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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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so daß Sohlbreiten bis zu etwa 2 m und Tiefen bis zu 1·0 m in Frage kommen können. Im stärkeren Gefälle werden je nach der Bodenart die Gräben gegen Auswaschungen durch Trocken- oder Mörtelpflaster, auch durch Mauern zu schützen sein. (Abb. 201 u. 202). Im losen Sand und Erdboden empfiehlt es sich; schon bei einem Gefälle von über 2%0 Sicherungen der Böschungen und der Sohle der Gräben anzuordnen. An den Oberkanten der Abtragsböschungen werden oft, namentlich im geneigten Gelände, Gräben etwa parallel zur oberen Einschnittskante ausgeführt, um das zufließende Wasser schon oberhalb des Abtrages vom Bahnkörper abzuhalten.

An den Füßen der Aufträge haben Gräben den Zweck, das Gelände unter den Aufträgen und die Dammfüße trocken zu halten.

Dolezalek.


Bahngrundstücke, Eisenbahngrundstücke, sind im weiteren Sinne alle im Besitze der Bahn befindlichen Grundstücke, im engeren und eigentlichen Sinne dagegen nur diejenigen, die dem Betrieb der Bahn dienen. Hierher gehören außer den Grundstücken, auf denen die eigentlichen Bahnanlagen (Gleise, Bahnhöfe mit allen dazugehörigen Hochbauten, Dienstwohngebäuden u. s. w.) angelegt sind, auch Lagerplätze, Entwässerungsgräben, Kiesgruben, Seitenentnahmen, verfügbares Gelände u. dgl.

Kulturfähige, nicht unmittelbar dem Betrieb dienende Bahngrundstücke werden häufig durch Bepflanzung nutzbar gemacht und an das Betriebspersonal zur Anlegung von Wirtschafts- und Nutzgärten verpachtet.

In bezug auf die Art der Eintragungen der B. in die öffentlichen Bücher und Karten wird im allgemeinen zwischen B. und sonstigen Grundstücken kein Unterschied gemacht. Auch die Eisenbahngrundstücke werden im allgemeinen im Grundkataster und bei den Grundbuchämtern durch Eintragung in Grundbücher geführt, wo u. a. etwaige Belastungen vermerkt werden.

Sämtliche Privateisenbahn- und Kleinbahnunternehmungen bilden mit den dem Bahnunternehmen gewidmeten Grundstücken und Vermögenswerten eine rechtliche Einheit (Bahneinheit). Die Vorschriften über die Bahneinheit, ihre Veräußerung und Belastung sind im Deutschen Reich durch Art. 112 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche der Gesetzgebung der Einzelstaaten vorbehalten. Für Preußen gilt das Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 und 11. Juni 1902. Hiernach sind für Privateisenbahnen, die dem Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, und Kleinbahnen, deren Unternehmer verpflichtet ist, für die Dauer der ihm erteilten Genehmigung das Unternehmen zu betreiben, Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger B. ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Veräußerung oder Belastung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt wird. Sobald jedoch die Genehmigung für das Unternehmen erloschen ist, können B. im allgemeinen ohne diese Bescheinigung veräußert und belastet werden.

Für die genannten Bahnen werden besondere Bahngrundbücher geführt. Die Eintragung einer Bahn in das Bahngrundbuch kann von dem Eigentümer beantragt werden, sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt ist. Der Antrag ist an die Bahnaufsichtsbehörde zu richten, die das Amtsgericht um die Eintragung zu ersuchen hat. Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher werden die Vorschriften der Grundbuchordnung angewendet. Über die Einrichtung der Bahngrundbücher hat der Justizminister Anordnungen erlassen. Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. In dieses ist aufzunehmen: eine Beschreibung über das Bahnunternehmen, eine beglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde, die Länge der Bahnstrecken, die katastermäßige Bezeichnung der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke und die zur Bahneinheit gehörigen Fonds. Der Vermerk von Grundstücken auf dem Titel des Bahngrundbuchblattes setzt den Nachweis voraus, daß das Grundstück dem Bahneigentümer gehört und frei von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist (vgl. Eisenbahnbücher).

