Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.Teiles des Verkehrs vorbereitet. - Um die im Fahrdienst tätigen Beamten über den Zugverkehr zu unterrichten, werden die angesagten B. in der Regel an Tafeln, die an geeigneter Stelle auf den Stationen aufgehängt sind, täglich bekanntgemacht. Breusing. Bedeckte Güterwagen, in Deutschland übliche Bezeichnung für die in Österreich "gedeckte Güterwagen" genannten Wagen, deren Ladungsraum mit einem festen Dach versehen ist; s. Güterwagen. Bedeckung (covering with a tilt; bachage; copertura) der in offenen Wagen verladenen Güter, das Anbringen von Decken (Plachen) zum Schutze gegen äußere Einflüsse. Die B. kann entweder obligatorisch sein und wird dann von der Eisenbahnverwaltung gefordert, oder der Versender selbst stellt freiwillig für einzelne in offenen Wagen verladene Güter zu deren Schutz Decken bei, oder er entleiht sie von der Bahnverwaltung (s. Decken- und Bindemittel). Die Verwendung von Decken ist für eine Reihe von Gütern, die nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, in der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und ebenso in den Betriebsreglements (Verkehrsordnung) ausdrücklich vorgeschrieben; so in den Betriebsreglements für die Eisenbahnen in Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Frankreich (Reglement für die Beförderung von gefährlichen - explosiven, leichtentzündlichen, giftigen u. s. w. - und ekelerregenden Gegenständen vom 12. Nov. 1897, Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, Nr. 4, von 1898), den Niederlanden, Rumänien und der Schweiz. In Italien haben die Tarife die bezüglichen Vorschriften festzusetzen. Im übrigen sind in den Tarifen Bestimmungen hierüber auch für Güter enthalten, die zwar nicht zu den nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen gehören, die aber doch wegen ihrer Eigenschaften Unzuträglichkeiten während ihrer Beförderung herbeiführen können (vgl. § 62 des Eisenbahnbetriebsreglements für Österreich und Ungarn und der deutschen Verkehrsordnung). Außerdem sind auch die Vorschriften der Zoll- und Steuerbehörden maßgebend. Die Überlassung von bahneigenen Decken an den Absender ist durch Tarifbestimmungen geregelt. Der Antrag ist im Frachtbrief zu stellen. Die Überlassung findet nur insoweit statt, als Decken verfügbar sind und ihre Beschädigung durch die verladenen Güter nach Ermessen der Eisenbahnverwaltung nicht zu befürchten ist. Das Auflegen der mietweise überlassenen Decken obliegt dem Absender. Decken, die Eigentum des Absenders sind, werden in der Regel auf dem Hinwege (mit der Sendung) frachtfrei und auf dem Rückwege (ohne Sendung) zu sehr ermäßigten Gebühren befördert. Die Tarife enthalten in der Regel auch die Bestimmung, daß die Eisenbahn, wenn sie dem Absender auf dessen Antrag im Frachtbriefe Decken überläßt, dadurch auch bei solchen Gütern, die nach den Tarifbestimmungen nicht in offenen Wagen zu befördern wären, keine weitergehende Haftpflicht übernimmt, als ihr bei Beförderung in offenen Wagen ohne Decken obliegt. Trotzdem haftet aber die Eisenbahn nach der herrschenden Ansicht, wenn sie ein Verschulden, z. B. durch Überlassung schadhafter Decken, trifft (vgl. Blume, Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, Berlin 1910, zu Art. 31; Rinaldini, Eisenbahnbetriebsreglement, Wien 1909, zu § 66). v. Rinaldini. Bedienstete der Eisenbahnen (railway-servants, employees; personnel du chemin de fer; personale della ferrovia) sind alle bei dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb der Eisenbahnen tätigen Personen, die im unmittelbaren Dienste der Eisenbahnunternehmungen stehen, sei es, daß sie als Beamte oder Hilfsbeamte bestellt sind, sei es, daß sie außerhalb des Beamtenverhältnisses als Arbeiter (Handwerker oder gewöhnliche Arbeiter) beschäftigt werden (s. Arbeiter, Beamte). Bedienungszüge, -fahrten nennt man die Fahrten, die dazu dienen, die für ein Anschlußgleis bestimmten Wagen dem Anschlußgleis zuzuführen oder von dort abzuholen, durch die also die Anschlußbedienung (s. d.) ausgeführt wird. Man nennt sie "Fahrten", wenn sie als Rangierbewegungen anzusehen sind, so daß für ihre Ausführung und Sicherung die Vorschriften für den Verschiebedienst (s. d.) und die für den Verschiebedienst vorgeschriebenen Signale zur Anwendung kommen, während sie als "Züge, B. oder Übergabezüge" bezeichnet werden, wenn ihre Ablassung auf Grund der Bestimmungen über die Sicherung der Zugfahrten und der für Züge vorgeschriebenen Signale erfolgt. Ob es sich um eine Rangierbewegung oder Zugfahrt handelt, richtet sich nach der baulichen Anlage des Anschlußgleises oder der Anschlußbahn. Hängt das Anschlußgleis unmittelbar mit dem Bahnhof zusammen und können die Bewegungen in ihrer ganzen Ausdehnung vom Bahnhofaufsichtsbeamten überwacht werden, so fallen sie unter den Begriff des Verschiebedienstes; verläßt aber die Fahrt den Befehlsbereich des Bahnhofes, und geht sie auf die "freie Strecke" der eigenen Teiles des Verkehrs vorbereitet. – Um die im Fahrdienst tätigen Beamten über den Zugverkehr zu unterrichten, werden die angesagten B. in der Regel an Tafeln, die an geeigneter Stelle auf den Stationen aufgehängt sind, täglich bekanntgemacht. Breusing. Bedeckte Güterwagen, in Deutschland übliche Bezeichnung für die in Österreich „gedeckte Güterwagen“ genannten Wagen, deren Ladungsraum mit einem festen Dach versehen ist; s. Güterwagen. Bedeckung (covering with a tilt; bachâge; copertura) der in offenen Wagen verladenen Güter, das Anbringen von Decken (Plachen) zum Schutze gegen äußere Einflüsse. Die B. kann entweder obligatorisch sein und wird dann von der Eisenbahnverwaltung gefordert, oder der Versender selbst stellt freiwillig für einzelne in offenen Wagen verladene Güter zu deren Schutz Decken bei, oder er entleiht sie von der Bahnverwaltung (s. Decken- und Bindemittel). Die Verwendung von Decken ist für eine Reihe von Gütern, die nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, in der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und ebenso in den Betriebsreglements (Verkehrsordnung) ausdrücklich vorgeschrieben; so in den Betriebsreglements für die Eisenbahnen in Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Frankreich (Reglement für die Beförderung von gefährlichen – explosiven, leichtentzündlichen, giftigen u. s. w. – und ekelerregenden Gegenständen vom 12. Nov. 1897, Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, Nr. 4, von 1898), den Niederlanden, Rumänien und der Schweiz. In Italien haben die Tarife die bezüglichen Vorschriften festzusetzen. Im übrigen sind in den Tarifen Bestimmungen hierüber auch für Güter enthalten, die zwar nicht zu den nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen gehören, die aber doch wegen ihrer Eigenschaften Unzuträglichkeiten während ihrer Beförderung herbeiführen können (vgl. § 62 des Eisenbahnbetriebsreglements für Österreich und Ungarn und der deutschen Verkehrsordnung). Außerdem sind auch die Vorschriften der Zoll- und Steuerbehörden maßgebend. Die Überlassung von bahneigenen Decken an den Absender ist durch Tarifbestimmungen geregelt. Der Antrag ist im Frachtbrief zu stellen. Die Überlassung findet nur insoweit statt, als Decken verfügbar sind und ihre Beschädigung durch die verladenen Güter nach Ermessen der Eisenbahnverwaltung nicht zu befürchten ist. Das Auflegen der mietweise überlassenen Decken obliegt dem Absender. Decken, die Eigentum des Absenders sind, werden in der Regel auf dem Hinwege (mit der Sendung) frachtfrei und auf dem Rückwege (ohne Sendung) zu sehr ermäßigten Gebühren befördert. Die Tarife enthalten in der Regel auch die Bestimmung, daß die