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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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rechnen. Liegt die Eigentumsgrenze auf freier Strecke einer zwei Stationen verbindenden Linie, so hat die Messung der Strecke bis zu dem Grenzpunkt zu erfolgen. Auf Endstationen ist die über die Mitte des Empfangsgebäudes hinausgehende Länge nicht mitzurechnen. Die Summe aller in dieser Weise ermittelten Längen ist die B.

Bei denjenigen Strecken, auf denen die Gleise von der Eigentümerin gemeinschaftlich für zwei oder mehrere Linien, die nicht innerhalb der Station, sondern auf freier Bahn gabeln, benutzt werden, ist die Länge von der Mitte des Stationsgebäudes bis zur Spitze der Anschlußweiche nur einfach zu rechnen, dagegen ist auf solchen Strecken, auf denen für jede Linie selbständig betriebene Gleise vorhanden sind, die Länge für jede Linie in Rechnung zu bringen. Teile des Bahnkörpers, auf welchen lediglich nicht durchgehende Gleise liegen, bleiben bei Berechnung der B. außer Betracht.

Nach den gleichen Grundsätzen wird auch die B. in der Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands (bearbeitet im Reichs-Eisenbahn-Amt) gerechnet (vgl. die Bemerkungen in Bd. XIX, Rechnungsjahr 1898, S. 41).

Die Betriebslänge unterscheidet sich von der B. durch den Abgang der verpachteten eigenen und Hinzutritt der gepachteten und der mitbetriebenen fremden Strecken.

Betriebslänge der den Bahnen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen am 1. Januar 1911 zugehörigen Strecken.

Das Netz der im Betriebe der Vereinsmitglieder stehenden Bahnen hatte am 1. Januar 1911 eine Ausdehnung von 106.496·60 km erreicht. Hiervon entfallen auf:

A. Deutsche Vereinsverwaltungen 57.763·06 km

B. Österreichische, ungarische und bosnisch-herzegowinische Verwaltungen:

a) Österreichische Verwaltungen 20.037·67 km;

b) Ungarische Verwaltungen 18.324·11 km;

c) Österreichische und ungarische gemeinsame Verwaltungen 3210·24 km;

d) Bosnisch-herzegowinische Verwaltungen 104·33 km.

C. Niederländische Verwaltungen 3240·69 km;

D. Andere Verwaltungen 3816·50 km.


Bahnlagernd (to order; gare restante; fermo in statione), Bahnhof restante gestellte Güter sind Sendungen, bei denen der Absender auf dem Frachtbrief vorschreibt, daß sie auf der Bestimmungsstation zur Abholung durch den Adressaten liegen bleiben sollen.

Die Angabe, daß das Gut b. zu stellen ist, wurde für den dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr unterworfenen Verkehr zwar durch das zweite Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906, womit Art. 6, Abs. (1), lit. c, eine neue Fassung erhielt, ausdrücklich zugelassen, gleichwohl ist die Wirkung dieser Vorschrift nicht für den ganzen Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens einheitlich geregelt, sondern hängt vielmehr von dem inneren Transportrecht des Landes ab, wo die Ablieferung erfolgt, weil das Verfahren bei der Ablieferung durch Art. 19 des Internationalen Übereinkommens den Landesrechten überwiesen ist. In Belgien, Frankreich und Italien bewirkt die Vorschrift "b." lediglich, daß die Sendung dem Empfänger nicht durch die Rollfuhrunternehmung der Eisenbahn ins Haus zugestellt wird, er wird aber gleichwohl von ihrer Ankunft benachrichtigt. In Deutschland, Österreich und Ungarn unterbleibt hingegen auch die Benachrichtigung, es sei denn, daß sie der Absender im Frachtbriefe ausdrücklich vorgeschrieben hat (§ 79, Abs. (5) Eisenbahnbetriebsreglement [Verkehrsordnung]). Diese Anordnung wurde auch in das Betriebsreglement des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen (§ 56, Verfahren bei der Ablieferung) übernommen.