Bei den preußischen Staatseisenbahnen ist eine Veräußerung von verfügbaren B. nur mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten statthaft, wenn sie für den Betrieb der Eisenbahnen entbehrlich sind, und der Verkauf zu einem besonders günstigen Preise stattfinden kann. Der Verkauf von Grundstücken, die größer sind als 1277 m2 (1/2 Morgen) bedarf der Königlichen Genehmigung, außer wenn es sich um entbehrliche Parzellen (wie z. B. Wegeflächen, Kiesgruben, Seitenentnahmen u. ä.) handelt, die beim Bau der Eisenbahnen über den unmittelbaren Bedarf hinaus angekauft worden sind.

Grundstücke, die bei einer preußischen fiskalischen Behörde entbehrlich werden, werden an eine andere fiskalische, die die Grundstücke zu den von ihr auszuführenden Anlagen bedarf, unentgeltlich übergeben. Forstfiskalische Flächen, die für Eisenbahnbauten erforderlich werden, werden daher der preußischen Staatseisenbahnverwaltung unentgeltlich übereignet.

so daß Sohlbreiten bis zu etwa 2 m und Tiefen bis zu 1·0 m in Frage kommen können. Im stärkeren Gefälle werden je nach der Bodenart die Gräben gegen Auswaschungen durch Trocken- oder Mörtelpflaster, auch durch Mauern zu schützen sein. (Abb. 201 u. 202). Im losen Sand und Erdboden empfiehlt es sich; schon bei einem Gefälle von über 2 Sicherungen der Böschungen und der Sohle der Gräben anzuordnen. An den Oberkanten der Abtragsböschungen werden oft, namentlich im geneigten Gelände, Gräben etwa parallel zur oberen Einschnittskante ausgeführt, um das zufließende Wasser schon oberhalb des Abtrages vom Bahnkörper abzuhalten.

An den Füßen der Aufträge haben Gräben den Zweck, das Gelände unter den Aufträgen und die Dammfüße trocken zu halten.

Dolezalek.


Bahngrundstücke, Eisenbahngrundstücke, sind im weiteren Sinne alle im Besitze der Bahn befindlichen Grundstücke, im engeren und eigentlichen Sinne dagegen nur diejenigen, die dem Betrieb der Bahn dienen. Hierher gehören außer den Grundstücken, auf denen die eigentlichen Bahnanlagen (Gleise, Bahnhöfe mit allen dazugehörigen Hochbauten, Dienstwohngebäuden u. s. w.) angelegt sind, auch Lagerplätze, Entwässerungsgräben, Kiesgruben, Seitenentnahmen, verfügbares Gelände u. dgl.

Kulturfähige, nicht unmittelbar dem Betrieb dienende Bahngrundstücke werden häufig durch Bepflanzung nutzbar gemacht und an das Betriebspersonal zur Anlegung von Wirtschafts- und Nutzgärten verpachtet.

In bezug auf die Art der Eintragungen der B. in die öffentlichen Bücher und Karten wird im allgemeinen zwischen B. und sonstigen Grundstücken kein Unterschied gemacht. Auch die Eisenbahngrundstücke werden im allgemeinen im Grundkataster und bei den Grundbuchämtern durch Eintragung in Grundbücher geführt, wo u. a. etwaige Belastungen vermerkt werden.

