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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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der im Rauchkasten sich ansammelnden Mengen von Flugasche und halbverbrannten kleinen Kohlenstücken möglich ist. Bei Lokomotiven, die auf Grund gut ausgemittelter Anordnung und guter Querschnittverhältnisse von Rauchfang und Blasrohr mit geringer Luftverdünnung im Rauchkasten den nötigen Zug für die Verbrennung ergeben, kann, insbesondere wenn diese Voraussetzung der richtigen Durchbildung noch ergänzt ist durch Verbundanordnung und langen, sogenannten amerikanischen Rauchkasten, von der Anwendung eines A., der durch Offenlassen, schlecht vorgenommenen Verschluß, auch durch Herabfallen während der Fahrt infolge starker Abrostung zu Betriebsanständen führen kann, abgesehen werden (s. Dampfkessel und Lokomotive).


Ausreißen des Feuers wird in Gefahrfällen zur Verhütung von Explosionen des Lokomotivkessels vorgenommen und besteht darin, daß die brennenden Kohlenstücke mit Hilfe des Schürhakens vom Rost in den Aschenkasten gestoßen werden. Hierzu sind - wenn nötig - die Roststäbe mit dem Rostspieß aufzuheben. Zum Ablöschen der Glut ist sodann Wasser in den Aschenkasten zu spritzen.


Ausrufen der Stationsnamen. In England und Amerika ist das A. bei Ankunft der Züge nicht üblich, in Deutschland, Österreich und anderen Ländern aber vorgeschrieben. Für die deutschen Bahnen bestimmt § 24 der EBO.: "Bei Ankunft auf einer Station sind ihr Name und der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen, außerdem die Dauer des Aufenthalts, wenn dieser mehr als 4 Minuten beträgt." Um die Eisenbahnverwaltungen sowohl gegen unberechtigte Ersatzansprüche von Reisenden, die den Zug nicht rechtzeitig verlassen haben, als auch gegen Fahrgeldhinterziehungen zu schützen, ist durch im Tarif veröffentlichte Zusatzbestimmung zu § 24 der EBO. vorgeschrieben, daß der Reisende selbst dafür zu sorgen hat, daß er auf den Übergangsstationen in den richtigen Zug gelangt und am Ziel seiner Reise den Wagen verläßt. - Für Bahnstrecken mit Stadt- und Vorortverkehr ist auf gleichem Wege zugelassen, daß. das A. der Dauer des Aufenthalts unterbleiben darf. Die Stationsnamen werden hier nur ausgerufen, wenn im Winter die Wagenfenster so beschlagen oder befroren sind, daß die Stationsbezeichnungen vom Innern der Wagen aus nicht erkennbar sind.


Ausrüsten der Lokomotiven geschieht im allgemeinen (bei den österr. Staatsbahnen grundsätzlich) nach Beendigung der Diensttour vor Einstellen der Lokomotive in die Remise. Das A. umfaßt die Versorgung der Lokomotive mit Wasser, Brennstoff (Kohle, Heizöl, Holz), Öl und Sand. Zur Wasserfassung dienen Wasserkrane; das A. mit Kohle geschieht entweder von Hand aus mittels Körben von durchschnittlich 50 kg Inhalt oder maschinell durch Bekohlungsanlagen (s. d.), desgleichen erfordert die Heizölfeuerung eigene Ausrüsteanlagen. Das Holz (Abfall der Sägewerke, 1 m lang) soll zur Ausrüstung nicht lose verwendet werden; es empfiehlt sich vielmehr, dieses in - durch Eisenreifen zusammengehaltene - Bunde von ca. 0·12 m3 zu schlichten und in dieser Form auf die Tender zu laden.

Zur Vermeidung von Zeitverlusten beim A. ist anzustreben, die gesamte Ausrüstung an einem Ort zu konzentrieren.


Ausrüstung (equipment; equipement; fornimento) der Bahn begreift die Gesamtheit jener Gegenstände, die für die Benutzung der stehenden Bahnanlage zum Zweck der Beförderung von Personen und Gütern erforderlich sind.

Zur A. gehört zunächst und in erster Linie das rollende Material (Lokomotiven, Tender, Wagen, Schneepflüge etc.), dessen Beschaffung mitunter in dem Fall unterbleibt, wenn die Überlassung des Betriebs an eine anschließende Bahn erfolgt, die die Betriebsmittel beistellt.

