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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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enthält Angaben über den Fortschritt des Firststollens, des Sohlstollens und des Vollausbruches, über die Art des durchbrochenen Gesteins, über den Stand der Mauerung (Gewölbe, Widerlager, Sohlengewölbe, Sohlenkanal), über die Anzahl der Arbeiter und der in Verwendung stehenden Bohrmaschinen, über die gemessenen Temperaturen, über den ermittelten durchschnittlichen täglichen Arbeitsfortschritt u. s. w. Zur Veranschaulichung des B. einzelner größerer Bauwerke kann mit Vorteil auch die Photographie verwendet werden.

Für Preußen vergleiche die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838, § 21, die Geschäftsanweisung für die Vorstände, der Bauabteilungen vom 1. Juli 1910, § 10; für Österreich: Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879, § 40; für die Schweiz: Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 13.

Eine regelmäßig wiederkehrende Feststellung des B. ist nicht nur für die staatlichen Aufsichtsbehörden, sondern auch für den Bauherrn aus geschäftlichen Rücksichten notwendig. Er gewinnt hierdurch ebenfalls ein Urteil über den regelmäßigen und rechtzeitigen Fortgang der Arbeiten und über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Betriebseröffnung, so daß er eine etwa notwendige Beschleunigung der Arbeiten, Änderungen des Arbeitsplanes und andere zweckdienliche Maßnahmen verfügen kann; ferner liefert eine regelmäßige Feststellung des B. in gewissen Fällen auch nützliche Anhaltspunkte für die Bewertung der von den Unternehmern geleisteten Arbeiten und demnach auch für die Bestimmung des Unternehmerverdienstes und der Abschlagszahlungen. Je sorgfältiger und häufiger der B. schriftlich und zeichnerisch dargestellt wird, desto leichter wird es nach Abschluß des Baues sein, bei Streitigkeiten mit dem Unternehmer auch später noch festzustellen, in welchem Zustande sich die Arbeiten zu einem gewissen Zeitpunkt befunden haben und inwiefern der vom Unternehmer gewählte Arbeitsplan oder die Innehaltung oder Nichtinnehaltung eines vom Bauherrn vorgeschriebenen Arbeitsplanes den Fortgang der Arbeiten, den Vollendungstermin, den Verdienst oder Verlust des Unternehmers beeinflußt haben (s. auch Baufrist, Baubuch).

v. Enderes.


Baufrist (delay; delai; termine), die bei Erteilung von Genehmigungen für Privatbahnen seitens der Regierung vorgeschriebene Zeit, binnen der der Bau und die Inbetriebsetzung der Bahn bei sonstigem Erlöschen der Genehmigung oder Verfall der zur Sicherstellung der Innehaltung der Frist erlegten Haftsumme zu erfolgen hat.

Nach dem preußischen Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (G. S. S. 505) hat der Minister der öffentlichen Arbeiten nach voraufgegangener Vernehmung der Gesellschaft die Fristen zu bestimmen, in denen die Eisenbahnanlage fortschreiten und vollendet werden soll und kann sich für deren Innehaltung Bürgschaften stellen lassen. Im Falle der Nichtvollendung innerhalb der bestimmten Zeit bleibt vorbehalten, die Bahnanlage, wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß sie von den Ankäufern fertiggestellt wird. Es muß jedoch dem Antrag auf Versteigerung die Festsetzung einer endgültigen Frist von 6 Monaten zur Vollendung der Bahn vorangehen.

Nach dem Kleinbahngesetze vom 28. Juli 1892 (G. S. S. 225) kann die Genehmigung für erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebs nicht innerhalb der bestimmten, mit Genehmigung des Bauplanes beginnenden oder der verlängerten Frist erfolgt.

Nach dem österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238, erlischt die Eisenbahnkonzession, wenn der Termin nicht eingehalten wird, der für die Vollendung der Eisenbahn oder einzelner Bahnstrecken sowie für die Eröffnung des Betriebs in der Genehmigungsurkunde vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, daß in dieser Beziehung nicht aus besonderen Gründen, z. B. bei Eintritt unabwendbarer und unvorhergesehener Ereignisse eine besondere Nachsicht von der Staatsverwaltung erwirkt worden ist. Bei der Bestimmung der Bautermine wird im Sinne der Handelsministerialverordnung vom 4. Dezember 1875 auf alle einschlägigen Umstände, insbesondere auf die erforderlichen Herstellungen, das größere oder geringere öffentliche Interesse an der geplanten Eisenbahn und endlich auch auf die durch den Bahnbau berührten oder der Enteignung unterliegenden Rechte der Anlieger und Interessenten Rücksicht genommen, u. zw. auf die letzteren in der Richtung, daß der Termin um so kürzer gestellt wird, je mehr derartige Rechte berührt werden.

