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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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österreichischen Eisenbahnen (E. M. 12. Februar 1900) enthalten.

Mit Rücksicht auf den internationalen Verkehr wurden auch internationale Vereinbarungen über die einheitliche Beschaffenheit der Betriebsmittel getroffen; hierher gehören vor allem die Vereinbarungen der der Berner Konferenz vom Jahre 1907 beigetretenen kontinentalen Regierungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen sowie die TV. des VDEV. vom 1. Januar 1909. Abgesehen von den Betriebsmitteln gehören zur A. Signalmittel und Telegraphenapparate; ferner

das Inventar für den Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienst (Meßapparate, Werkzeuge etc.);

das Inventar für den Heizhaus- und Werkstättendienst (Reservebestandteile, Dampfpumpen mit Kesseln, Wasserkrane, Betriebsmotoren, Lokomobilen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen, Transmissionen, Hebezeuge, Krane, Winden, Handwerkzeuge, verschiedene Requisiten, Körbe, Schaufeln, Apparate zum Heizen, Reinigen und Putzen der Wagen u. s. w.);

das Inventar für den Abfertigungsdienst: Fahrkartenkasten, Fahrkartenkomposteure, Datumpressen, Plombierzangen, Wagen, Karren, Hebekrane, Profilschablonen etc.;

dann Einrichtungsstücke für die Diensträume, Wartesäle, Restaurationen u. dgl., ferner Mobiliar für die Wächterhäuser und

Sanitätsutensilien, Rettungskasten, Feuerlöschrequisiten etc.

Außerdem gehört zur A. einer Bahn auch der für eine gewisse Betriebsperiode unbedingt nötige Vorrat an Verbrauchsmaterialien. Die erste A. geht auf Rechnung der Anlagekosten und soll konsequenterweise auch die Vermehrung der A., insoweit hierdurch der Bahnwert erhöht wird, zu Lasten des Anlagekapitals erfolgen, sofern für die Bedeckung der Auslagen nicht Erneuerungs-, Reserve- oder ähnliche besondere Fonds vorhanden sind.

v. Röll.


Ausschluß von der Fahrt (exclusion of passage; exclusion du transport; esclusione del trasporto). Der A. Reisender von der Fahrt ist für verschiedene Fälle von den Betriebsreglements vorgesehen.

So können auf dem zum VDEV. gehörigen Bahnlinien (vgl. VBR. § 10, EBR. u. EVO. § 11) Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügen, oder den Anstand verletzen, insbesonders aber trunkene Personen von der Beförderung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen besteht kein Anrecht auf Rückersatz des Fahrgeldes und der Gepäcksfracht.

Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen Mitreisenden lästig fallen würden, sind von der Beförderung auszuschließen, wenn ihnen nicht ein besonderer Abteil angewiesen werden kann. Das Fahrgeld und die Gepäcksfracht sind ihnen nach Abzug des Betrages für die durchfahrene Strecke zu erstatten.

Pestkranke dürfen nicht befördert werden. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte oder einer dieser Krankheiten verdächtige Personen dürfen nur dann befördert werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige Bahnarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt. Für die Beförderung der an diesen Krankheiten leidenden oder einer solchen Krankheit verdächtigen Personen bestehen Vorschriften. Für die zur Beförderung erforderlichen besonderen Wagen oder Wagenabteile sind die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten.

Endlich können ohne gültige Fahrkarte angetroffene Reisende ausgesetzt werden, wenn sie die sofortige Zahlung der vorgeschriebenen Nachzahlungsbeträge verweigern, und hat der Ausgesetzte keinen Anspruch darauf, daß ihm sein Reisegut auf einer anderen als der Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt werde.

In der Schweiz wird (§ 20 des Transportreglements der Schweizerischen Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen seit 1. Januar 1894 gültig) jeder Reisende, wenn er wegen Trunkenheit den Mitreisenden beschwerlich fällt, oder den Anstand verletzt, oder sich ordnungswidrig benimmt, bzw. sich den Anordnungen der Bahnpolizeiorgane widersetzt, von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen.

Krankheitshalber werden jene ausgeschlossen, die augenscheinlich den Mitreisenden lästig fallen würden - und dürfen diese nur dann zur Beförderung aufgenommen werden, wenn sie eine ganze Wagenabteilung bezahlen. Wird erst während der Fahrt der A. verfügt, so wird dem Reisenden, falls er nicht Karten für eine etwa verfügbare ganze Wagenabteilung löst, das Fahrgeld sowie die Gepäckstaxe für die nicht durchfahrene Strecke vergütet.

Ähnlich sind die Vorschriften in Italien (Art. 24 der "Tarife und Transportbedingungen im Verkehr der italienischen Eisenbahnen"), nur sind hierbei noch die im Art. 19 dieser Vorschrift niedergelegten Bestimmungen zu nennen, wonach Kranke oder in krankhaftem Zustand befindliche Personen dann in besonderen Abteilungen befördert werden können, wenn hiefür eine Zahlung von 0·580 £ für

österreichischen Eisenbahnen (E. M. 12. Februar 1900) enthalten.

