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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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sich Regelpläne für Wärterhäuser, für Stationsanlagen und deren Gebäude. Die Genehmigung des B. steht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu; ohne diese Genehmigung darf keine Arbeit in Angriff genommen werden.

In Italien wurde durch Art. 245 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865 bestimmt, aus welchen Teilen der Vorentwurf (progetto di massima) zur Erlangung der Konzession zu bestehen hat. Der Minister der öffentlichen Arbeiten genehmigt den Vorentwurf, nachdem dieser in technischer Hinsicht durch den höheren Beirat für die öffentlichen Arbeiten und in rechtlicher und administrativer Beziehung durch den Staatsrat überprüft worden ist. In der auf Grund des Vorentwurfes erteilten Konzession wird eine Frist für die Vorlage des Einzelentwurfes (progetto particola-reggiato oder progetto di esecuzione) festgesetzt. Art. 77 der Verordnung vom 17. Juni 1900 gibt die Bestandteile des B. an. Dieser wird ebenfalls vom Minister der öffentlichen Arbeiten genehmigt. Mit den Bauarbeiten kann der Erbauer bei fortschreitendem Enteignungsverfahren beginnen, sobald ihm die Ermächtigung zur Besitzergreifung der Grundstücke erteilt ist.

In den Niederlanden finden sich einzelne Bestimmungen über die Anfertigung der B., über die Plangenehmigung sowie über die Erteilung der Bau- und Benützungsbewilligung in dem Eisenbahngesetze vom Jahre 1875, in den "Allgemeinen Reglementen" für Haupt- und für Lokalbahnen und im Vertrag vom Jahre 1890 zwischen dem Staat und der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen. Die Baubewilligung für Neu- und Ergänzungsbauten steht dem Minister für Wasserbauten zu. Vor der Bauvergebung sind dem Minister auch die Bedingnishefte und zugehörigen Pläne zur Genehmigung vorzulegen. Für Bauten in städtischen Bezirken ist die Genehmigung der kommunalen Baupolizei einzuholen. Der Bau neuer Staatsbahnlinien wird meistens durch eine der zwei größeren Eisenbahngesellschaften Hollands besorgt, die zufolge eines Vertrages die Anfertigung des B., die Bauleitung und den Betrieb nach Fertigstellung übernehmen.

Näheres über die Prüfung und Genehmigung des B. s. Baurecht.

Literatur: Loisel, Annuaire special des chemins de fer belges. Bruxelles 1869. - Handbuch der Ingenieurwissenschaften. I. Teil, 1. Band, 4. Auflage. Leipzig 1904. - Die österreichischen Eisenbahngesetze. Manzsche Ausgabe 1905. - K. Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin 1906. - Schweizer Eisenbahnwesen, Gesetze, Verordnungen und Reglemente. 1909. - Thevenez, Legislation des chemins de fer et des tramways. Paris 1909. - C. L. Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. - Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 3. Band, 3. Auflage. Jena 1909.

Pollak.


Baufortschritt, der zeitliche Arbeitsfortschritt beim Eisenbahnbau in bezug auf Unterbau-, Oberbau-, Hochbau- und Nebenarbeiten von der Inangriffnahme bis zur Vollendung des Baus.