Eisenbahn, wenn sie dem Absender auf dessen Antrag im Frachtbriefe Decken überläßt, dadurch auch bei solchen Gütern, die nach den Tarifbestimmungen nicht in offenen Wagen zu befördern wären, keine weitergehende Haftpflicht übernimmt, als ihr bei Beförderung in offenen Wagen ohne Decken obliegt. Trotzdem haftet aber die Eisenbahn nach der herrschenden Ansicht, wenn sie ein Verschulden, z. B. durch Überlassung schadhafter Decken, trifft (vgl. Blume, Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, Berlin 1910, zu Art. 31; Rinaldini, Eisenbahnbetriebsreglement, Wien 1909, zu § 66). v. Rinaldini. Bedienstete der Eisenbahnen (railway-servants, employees; personnel du chemin de fer; personale della ferrovia) sind alle bei dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb der Eisenbahnen tätigen Personen, die im unmittelbaren Dienste der Eisenbahnunternehmungen stehen, sei es, daß sie als Beamte oder Hilfsbeamte bestellt sind, sei es, daß sie außerhalb des Beamtenverhältnisses als Arbeiter (Handwerker oder gewöhnliche Arbeiter) beschäftigt werden (s. Arbeiter, Beamte). Bedienungszüge, -fahrten nennt man die Fahrten, die dazu dienen, die für ein Anschlußgleis bestimmten Wagen dem Anschlußgleis zuzuführen oder von dort abzuholen, durch die also die Anschlußbedienung (s. d.) ausgeführt wird. 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Im übrigen sind in den Tarifen Bestimmungen hierüber auch für Güter enthalten, die zwar nicht zu den nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen gehören, die aber doch wegen ihrer Eigenschaften Unzuträglichkeiten während ihrer Beförderung herbeiführen können (vgl. § 62 des Eisenbahnbetriebsreglements für Österreich und Ungarn und der deutschen Verkehrsordnung). Außerdem sind auch die Vorschriften der Zoll- und Steuerbehörden maßgebend. Die Überlassung von bahneigenen Decken an den Absender ist durch Tarifbestimmungen geregelt. Der Antrag ist im Frachtbrief zu stellen. Die Überlassung findet nur insoweit statt, als Decken verfügbar sind und ihre Beschädigung durch die verladenen Güter nach Ermessen der Eisenbahnverwaltung nicht zu befürchten ist. Das Auflegen der mietweise überlassenen Decken obliegt dem Absender. Decken, die Eigentum des Absenders sind, werden in der Regel auf dem Hinwege (mit der Sendung) frachtfrei und auf dem Rückwege (ohne Sendung) zu sehr ermäßigten Gebühren befördert. Die Tarife enthalten in der Regel auch die Bestimmung, daß die Eisenbahn, wenn sie dem Absender auf dessen Antrag im Frachtbriefe Decken überläßt, dadurch auch bei solchen Gütern, die nach den Tarifbestimmungen nicht in offenen Wagen zu befördern wären, keine weitergehende Haftpflicht übernimmt, als ihr bei Beförderung in offenen Wagen ohne Decken obliegt. Trotzdem haftet aber die Eisenbahn nach der herrschenden Ansicht, wenn sie ein Verschulden, z. B. durch Überlassung schadhafter Decken, trifft (vgl. <hi rendition="#g">Blume</hi>, Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, Berlin 1910, zu Art. 31; <hi rendition="#g">Rinaldini</hi>, Eisenbahnbetriebsreglement, Wien 1909, zu § 66).</p><lb/> <p rendition="#right">v. 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Breusing.
Bedeckte Güterwagen, in Deutschland übliche Bezeichnung für die in Österreich „gedeckte Güterwagen“ genannten Wagen, deren Ladungsraum mit einem festen Dach versehen ist; s. Güterwagen.
Bedeckung (covering with a tilt; bachâge; copertura) der in offenen Wagen verladenen Güter, das Anbringen von Decken (Plachen) zum Schutze gegen äußere Einflüsse. Die B. kann entweder obligatorisch sein und wird dann von der Eisenbahnverwaltung gefordert, oder der Versender selbst stellt freiwillig für einzelne in offenen Wagen verladene Güter zu deren Schutz Decken bei, oder er entleiht sie von der Bahnverwaltung (s. Decken- und Bindemittel).