Mit Rücksicht auf den internationalen Verkehr wurden auch internationale Vereinbarungen über die einheitliche Beschaffenheit der Betriebsmittel getroffen; hierher gehören vor allem die Vereinbarungen der der Berner Konferenz vom Jahre 1907 beigetretenen kontinentalen Regierungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen sowie die TV. des VDEV. vom 1. Januar 1909. Abgesehen von den Betriebsmitteln gehören zur A. Signalmittel und Telegraphenapparate; ferner

das Inventar für den Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienst (Meßapparate, Werkzeuge etc.);

das Inventar für den Heizhaus- und Werkstättendienst (Reservebestandteile, Dampfpumpen mit Kesseln, Wasserkrane, Betriebsmotoren, Lokomobilen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen, Transmissionen, Hebezeuge, Krane, Winden, Handwerkzeuge, verschiedene Requisiten, Körbe, Schaufeln, Apparate zum Heizen, Reinigen und Putzen der Wagen u. s. w.);

das Inventar für den Abfertigungsdienst: Fahrkartenkasten, Fahrkartenkomposteure, Datumpressen, Plombierzangen, Wagen, Karren, Hebekrane, Profilschablonen etc.;

dann Einrichtungsstücke für die Diensträume, Wartesäle, Restaurationen u. dgl., ferner Mobiliar für die Wächterhäuser und

Sanitätsutensilien, Rettungskasten, Feuerlöschrequisiten etc.

Außerdem gehört zur A. einer Bahn auch der für eine gewisse Betriebsperiode unbedingt nötige Vorrat an Verbrauchsmaterialien. Die erste A. geht auf Rechnung der Anlagekosten und soll konsequenterweise auch die Vermehrung der A., insoweit hierdurch der Bahnwert erhöht wird, zu Lasten des Anlagekapitals erfolgen, sofern für die Bedeckung der Auslagen nicht Erneuerungs-, Reserve- oder ähnliche besondere Fonds vorhanden sind.

v. Röll.


Ausschluß von der Fahrt (exclusion of passage; exclusion du transport; esclusione del trasporto). Der A. Reisender von der Fahrt ist für verschiedene Fälle von den Betriebsreglements vorgesehen.

So können auf dem zum VDEV. gehörigen Bahnlinien (vgl. VBR. § 10, EBR. u. EVO. § 11) Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügen, oder den Anstand verletzen, insbesonders aber trunkene Personen von der Beförderung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen besteht kein Anrecht auf Rückersatz des Fahrgeldes und der Gepäcksfracht.

Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen Mitreisenden lästig fallen würden, sind von der Beförderung auszuschließen, wenn ihnen nicht ein besonderer Abteil angewiesen werden kann. Das Fahrgeld und die Gepäcksfracht sind ihnen nach Abzug des Betrages für die durchfahrene Strecke zu erstatten.

Pestkranke dürfen nicht befördert werden. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte oder einer dieser Krankheiten verdächtige Personen dürfen nur dann befördert werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige Bahnarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt. Für die Beförderung der an diesen Krankheiten leidenden oder einer solchen Krankheit verdächtigen Personen bestehen Vorschriften. Für die zur Beförderung erforderlichen besonderen Wagen oder Wagenabteile sind die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten.

Endlich können ohne gültige Fahrkarte angetroffene Reisende ausgesetzt werden, wenn sie die sofortige Zahlung der vorgeschriebenen Nachzahlungsbeträge verweigern, und hat der Ausgesetzte keinen Anspruch darauf, daß ihm sein Reisegut auf einer anderen als der Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt werde.

In der Schweiz wird (§ 20 des Transportreglements der Schweizerischen Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen seit 1. Januar 1894 gültig) jeder Reisende, wenn er wegen Trunkenheit den Mitreisenden beschwerlich fällt, oder den Anstand verletzt, oder sich ordnungswidrig benimmt, bzw. sich den Anordnungen der Bahnpolizeiorgane widersetzt, von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen.

Krankheitshalber werden jene ausgeschlossen, die augenscheinlich den Mitreisenden lästig fallen würden – und dürfen diese nur dann zur Beförderung aufgenommen werden, wenn sie eine ganze Wagenabteilung bezahlen. Wird erst während der Fahrt der A. verfügt, so wird dem Reisenden, falls er nicht Karten für eine etwa verfügbare ganze Wagenabteilung löst, das Fahrgeld sowie die Gepäckstaxe für die nicht durchfahrene Strecke vergütet.

