Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.Kunst- und Hochbauten, das Herrichten der Baustellen, das Ausroden etwaiger Holzbestände, Abdecken der Rasen- oder Humusdecke behufs späterer Wiederverwendung, Schaffung von Wegen und Zufahrten zu den wichtigsten Bauplätzen (Tunnelmundlöcher), von Aufzügen oder Bremsbergen zur Beförderung der Baustoffe, die Aufstellung der Arbeitsmaschinen und Motoren an den Bauplätzen, Sicherung von Gewinnungs- und Lagerplätzen, für Baustoffe und ihre Zufuhr zur Verwendungsstelle. Von der zweckmäßigen Einleitung eines Baues hängt wesentlich der Erfolg desselben ab. Der B. ist daher die größte Sorgfalt zuzuwenden. Umfangreiche Vorarbeiten werden erforderlich bei großen Kunstbauten, wie z. B. Brücken über große Flüsse, bei denen Baggermaschinen, Pumpenanlagen, Dampfmaschinen, Einrichtungen für Luftdruckgründungen, Notbrücken, Hebemaschinen, Rüstungen, Wasserfahrzeuge u. s. w. beschafft und aufgestellt werden müssen, ehe an die eigentlichen Bauarbeiten geschritten werden kann. Ebenso erfordert die B. große Sachkenntnis und Zeitaufwand, wenn es sich um die Herstellung langer Tunnels mit maschinellem Bohrbetrieb handelt, bei denen für den Betrieb und die Instandhaltung der Bohrmaschinen, für Lüftung und Beleuchtung, für den Betrieb der Förderbahnen im Tunnel und außerhalb desselben (Steinbruchbahnen) und für Werkstättenzwecke bedeutende Kraftanlagen (Dampf, Elektrizität) erforderlich sind und ausgedehnte Hochbauten für Bureaus, Beamten- und Arbeiterwohnungen, für Werkstätten, Magazine, Krankenhäuser u. s. w. errichtet werden müssen. Das Gelände, auf dem alle diese vorübergehenden Anlagen errichtet werden, wird als Baubetriebsplatz oder Installationsplatz bezeichnet. Die zweckmäßige Anlage eines Baubetriebsplatzes bei langen Tunnels insbesondere, stellt die größten Anforderungen an die Erfahrungen und Kenntnisse der leitenden Männer. In den Denkschriften über die verschiedenen Tunnelbauten sind auch die Einrichtungen der Baubetriebsplätze beschrieben. Die B. wird zweckmäßig vom Bauherrn selbst besorgt. Baueinstellung, Unterbrechung des begonnenen Baues einer Eisenbahn oder einzelner zur Bahnanlage gehöriger Bauwerke. Durch behördliche Verfügung kann die B. angeordnet werden, wenn für den Bau die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wurde oder die Bauausführung dem genehmigten Entwürfe nicht entspricht. In solchen Fällen droht der Bauunternehmung auch die Gefahr, daß ein Anlieger, der im Besitze einer unbeweglichen Sache - eines angrenzenden Grundstückes oder Gebäudes - oder eines dinglichen Rechtes, z. B. einer Servitut (Dienstbarkeit) ist, die durch den Bau gefährdet wird, die B. im Wege der Klage durch den Richter fordert. Auch wenn der Bauherr die Genehmigung seines Entwurfes ordnungsmäßig erwirkt hat, ist eine B. durch den Richter dann möglich, wenn ein Anlieger bei der Baukommission gegen den Plan Einspruch erhoben hat, mit seinen Einwendungen aber auf den Rechtsweg gewiesen worden ist und der Bauherr sich vor Beginn des Baues nicht durch Überreichung der Feststellungsklage gegen diese Einwendungen geschützt hat. Allerdings kann mit Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn der Bauausführende angemessene Sicherstellung für die Wiederherstellung des ursprünglichen Standes oder für Vergütung des Schadens - der Einsprucherhebende aber keine ähnliche Sicherstellung für die Folgen seines Verbotes - leistet, die einstweilige Fortsetzung des Baues genehmigt werden. Von der Behörde kann die Einstellung des Baues einzelner Bauwerke (Dämme, Brücken, Tunnel) auch verfügt werden, wenn infolge mangelhafter