Die Verwendung von Decken ist für eine Reihe von Gütern, die nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, in der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und ebenso in den Betriebsreglements (Verkehrsordnung) ausdrücklich vorgeschrieben; so in den Betriebsreglements für die Eisenbahnen in Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Frankreich (Reglement für die Beförderung von gefährlichen – explosiven, leichtentzündlichen, giftigen u. s. w. – und ekelerregenden Gegenständen vom 12. Nov. 1897, Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport, Nr. 4, von 1898), den Niederlanden, Rumänien und der Schweiz. In Italien haben die Tarife die bezüglichen Vorschriften festzusetzen. Im übrigen sind in den Tarifen Bestimmungen hierüber auch für Güter enthalten, die zwar nicht zu den nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen gehören, die aber doch wegen ihrer Eigenschaften Unzuträglichkeiten während ihrer Beförderung herbeiführen können (vgl. § 62 des Eisenbahnbetriebsreglements für Österreich und Ungarn und der deutschen Verkehrsordnung). Außerdem sind auch die Vorschriften der Zoll- und Steuerbehörden maßgebend. Die Überlassung von bahneigenen Decken an den Absender ist durch Tarifbestimmungen geregelt. Der Antrag ist im Frachtbrief zu stellen. Die Überlassung findet nur insoweit statt, als Decken verfügbar sind und ihre Beschädigung durch die verladenen Güter nach Ermessen der Eisenbahnverwaltung nicht zu befürchten ist. Das Auflegen der mietweise überlassenen Decken obliegt dem Absender. Decken, die Eigentum des Absenders sind, werden in der Regel auf dem Hinwege (mit der Sendung) frachtfrei und auf dem Rückwege (ohne Sendung) zu sehr ermäßigten Gebühren befördert. Die Tarife enthalten in der Regel auch die Bestimmung, daß die Eisenbahn, wenn sie dem Absender auf dessen Antrag im Frachtbriefe Decken überläßt, dadurch auch bei solchen Gütern, die nach den Tarifbestimmungen nicht in offenen Wagen zu befördern wären, keine weitergehende Haftpflicht übernimmt, als ihr bei Beförderung in offenen Wagen ohne Decken obliegt. Trotzdem haftet aber die Eisenbahn nach der herrschenden Ansicht, wenn sie ein Verschulden, z. B. durch Überlassung schadhafter Decken, trifft (vgl. Blume, Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, Berlin 1910, zu Art. 31; Rinaldini, Eisenbahnbetriebsreglement, Wien 1909, zu § 66).
v. Rinaldini.
Bedienstete der Eisenbahnen (railway-servants, employees; personnel du chemin de fer; personale della ferrovia) sind alle bei dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb der Eisenbahnen tätigen Personen, die im unmittelbaren Dienste der Eisenbahnunternehmungen stehen, sei es, daß sie als Beamte oder Hilfsbeamte bestellt sind, sei es, daß sie außerhalb des Beamtenverhältnisses als Arbeiter (Handwerker oder gewöhnliche Arbeiter) beschäftigt werden (s. Arbeiter, Beamte).
Bedienungszüge, -fahrten nennt man die Fahrten, die dazu dienen, die für ein Anschlußgleis bestimmten Wagen dem Anschlußgleis zuzuführen oder von dort abzuholen, durch die also die Anschlußbedienung (s. d.) ausgeführt wird. Man nennt sie „Fahrten“, wenn sie als Rangierbewegungen anzusehen sind, so daß für ihre Ausführung und Sicherung die Vorschriften für den Verschiebedienst (s. d.) und die für den Verschiebedienst vorgeschriebenen Signale zur Anwendung kommen, während sie als „Züge, B. oder Übergabezüge“ bezeichnet werden, wenn ihre Ablassung auf Grund der Bestimmungen über die Sicherung der Zugfahrten und der für Züge vorgeschriebenen Signale erfolgt. Ob es sich um eine Rangierbewegung oder Zugfahrt handelt, richtet sich nach der baulichen Anlage des Anschlußgleises oder der Anschlußbahn. Hängt das Anschlußgleis unmittelbar mit dem Bahnhof zusammen und können die Bewegungen in ihrer ganzen Ausdehnung vom Bahnhofaufsichtsbeamten überwacht werden, so fallen sie unter den Begriff des Verschiebedienstes; verläßt aber die Fahrt den Befehlsbereich des Bahnhofes, und geht sie auf die „freie Strecke“ der eigenen
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