Hinsichtlich der Wahrung der Lieferfrist kann die Vorschreibung "b." insoferne von Bedeutung sein, als nach Art. 19, Abs. (6) des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr die Lieferfrist für Güter, von deren Ankunft der Empfänger nicht benachrichtigt wird und die bahnseits nicht zugestellt werden, gewahrt ist, wenn das Gut innerhalb der Lieferfrist auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist (ebenso § 75, Abs. 6, EBR. u. EVO.).

Bei den nur bedingungsweise zur Beförderung laut Anlage C zum Eisenbahnbetriebsreglement (Verkehrsordnung) zugelassenen Gegenständen ist die Vorschreibung "b." unzulässig (§ 56, Abs. (1), lit. k, EBR. [EVO.]).

v. Rinaldini.


Bahnmeister, Bahnaufseher, Oberbahnwärter (platelayors foreman, inspector [of gang]; piqueur, surveillant de la voie; caposquadra della manutenzione, capocantoniere), Bahnbedienstete, denen unter Leitung der Streckeningenieure (Vorstände der Betriebsämter, Bahnerhaltungssektionen) die Überwachung des Bahnzustandes, die unmittelbare Leitung und Überwachung der an den Bahnanlagen vorzunehmenden Unterhaltungsarbeiten und die Aufsicht des Bahnwärterdienstes obliegt. Sind Bezirke des B. (Bahnmeistereien, Bahnunterhaltungsdistrikte, Bahnmeisterstrecken) ausgedehnter,

rechnen. Liegt die Eigentumsgrenze auf freier Strecke einer zwei Stationen verbindenden Linie, so hat die Messung der Strecke bis zu dem Grenzpunkt zu erfolgen. Auf Endstationen ist die über die Mitte des Empfangsgebäudes hinausgehende Länge nicht mitzurechnen. Die Summe aller in dieser Weise ermittelten Längen ist die B.

Bei denjenigen Strecken, auf denen die Gleise von der Eigentümerin gemeinschaftlich für zwei oder mehrere Linien, die nicht innerhalb der Station, sondern auf freier Bahn gabeln, benutzt werden, ist die Länge von der Mitte des Stationsgebäudes bis zur Spitze der Anschlußweiche nur einfach zu rechnen, dagegen ist auf solchen Strecken, auf denen für jede Linie selbständig betriebene Gleise vorhanden sind, die Länge für jede Linie in Rechnung zu bringen. Teile des Bahnkörpers, auf welchen lediglich nicht durchgehende Gleise liegen, bleiben bei Berechnung der B. außer Betracht.

Nach den gleichen Grundsätzen wird auch die B. in der Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands (bearbeitet im Reichs-Eisenbahn-Amt) gerechnet (vgl. die Bemerkungen in Bd. XIX, Rechnungsjahr 1898, S. 41).

Die Betriebslänge unterscheidet sich von der B. durch den Abgang der verpachteten eigenen und Hinzutritt der gepachteten und der mitbetriebenen fremden Strecken.

Betriebslänge der den Bahnen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen am 1. Januar 1911 zugehörigen Strecken.

Das Netz der im Betriebe der Vereinsmitglieder stehenden Bahnen hatte am 1. Januar 1911 eine Ausdehnung von 106.496·60 km erreicht. Hiervon entfallen auf:

A. Deutsche Vereinsverwaltungen 57.763·06 km

B. Österreichische, ungarische und bosnisch-herzegowinische Verwaltungen:

a) Österreichische Verwaltungen 20.037·67 km;

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d) Bosnisch-herzegowinische Verwaltungen 104·33 km.

C. Niederländische Verwaltungen 3240·69 km;

D. Andere Verwaltungen 3816·50 km.


Bahnlagernd (to order; gare restante; fermo in statione), Bahnhof restante gestellte Güter sind Sendungen, bei denen der Absender auf dem Frachtbrief vorschreibt, daß sie auf der Bestimmungsstation zur Abholung durch den Adressaten liegen bleiben sollen.

