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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Anlagen und zur Führung des Bahnbetriebs dienen (s. Eisenbahnbücher). In anderen Ländern wird der Besitz der Eisenbahnen in Besitzstandskarten, Besitzbüchern, Grundbüchern u. s. w. nachgewiesen. (Wegen der in Preußen für die Privateisenbahnen und Privatkleinbahnen zur Feststellung der Bahneinheit eingerichteten Bahngrundbücher.)

Außer den zum rechtlichen Nachweise des Besitzes dienenden Büchern und Nachweisen werden von den Eisenbahnverwaltungen für dienstliche und statistische Zwecke Bestands nachweise verschiedener Art geführt. In den "Statistischen Nachweisen von den Eisenbahnen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen" wird der Bestand der Bahnanlagen, wie Unter- und Oberbau, Stationen, Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen, Ladevorrichtungen und Telegraphen- und Signalanlagen, ferner der Be stand an Lokomotiven und anderen Fahrzeugen aller Art nachgewiesen. Zur Überwachung der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Materialien dienen Bestandsnachweise, die in bestimmten Zeitabschnitten mit dem tatsächlichen Stande verglichen werden. Als "Eiserner Bestand" oder "Kriegsvorrat" werden die Bestände bezeichnet, die bei den Eisenbahnverwaltungen zu Zwecken der Landesverteidigung und für andere außer ordentliche Fälle stets vorrätig zu halten sind.

Hoff.


Bahnbetreten (access to the railway; acces de la voie ferree; circolazione lungo la ferrovia). Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich jedermann, mit Ausnahme der dazu nach den Bestimmungen des Bahnpolizeireglements befugten Personen, untersagt (§ 5 des deutschen Betriebsreglements). In Österreich bestimmt der § 96 der Betriebsordnung, daß Personen, die nicht zum Dienst- oder Arbeitspersonal der Bahn selbst gehören, oder die mit einer besonderen Erlaubnis hierzu nicht versehen sind, die Bahn, die dazugehörigen Räume, Böschungen, Bermen, Gruben etc. nicht betreten dürfen, ausgenommen an den für die Zu- und Abgänge und für das Auf- und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahnhöfe, an den zum Obergang über die Bahn festgesetzten Punkten, endlich in den zur Versendung gewidmeten Räumlichkeiten.

Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken sowie das Durchschlüpfen oder Übersteigen derselben ist untersagt. Die §§ 54 und 55 des deutschen Bahnpolizeireglements untersagen in ähnlicher Weise das B.

Auch in der Schweiz ist nach Punkt 1 des Bundesgesetzes, betreffend Handhabung der Bahnpolizei, allen nicht zum Bahndienst gehörigen Personen verboten, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung oder ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an anderen als an den ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffneten Stellen das Gebiet einer dem Betrieb übergebenen Eisenbahn oder ihrer Zubehören zu betreten. Weiters ist verboten, auf der Bahn oder ihren Zubehören, soweit sie nicht (wie Bahnhofplätze, Verladungsräume, Wegübergänge) hierfür geöffnet sind, zu reiten, zu fahren, Tiere auf dieselben zu treiben oder einzulassen. Ähnliches bestimmt das allgemeine russische Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885.

In Italien ist das Betreten des Eisenbahnkörpers durch die königl. Verordnung vom 28. Mai 1885 geregelt. Nach dieser Verordnung ist das B. außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum immer oder zeitweilig zugänglichen Stellen (Planübergänge u. dgl.) nur der königl. Gendarmerie sowie den Beamten der Polizei- und Zollverwaltung gestattet. Andere Beamte, wie Feldwächter, städtische, Steuer- und Forstbeamte dürfen den Bahnkörper an den nicht für das Publikum allgemein zugänglichen Stellen nur dann betreten, wenn sie mit einer von der zuständigen Eisenbahnbehörde ausgestellten, auf eine bestimmte Person und bestimmte Zeit lautenden Erlaubniskarte versehen sind.

