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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Bahn oder der Anschlußbahn über, so wird es nötig, für ihre Sicherung die für Züge vorgeschriebenen Maßregeln anzuwenden und bezeichnet man sie dementsprechend als "Züge".

Breusing.


Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände (articles carried under restrictions; objets admis au transport seulement sous certaines conditions; articoli ammessi condizionatamente). Als solche werden jene Güter bezeichnet, die die Eisenbahn in Einschränkung ihrer Beförderungspflicht wegen ihres großen Wertes, wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder wegen der Gefahren, die sie für die Ordnung und Sicherheit des Eisenbahnbetriebs bieten, nur nach Erfüllung festgesetzter Bedingungen durch den Absender zur Beförderung anzunehmen verpflichtet ist.

Allgemeines. Die Vorschriften über B. betreffen in erster Linie die Verpackung und die Anbringung von bestimmten Aufschriften auf den Behältern. Bei Mangel der Verpackung oder bei Abweichung von der vorgeschriebenen Verpackungsart dürfen die Güter auch gegen Anerkennung der Mängel im Frachtbrief oder mittels allgemeiner Erklärung nicht angenommen werden.

Ferner beziehen sich die Vorschriften auf den Ausschluß der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen, den Ausschluß oder eine Beschränkung hinsichtlich der eilgutmäßigen Beförderung, die Inhaltsangabe im Frachtbrief und etwa beizubringende Bescheinigungen und Zeugnisse, Verweisung der Güter auf Beförderung in offen gebauten Wagen u. s. w.

In den in Betracht kommenden Bestimmungen sind aber auch der Eisenbahn im Interesse der Sicherheit von Personen und Gütern gewisse Verpflichtungen auferlegt, so hinsichtlich der Zusammenladung, der Wahl der Beförderungsmittel, der Bezettlung von Gütern und Wagen, der Verschiebung, der Einstellung in die Züge u. s. w.

Die bedingungsweise zu befördernden Artikel zerfallen in drei Hauptgruppen:

1. Güter, die zwar grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen sind (explosionsgefährliche Gegenstände und selbstentzündliche Stoffe), kraft besonderer Bestimmung jedoch zur Beförderung zugelassen werden.

2. Güter, die zwar im allgemeinen zur Beförderung zugelassen sind, kraft besonderer Vorschrift jedoch nur unter den dort festgesetzten Bedingungen befördert werden (brennbare Flüssigkeiten, giftige, ätzende und fäulnisfähige Stoffe, insoweit sie in diesen Vorschriften namentlich angeführt sind oder in eine der in den Vorschriften angeführten Gruppen fallen).

3. Güter, für deren Beförderung die Eisenbahn besondere Bedingungen im Tarif oder in einzelnen Fällen durch Vereinbarung festsetzen darf. In diese Gruppe fallen Gegenstände, deren Verladung, Entladung oder Beförderung nach der Anlage oder dem Betrieb einer beteiligten Bahn außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht oder besondere Vorkehrungen erfordert; Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen; Wertgegenstände; endlich minder gefährliche Güter, die jedoch wegen ihrer besonderen Beschaffenheit Unzuträglichkeiten herbeiführen können.

Die einschlägigen Vorschriften sind, da die Industrie fortwährend neue Gütergattungen schafft, auch die Art der Erzeugung wechselt und hiermit vielfach das Gefahrmoment beeinflußt wird, häufigen Änderungen unterworfen; sie müssen, dem Stande der Erzeugung folgend, ergänzt oder fallen gelassen werden.

Internationale Regelung. Es ist erklärlich, daß, solange sich die Beförderung in erster Reihe innerhalb der einzelnen Staatsgebiete bewegte, die Bedingungen auf den verschiedenen Eisenbahnen stark abgewichen sind. Mit dem Anwachsen des internationalen Verkehrs hat sich das Bedürfnis ergeben, diese Bedingungen in größere Übereinstimmung zu bringen, und wurden zuerst im VDEV. einheitliche Bestimmungen für ein großes internationales Gebiet aufgestellt. Es ist daher selbstverständlich, daß bei Schaffung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr in der sehr schwierigen Materie der bedingungsweise zu befördernden Güter die Vereinsbestimmungen die Grundlage gebildet haben.

Der erste schweizerische Entwurf des Berner Frachtrechtübereinkommens sah kein Verzeichnis der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter vor, wohl aber der Gegenentwurf der deutschen Kommission. So entstand nach langen Verhandlungen die endgültige Fassung der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens in XXXV Positionen.

Auf Grund der technischen Konferenz vom Jahre 1893 und der beiden Überprüfungskonferenzen von 1896 und 1905 wurden in der Anlage 1 eine große Zahl von Änderungen und Erweiterungen durchgeführt, ohne die Anordnung im wesentlichen zu ändern. Die Zahl der Nummern ist, vor allem auf Grund der Arbeiten der technischen Konferenz von 1893, auf LIII erhöht worden, wozu noch einige eingeschobene Nummern (beispielsweise XVa, XVb) getreten sind.

