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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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vom 5. Juni 1902 geänderten Fassung mit Geldbuße und Gefängnis oder mit Zuchthaus bei schwereren Verbrechen bestraft.

Nach dem italienischen Strafgesetz vom 30. Juni 1889 wird der B. mit Einschließung von 1 Monat bis zu 5 Jahren bestraft (Art. 313). Hat die Tat den Tod einer Person verursacht, so wird die Strafe verdoppelt, das Mindestmaß beträgt 5 Jahre, im Fall einer Körperverletzung tritt Straferhöhung um ein Drittel bis zur Hälfte ein. Das Mindestmaß beträgt 3 Monate. Weitere Strafverschärfungen treten bei Tötung oder Verletzung mehrerer Personen ein, oder wenn die Tat zur Nachtzeit oder zu Zeiten eines allgemeinen Notstandes vorgenommen wurde (Art. 327 ff.).

Für die Ermittlung und Anzeige der Urheber von B., durch die die Sicherheit des Bahnbetriebes gefährdet wird, können je nach Bedeutung des Falles Belohnungen ausgesetzt und dem Anzeiger ausbezahlt werden (in Deutschland bis zu 300 M.), wenn auf Grund seiner Anzeige die rechtskräftige Verurteilung des Täters erfolgt ist.


Bahngärtner sind Bahnbedienstete, denen die Beaufsichtigung und Pflege sämtlicher in der Unterhaltung der Bahn befindlichen Gartenanlagen, Hecken, Böschungen, Pflanzungen, Baumschulen und Gewächshäuser, einschließlich der Ausführung aller neuen Gartenanlagen und Anpflanzungen obliegt. Besondere B. werden nur von großen Eisenbahnverwaltungen, die umfangreiche Gartenanlagen u. s. w. zu unterhalten haben, angestellt. Wo B. nicht vorhanden sind, obliegt die Ausführung und Unterhaltung aller derartigen Anlagen den Bahnmeistern (s. d.).


Bahngeld, nach dem preußischen Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 jene Vergütung, die einer Eisenbahngesellschaft bezahlt werden sollte, wenn etwa (was das Gesetz als zulässig erklärt) nach Ablauf der ersten drei Jahre außer der ursprünglichen Gesellschaft selbst, durch die Staatsregierung auch andere Unternehmer zum Betrieb auf der gleichen Bahn zugelassen werden. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung dieses Bahngelds s. die §§ 29, 30 und 31 des Gesetzes. Diese Bestimmung ist praktisch zu keiner Anwendung gekommen (s. auch Mitbetrieb).


Bahngräben (side ditch; contre-fosse; fossetto). Zu beiden Seiten des Bahnkörpers, stets
Abb. 199.
Abb. 201.

Abb. 200.
Abb. 202.

im Abtrage, manchmal auch an den Füßen der Aufträge, werden zur Aufnahme und Abführung des Niederschlagwassers und zur Entwässerung der Gleisbettung B. hergestellt, deren Abmessungen von dem Gefälle sowie von der Länge, Tiefe und den Böschungsverhältnissen der Abträge abhängig sind. Gewöhnlich erhalten die B. in den Abträgen 30-60 cm Sohlbreite und 30-60 cm Tiefe unter dem Unterbauplan um (Abb. 199). In wagrechten und schwach geneigten Bahnstrecken wird das Grabengefälle zumeist nicht unter 2%0 ausgeführt, was mit zunehmender Länge eine zunehmende Vertiefung der Gräben und daher eine Vergrößerung des Abtrages bedingt. In höheren Felseinschnitten mit steilen Böschungen werden die Gräben in der Regel verbreitert, auch wohl vertieft, um die Bahn gegen etwaige Steinfälle und Ablösungen zu sichern und Platz für die Gesteinabbröckelungen zu schaffen, und das häufige Räumen der Gräben zu vermeiden (Abb. 200),

vom 5. Juni 1902 geänderten Fassung mit Geldbuße und Gefängnis oder mit Zuchthaus bei schwereren Verbrechen bestraft.