Die ausreichende A. der Eisenbahnen mit Betriebsmitteln ist ein Gebot allgemeiner wirtschaftlicher und staatlicher (namentlich militärischer) Interessen, weshalb es das Recht und. die Pflicht der Staatsgewalt ist, dafür zu sorgen, daß jede Bahn mit dem den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Betriebsmaterial ausgerüstet werde. Ebenso ist die A. der Eisenbahnen mit gleichartig gebauten Betriebsmitteln, abgesehen davon, daß die Bahnen selbst hieran wegen des Anschlußverkehrs ein lebhaftes Interesse haben, aus staatlichen Rücksichten von besonderer Bedeutung; es wurden daher im Bereich eines jeden Staates grundsätzliche Bestimmungen über die Bauart der Betriebsmittel herausgegeben; so ist, gestützt auf Art. 42 der deutschen Reichsverfassung, von Reichs wegen Vorsorge für die Einheitlichkeit der A. mit Betriebsmitteln getroffen worden (Eisenbahnbau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904).

Daran schließen sich die einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizeireglements über die Beschaffenheit der Betriebsmittel.

Für Österreich sind die grundlegenden Bestimmungen über die A. der Bahnen mit Betriebsmitteln in den §§ 2, 3, 21-24 der Eisenbahnbetriebsordnung und in den Bestimmungen über die Vorlage von Typenplänen und die Bauart von Fahrbetriebsmitteln der

der im Rauchkasten sich ansammelnden Mengen von Flugasche und halbverbrannten kleinen Kohlenstücken möglich ist. Bei Lokomotiven, die auf Grund gut ausgemittelter Anordnung und guter Querschnittverhältnisse von Rauchfang und Blasrohr mit geringer Luftverdünnung im Rauchkasten den nötigen Zug für die Verbrennung ergeben, kann, insbesondere wenn diese Voraussetzung der richtigen Durchbildung noch ergänzt ist durch Verbundanordnung und langen, sogenannten amerikanischen Rauchkasten, von der Anwendung eines A., der durch Offenlassen, schlecht vorgenommenen Verschluß, auch durch Herabfallen während der Fahrt infolge starker Abrostung zu Betriebsanständen führen kann, abgesehen werden (s. Dampfkessel und Lokomotive).


Ausreißen des Feuers wird in Gefahrfällen zur Verhütung von Explosionen des Lokomotivkessels vorgenommen und besteht darin, daß die brennenden Kohlenstücke mit Hilfe des Schürhakens vom Rost in den Aschenkasten gestoßen werden. Hierzu sind – wenn nötig – die Roststäbe mit dem Rostspieß aufzuheben. Zum Ablöschen der Glut ist sodann Wasser in den Aschenkasten zu spritzen.


Ausrufen der Stationsnamen. In England und Amerika ist das A. bei Ankunft der Züge nicht üblich, in Deutschland, Österreich und anderen Ländern aber vorgeschrieben. Für die deutschen Bahnen bestimmt § 24 der EBO.: „Bei Ankunft auf einer Station sind ihr Name und der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen, außerdem die Dauer des Aufenthalts, wenn dieser mehr als 4 Minuten beträgt.“ Um die Eisenbahnverwaltungen sowohl gegen unberechtigte Ersatzansprüche von Reisenden, die den Zug nicht rechtzeitig verlassen haben, als auch gegen Fahrgeldhinterziehungen zu schützen, ist durch im Tarif veröffentlichte Zusatzbestimmung zu § 24 der EBO. vorgeschrieben, daß der Reisende selbst dafür zu sorgen hat, daß er auf den Übergangsstationen in den richtigen Zug gelangt und am Ziel seiner Reise den Wagen verläßt. – Für Bahnstrecken mit Stadt- und Vorortverkehr ist auf gleichem Wege zugelassen, daß. das A. der Dauer des Aufenthalts unterbleiben darf. Die Stationsnamen werden hier nur ausgerufen, wenn im Winter die Wagenfenster so beschlagen oder befroren sind, daß die Stationsbezeichnungen vom Innern der Wagen aus nicht erkennbar sind.