Bahn oder der Anschlußbahn über, so wird es nötig, für ihre Sicherung die für Züge vorgeschriebenen Maßregeln anzuwenden und bezeichnet man sie dementsprechend als „Züge“.

Breusing.


Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände (articles carried under restrictions; objets admis au transport seulement sous certaines conditions; articoli ammessi condizionatamente). Als solche werden jene Güter bezeichnet, die die Eisenbahn in Einschränkung ihrer Beförderungspflicht wegen ihres großen Wertes, wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder wegen der Gefahren, die sie für die Ordnung und Sicherheit des Eisenbahnbetriebs bieten, nur nach Erfüllung festgesetzter Bedingungen durch den Absender zur Beförderung anzunehmen verpflichtet ist.

Allgemeines. Die Vorschriften über B. betreffen in erster Linie die Verpackung und die Anbringung von bestimmten Aufschriften auf den Behältern. Bei Mangel der Verpackung oder bei Abweichung von der vorgeschriebenen Verpackungsart dürfen die Güter auch gegen Anerkennung der Mängel im Frachtbrief oder mittels allgemeiner Erklärung nicht angenommen werden.

Ferner beziehen sich die Vorschriften auf den Ausschluß der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen, den Ausschluß oder eine Beschränkung hinsichtlich der eilgutmäßigen Beförderung, die Inhaltsangabe im Frachtbrief und etwa beizubringende Bescheinigungen und Zeugnisse, Verweisung der Güter auf Beförderung in offen gebauten Wagen u. s. w.

In den in Betracht kommenden Bestimmungen sind aber auch der Eisenbahn im Interesse der Sicherheit von Personen und Gütern gewisse Verpflichtungen auferlegt, so hinsichtlich der Zusammenladung, der Wahl der Beförderungsmittel, der Bezettlung von Gütern und Wagen, der Verschiebung, der Einstellung in die Züge u. s. w.

Die bedingungsweise zu befördernden Artikel zerfallen in drei Hauptgruppen:

1. Güter, die zwar grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen sind (explosionsgefährliche Gegenstände und selbstentzündliche Stoffe), kraft besonderer Bestimmung jedoch zur Beförderung zugelassen werden.

2. Güter, die zwar im allgemeinen zur Beförderung zugelassen sind, kraft besonderer Vorschrift jedoch nur unter den dort festgesetzten Bedingungen befördert werden (brennbare Flüssigkeiten, giftige, ätzende und fäulnisfähige Stoffe, insoweit sie in diesen Vorschriften namentlich angeführt sind oder in eine der in den Vorschriften angeführten Gruppen fallen).

3. Güter, für deren Beförderung die Eisenbahn besondere Bedingungen im Tarif oder in einzelnen Fällen durch Vereinbarung festsetzen darf. In diese Gruppe fallen Gegenstände, deren Verladung, Entladung oder Beförderung nach der Anlage oder dem Betrieb einer beteiligten Bahn außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht oder besondere Vorkehrungen erfordert; Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen; Wertgegenstände; endlich minder gefährliche Güter, die jedoch wegen ihrer besonderen Beschaffenheit Unzuträglichkeiten herbeiführen können.

Die einschlägigen Vorschriften sind, da die Industrie fortwährend neue Gütergattungen schafft, auch die Art der Erzeugung wechselt und hiermit vielfach das Gefahrmoment beeinflußt wird, häufigen Änderungen unterworfen; sie müssen, dem Stande der Erzeugung folgend, ergänzt oder fallen gelassen werden.

Internationale Regelung. Es ist erklärlich, daß, solange sich die Beförderung in erster Reihe innerhalb der einzelnen Staatsgebiete bewegte, die Bedingungen auf den verschiedenen Eisenbahnen stark abgewichen sind. Mit dem Anwachsen des internationalen Verkehrs hat sich das Bedürfnis ergeben, diese Bedingungen in größere Übereinstimmung zu bringen, und wurden zuerst im VDEV. einheitliche Bestimmungen für ein großes internationales Gebiet aufgestellt. Es ist daher selbstverständlich, daß bei Schaffung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr in der sehr schwierigen Materie der bedingungsweise zu befördernden Güter die Vereinsbestimmungen die Grundlage gebildet haben.

Der erste schweizerische Entwurf des Berner Frachtrechtübereinkommens sah kein Verzeichnis der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter vor, wohl aber der Gegenentwurf der deutschen Kommission. So entstand nach langen Verhandlungen die endgültige Fassung der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens in XXXV Positionen.

Auf Grund der technischen Konferenz vom Jahre 1893 und der beiden Überprüfungskonferenzen von 1896 und 1905 wurden in der Anlage 1 eine große Zahl von Änderungen und Erweiterungen durchgeführt, ohne die Anordnung im wesentlichen zu ändern. Die Zahl der Nummern ist, vor allem auf Grund der Arbeiten der technischen Konferenz von 1893, auf LIII erhöht worden, wozu noch einige eingeschobene Nummern (beispielsweise XVa, XVb) getreten sind.