Sowohl im Deutschen Reiche als auch in Österreich können dem Konzessionär für den Fall, daß er mit der Erfüllung der ihm in bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, Geldstrafen auferlegt werden, zu deren Sicherstellung

enthält Angaben über den Fortschritt des Firststollens, des Sohlstollens und des Vollausbruches, über die Art des durchbrochenen Gesteins, über den Stand der Mauerung (Gewölbe, Widerlager, Sohlengewölbe, Sohlenkanal), über die Anzahl der Arbeiter und der in Verwendung stehenden Bohrmaschinen, über die gemessenen Temperaturen, über den ermittelten durchschnittlichen täglichen Arbeitsfortschritt u. s. w. Zur Veranschaulichung des B. einzelner größerer Bauwerke kann mit Vorteil auch die Photographie verwendet werden.

Für Preußen vergleiche die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838, § 21, die Geschäftsanweisung für die Vorstände, der Bauabteilungen vom 1. Juli 1910, § 10; für Österreich: Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879, § 40; für die Schweiz: Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 13.

Eine regelmäßig wiederkehrende Feststellung des B. ist nicht nur für die staatlichen Aufsichtsbehörden, sondern auch für den Bauherrn aus geschäftlichen Rücksichten notwendig. Er gewinnt hierdurch ebenfalls ein Urteil über den regelmäßigen und rechtzeitigen Fortgang der Arbeiten und über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Betriebseröffnung, so daß er eine etwa notwendige Beschleunigung der Arbeiten, Änderungen des Arbeitsplanes und andere zweckdienliche Maßnahmen verfügen kann; ferner liefert eine regelmäßige Feststellung des B. in gewissen Fällen auch nützliche Anhaltspunkte für die Bewertung der von den Unternehmern geleisteten Arbeiten und demnach auch für die Bestimmung des Unternehmerverdienstes und der Abschlagszahlungen. Je sorgfältiger und häufiger der B. schriftlich und zeichnerisch dargestellt wird, desto leichter wird es nach Abschluß des Baues sein, bei Streitigkeiten mit dem Unternehmer auch später noch festzustellen, in welchem Zustande sich die Arbeiten zu einem gewissen Zeitpunkt befunden haben und inwiefern der vom Unternehmer gewählte Arbeitsplan oder die Innehaltung oder Nichtinnehaltung eines vom Bauherrn vorgeschriebenen Arbeitsplanes den Fortgang der Arbeiten, den Vollendungstermin, den Verdienst oder Verlust des Unternehmers beeinflußt haben (s. auch Baufrist, Baubuch).

v. Enderes.


Baufrist (delay; délai; termine), die bei Erteilung von Genehmigungen für Privatbahnen seitens der Regierung vorgeschriebene Zeit, binnen der der Bau und die Inbetriebsetzung der Bahn bei sonstigem Erlöschen der Genehmigung oder Verfall der zur Sicherstellung der Innehaltung der Frist erlegten Haftsumme zu erfolgen hat.

Nach dem preußischen Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (G. S. S. 505) hat der Minister der öffentlichen Arbeiten nach voraufgegangener Vernehmung der Gesellschaft die Fristen zu bestimmen, in denen die Eisenbahnanlage fortschreiten und vollendet werden soll und kann sich für deren Innehaltung Bürgschaften stellen lassen. Im Falle der Nichtvollendung innerhalb der bestimmten Zeit bleibt vorbehalten, die Bahnanlage, wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß sie von den Ankäufern fertiggestellt wird. Es muß jedoch dem Antrag auf Versteigerung die Festsetzung einer endgültigen Frist von 6 Monaten zur Vollendung der Bahn vorangehen.

Nach dem Kleinbahngesetze vom 28. Juli 1892 (G. S. S. 225) kann die Genehmigung für erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebs nicht innerhalb der bestimmten, mit Genehmigung des Bauplanes beginnenden oder der verlängerten Frist erfolgt.

Nach dem österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238, erlischt die Eisenbahnkonzession, wenn der Termin nicht eingehalten wird, der für die Vollendung der Eisenbahn oder einzelner Bahnstrecken sowie für die Eröffnung des Betriebs in der Genehmigungsurkunde vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, daß in dieser Beziehung nicht aus besonderen Gründen, z. B. bei Eintritt unabwendbarer und unvorhergesehener Ereignisse eine besondere Nachsicht von der Staatsverwaltung erwirkt worden ist. Bei der Bestimmung der Bautermine wird im Sinne der Handelsministerialverordnung vom 4. Dezember 1875 auf alle einschlägigen Umstände, insbesondere auf die erforderlichen Herstellungen, das größere oder geringere öffentliche Interesse an der geplanten Eisenbahn und endlich auch auf die durch den Bahnbau berührten oder der Enteignung unterliegenden Rechte der Anlieger und Interessenten Rücksicht genommen, u. zw. auf die letzteren in der Richtung, daß der Termin um so kürzer gestellt wird, je mehr derartige Rechte berührt werden.