Für die staatlichen Aufsichtsbehörden ist es von Wichtigkeit, über den Stand der Bauarbeiten fortlaufend unterrichtet zu sein, um eine Überschreitung der Baufrist (s. d.) zu verhindern und beurteilen zu können, ob etwaige voraussichtliche Überschreitungen derselben durch den Konzessionär verschuldet sind, und um die Stichhaltigkeit etwaiger Beschwerden über Saumseligkeit bei der Bauausführung sofort prüfen und je nach dem Ergebnis die erforderlichen gesetz- oder konzessionsmäßigen Maßregeln treffen zu können. In den meisten Ländern sind die Bahnunternehmungen verpflichtet, den staatlichen Aufsichtsbehörden in gewissen Zeiträumen (monatlich oder vierteljährlich) über den B. zu berichten und den Bericht durch zeichnerische Darstellungen (Fortschrittslängenprofil) zu erläutern. Diese Berichte müssen alles enthalten, was zur Beurteilung der geleisteten Arbeiten erforderlich ist; die zeichnerischen Darstellungen sollen ein übersichtliches, klares Bild der Leistungen geben. Zu diesem Zweck eignet sich ein Längenprofil in kleinem Maßstabe (Übersichtslängenprofil), in dem die bereits ausgeführten Erdarbeiten für jeden Berichtszeitraum verschiedenfarbig dargestellt sind. Außerdem sind die Kunstbauten, Hochbauten u. s. w. schematisch einzuzeichnen und die hergestellten Erdaushübe, Mauerwerkskörper, Eisen- und Holzkonstruktionen mit der dem Berichtszeitraum entsprechenden Farbe zu bezeichnen. Für den Grunderwerb (Übergabe des Geländes an die Bauunternehmung, Inanspruchnahme für die Bauarbeiten, Auszahlung des Kaufpreises, Verbuchung), ebenso für die einzelnen Oberbauarbeiten (Beschotterung, Schwellen- und Schienenverlegung, Vollschotterung, endgültige Richtung und Hebung des Gleises) eignen sich schmale, vom Anfang bis zum Ende des Längenprofils laufende Felder, in denen die Arbeiten durch die betreffende Monats- oder Vierteljahrsfarbe gekennzeichnet werden. Die Oberbaulegung in großen Stationen kann im Fortschrittslängenprofil durch Lagepläne in kleinem Maßstabe ersichtlich gemacht werden.

Über den B. von Tunneln wird gewöhnlich ein besonderes Fortschrittsprofil geführt. Dieses

sich Regelpläne für Wärterhäuser, für Stationsanlagen und deren Gebäude. Die Genehmigung des B. steht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu; ohne diese Genehmigung darf keine Arbeit in Angriff genommen werden.

In Italien wurde durch Art. 245 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865 bestimmt, aus welchen Teilen der Vorentwurf (progetto di massima) zur Erlangung der Konzession zu bestehen hat. Der Minister der öffentlichen Arbeiten genehmigt den Vorentwurf, nachdem dieser in technischer Hinsicht durch den höheren Beirat für die öffentlichen Arbeiten und in rechtlicher und administrativer Beziehung durch den Staatsrat überprüft worden ist. In der auf Grund des Vorentwurfes erteilten Konzession wird eine Frist für die Vorlage des Einzelentwurfes (progetto particola-reggiato oder progetto di esecuzione) festgesetzt. Art. 77 der Verordnung vom 17. Juni 1900 gibt die Bestandteile des B. an. Dieser wird ebenfalls vom Minister der öffentlichen Arbeiten genehmigt. Mit den Bauarbeiten kann der Erbauer bei fortschreitendem Enteignungsverfahren beginnen, sobald ihm die Ermächtigung zur Besitzergreifung der Grundstücke erteilt ist.

In den Niederlanden finden sich einzelne Bestimmungen über die Anfertigung der B., über die Plangenehmigung sowie über die Erteilung der Bau- und Benützungsbewilligung in dem Eisenbahngesetze vom Jahre 1875, in den „Allgemeinen Reglementen“ für Haupt- und für Lokalbahnen und im Vertrag vom Jahre 1890 zwischen dem Staat und der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen. Die Baubewilligung für Neu- und Ergänzungsbauten steht dem Minister für Wasserbauten zu. Vor der Bauvergebung sind dem Minister auch die Bedingnishefte und zugehörigen Pläne zur Genehmigung vorzulegen. Für Bauten in städtischen Bezirken ist die Genehmigung der kommunalen Baupolizei einzuholen. Der Bau neuer Staatsbahnlinien wird meistens durch eine der zwei größeren Eisenbahngesellschaften Hollands besorgt, die zufolge eines Vertrages die Anfertigung des B., die Bauleitung und den Betrieb nach Fertigstellung übernehmen.

Näheres über die Prüfung und Genehmigung des B. s. Baurecht.

Literatur: Loisel, Annuaire spécial des chemins de fer belges. Bruxelles 1869. – Handbuch der Ingenieurwissenschaften. I. Teil, 1. Band, 4. Auflage. Leipzig 1904. – Die österreichischen Eisenbahngesetze. Manzsche Ausgabe 1905. – K. Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin 1906. – Schweizer Eisenbahnwesen, Gesetze, Verordnungen und Reglemente. 1909. – Thévenez, Législation des chemins de fer et des tramways. Paris 1909. – C. L. Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. – Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 3. Band, 3. Auflage. Jena 1909.