Das niederländische Gesetz vom 9. April 1875, betreffend die Regelung des Betriebs und die Benutzung der Eisenbahnen, schreibt im § 2, Art. 43, vor: Jedem, dem es nicht nach Art seines Amtes freisteht, ist verboten, ohne Zustimmung der Betriebsverwaltung oder des mit der Ausführung des Betriebs betrauten Beamten längs der Bahn oder auf ihr zu gehen oder zu reiten.


Bahndienstwagen (service car, inspection trolley; wagonnet d'inspection; carro di servizio), Ausdruck für alle von der Bahn für den inneren Dienst verwendeten Wagen. In diesem Sinne gehören zu den B. die Wagen zur Beförderung von Bahnbau- und Bahnerhaltungsmaterial (Schotter, Schienen, Schwellen u. s. w.), die Wagen zum Abbefördern unbrauchbarer Rückstände auf bestimmte Ablagerungsplätze (Lösche und Kehricht), s. Arbeitswagen; ferner die bei Unfällen und Elementarereignissen in Verwendung kommenden Hilfs-, Rettungs-, Werkzeug- und Kranwagen sowie Revisionswagen.

Während die Arbeits-, Hilfs- und Revisionswagen mit Lokomotiven fortbewegt werden, und daher zur Einstellung in einen Zug mit Zug- und Stoßvorrichtungen versehen sein

Anlagen und zur Führung des Bahnbetriebs dienen (s. Eisenbahnbücher). In anderen Ländern wird der Besitz der Eisenbahnen in Besitzstandskarten, Besitzbüchern, Grundbüchern u. s. w. nachgewiesen. (Wegen der in Preußen für die Privateisenbahnen und Privatkleinbahnen zur Feststellung der Bahneinheit eingerichteten Bahngrundbücher.)

Außer den zum rechtlichen Nachweise des Besitzes dienenden Büchern und Nachweisen werden von den Eisenbahnverwaltungen für dienstliche und statistische Zwecke Bestands nachweise verschiedener Art geführt. In den „Statistischen Nachweisen von den Eisenbahnen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen“ wird der Bestand der Bahnanlagen, wie Unter- und Oberbau, Stationen, Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen, Ladevorrichtungen und Telegraphen- und Signalanlagen, ferner der Be stand an Lokomotiven und anderen Fahrzeugen aller Art nachgewiesen. Zur Überwachung der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Materialien dienen Bestandsnachweise, die in bestimmten Zeitabschnitten mit dem tatsächlichen Stande verglichen werden. Als „Eiserner Bestand“ oder „Kriegsvorrat“ werden die Bestände bezeichnet, die bei den Eisenbahnverwaltungen zu Zwecken der Landesverteidigung und für andere außer ordentliche Fälle stets vorrätig zu halten sind.

Hoff.


Bahnbetreten (access to the railway; accès de la voie ferrée; circolazione lungo la ferrovia). Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich jedermann, mit Ausnahme der dazu nach den Bestimmungen des Bahnpolizeireglements befugten Personen, untersagt (§ 5 des deutschen Betriebsreglements). In Österreich bestimmt der § 96 der Betriebsordnung, daß Personen, die nicht zum Dienst- oder Arbeitspersonal der Bahn selbst gehören, oder die mit einer besonderen Erlaubnis hierzu nicht versehen sind, die Bahn, die dazugehörigen Räume, Böschungen, Bermen, Gruben etc. nicht betreten dürfen, ausgenommen an den für die Zu- und Abgänge und für das Auf- und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahnhöfe, an den zum Obergang über die Bahn festgesetzten Punkten, endlich in den zur Versendung gewidmeten Räumlichkeiten.

Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken sowie das Durchschlüpfen oder Übersteigen derselben ist untersagt. Die §§ 54 und 55 des deutschen Bahnpolizeireglements untersagen in ähnlicher Weise das B.