Ähnlich sind die Vorschriften in Italien (Art. 24 der „Tarife und Transportbedingungen im Verkehr der italienischen Eisenbahnen“), nur sind hierbei noch die im Art. 19 dieser Vorschrift niedergelegten Bestimmungen zu nennen, wonach Kranke oder in krankhaftem Zustand befindliche Personen dann in besonderen Abteilungen befördert werden können, wenn hiefür eine Zahlung von 0·580 £ für

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[324/0334] österreichischen Eisenbahnen (E. M. 12. Februar 1900) enthalten. Mit Rücksicht auf den internationalen Verkehr wurden auch internationale Vereinbarungen über die einheitliche Beschaffenheit der Betriebsmittel getroffen; hierher gehören vor allem die Vereinbarungen der der Berner Konferenz vom Jahre 1907 beigetretenen kontinentalen Regierungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen sowie die TV. des VDEV. vom 1. Januar 1909. Abgesehen von den Betriebsmitteln gehören zur A. Signalmittel und Telegraphenapparate; ferner das Inventar für den Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienst (Meßapparate, Werkzeuge etc.); das Inventar für den Heizhaus- und Werkstättendienst (Reservebestandteile, Dampfpumpen mit Kesseln, Wasserkrane, Betriebsmotoren, Lokomobilen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen, Transmissionen, Hebezeuge, Krane, Winden, Handwerkzeuge, verschiedene Requisiten, Körbe, Schaufeln, Apparate zum Heizen, Reinigen und Putzen der Wagen u. s. w.); das Inventar für den Abfertigungsdienst: Fahrkartenkasten, Fahrkartenkomposteure, Datumpressen, Plombierzangen, Wagen, Karren, Hebekrane, Profilschablonen etc.; dann Einrichtungsstücke für die Diensträume, Wartesäle, Restaurationen u. dgl., ferner Mobiliar für die Wächterhäuser und Sanitätsutensilien, Rettungskasten, Feuerlöschrequisiten etc. Außerdem gehört zur A. einer Bahn auch der für eine gewisse Betriebsperiode unbedingt nötige Vorrat an Verbrauchsmaterialien. Die erste A. geht auf Rechnung der Anlagekosten und soll konsequenterweise auch die Vermehrung der A., insoweit hierdurch der Bahnwert erhöht wird, zu Lasten des Anlagekapitals erfolgen, sofern für die Bedeckung der Auslagen nicht Erneuerungs-, Reserve- oder ähnliche besondere Fonds vorhanden sind. v. Röll. Ausschluß von der Fahrt (exclusion of passage; exclusion du transport; esclusione del trasporto). Der A. Reisender von der Fahrt ist für verschiedene Fälle von den Betriebsreglements vorgesehen. So können auf dem zum VDEV. gehörigen Bahnlinien (vgl. VBR. § 10, EBR. u. EVO. § 11) Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügen, oder den Anstand verletzen, insbesonders aber trunkene Personen von der Beförderung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen besteht kein Anrecht auf Rückersatz des Fahrgeldes und der Gepäcksfracht. Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen Mitreisenden lästig fallen würden, sind von der Beförderung auszuschließen, wenn ihnen nicht ein besonderer Abteil angewiesen werden kann. Das Fahrgeld und die Gepäcksfracht sind ihnen nach Abzug des Betrages für die durchfahrene Strecke zu erstatten. Pestkranke dürfen nicht befördert werden. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte oder einer dieser Krankheiten verdächtige Personen dürfen nur dann befördert werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige Bahnarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt. Für die Beförderung der an diesen Krankheiten leidenden oder einer solchen Krankheit verdächtigen Personen bestehen Vorschriften. Für die zur Beförderung erforderlichen besonderen Wagen oder Wagenabteile sind die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. Endlich können ohne gültige Fahrkarte angetroffene Reisende ausgesetzt werden, wenn sie die sofortige Zahlung der vorgeschriebenen Nachzahlungsbeträge verweigern, und hat der Ausgesetzte keinen Anspruch darauf, daß ihm sein Reisegut auf einer anderen als der Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt werde. In der Schweiz wird (§ 20 des Transportreglements der Schweizerischen Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen seit 1. Januar 1894 gültig) jeder Reisende, wenn er wegen Trunkenheit den Mitreisenden beschwerlich fällt, oder den Anstand verletzt, oder sich ordnungswidrig benimmt, bzw. sich den Anordnungen der Bahnpolizeiorgane widersetzt, von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen. Krankheitshalber werden jene ausgeschlossen, die augenscheinlich den Mitreisenden lästig fallen würden – und dürfen diese nur dann zur Beförderung aufgenommen werden, wenn sie eine ganze Wagenabteilung bezahlen. Wird erst während der Fahrt der A. verfügt, so wird dem Reisenden, falls er nicht Karten für eine etwa verfügbare ganze Wagenabteilung löst, das Fahrgeld sowie die Gepäckstaxe für die nicht durchfahrene Strecke vergütet. Ähnlich sind die Vorschriften in Italien (Art. 24 der „Tarife und Transportbedingungen im Verkehr der italienischen Eisenbahnen“), nur sind hierbei noch die im Art. 19 dieser Vorschrift niedergelegten Bestimmungen zu nennen, wonach Kranke oder in krankhaftem Zustand befindliche Personen dann in besonderen Abteilungen befördert werden können, wenn hiefür eine Zahlung von 0·580 £ für

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/334>, abgerufen am 21.11.2024.