Sämtliche Privateisenbahn- und Kleinbahnunternehmungen bilden mit den dem Bahnunternehmen gewidmeten Grundstücken und Vermögenswerten eine rechtliche Einheit (Bahneinheit). Die Vorschriften über die Bahneinheit, ihre Veräußerung und Belastung sind im Deutschen Reich durch Art. 112 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche der Gesetzgebung der Einzelstaaten vorbehalten. Für Preußen gilt das Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 und 11. Juni 1902. Hiernach sind für Privateisenbahnen, die dem Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, und Kleinbahnen, deren Unternehmer verpflichtet ist, für die Dauer der ihm erteilten Genehmigung das Unternehmen zu betreiben, Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger B. ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Veräußerung oder Belastung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt wird. Sobald jedoch die Genehmigung für das Unternehmen erloschen ist, können B. im allgemeinen ohne diese Bescheinigung veräußert und belastet werden.

Für die genannten Bahnen werden besondere Bahngrundbücher geführt. Die Eintragung einer Bahn in das Bahngrundbuch kann von dem Eigentümer beantragt werden, sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt ist. Der Antrag ist an die Bahnaufsichtsbehörde zu richten, die das Amtsgericht um die Eintragung zu ersuchen hat. Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher werden die Vorschriften der Grundbuchordnung angewendet. Über die Einrichtung der Bahngrundbücher hat der Justizminister Anordnungen erlassen. Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. In dieses ist aufzunehmen: eine Beschreibung über das Bahnunternehmen, eine beglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde, die Länge der Bahnstrecken, die katastermäßige Bezeichnung der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke und die zur Bahneinheit gehörigen Fonds. Der Vermerk von Grundstücken auf dem Titel des Bahngrundbuchblattes setzt den Nachweis voraus, daß das Grundstück dem Bahneigentümer gehört und frei von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist (vgl. Eisenbahnbücher).

Bei den preußischen Staatseisenbahnen ist eine Veräußerung von verfügbaren B. nur mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten statthaft, wenn sie für den Betrieb der Eisenbahnen entbehrlich sind, und der Verkauf zu einem besonders günstigen Preise stattfinden kann. Der Verkauf von Grundstücken, die größer sind als 1277 m2 (1/2 Morgen) bedarf der Königlichen Genehmigung, außer wenn es sich um entbehrliche Parzellen (wie z. B. Wegeflächen, Kiesgruben, Seitenentnahmen u. ä.) handelt, die beim Bau der Eisenbahnen über den unmittelbaren Bedarf hinaus angekauft worden sind.

Grundstücke, die bei einer preußischen fiskalischen Behörde entbehrlich werden, werden an eine andere fiskalische, die die Grundstücke zu den von ihr auszuführenden Anlagen bedarf, unentgeltlich übergeben. Forstfiskalische Flächen, die für Eisenbahnbauten erforderlich werden, werden daher der preußischen Staatseisenbahnverwaltung unentgeltlich übereignet.