Ausrüsten der Lokomotiven geschieht im allgemeinen (bei den österr. Staatsbahnen grundsätzlich) nach Beendigung der Diensttour vor Einstellen der Lokomotive in die Remise. Das A. umfaßt die Versorgung der Lokomotive mit Wasser, Brennstoff (Kohle, Heizöl, Holz), Öl und Sand. Zur Wasserfassung dienen Wasserkrane; das A. mit Kohle geschieht entweder von Hand aus mittels Körben von durchschnittlich 50 kg Inhalt oder maschinell durch Bekohlungsanlagen (s. d.), desgleichen erfordert die Heizölfeuerung eigene Ausrüsteanlagen. Das Holz (Abfall der Sägewerke, 1 m lang) soll zur Ausrüstung nicht lose verwendet werden; es empfiehlt sich vielmehr, dieses in – durch Eisenreifen zusammengehaltene – Bunde von ca. 0·12 m3 zu schlichten und in dieser Form auf die Tender zu laden.

Zur Vermeidung von Zeitverlusten beim A. ist anzustreben, die gesamte Ausrüstung an einem Ort zu konzentrieren.


Ausrüstung (equipment; équipement; fornimento) der Bahn begreift die Gesamtheit jener Gegenstände, die für die Benutzung der stehenden Bahnanlage zum Zweck der Beförderung von Personen und Gütern erforderlich sind.

Zur A. gehört zunächst und in erster Linie das rollende Material (Lokomotiven, Tender, Wagen, Schneepflüge etc.), dessen Beschaffung mitunter in dem Fall unterbleibt, wenn die Überlassung des Betriebs an eine anschließende Bahn erfolgt, die die Betriebsmittel beistellt.

Die ausreichende A. der Eisenbahnen mit Betriebsmitteln ist ein Gebot allgemeiner wirtschaftlicher und staatlicher (namentlich militärischer) Interessen, weshalb es das Recht und. die Pflicht der Staatsgewalt ist, dafür zu sorgen, daß jede Bahn mit dem den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Betriebsmaterial ausgerüstet werde. Ebenso ist die A. der Eisenbahnen mit gleichartig gebauten Betriebsmitteln, abgesehen davon, daß die Bahnen selbst hieran wegen des Anschlußverkehrs ein lebhaftes Interesse haben, aus staatlichen Rücksichten von besonderer Bedeutung; es wurden daher im Bereich eines jeden Staates grundsätzliche Bestimmungen über die Bauart der Betriebsmittel herausgegeben; so ist, gestützt auf Art. 42 der deutschen Reichsverfassung, von Reichs wegen Vorsorge für die Einheitlichkeit der A. mit Betriebsmitteln getroffen worden (Eisenbahnbau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904).

Daran schließen sich die einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizeireglements über die Beschaffenheit der Betriebsmittel.

Für Österreich sind die grundlegenden Bestimmungen über die A. der Bahnen mit Betriebsmitteln in den §§ 2, 3, 21–24 der Eisenbahnbetriebsordnung und in den Bestimmungen über die Vorlage von Typenplänen und die Bauart von Fahrbetriebsmitteln der

