle Abzweige-, Zugsausgangs-, Zugsendstationen, Stationen, in denen die Lokomotiven ausgerüstet werden, sowie jene Stationen, in denen die Züge mehr als eine Minute Aufenthalt haben. Die Überwachung der Durchführung dieser Anordnung obliegt den Dispositionsstationen. Diese haben von Halbmonat zu Halbmonat die Stationen ihrer Strecke, die das Beleuchten und Ablöschen durchführen sollen, schriftlich zu verständigen. In Verspätungsfällen sowie bei abnormaler Witterung ist das Anzünden oder Ablöschen der Beleuchtungsmittel früher, bzw. später, als dies der Beleuchtungskalender vorschreibt, zu bewerkstelligen. Bei den schweizerischen Bahnen sind „Zeittabellen“ über den Anfang und das Aufhören der Nachtsignale, sowie für das Anzünden und Ablöschen der Beleuchtungsobjekte in Gebrauch, in denen die Beleuchtungsdauer in Zeiträumen von sechs zu sechs Tagen angegeben ist. Bei einigen Bahnverwaltungen bestehen für die Zugsbeleuchtung Beleuchtungstabellen (Beleuchtungstableaux, Beleuchtungspläne), die auf Grund des B. verfaßt werden und für die einzelnen Züge jene Stationen bezeichnen, in denen in den verschiedenen Monaten das Anzünden, bzw. Ablöschen der Abteillampen und Zugsignallichter zu erfolgen hat. Den Beleuchtungstabellen werden ähnliche Bemerkungen angeschlossen wie dem B. In den Beleuchtungstabellen werden auch die Stationen angeführt, in denen bei Tag die Züge vor Eintritt in längere Tunnel beleuchtet werden müssen. Das Schema eines Beleuchtungsplans für die Zugsbeleuchtung gibt nachfolgende Tabelle: ![]() Die B. und Beleuchtungstabellen sind zu meist in den Fahrordnungsheften oder in besonderen Dienstvorschriften über die Beleuchtung der Bahnhöfe und Eisenbahnwagen enthalten. Scheichl. Beleuchtungswagen (lighting wagon; wagon d'éclairage; carro d'illuminazione) dienen zur raschen, ausgiebigen Beleuchtung von Arbeitsplätzen, hauptsächlich bei Behebung von am Bahnkörper oder an Objekten durch Elementarereignisse <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2" type="lexiconEntry"> <p> <pb facs="#f0183" n="174"/> </p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen02_1912/figures/roell_eisenbahnwesen02_1912_figure-0098.jpg" rendition="#c"> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>Nach den Vorschriften der österr. Staatsbahnen sind die Züge in der Station zu beleuchten, in der sie zuletzt vor dem als Beginn der Nacht festgesetzten Zeitpunkte anhalten. 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Hierbei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, daß für diese Verrichtungen womöglich nur Stationen gewählt werden, die das nötige Personal und die erforderlichen Gerätschaften besitzen, das sind alle Abzweige-, Zugsausgangs-, Zugsendstationen, Stationen, in denen die Lokomotiven ausgerüstet werden, sowie jene Stationen, in denen die Züge mehr als eine Minute Aufenthalt haben.
Die Überwachung der Durchführung dieser Anordnung obliegt den Dispositionsstationen. Diese haben von Halbmonat zu Halbmonat die Stationen ihrer Strecke, die das Beleuchten und Ablöschen durchführen sollen, schriftlich zu verständigen.
In Verspätungsfällen sowie bei abnormaler Witterung ist das Anzünden oder Ablöschen der Beleuchtungsmittel früher, bzw. später, als dies der Beleuchtungskalender vorschreibt, zu bewerkstelligen.
Bei den schweizerischen Bahnen sind „Zeittabellen“ über den Anfang und das Aufhören der Nachtsignale, sowie für das Anzünden und Ablöschen der Beleuchtungsobjekte in Gebrauch, in denen die Beleuchtungsdauer in Zeiträumen von sechs zu sechs Tagen angegeben ist.
Bei einigen Bahnverwaltungen bestehen für die Zugsbeleuchtung Beleuchtungstabellen (Beleuchtungstableaux, Beleuchtungspläne), die auf Grund des B. verfaßt werden und für die einzelnen Züge jene Stationen bezeichnen, in denen in den verschiedenen Monaten das Anzünden, bzw. Ablöschen der Abteillampen und Zugsignallichter zu erfolgen hat.
Den Beleuchtungstabellen werden ähnliche Bemerkungen angeschlossen wie dem B.
In den Beleuchtungstabellen werden auch die Stationen angeführt, in denen bei Tag die Züge vor Eintritt in längere Tunnel beleuchtet werden müssen.
Das Schema eines Beleuchtungsplans für die Zugsbeleuchtung gibt nachfolgende Tabelle:
Die B. und Beleuchtungstabellen sind zu meist in den Fahrordnungsheften oder in besonderen Dienstvorschriften über die Beleuchtung der Bahnhöfe und Eisenbahnwagen enthalten.
Scheichl.
Beleuchtungswagen (lighting wagon; wagon d'éclairage; carro d'illuminazione) dienen zur raschen, ausgiebigen Beleuchtung von Arbeitsplätzen, hauptsächlich bei Behebung von am Bahnkörper oder an Objekten durch Elementarereignisse
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/183>, abgerufen am 03.03.2025. |