Ausführung, ungenügender Vorsichtsmaßregeln u. dgl. Unfälle vorgekommen oder zu befürchten sind. Durch die Eisenbahnunternehmung selbst kann die B. erfolgen, wenn der von ihr mit der Bauausführung Beauftragte den Bau entwurfs- oder vertragswidrig herstellt und für diesen Fall die teilweise oder gänzliche B. oder die Bauentziehung in dem Bauvertrage vorgesehen ist. Die B. kann rücksichtlich einer ganzen Bahnlinie oder einzelner Baulose insbesondere auch durch finanzielle Schwierigkeiten des Bauunternehmers oder der Bahnunternehmung veranlaßt sein. Die durch Verschulden der Eisenbahn- oder Bauunternehmung erfolgte B. kann unter Umständen zur Entziehung der Baugenehmigung oder selbst zur Verwirkung der Konzession und der hinterlegten Sicherstellung sowie zur Leistung von Schadenersatz und Konventionalstrafen führen. Schließlich kann die B. auch durch Elementarschäden (Überschwemmungen u. dgl.) oder sonstige unabwendbare Ereignisse veranlaßt werden (als solche gelten nicht ohne weiteres Ausstände der Arbeiter). Bei derartigen Fällen der B. treten die früher bezeichneten Rechtsfolgen in der Regel nicht ein. v. Enderes. Kunst- und Hochbauten, das Herrichten der Baustellen, das Ausroden etwaiger Holzbestände, Abdecken der Rasen- oder Humusdecke behufs späterer Wiederverwendung, Schaffung von Wegen und Zufahrten zu den wichtigsten Bauplätzen (Tunnelmundlöcher), von Aufzügen oder Bremsbergen zur Beförderung der Baustoffe, die Aufstellung der Arbeitsmaschinen und Motoren an den Bauplätzen, Sicherung von Gewinnungs- und Lagerplätzen, für Baustoffe und ihre Zufuhr zur Verwendungsstelle. Von der zweckmäßigen Einleitung eines Baues hängt wesentlich der Erfolg desselben ab. Der B. ist daher die größte Sorgfalt zuzuwenden. Umfangreiche Vorarbeiten werden erforderlich bei großen Kunstbauten, wie z. B. Brücken über große Flüsse, bei denen Baggermaschinen, Pumpenanlagen, Dampfmaschinen, Einrichtungen für Luftdruckgründungen, Notbrücken, Hebemaschinen, Rüstungen, Wasserfahrzeuge u. s. w. beschafft und aufgestellt werden müssen, ehe an die eigentlichen Bauarbeiten geschritten werden kann. Ebenso erfordert die B. große Sachkenntnis und Zeitaufwand, wenn es sich um die Herstellung langer Tunnels mit maschinellem Bohrbetrieb handelt, bei denen für den Betrieb und die Instandhaltung der Bohrmaschinen, für Lüftung und Beleuchtung, für den Betrieb der Förderbahnen im Tunnel und außerhalb desselben (Steinbruchbahnen) und für Werkstättenzwecke bedeutende Kraftanlagen (Dampf, Elektrizität) erforderlich sind und ausgedehnte Hochbauten für Bureaus, Beamten- und Arbeiterwohnungen, für Werkstätten, Magazine, Krankenhäuser u. s. w. errichtet werden müssen. Das Gelände, auf dem alle diese vorübergehenden Anlagen errichtet werden, wird als Baubetriebsplatz oder Installationsplatz bezeichnet. Die zweckmäßige Anlage eines Baubetriebsplatzes bei langen Tunnels insbesondere, stellt die größten Anforderungen an die Erfahrungen und Kenntnisse der leitenden Männer. In den Denkschriften über die verschiedenen Tunnelbauten sind auch die Einrichtungen der Baubetriebsplätze beschrieben. Die B. wird zweckmäßig vom Bauherrn selbst besorgt. Baueinstellung, Unterbrechung des begonnenen Baues einer Eisenbahn oder einzelner zur Bahnanlage gehöriger Bauwerke. Durch behördliche Verfügung kann die B. angeordnet werden, wenn für den Bau die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wurde oder die Bauausführung dem genehmigten Entwürfe nicht entspricht. In solchen Fällen droht der Bauunternehmung auch die Gefahr, daß ein Anlieger, der im Besitze einer unbeweglichen Sache – eines angrenzenden Grundstückes oder Gebäudes – oder eines dinglichen Rechtes, z. B. einer Servitut (Dienstbarkeit) ist, die durch den Bau gefährdet wird, die B. im Wege der Klage durch den Richter fordert. Auch wenn der Bauherr die Genehmigung seines Entwurfes ordnungsmäßig erwirkt hat, ist eine B. durch den Richter dann möglich, wenn ein Anlieger bei der Baukommission gegen den Plan Einspruch erhoben hat, mit seinen Einwendungen aber auf den Rechtsweg gewiesen worden ist und der Bauherr sich vor Beginn des Baues nicht durch Überreichung der Feststellungsklage gegen diese Einwendungen geschützt hat. Allerdings kann mit Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn der Bauausführende angemessene Sicherstellung für die Wiederherstellung des ursprünglichen Standes oder für Vergütung des Schadens – der Einsprucherhebende aber keine ähnliche Sicherstellung für die Folgen seines Verbotes – leistet, die einstweilige Fortsetzung des Baues genehmigt werden. Von der Behörde kann die Einstellung des Baues einzelner Bauwerke (Dämme, Brücken, Tunnel) auch verfügt werden, wenn infolge mangelhafter Ausführung, ungenügender Vorsichtsmaßregeln u. dgl. Unfälle vorgekommen oder zu befürchten sind. Durch die Eisenbahnunternehmung selbst kann die B. erfolgen, wenn der von ihr mit der Bauausführung Beauftragte den Bau entwurfs- oder vertragswidrig herstellt und für diesen Fall die teilweise oder gänzliche B. oder die Bauentziehung in dem Bauvertrage vorgesehen ist. Die B. kann rücksichtlich einer ganzen Bahnlinie oder einzelner Baulose insbesondere auch durch finanzielle Schwierigkeiten des Bauunternehmers oder der Bahnunternehmung veranlaßt sein. Die durch Verschulden der Eisenbahn- oder Bauunternehmung erfolgte B. kann unter Umständen zur Entziehung der Baugenehmigung oder selbst zur Verwirkung der Konzession und der hinterlegten Sicherstellung sowie zur Leistung von Schadenersatz und Konventionalstrafen führen. Schließlich kann die B. auch durch Elementarschäden (Überschwemmungen u. dgl.) oder sonstige unabwendbare Ereignisse veranlaßt werden (als solche gelten nicht ohne weiteres Ausstände der Arbeiter). 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Auch wenn der Bauherr die Genehmigung seines Entwurfes ordnungsmäßig erwirkt hat, ist eine B. durch den Richter dann möglich, wenn ein Anlieger bei der Baukommission gegen den Plan Einspruch erhoben hat, mit seinen Einwendungen aber auf den Rechtsweg gewiesen worden ist und der Bauherr sich vor Beginn des Baues nicht durch Überreichung der Feststellungsklage gegen diese Einwendungen geschützt hat. Allerdings kann mit Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn der Bauausführende angemessene Sicherstellung für die Wiederherstellung des ursprünglichen Standes oder für Vergütung des Schadens – der Einsprucherhebende aber keine ähnliche Sicherstellung für die Folgen seines Verbotes – leistet, die einstweilige Fortsetzung des Baues genehmigt werden.</p><lb/> <p>Von der Behörde kann die Einstellung des Baues einzelner Bauwerke (Dämme, Brücken, Tunnel) auch verfügt werden, wenn infolge mangelhafter Ausführung, ungenügender Vorsichtsmaßregeln u. dgl. 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Kunst- und Hochbauten, das Herrichten der Baustellen, das Ausroden etwaiger Holzbestände, Abdecken der Rasen- oder Humusdecke behufs späterer Wiederverwendung, Schaffung von Wegen und Zufahrten zu den wichtigsten Bauplätzen (Tunnelmundlöcher), von Aufzügen oder Bremsbergen zur Beförderung der Baustoffe, die Aufstellung der Arbeitsmaschinen und Motoren an den Bauplätzen, Sicherung von Gewinnungs- und Lagerplätzen, für Baustoffe und ihre Zufuhr zur Verwendungsstelle.