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[323/0333] der im Rauchkasten sich ansammelnden Mengen von Flugasche und halbverbrannten kleinen Kohlenstücken möglich ist. Bei Lokomotiven, die auf Grund gut ausgemittelter Anordnung und guter Querschnittverhältnisse von Rauchfang und Blasrohr mit geringer Luftverdünnung im Rauchkasten den nötigen Zug für die Verbrennung ergeben, kann, insbesondere wenn diese Voraussetzung der richtigen Durchbildung noch ergänzt ist durch Verbundanordnung und langen, sogenannten amerikanischen Rauchkasten, von der Anwendung eines A., der durch Offenlassen, schlecht vorgenommenen Verschluß, auch durch Herabfallen während der Fahrt infolge starker Abrostung zu Betriebsanständen führen kann, abgesehen werden (s. Dampfkessel und Lokomotive). Ausreißen des Feuers wird in Gefahrfällen zur Verhütung von Explosionen des Lokomotivkessels vorgenommen und besteht darin, daß die brennenden Kohlenstücke mit Hilfe des Schürhakens vom Rost in den Aschenkasten gestoßen werden. Hierzu sind – wenn nötig – die Roststäbe mit dem Rostspieß aufzuheben. Zum Ablöschen der Glut ist sodann Wasser in den Aschenkasten zu spritzen. Ausrufen der Stationsnamen. In England und Amerika ist das A. bei Ankunft der Züge nicht üblich, in Deutschland, Österreich und anderen Ländern aber vorgeschrieben. Für die deutschen Bahnen bestimmt § 24 der EBO.: „Bei Ankunft auf einer Station sind ihr Name und der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen, außerdem die Dauer des Aufenthalts, wenn dieser mehr als 4 Minuten beträgt.“ Um die Eisenbahnverwaltungen sowohl gegen unberechtigte Ersatzansprüche von Reisenden, die den Zug nicht rechtzeitig verlassen haben, als auch gegen Fahrgeldhinterziehungen zu schützen, ist durch im Tarif veröffentlichte Zusatzbestimmung zu § 24 der EBO. vorgeschrieben, daß der Reisende selbst dafür zu sorgen hat, daß er auf den Übergangsstationen in den richtigen Zug gelangt und am Ziel seiner Reise den Wagen verläßt. – Für Bahnstrecken mit Stadt- und Vorortverkehr ist auf gleichem Wege zugelassen, daß. das A. der Dauer des Aufenthalts unterbleiben darf. Die Stationsnamen werden hier nur ausgerufen, wenn im Winter die Wagenfenster so beschlagen oder befroren sind, daß die Stationsbezeichnungen vom Innern der Wagen aus nicht erkennbar sind. Ausrüsten der Lokomotiven geschieht im allgemeinen (bei den österr. Staatsbahnen grundsätzlich) nach Beendigung der Diensttour vor Einstellen der Lokomotive in die Remise. Das A. umfaßt die Versorgung der Lokomotive mit Wasser, Brennstoff (Kohle, Heizöl, Holz), Öl und Sand. Zur Wasserfassung dienen Wasserkrane; das A. mit Kohle geschieht entweder von Hand aus mittels Körben von durchschnittlich 50 kg Inhalt oder maschinell durch Bekohlungsanlagen (s. d.), desgleichen erfordert die Heizölfeuerung eigene Ausrüsteanlagen. Das Holz (Abfall der Sägewerke, 1 m lang) soll zur Ausrüstung nicht lose verwendet werden; es empfiehlt sich vielmehr, dieses in – durch Eisenreifen zusammengehaltene – Bunde von ca. 0·12 m3 zu schlichten und in dieser Form auf die Tender zu laden. Zur Vermeidung von Zeitverlusten beim A. ist anzustreben, die gesamte Ausrüstung an einem Ort zu konzentrieren. Ausrüstung (equipment; équipement; fornimento) der Bahn begreift die Gesamtheit jener Gegenstände, die für die Benutzung der stehenden Bahnanlage zum Zweck der Beförderung von Personen und Gütern erforderlich sind. Zur A. gehört zunächst und in erster Linie das rollende Material (Lokomotiven, Tender, Wagen, Schneepflüge etc.), dessen Beschaffung mitunter in dem Fall unterbleibt, wenn die Überlassung des Betriebs an eine anschließende Bahn erfolgt, die die Betriebsmittel beistellt. Die ausreichende A. der Eisenbahnen mit Betriebsmitteln ist ein Gebot allgemeiner wirtschaftlicher und staatlicher (namentlich militärischer) Interessen, weshalb es das Recht und. die Pflicht der Staatsgewalt ist, dafür zu sorgen, daß jede Bahn mit dem den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Betriebsmaterial ausgerüstet werde. Ebenso ist die A. der Eisenbahnen mit gleichartig gebauten Betriebsmitteln, abgesehen davon, daß die Bahnen selbst hieran wegen des Anschlußverkehrs ein lebhaftes Interesse haben, aus staatlichen Rücksichten von besonderer Bedeutung; es wurden daher im Bereich eines jeden Staates grundsätzliche Bestimmungen über die Bauart der Betriebsmittel herausgegeben; so ist, gestützt auf Art. 42 der deutschen Reichsverfassung, von Reichs wegen Vorsorge für die Einheitlichkeit der A. mit Betriebsmitteln getroffen worden (Eisenbahnbau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904). Daran schließen sich die einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizeireglements über die Beschaffenheit der Betriebsmittel. Für Österreich sind die grundlegenden Bestimmungen über die A. der Bahnen mit Betriebsmitteln in den §§ 2, 3, 21–24 der Eisenbahnbetriebsordnung und in den Bestimmungen über die Vorlage von Typenplänen und die Bauart von Fahrbetriebsmitteln der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/333>, abgerufen am 22.12.2024.