Nach dem italienischen Strafgesetz vom 30. Juni 1889 wird der B. mit Einschließung von 1 Monat bis zu 5 Jahren bestraft (Art. 313). Hat die Tat den Tod einer Person verursacht, so wird die Strafe verdoppelt, das Mindestmaß beträgt 5 Jahre, im Fall einer Körperverletzung tritt Straferhöhung um ein Drittel bis zur Hälfte ein. Das Mindestmaß beträgt 3 Monate. Weitere Strafverschärfungen treten bei Tötung oder Verletzung mehrerer Personen ein, oder wenn die Tat zur Nachtzeit oder zu Zeiten eines allgemeinen Notstandes vorgenommen wurde (Art. 327 ff.).

Für die Ermittlung und Anzeige der Urheber von B., durch die die Sicherheit des Bahnbetriebes gefährdet wird, können je nach Bedeutung des Falles Belohnungen ausgesetzt und dem Anzeiger ausbezahlt werden (in Deutschland bis zu 300 M.), wenn auf Grund seiner Anzeige die rechtskräftige Verurteilung des Täters erfolgt ist.


Bahngärtner sind Bahnbedienstete, denen die Beaufsichtigung und Pflege sämtlicher in der Unterhaltung der Bahn befindlichen Gartenanlagen, Hecken, Böschungen, Pflanzungen, Baumschulen und Gewächshäuser, einschließlich der Ausführung aller neuen Gartenanlagen und Anpflanzungen obliegt. Besondere B. werden nur von großen Eisenbahnverwaltungen, die umfangreiche Gartenanlagen u. s. w. zu unterhalten haben, angestellt. Wo B. nicht vorhanden sind, obliegt die Ausführung und Unterhaltung aller derartigen Anlagen den Bahnmeistern (s. d.).


Bahngeld, nach dem preußischen Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 jene Vergütung, die einer Eisenbahngesellschaft bezahlt werden sollte, wenn etwa (was das Gesetz als zulässig erklärt) nach Ablauf der ersten drei Jahre außer der ursprünglichen Gesellschaft selbst, durch die Staatsregierung auch andere Unternehmer zum Betrieb auf der gleichen Bahn zugelassen werden. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung dieses Bahngelds s. die §§ 29, 30 und 31 des Gesetzes. Diese Bestimmung ist praktisch zu keiner Anwendung gekommen (s. auch Mitbetrieb).


Bahngräben (side ditch; contre-fossé; fossetto). Zu beiden Seiten des Bahnkörpers, stets
Abb. 199.
Abb. 201.

Abb. 200.
Abb. 202.

im Abtrage, manchmal auch an den Füßen der Aufträge, werden zur Aufnahme und Abführung des Niederschlagwassers und zur Entwässerung der Gleisbettung B. hergestellt, deren Abmessungen von dem Gefälle sowie von der Länge, Tiefe und den Böschungsverhältnissen der Abträge abhängig sind. Gewöhnlich erhalten die B. in den Abträgen 30–60 cm Sohlbreite und 30–60 cm Tiefe unter dem Unterbauplan um (Abb. 199). In wagrechten und schwach geneigten Bahnstrecken wird das Grabengefälle zumeist nicht unter 2 ausgeführt, was mit zunehmender Länge eine zunehmende Vertiefung der Gräben und daher eine Vergrößerung des Abtrages bedingt. In höheren Felseinschnitten mit steilen Böschungen werden die Gräben in der Regel verbreitert, auch wohl vertieft, um die Bahn gegen etwaige Steinfälle und Ablösungen zu sichern und Platz für die Gesteinabbröckelungen zu schaffen, und das häufige Räumen der Gräben zu vermeiden (Abb. 200),