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[101/0110] Bahn oder der Anschlußbahn über, so wird es nötig, für ihre Sicherung die für Züge vorgeschriebenen Maßregeln anzuwenden und bezeichnet man sie dementsprechend als „Züge“. Breusing. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände (articles carried under restrictions; objets admis au transport seulement sous certaines conditions; articoli ammessi condizionatamente). Als solche werden jene Güter bezeichnet, die die Eisenbahn in Einschränkung ihrer Beförderungspflicht wegen ihres großen Wertes, wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder wegen der Gefahren, die sie für die Ordnung und Sicherheit des Eisenbahnbetriebs bieten, nur nach Erfüllung festgesetzter Bedingungen durch den Absender zur Beförderung anzunehmen verpflichtet ist. Allgemeines. Die Vorschriften über B. betreffen in erster Linie die Verpackung und die Anbringung von bestimmten Aufschriften auf den Behältern. Bei Mangel der Verpackung oder bei Abweichung von der vorgeschriebenen Verpackungsart dürfen die Güter auch gegen Anerkennung der Mängel im Frachtbrief oder mittels allgemeiner Erklärung nicht angenommen werden. Ferner beziehen sich die Vorschriften auf den Ausschluß der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen, den Ausschluß oder eine Beschränkung hinsichtlich der eilgutmäßigen Beförderung, die Inhaltsangabe im Frachtbrief und etwa beizubringende Bescheinigungen und Zeugnisse, Verweisung der Güter auf Beförderung in offen gebauten Wagen u. s. w. In den in Betracht kommenden Bestimmungen sind aber auch der Eisenbahn im Interesse der Sicherheit von Personen und Gütern gewisse Verpflichtungen auferlegt, so hinsichtlich der Zusammenladung, der Wahl der Beförderungsmittel, der Bezettlung von Gütern und Wagen, der Verschiebung, der Einstellung in die Züge u. s. w. Die bedingungsweise zu befördernden Artikel zerfallen in drei Hauptgruppen: 1. Güter, die zwar grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen sind (explosionsgefährliche Gegenstände und selbstentzündliche Stoffe), kraft besonderer Bestimmung jedoch zur Beförderung zugelassen werden. 2. Güter, die zwar im allgemeinen zur Beförderung zugelassen sind, kraft besonderer Vorschrift jedoch nur unter den dort festgesetzten Bedingungen befördert werden (brennbare Flüssigkeiten, giftige, ätzende und fäulnisfähige Stoffe, insoweit sie in diesen Vorschriften namentlich angeführt sind oder in eine der in den Vorschriften angeführten Gruppen fallen). 3. Güter, für deren Beförderung die Eisenbahn besondere Bedingungen im Tarif oder in einzelnen Fällen durch Vereinbarung festsetzen darf. In diese Gruppe fallen Gegenstände, deren Verladung, Entladung oder Beförderung nach der Anlage oder dem Betrieb einer beteiligten Bahn außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht oder besondere Vorkehrungen erfordert; Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen; Wertgegenstände; endlich minder gefährliche Güter, die jedoch wegen ihrer besonderen Beschaffenheit Unzuträglichkeiten herbeiführen können. Die einschlägigen Vorschriften sind, da die Industrie fortwährend neue Gütergattungen schafft, auch die Art der Erzeugung wechselt und hiermit vielfach das Gefahrmoment beeinflußt wird, häufigen Änderungen unterworfen; sie müssen, dem Stande der Erzeugung folgend, ergänzt oder fallen gelassen werden. Internationale Regelung. Es ist erklärlich, daß, solange sich die Beförderung in erster Reihe innerhalb der einzelnen Staatsgebiete bewegte, die Bedingungen auf den verschiedenen Eisenbahnen stark abgewichen sind. Mit dem Anwachsen des internationalen Verkehrs hat sich das Bedürfnis ergeben, diese Bedingungen in größere Übereinstimmung zu bringen, und wurden zuerst im VDEV. einheitliche Bestimmungen für ein großes internationales Gebiet aufgestellt. Es ist daher selbstverständlich, daß bei Schaffung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr in der sehr schwierigen Materie der bedingungsweise zu befördernden Güter die Vereinsbestimmungen die Grundlage gebildet haben. Der erste schweizerische Entwurf des Berner Frachtrechtübereinkommens sah kein Verzeichnis der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter vor, wohl aber der Gegenentwurf der deutschen Kommission. So entstand nach langen Verhandlungen die endgültige Fassung der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens in XXXV Positionen. Auf Grund der technischen Konferenz vom Jahre 1893 und der beiden Überprüfungskonferenzen von 1896 und 1905 wurden in der Anlage 1 eine große Zahl von Änderungen und Erweiterungen durchgeführt, ohne die Anordnung im wesentlichen zu ändern. Die Zahl der Nummern ist, vor allem auf Grund der Arbeiten der technischen Konferenz von 1893, auf LIII erhöht worden, wozu noch einige eingeschobene Nummern (beispielsweise XVa, XVb) getreten sind.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/110>, abgerufen am 21.11.2024.