Auch in der Schweiz ist nach Punkt 1 des Bundesgesetzes, betreffend Handhabung der Bahnpolizei, allen nicht zum Bahndienst gehörigen Personen verboten, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung oder ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an anderen als an den ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffneten Stellen das Gebiet einer dem Betrieb übergebenen Eisenbahn oder ihrer Zubehören zu betreten. Weiters ist verboten, auf der Bahn oder ihren Zubehören, soweit sie nicht (wie Bahnhofplätze, Verladungsräume, Wegübergänge) hierfür geöffnet sind, zu reiten, zu fahren, Tiere auf dieselben zu treiben oder einzulassen. Ähnliches bestimmt das allgemeine russische Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885.

In Italien ist das Betreten des Eisenbahnkörpers durch die königl. Verordnung vom 28. Mai 1885 geregelt. Nach dieser Verordnung ist das B. außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum immer oder zeitweilig zugänglichen Stellen (Planübergänge u. dgl.) nur der königl. Gendarmerie sowie den Beamten der Polizei- und Zollverwaltung gestattet. Andere Beamte, wie Feldwächter, städtische, Steuer- und Forstbeamte dürfen den Bahnkörper an den nicht für das Publikum allgemein zugänglichen Stellen nur dann betreten, wenn sie mit einer von der zuständigen Eisenbahnbehörde ausgestellten, auf eine bestimmte Person und bestimmte Zeit lautenden Erlaubniskarte versehen sind.

Das niederländische Gesetz vom 9. April 1875, betreffend die Regelung des Betriebs und die Benutzung der Eisenbahnen, schreibt im § 2, Art. 43, vor: Jedem, dem es nicht nach Art seines Amtes freisteht, ist verboten, ohne Zustimmung der Betriebsverwaltung oder des mit der Ausführung des Betriebs betrauten Beamten längs der Bahn oder auf ihr zu gehen oder zu reiten.


Bahndienstwagen (service car, inspection trolley; wagonnet d'inspection; carro di servizio), Ausdruck für alle von der Bahn für den inneren Dienst verwendeten Wagen. In diesem Sinne gehören zu den B. die Wagen zur Beförderung von Bahnbau- und Bahnerhaltungsmaterial (Schotter, Schienen, Schwellen u. s. w.), die Wagen zum Abbefördern unbrauchbarer Rückstände auf bestimmte Ablagerungsplätze (Lösche und Kehricht), s. Arbeitswagen; ferner die bei Unfällen und Elementarereignissen in Verwendung kommenden Hilfs-, Rettungs-, Werkzeug- und Kranwagen sowie Revisionswagen.

Während die Arbeits-, Hilfs- und Revisionswagen mit Lokomotiven fortbewegt werden, und daher zur Einstellung in einen Zug mit Zug- und Stoßvorrichtungen versehen sein