Pollak.


Baufortschritt, der zeitliche Arbeitsfortschritt beim Eisenbahnbau in bezug auf Unterbau-, Oberbau-, Hochbau- und Nebenarbeiten von der Inangriffnahme bis zur Vollendung des Baus.

Für die staatlichen Aufsichtsbehörden ist es von Wichtigkeit, über den Stand der Bauarbeiten fortlaufend unterrichtet zu sein, um eine Überschreitung der Baufrist (s. d.) zu verhindern und beurteilen zu können, ob etwaige voraussichtliche Überschreitungen derselben durch den Konzessionär verschuldet sind, und um die Stichhaltigkeit etwaiger Beschwerden über Saumseligkeit bei der Bauausführung sofort prüfen und je nach dem Ergebnis die erforderlichen gesetz- oder konzessionsmäßigen Maßregeln treffen zu können. In den meisten Ländern sind die Bahnunternehmungen verpflichtet, den staatlichen Aufsichtsbehörden in gewissen Zeiträumen (monatlich oder vierteljährlich) über den B. zu berichten und den Bericht durch zeichnerische Darstellungen (Fortschrittslängenprofil) zu erläutern. Diese Berichte müssen alles enthalten, was zur Beurteilung der geleisteten Arbeiten erforderlich ist; die zeichnerischen Darstellungen sollen ein übersichtliches, klares Bild der Leistungen geben. Zu diesem Zweck eignet sich ein Längenprofil in kleinem Maßstabe (Übersichtslängenprofil), in dem die bereits ausgeführten Erdarbeiten für jeden Berichtszeitraum verschiedenfarbig dargestellt sind. Außerdem sind die Kunstbauten, Hochbauten u. s. w. schematisch einzuzeichnen und die hergestellten Erdaushübe, Mauerwerkskörper, Eisen- und Holzkonstruktionen mit der dem Berichtszeitraum entsprechenden Farbe zu bezeichnen. Für den Grunderwerb (Übergabe des Geländes an die Bauunternehmung, Inanspruchnahme für die Bauarbeiten, Auszahlung des Kaufpreises, Verbuchung), ebenso für die einzelnen Oberbauarbeiten (Beschotterung, Schwellen- und Schienenverlegung, Vollschotterung, endgültige Richtung und Hebung des Gleises) eignen sich schmale, vom Anfang bis zum Ende des Längenprofils laufende Felder, in denen die Arbeiten durch die betreffende Monats- oder Vierteljahrsfarbe gekennzeichnet werden. Die Oberbaulegung in großen Stationen kann im Fortschrittslängenprofil durch Lagepläne in kleinem Maßstabe ersichtlich gemacht werden.

Über den B. von Tunneln wird gewöhnlich ein besonderes Fortschrittsprofil geführt. Dieses