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[382/0394] so daß Sohlbreiten bis zu etwa 2 m und Tiefen bis zu 1·0 m in Frage kommen können. Im stärkeren Gefälle werden je nach der Bodenart die Gräben gegen Auswaschungen durch Trocken- oder Mörtelpflaster, auch durch Mauern zu schützen sein. (Abb. 201 u. 202). Im losen Sand und Erdboden empfiehlt es sich; schon bei einem Gefälle von über 2‰ Sicherungen der Böschungen und der Sohle der Gräben anzuordnen. An den Oberkanten der Abtragsböschungen werden oft, namentlich im geneigten Gelände, Gräben etwa parallel zur oberen Einschnittskante ausgeführt, um das zufließende Wasser schon oberhalb des Abtrages vom Bahnkörper abzuhalten. An den Füßen der Aufträge haben Gräben den Zweck, das Gelände unter den Aufträgen und die Dammfüße trocken zu halten. Dolezalek. Bahngrundstücke, Eisenbahngrundstücke, sind im weiteren Sinne alle im Besitze der Bahn befindlichen Grundstücke, im engeren und eigentlichen Sinne dagegen nur diejenigen, die dem Betrieb der Bahn dienen. Hierher gehören außer den Grundstücken, auf denen die eigentlichen Bahnanlagen (Gleise, Bahnhöfe mit allen dazugehörigen Hochbauten, Dienstwohngebäuden u. s. w.) angelegt sind, auch Lagerplätze, Entwässerungsgräben, Kiesgruben, Seitenentnahmen, verfügbares Gelände u. dgl. Kulturfähige, nicht unmittelbar dem Betrieb dienende Bahngrundstücke werden häufig durch Bepflanzung nutzbar gemacht und an das Betriebspersonal zur Anlegung von Wirtschafts- und Nutzgärten verpachtet. In bezug auf die Art der Eintragungen der B. in die öffentlichen Bücher und Karten wird im allgemeinen zwischen B. und sonstigen Grundstücken kein Unterschied gemacht. Auch die Eisenbahngrundstücke werden im allgemeinen im Grundkataster und bei den Grundbuchämtern durch Eintragung in Grundbücher geführt, wo u. a. etwaige Belastungen vermerkt werden. Sämtliche Privateisenbahn- und Kleinbahnunternehmungen bilden mit den dem Bahnunternehmen gewidmeten Grundstücken und Vermögenswerten eine rechtliche Einheit (Bahneinheit). Die Vorschriften über die Bahneinheit, ihre Veräußerung und Belastung sind im Deutschen Reich durch Art. 112 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche der Gesetzgebung der Einzelstaaten vorbehalten. Für Preußen gilt das Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 und 11. Juni 1902. Hiernach sind für Privateisenbahnen, die dem Gesetz über Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, und Kleinbahnen, deren Unternehmer verpflichtet ist, für die Dauer der ihm erteilten Genehmigung das Unternehmen zu betreiben, Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger B. ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Veräußerung oder Belastung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt wird. Sobald jedoch die Genehmigung für das Unternehmen erloschen ist, können B. im allgemeinen ohne diese Bescheinigung veräußert und belastet werden. Für die genannten Bahnen werden besondere Bahngrundbücher geführt. Die Eintragung einer Bahn in das Bahngrundbuch kann von dem Eigentümer beantragt werden, sobald die Genehmigung für das Bahnunternehmen erteilt ist. Der Antrag ist an die Bahnaufsichtsbehörde zu richten, die das Amtsgericht um die Eintragung zu ersuchen hat. Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher werden die Vorschriften der Grundbuchordnung angewendet. Über die Einrichtung der Bahngrundbücher hat der Justizminister Anordnungen erlassen. Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. In dieses ist aufzunehmen: eine Beschreibung über das Bahnunternehmen, eine beglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde, die Länge der Bahnstrecken, die katastermäßige Bezeichnung der zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke und die zur Bahneinheit gehörigen Fonds. Der Vermerk von Grundstücken auf dem Titel des Bahngrundbuchblattes setzt den Nachweis voraus, daß das Grundstück dem Bahneigentümer gehört und frei von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist (vgl. Eisenbahnbücher). Bei den preußischen Staatseisenbahnen ist eine Veräußerung von verfügbaren B. nur mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten statthaft, wenn sie für den Betrieb der Eisenbahnen entbehrlich sind, und der Verkauf zu einem besonders günstigen Preise stattfinden kann. Der Verkauf von Grundstücken, die größer sind als 1277 m2 (1/2 Morgen) bedarf der Königlichen Genehmigung, außer wenn es sich um entbehrliche Parzellen (wie z. B. Wegeflächen, Kiesgruben, Seitenentnahmen u. ä.) handelt, die beim Bau der Eisenbahnen über den unmittelbaren Bedarf hinaus angekauft worden sind. Grundstücke, die bei einer preußischen fiskalischen Behörde entbehrlich werden, werden an eine andere fiskalische, die die Grundstücke zu den von ihr auszuführenden Anlagen bedarf, unentgeltlich übergeben. Forstfiskalische Flächen, die für Eisenbahnbauten erforderlich werden, werden daher der preußischen Staatseisenbahnverwaltung unentgeltlich übereignet.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/394>, abgerufen am 21.11.2024.