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[379/0391] Anlagen und zur Führung des Bahnbetriebs dienen (s. Eisenbahnbücher). In anderen Ländern wird der Besitz der Eisenbahnen in Besitzstandskarten, Besitzbüchern, Grundbüchern u. s. w. nachgewiesen. (Wegen der in Preußen für die Privateisenbahnen und Privatkleinbahnen zur Feststellung der Bahneinheit eingerichteten Bahngrundbücher.) Außer den zum rechtlichen Nachweise des Besitzes dienenden Büchern und Nachweisen werden von den Eisenbahnverwaltungen für dienstliche und statistische Zwecke Bestands nachweise verschiedener Art geführt. In den „Statistischen Nachweisen von den Eisenbahnen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen“ wird der Bestand der Bahnanlagen, wie Unter- und Oberbau, Stationen, Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen, Ladevorrichtungen und Telegraphen- und Signalanlagen, ferner der Be stand an Lokomotiven und anderen Fahrzeugen aller Art nachgewiesen. Zur Überwachung der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Materialien dienen Bestandsnachweise, die in bestimmten Zeitabschnitten mit dem tatsächlichen Stande verglichen werden. Als „Eiserner Bestand“ oder „Kriegsvorrat“ werden die Bestände bezeichnet, die bei den Eisenbahnverwaltungen zu Zwecken der Landesverteidigung und für andere außer ordentliche Fälle stets vorrätig zu halten sind. Hoff. Bahnbetreten (access to the railway; accès de la voie ferrée; circolazione lungo la ferrovia). Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich jedermann, mit Ausnahme der dazu nach den Bestimmungen des Bahnpolizeireglements befugten Personen, untersagt (§ 5 des deutschen Betriebsreglements). In Österreich bestimmt der § 96 der Betriebsordnung, daß Personen, die nicht zum Dienst- oder Arbeitspersonal der Bahn selbst gehören, oder die mit einer besonderen Erlaubnis hierzu nicht versehen sind, die Bahn, die dazugehörigen Räume, Böschungen, Bermen, Gruben etc. nicht betreten dürfen, ausgenommen an den für die Zu- und Abgänge und für das Auf- und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahnhöfe, an den zum Obergang über die Bahn festgesetzten Punkten, endlich in den zur Versendung gewidmeten Räumlichkeiten. Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken sowie das Durchschlüpfen oder Übersteigen derselben ist untersagt. Die §§ 54 und 55 des deutschen Bahnpolizeireglements untersagen in ähnlicher Weise das B. Auch in der Schweiz ist nach Punkt 1 des Bundesgesetzes, betreffend Handhabung der Bahnpolizei, allen nicht zum Bahndienst gehörigen Personen verboten, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung oder ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an anderen als an den ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffneten Stellen das Gebiet einer dem Betrieb übergebenen Eisenbahn oder ihrer Zubehören zu betreten. Weiters ist verboten, auf der Bahn oder ihren Zubehören, soweit sie nicht (wie Bahnhofplätze, Verladungsräume, Wegübergänge) hierfür geöffnet sind, zu reiten, zu fahren, Tiere auf dieselben zu treiben oder einzulassen. Ähnliches bestimmt das allgemeine russische Eisenbahngesetz vom 12. Juni 1885. In Italien ist das Betreten des Eisenbahnkörpers durch die königl. Verordnung vom 28. Mai 1885 geregelt. Nach dieser Verordnung ist das B. außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum immer oder zeitweilig zugänglichen Stellen (Planübergänge u. dgl.) nur der königl. Gendarmerie sowie den Beamten der Polizei- und Zollverwaltung gestattet. Andere Beamte, wie Feldwächter, städtische, Steuer- und Forstbeamte dürfen den Bahnkörper an den nicht für das Publikum allgemein zugänglichen Stellen nur dann betreten, wenn sie mit einer von der zuständigen Eisenbahnbehörde ausgestellten, auf eine bestimmte Person und bestimmte Zeit lautenden Erlaubniskarte versehen sind. Das niederländische Gesetz vom 9. April 1875, betreffend die Regelung des Betriebs und die Benutzung der Eisenbahnen, schreibt im § 2, Art. 43, vor: Jedem, dem es nicht nach Art seines Amtes freisteht, ist verboten, ohne Zustimmung der Betriebsverwaltung oder des mit der Ausführung des Betriebs betrauten Beamten längs der Bahn oder auf ihr zu gehen oder zu reiten. Bahndienstwagen (service car, inspection trolley; wagonnet d'inspection; carro di servizio), Ausdruck für alle von der Bahn für den inneren Dienst verwendeten Wagen. In diesem Sinne gehören zu den B. die Wagen zur Beförderung von Bahnbau- und Bahnerhaltungsmaterial (Schotter, Schienen, Schwellen u. s. w.), die Wagen zum Abbefördern unbrauchbarer Rückstände auf bestimmte Ablagerungsplätze (Lösche und Kehricht), s. Arbeitswagen; ferner die bei Unfällen und Elementarereignissen in Verwendung kommenden Hilfs-, Rettungs-, Werkzeug- und Kranwagen sowie Revisionswagen. Während die Arbeits-, Hilfs- und Revisionswagen mit Lokomotiven fortbewegt werden, und daher zur Einstellung in einen Zug mit Zug- und Stoßvorrichtungen versehen sein

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/391>, abgerufen am 03.12.2024.