Sowohl im Deutschen Reiche als auch in Österreich können dem Konzessionär für den Fall, daß er mit der Erfüllung der ihm in bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, Geldstrafen auferlegt werden, zu deren Sicherstellung

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[5/0013] enthält Angaben über den Fortschritt des Firststollens, des Sohlstollens und des Vollausbruches, über die Art des durchbrochenen Gesteins, über den Stand der Mauerung (Gewölbe, Widerlager, Sohlengewölbe, Sohlenkanal), über die Anzahl der Arbeiter und der in Verwendung stehenden Bohrmaschinen, über die gemessenen Temperaturen, über den ermittelten durchschnittlichen täglichen Arbeitsfortschritt u. s. w. Zur Veranschaulichung des B. einzelner größerer Bauwerke kann mit Vorteil auch die Photographie verwendet werden. Für Preußen vergleiche die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838, § 21, die Geschäftsanweisung für die Vorstände, der Bauabteilungen vom 1. Juli 1910, § 10; für Österreich: Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879, § 40; für die Schweiz: Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 13. Eine regelmäßig wiederkehrende Feststellung des B. ist nicht nur für die staatlichen Aufsichtsbehörden, sondern auch für den Bauherrn aus geschäftlichen Rücksichten notwendig. Er gewinnt hierdurch ebenfalls ein Urteil über den regelmäßigen und rechtzeitigen Fortgang der Arbeiten und über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Betriebseröffnung, so daß er eine etwa notwendige Beschleunigung der Arbeiten, Änderungen des Arbeitsplanes und andere zweckdienliche Maßnahmen verfügen kann; ferner liefert eine regelmäßige Feststellung des B. in gewissen Fällen auch nützliche Anhaltspunkte für die Bewertung der von den Unternehmern geleisteten Arbeiten und demnach auch für die Bestimmung des Unternehmerverdienstes und der Abschlagszahlungen. Je sorgfältiger und häufiger der B. schriftlich und zeichnerisch dargestellt wird, desto leichter wird es nach Abschluß des Baues sein, bei Streitigkeiten mit dem Unternehmer auch später noch festzustellen, in welchem Zustande sich die Arbeiten zu einem gewissen Zeitpunkt befunden haben und inwiefern der vom Unternehmer gewählte Arbeitsplan oder die Innehaltung oder Nichtinnehaltung eines vom Bauherrn vorgeschriebenen Arbeitsplanes den Fortgang der Arbeiten, den Vollendungstermin, den Verdienst oder Verlust des Unternehmers beeinflußt haben (s. auch Baufrist, Baubuch). v. Enderes. Baufrist (delay; délai; termine), die bei Erteilung von Genehmigungen für Privatbahnen seitens der Regierung vorgeschriebene Zeit, binnen der der Bau und die Inbetriebsetzung der Bahn bei sonstigem Erlöschen der Genehmigung oder Verfall der zur Sicherstellung der Innehaltung der Frist erlegten Haftsumme zu erfolgen hat. Nach dem preußischen Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (G. S. S. 505) hat der Minister der öffentlichen Arbeiten nach voraufgegangener Vernehmung der Gesellschaft die Fristen zu bestimmen, in denen die Eisenbahnanlage fortschreiten und vollendet werden soll und kann sich für deren Innehaltung Bürgschaften stellen lassen. Im Falle der Nichtvollendung innerhalb der bestimmten Zeit bleibt vorbehalten, die Bahnanlage, wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß sie von den Ankäufern fertiggestellt wird. Es muß jedoch dem Antrag auf Versteigerung die Festsetzung einer endgültigen Frist von 6 Monaten zur Vollendung der Bahn vorangehen. Nach dem Kleinbahngesetze vom 28. Juli 1892 (G. S. S. 225) kann die Genehmigung für erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebs nicht innerhalb der bestimmten, mit Genehmigung des Bauplanes beginnenden oder der verlängerten Frist erfolgt. Nach dem österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238, erlischt die Eisenbahnkonzession, wenn der Termin nicht eingehalten wird, der für die Vollendung der Eisenbahn oder einzelner Bahnstrecken sowie für die Eröffnung des Betriebs in der Genehmigungsurkunde vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, daß in dieser Beziehung nicht aus besonderen Gründen, z. B. bei Eintritt unabwendbarer und unvorhergesehener Ereignisse eine besondere Nachsicht von der Staatsverwaltung erwirkt worden ist. Bei der Bestimmung der Bautermine wird im Sinne der Handelsministerialverordnung vom 4. Dezember 1875 auf alle einschlägigen Umstände, insbesondere auf die erforderlichen Herstellungen, das größere oder geringere öffentliche Interesse an der geplanten Eisenbahn und endlich auch auf die durch den Bahnbau berührten oder der Enteignung unterliegenden Rechte der Anlieger und Interessenten Rücksicht genommen, u. zw. auf die letzteren in der Richtung, daß der Termin um so kürzer gestellt wird, je mehr derartige Rechte berührt werden. Sowohl im Deutschen Reiche als auch in Österreich können dem Konzessionär für den Fall, daß er mit der Erfüllung der ihm in bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, Geldstrafen auferlegt werden, zu deren Sicherstellung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/13>, abgerufen am 16.07.2024.