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[381/0393] vom 5. Juni 1902 geänderten Fassung mit Geldbuße und Gefängnis oder mit Zuchthaus bei schwereren Verbrechen bestraft. Nach dem italienischen Strafgesetz vom 30. Juni 1889 wird der B. mit Einschließung von 1 Monat bis zu 5 Jahren bestraft (Art. 313). Hat die Tat den Tod einer Person verursacht, so wird die Strafe verdoppelt, das Mindestmaß beträgt 5 Jahre, im Fall einer Körperverletzung tritt Straferhöhung um ein Drittel bis zur Hälfte ein. Das Mindestmaß beträgt 3 Monate. Weitere Strafverschärfungen treten bei Tötung oder Verletzung mehrerer Personen ein, oder wenn die Tat zur Nachtzeit oder zu Zeiten eines allgemeinen Notstandes vorgenommen wurde (Art. 327 ff.). Für die Ermittlung und Anzeige der Urheber von B., durch die die Sicherheit des Bahnbetriebes gefährdet wird, können je nach Bedeutung des Falles Belohnungen ausgesetzt und dem Anzeiger ausbezahlt werden (in Deutschland bis zu 300 M.), wenn auf Grund seiner Anzeige die rechtskräftige Verurteilung des Täters erfolgt ist. Bahngärtner sind Bahnbedienstete, denen die Beaufsichtigung und Pflege sämtlicher in der Unterhaltung der Bahn befindlichen Gartenanlagen, Hecken, Böschungen, Pflanzungen, Baumschulen und Gewächshäuser, einschließlich der Ausführung aller neuen Gartenanlagen und Anpflanzungen obliegt. Besondere B. werden nur von großen Eisenbahnverwaltungen, die umfangreiche Gartenanlagen u. s. w. zu unterhalten haben, angestellt. Wo B. nicht vorhanden sind, obliegt die Ausführung und Unterhaltung aller derartigen Anlagen den Bahnmeistern (s. d.). Bahngeld, nach dem preußischen Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 jene Vergütung, die einer Eisenbahngesellschaft bezahlt werden sollte, wenn etwa (was das Gesetz als zulässig erklärt) nach Ablauf der ersten drei Jahre außer der ursprünglichen Gesellschaft selbst, durch die Staatsregierung auch andere Unternehmer zum Betrieb auf der gleichen Bahn zugelassen werden. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung dieses Bahngelds s. die §§ 29, 30 und 31 des Gesetzes. Diese Bestimmung ist praktisch zu keiner Anwendung gekommen (s. auch Mitbetrieb). Bahngräben (side ditch; contre-fossé; fossetto). Zu beiden Seiten des Bahnkörpers, stets [Abbildung Abb. 199. ] [Abbildung Abb. 201. ] [Abbildung Abb. 200. ] [Abbildung Abb. 202. ] im Abtrage, manchmal auch an den Füßen der Aufträge, werden zur Aufnahme und Abführung des Niederschlagwassers und zur Entwässerung der Gleisbettung B. hergestellt, deren Abmessungen von dem Gefälle sowie von der Länge, Tiefe und den Böschungsverhältnissen der Abträge abhängig sind. Gewöhnlich erhalten die B. in den Abträgen 30–60 cm Sohlbreite und 30–60 cm Tiefe unter dem Unterbauplan um (Abb. 199). In wagrechten und schwach geneigten Bahnstrecken wird das Grabengefälle zumeist nicht unter 2‰ ausgeführt, was mit zunehmender Länge eine zunehmende Vertiefung der Gräben und daher eine Vergrößerung des Abtrages bedingt. In höheren Felseinschnitten mit steilen Böschungen werden die Gräben in der Regel verbreitert, auch wohl vertieft, um die Bahn gegen etwaige Steinfälle und Ablösungen zu sichern und Platz für die Gesteinabbröckelungen zu schaffen, und das häufige Räumen der Gräben zu vermeiden (Abb. 200),

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/393>, abgerufen am 21.11.2024.