Die Angabe, daß das Gut b. zu stellen ist, wurde für den dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr unterworfenen Verkehr zwar durch das zweite Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906, womit Art. 6, Abs. (1), lit. c, eine neue Fassung erhielt, ausdrücklich zugelassen, gleichwohl ist die Wirkung dieser Vorschrift nicht für den ganzen Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens einheitlich geregelt, sondern hängt vielmehr von dem inneren Transportrecht des Landes ab, wo die Ablieferung erfolgt, weil das Verfahren bei der Ablieferung durch Art. 19 des Internationalen Übereinkommens den Landesrechten überwiesen ist. In Belgien, Frankreich und Italien bewirkt die Vorschrift „b.“ lediglich, daß die Sendung dem Empfänger nicht durch die Rollfuhrunternehmung der Eisenbahn ins Haus zugestellt wird, er wird aber gleichwohl von ihrer Ankunft benachrichtigt. In Deutschland, Österreich und Ungarn unterbleibt hingegen auch die Benachrichtigung, es sei denn, daß sie der Absender im Frachtbriefe ausdrücklich vorgeschrieben hat (§ 79, Abs. (5) Eisenbahnbetriebsreglement [Verkehrsordnung]). Diese Anordnung wurde auch in das Betriebsreglement des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen (§ 56, Verfahren bei der Ablieferung) übernommen.

Hinsichtlich der Wahrung der Lieferfrist kann die Vorschreibung „b.“ insoferne von Bedeutung sein, als nach Art. 19, Abs. (6) des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr die Lieferfrist für Güter, von deren Ankunft der Empfänger nicht benachrichtigt wird und die bahnseits nicht zugestellt werden, gewahrt ist, wenn das Gut innerhalb der Lieferfrist auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist (ebenso § 75, Abs. 6, EBR. u. EVO.).

Bei den nur bedingungsweise zur Beförderung laut Anlage C zum Eisenbahnbetriebsreglement (Verkehrsordnung) zugelassenen Gegenständen ist die Vorschreibung „b.“ unzulässig (§ 56, Abs. (1), lit. k, EBR. [EVO.]).

v. Rinaldini.


Bahnmeister, Bahnaufseher, Oberbahnwärter (platelayors foreman, inspector [of gang]; piqueur, surveillant de la voie; caposquadra della manutenzione, capocantoniere), Bahnbedienstete, denen unter Leitung der Streckeningenieure (Vorstände der Betriebsämter, Bahnerhaltungssektionen) die Überwachung des Bahnzustandes, die unmittelbare Leitung und Überwachung der an den Bahnanlagen vorzunehmenden Unterhaltungsarbeiten und die Aufsicht des Bahnwärterdienstes obliegt. Sind Bezirke des B. (Bahnmeistereien, Bahnunterhaltungsdistrikte, Bahnmeisterstrecken) ausgedehnter,