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[4/0012] sich Regelpläne für Wärterhäuser, für Stationsanlagen und deren Gebäude. Die Genehmigung des B. steht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu; ohne diese Genehmigung darf keine Arbeit in Angriff genommen werden. In Italien wurde durch Art. 245 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865 bestimmt, aus welchen Teilen der Vorentwurf (progetto di massima) zur Erlangung der Konzession zu bestehen hat. Der Minister der öffentlichen Arbeiten genehmigt den Vorentwurf, nachdem dieser in technischer Hinsicht durch den höheren Beirat für die öffentlichen Arbeiten und in rechtlicher und administrativer Beziehung durch den Staatsrat überprüft worden ist. In der auf Grund des Vorentwurfes erteilten Konzession wird eine Frist für die Vorlage des Einzelentwurfes (progetto particola-reggiato oder progetto di esecuzione) festgesetzt. Art. 77 der Verordnung vom 17. Juni 1900 gibt die Bestandteile des B. an. Dieser wird ebenfalls vom Minister der öffentlichen Arbeiten genehmigt. Mit den Bauarbeiten kann der Erbauer bei fortschreitendem Enteignungsverfahren beginnen, sobald ihm die Ermächtigung zur Besitzergreifung der Grundstücke erteilt ist. In den Niederlanden finden sich einzelne Bestimmungen über die Anfertigung der B., über die Plangenehmigung sowie über die Erteilung der Bau- und Benützungsbewilligung in dem Eisenbahngesetze vom Jahre 1875, in den „Allgemeinen Reglementen“ für Haupt- und für Lokalbahnen und im Vertrag vom Jahre 1890 zwischen dem Staat und der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen. Die Baubewilligung für Neu- und Ergänzungsbauten steht dem Minister für Wasserbauten zu. Vor der Bauvergebung sind dem Minister auch die Bedingnishefte und zugehörigen Pläne zur Genehmigung vorzulegen. Für Bauten in städtischen Bezirken ist die Genehmigung der kommunalen Baupolizei einzuholen. Der Bau neuer Staatsbahnlinien wird meistens durch eine der zwei größeren Eisenbahngesellschaften Hollands besorgt, die zufolge eines Vertrages die Anfertigung des B., die Bauleitung und den Betrieb nach Fertigstellung übernehmen. Näheres über die Prüfung und Genehmigung des B. s. Baurecht. Literatur: Loisel, Annuaire spécial des chemins de fer belges. Bruxelles 1869. – Handbuch der Ingenieurwissenschaften. I. Teil, 1. Band, 4. Auflage. Leipzig 1904. – Die österreichischen Eisenbahngesetze. Manzsche Ausgabe 1905. – K. Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin 1906. – Schweizer Eisenbahnwesen, Gesetze, Verordnungen und Reglemente. 1909. – Thévenez, Législation des chemins de fer et des tramways. Paris 1909. – C. L. Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. – Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 3. Band, 3. Auflage. Jena 1909. Pollak. Baufortschritt, der zeitliche Arbeitsfortschritt beim Eisenbahnbau in bezug auf Unterbau-, Oberbau-, Hochbau- und Nebenarbeiten von der Inangriffnahme bis zur Vollendung des Baus. Für die staatlichen Aufsichtsbehörden ist es von Wichtigkeit, über den Stand der Bauarbeiten fortlaufend unterrichtet zu sein, um eine Überschreitung der Baufrist (s. d.) zu verhindern und beurteilen zu können, ob etwaige voraussichtliche Überschreitungen derselben durch den Konzessionär verschuldet sind, und um die Stichhaltigkeit etwaiger Beschwerden über Saumseligkeit bei der Bauausführung sofort prüfen und je nach dem Ergebnis die erforderlichen gesetz- oder konzessionsmäßigen Maßregeln treffen zu können. In den meisten Ländern sind die Bahnunternehmungen verpflichtet, den staatlichen Aufsichtsbehörden in gewissen Zeiträumen (monatlich oder vierteljährlich) über den B. zu berichten und den Bericht durch zeichnerische Darstellungen (Fortschrittslängenprofil) zu erläutern. Diese Berichte müssen alles enthalten, was zur Beurteilung der geleisteten Arbeiten erforderlich ist; die zeichnerischen Darstellungen sollen ein übersichtliches, klares Bild der Leistungen geben. Zu diesem Zweck eignet sich ein Längenprofil in kleinem Maßstabe (Übersichtslängenprofil), in dem die bereits ausgeführten Erdarbeiten für jeden Berichtszeitraum verschiedenfarbig dargestellt sind. Außerdem sind die Kunstbauten, Hochbauten u. s. w. schematisch einzuzeichnen und die hergestellten Erdaushübe, Mauerwerkskörper, Eisen- und Holzkonstruktionen mit der dem Berichtszeitraum entsprechenden Farbe zu bezeichnen. Für den Grunderwerb (Übergabe des Geländes an die Bauunternehmung, Inanspruchnahme für die Bauarbeiten, Auszahlung des Kaufpreises, Verbuchung), ebenso für die einzelnen Oberbauarbeiten (Beschotterung, Schwellen- und Schienenverlegung, Vollschotterung, endgültige Richtung und Hebung des Gleises) eignen sich schmale, vom Anfang bis zum Ende des Längenprofils laufende Felder, in denen die Arbeiten durch die betreffende Monats- oder Vierteljahrsfarbe gekennzeichnet werden. Die Oberbaulegung in großen Stationen kann im Fortschrittslängenprofil durch Lagepläne in kleinem Maßstabe ersichtlich gemacht werden. Über den B. von Tunneln wird gewöhnlich ein besonderes Fortschrittsprofil geführt. Dieses

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/12>, abgerufen am 16.07.2024.