Von der zweckmäßigen Einleitung eines Baues hängt wesentlich der Erfolg desselben ab. Der B. ist daher die größte Sorgfalt zuzuwenden. Umfangreiche Vorarbeiten werden erforderlich bei großen Kunstbauten, wie z. B. Brücken über große Flüsse, bei denen Baggermaschinen, Pumpenanlagen, Dampfmaschinen, Einrichtungen für Luftdruckgründungen, Notbrücken, Hebemaschinen, Rüstungen, Wasserfahrzeuge u. s. w. beschafft und aufgestellt werden müssen, ehe an die eigentlichen Bauarbeiten geschritten werden kann. Ebenso erfordert die B. große Sachkenntnis und Zeitaufwand, wenn es sich um die Herstellung langer Tunnels mit maschinellem Bohrbetrieb handelt, bei denen für den Betrieb und die Instandhaltung der Bohrmaschinen, für Lüftung und Beleuchtung, für den Betrieb der Förderbahnen im Tunnel und außerhalb desselben (Steinbruchbahnen) und für Werkstättenzwecke bedeutende Kraftanlagen (Dampf, Elektrizität) erforderlich sind und ausgedehnte Hochbauten für Bureaus, Beamten- und Arbeiterwohnungen, für Werkstätten, Magazine, Krankenhäuser u. s. w. errichtet werden müssen. Das Gelände, auf dem alle diese vorübergehenden Anlagen errichtet werden, wird als Baubetriebsplatz oder Installationsplatz bezeichnet. Die zweckmäßige Anlage eines Baubetriebsplatzes bei langen Tunnels insbesondere, stellt die größten Anforderungen an die Erfahrungen und Kenntnisse der leitenden Männer. In den Denkschriften über die verschiedenen Tunnelbauten sind auch die Einrichtungen der Baubetriebsplätze beschrieben. Die B. wird zweckmäßig vom Bauherrn selbst besorgt.
Baueinstellung, Unterbrechung des begonnenen Baues einer Eisenbahn oder einzelner zur Bahnanlage gehöriger Bauwerke.
Durch behördliche Verfügung kann die B. angeordnet werden, wenn für den Bau die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wurde oder die Bauausführung dem genehmigten Entwürfe nicht entspricht.
In solchen Fällen droht der Bauunternehmung auch die Gefahr, daß ein Anlieger, der im Besitze einer unbeweglichen Sache – eines angrenzenden Grundstückes oder Gebäudes – oder eines dinglichen Rechtes, z. B. einer Servitut (Dienstbarkeit) ist, die durch den Bau gefährdet wird, die B. im Wege der Klage durch den Richter fordert. Auch wenn der Bauherr die Genehmigung seines Entwurfes ordnungsmäßig erwirkt hat, ist eine B. durch den Richter dann möglich, wenn ein Anlieger bei der Baukommission gegen den Plan Einspruch erhoben hat, mit seinen Einwendungen aber auf den Rechtsweg gewiesen worden ist und der Bauherr sich vor Beginn des Baues nicht durch Überreichung der Feststellungsklage gegen diese Einwendungen geschützt hat. Allerdings kann mit Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn der Bauausführende angemessene Sicherstellung für die Wiederherstellung des ursprünglichen Standes oder für Vergütung des Schadens – der Einsprucherhebende aber keine ähnliche Sicherstellung für die Folgen seines Verbotes – leistet, die einstweilige Fortsetzung des Baues genehmigt werden.
Von der Behörde kann die Einstellung des Baues einzelner Bauwerke (Dämme, Brücken, Tunnel) auch verfügt werden, wenn infolge mangelhafter Ausführung, ungenügender Vorsichtsmaßregeln u. dgl. Unfälle vorgekommen oder zu befürchten sind.
Durch die Eisenbahnunternehmung selbst kann die B. erfolgen, wenn der von ihr mit der Bauausführung Beauftragte den Bau entwurfs- oder vertragswidrig herstellt und für diesen Fall die teilweise oder gänzliche B. oder die Bauentziehung in dem Bauvertrage vorgesehen ist.
Die B. kann rücksichtlich einer ganzen Bahnlinie oder einzelner Baulose insbesondere auch durch finanzielle Schwierigkeiten des Bauunternehmers oder der Bahnunternehmung veranlaßt sein.
Die durch Verschulden der Eisenbahn- oder Bauunternehmung erfolgte B. kann unter Umständen zur Entziehung der Baugenehmigung oder selbst zur Verwirkung der Konzession und der hinterlegten Sicherstellung sowie zur Leistung von Schadenersatz und Konventionalstrafen führen.
Schließlich kann die B. auch durch Elementarschäden (Überschwemmungen u. dgl.) oder sonstige unabwendbare Ereignisse veranlaßt werden (als solche gelten nicht ohne weiteres Ausstände der Arbeiter). Bei derartigen Fällen der B. treten die früher bezeichneten Rechtsfolgen in der Regel nicht ein.
v. Enderes.
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