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[418/0433] rechnen. Liegt die Eigentumsgrenze auf freier Strecke einer zwei Stationen verbindenden Linie, so hat die Messung der Strecke bis zu dem Grenzpunkt zu erfolgen. Auf Endstationen ist die über die Mitte des Empfangsgebäudes hinausgehende Länge nicht mitzurechnen. Die Summe aller in dieser Weise ermittelten Längen ist die B. Bei denjenigen Strecken, auf denen die Gleise von der Eigentümerin gemeinschaftlich für zwei oder mehrere Linien, die nicht innerhalb der Station, sondern auf freier Bahn gabeln, benutzt werden, ist die Länge von der Mitte des Stationsgebäudes bis zur Spitze der Anschlußweiche nur einfach zu rechnen, dagegen ist auf solchen Strecken, auf denen für jede Linie selbständig betriebene Gleise vorhanden sind, die Länge für jede Linie in Rechnung zu bringen. Teile des Bahnkörpers, auf welchen lediglich nicht durchgehende Gleise liegen, bleiben bei Berechnung der B. außer Betracht. Nach den gleichen Grundsätzen wird auch die B. in der Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands (bearbeitet im Reichs-Eisenbahn-Amt) gerechnet (vgl. die Bemerkungen in Bd. XIX, Rechnungsjahr 1898, S. 41). Die Betriebslänge unterscheidet sich von der B. durch den Abgang der verpachteten eigenen und Hinzutritt der gepachteten und der mitbetriebenen fremden Strecken. Betriebslänge der den Bahnen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen am 1. Januar 1911 zugehörigen Strecken. Das Netz der im Betriebe der Vereinsmitglieder stehenden Bahnen hatte am 1. Januar 1911 eine Ausdehnung von 106.496·60 km erreicht. Hiervon entfallen auf: A. Deutsche Vereinsverwaltungen 57.763·06 km B. Österreichische, ungarische und bosnisch-herzegowinische Verwaltungen: a) Österreichische Verwaltungen 20.037·67 km; b) Ungarische Verwaltungen 18.324·11 km; c) Österreichische und ungarische gemeinsame Verwaltungen 3210·24 km; d) Bosnisch-herzegowinische Verwaltungen 104·33 km. C. Niederländische Verwaltungen 3240·69 km; D. Andere Verwaltungen 3816·50 km. Bahnlagernd (to order; gare restante; fermo in statione), Bahnhof restante gestellte Güter sind Sendungen, bei denen der Absender auf dem Frachtbrief vorschreibt, daß sie auf der Bestimmungsstation zur Abholung durch den Adressaten liegen bleiben sollen. Die Angabe, daß das Gut b. zu stellen ist, wurde für den dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr unterworfenen Verkehr zwar durch das zweite Zusatzübereinkommen vom 19. September 1906, womit Art. 6, Abs. (1), lit. c, eine neue Fassung erhielt, ausdrücklich zugelassen, gleichwohl ist die Wirkung dieser Vorschrift nicht für den ganzen Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens einheitlich geregelt, sondern hängt vielmehr von dem inneren Transportrecht des Landes ab, wo die Ablieferung erfolgt, weil das Verfahren bei der Ablieferung durch Art. 19 des Internationalen Übereinkommens den Landesrechten überwiesen ist. In Belgien, Frankreich und Italien bewirkt die Vorschrift „b.“ lediglich, daß die Sendung dem Empfänger nicht durch die Rollfuhrunternehmung der Eisenbahn ins Haus zugestellt wird, er wird aber gleichwohl von ihrer Ankunft benachrichtigt. In Deutschland, Österreich und Ungarn unterbleibt hingegen auch die Benachrichtigung, es sei denn, daß sie der Absender im Frachtbriefe ausdrücklich vorgeschrieben hat (§ 79, Abs. (5) Eisenbahnbetriebsreglement [Verkehrsordnung]). Diese Anordnung wurde auch in das Betriebsreglement des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen (§ 56, Verfahren bei der Ablieferung) übernommen. Hinsichtlich der Wahrung der Lieferfrist kann die Vorschreibung „b.“ insoferne von Bedeutung sein, als nach Art. 19, Abs. (6) des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr die Lieferfrist für Güter, von deren Ankunft der Empfänger nicht benachrichtigt wird und die bahnseits nicht zugestellt werden, gewahrt ist, wenn das Gut innerhalb der Lieferfrist auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist (ebenso § 75, Abs. 6, EBR. u. EVO.). Bei den nur bedingungsweise zur Beförderung laut Anlage C zum Eisenbahnbetriebsreglement (Verkehrsordnung) zugelassenen Gegenständen ist die Vorschreibung „b.“ unzulässig (§ 56, Abs. (1), lit. k, EBR. [EVO.]). v. Rinaldini. Bahnmeister, Bahnaufseher, Oberbahnwärter (platelayors foreman, inspector [of gang]; piqueur, surveillant de la voie; caposquadra della manutenzione, capocantoniere), Bahnbedienstete, denen unter Leitung der Streckeningenieure (Vorstände der Betriebsämter, Bahnerhaltungssektionen) die Überwachung des Bahnzustandes, die unmittelbare Leitung und Überwachung der an den Bahnanlagen vorzunehmenden Unterhaltungsarbeiten und die Aufsicht des Bahnwärterdienstes obliegt. Sind Bezirke des B. (Bahnmeistereien, Bahnunterhaltungsdistrikte, Bahnmeisterstrecken) ausgedehnter,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/433>, abgerufen am 22.12.2024.