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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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sonstige Weisungen zur Erzielung einer einheitlichen Anordnung enthalten. In Österreich sind die Bestimmungen über die A. in einer Verordnung vom 4. Dezember 1899 enthalten. - Für ein größeres Verkehrs gebiet lassen sich sämtliche Zugverbindungen durch Aushangfahrpläne in übersichtlicher Weise nicht mehr darstellen. Seit Einführung billiger Kursbücher (s. d.) liegt hierfür ein Bedürfnis auch nicht mehr vor. Der Umfang des Aushängens von Fahrplänen wird daher mehr und mehr eingeschränkt. Für die preuß.-hess. Staatsbahnen ist vorgeschrieben, daß auf jeder Station der A. der anschließenden und soweit erforderlich und räumlich angängig auch der benachbarten Bahnstrecken auszuhängen ist. Tunlichst zeitig vor Beginn eines neuen Fahrplanabschnitts wird hier durch einen Aushang auf rotem Papier darauf hingewiesen, daß die neuen Fahrpläne in einem Zimmer der Station eingesehen werden können. - Der Aushang der Fahrpläne soll so erfolgen, daß ihr Inhalt sich in ganzem Umfange erkennen läßt, und die Reisenden unbehindert herantreten können. Im übrigen hat es sich als notwendig erwiesen, Abfahr- und Ankunftzeiten sowie Gattung und Fahrrichtung der Züge außer durch den A. noch durch besondere Aushänge auf den Bahnhöfen bekanntzumachen, die bei getrennten Zugängen gleichzeitig eine Angabe über den für den Zug in Frage kommenden Bahnsteig oder das Fahrgleis enthalten.

Breusing.


Aushebestange. Beim Abdrücken, Abstoßen und Ablaufen der Wagen (s. d.) wird ein wiederholtes Anhalten der Fahrzeuge vermieden und Zeit erspart, wenn die Kupplungen während der Bewegung der Fahrzeuge gelöst werden können. Um dies zu ermöglichen, ohne zwischen den Wagen ins Gleis treten zu müssen, sind Aushebestangen im Gebrauch, durch die die Hauptkupplungen von dem neben dem Wagen hergehenden Rangierarbeiter gelöst werden, nachdem sie vorher beim Stillstande der Fahrzeuge genügend ausgelängt worden sind. Die A. besteht entweder aus einer gewöhnlichen, etwas gekrümmten oder für ihren Zweck durch Anbringung eines Handgriffs und Hebels besonders hergerichteten, etwa 2 m langen Holzstange. Sie hat bisher keine allgemeine Einführung gefunden, weil ihre Handhabung für die Rangierer mit manchen Unbequemlichkeiten verbunden ist, so daß diese das Lösen der Kupplungen von Hand vorziehen.


Aushelfer und Aushelferinnen. Aushelfer sind bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigte Bedienstete, denen nach Ablegung der Weichenstellerprüfung im Bahnhofs-, Abfertigungs- oder Telegraphendienst Arbeiten einfacher Art übertragen werden. Auch können Bewerber, die für den mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst vorgemerkt sind, bis zu ihrer Einberufung als Zivilsupernumerare als Aushelfer beschäftigt werden.

Aushelferinnen werden außerhalb des Beamtenverhältnisses im Abfertigungs-, Telegraphen- und Bureaudienst in gleicher Weise wie die Aushelfer beschäftigt. Nach bestandener Prüfung werden sie zunächst als Anwärterinnen diätarisch und demnächst als Eisenbahngehilfinnen etatsmäßig angestellt.


Auskunftsstellen (enquiry office; bureau d'information; ufficio d'informazione) sind im Laufe der Zeit zur Erleichterung der Auskunfterteilung über Verkehrsfragen als besondere Dienststellen an solchen Orten eingerichtet worden, an denen sich hierzu bei der Zunahme des Verkehrs ein Bedürfnis herausgestellt hat. Die A. erteilen entweder nur über die Fragen des Reiseverkehrs oder auch über den Gesamtverkehr sowohl mündlich als auch schriftlich unentgeltliche Auskünfte, jedoch ohne Gewähr. A. solcher Art befinden sich im Bereich der preußisch - hessischen Eisenbahngemeinschaft in: Berlin - Potsdamer Bahnhof (amtliches Reisebureau), Berlin, Bahnhof, Friedrichsstraße; Braunschweig, Hauptbahnhof; Breslau, Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Breslau); Cöln, Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Cöln); Erfurt, am Bahnhof; Frankfurt a. M., Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Frankfurt a. M.); Hamburg, Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Hamburg); Leipzig, Brühl 75/77 (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Leipzig). Außer diesen A. besteht noch ein besonderes "Auskunftsbureau der Deutschen Reichs- und der preußischen und hessischen Staatseisenbahnen" in Berlin C. 25, Bahnhof, Alexanderplatz, in dem mündlich und schriftlich Auskunft über Fahrpläne, Reisewege, Anschlüsse, Zollabfertigung und Beförderungspreise im deutschen und internationalen Personen-, Gepäck-, Tier- und Güterverkehr, mit Ausnahme des inneren russischen Verkehrs, erteilt wird. Auch sind daselbst Tarife verkäuflich.

Die bayerische Staatseisenbahnverwaltung hat A. in München (auch für den gesamten Tier- und Güterverkehr von und nach Bayern) und für das Pfälzische Netz in Ludwigshafen a. Rh.; die badische Staatseisenbahnverwaltung in Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe, Baden-Baden, Freiburg und Basel, Badischer Bahnhof; die sächsische Staatseisenbahnverwaltung in

sonstige Weisungen zur Erzielung einer einheitlichen Anordnung enthalten. In Österreich sind die Bestimmungen über die A. in einer Verordnung vom 4. Dezember 1899 enthalten. – Für ein größeres Verkehrs gebiet lassen sich sämtliche Zugverbindungen durch Aushangfahrpläne in übersichtlicher Weise nicht mehr darstellen. Seit Einführung billiger Kursbücher (s. d.) liegt hierfür ein Bedürfnis auch nicht mehr vor. Der Umfang des Aushängens von Fahrplänen wird daher mehr und mehr eingeschränkt. Für die preuß.-hess. Staatsbahnen ist vorgeschrieben, daß auf jeder Station der A. der anschließenden und soweit erforderlich und räumlich angängig auch der benachbarten Bahnstrecken auszuhängen ist. Tunlichst zeitig vor Beginn eines neuen Fahrplanabschnitts wird hier durch einen Aushang auf rotem Papier darauf hingewiesen, daß die neuen Fahrpläne in einem Zimmer der Station eingesehen werden können. – Der Aushang der Fahrpläne soll so erfolgen, daß ihr Inhalt sich in ganzem Umfange erkennen läßt, und die Reisenden unbehindert herantreten können. Im übrigen hat es sich als notwendig erwiesen, Abfahr- und Ankunftzeiten sowie Gattung und Fahrrichtung der Züge außer durch den A. noch durch besondere Aushänge auf den Bahnhöfen bekanntzumachen, die bei getrennten Zugängen gleichzeitig eine Angabe über den für den Zug in Frage kommenden Bahnsteig oder das Fahrgleis enthalten.

Breusing.


Aushebestange. Beim Abdrücken, Abstoßen und Ablaufen der Wagen (s. d.) wird ein wiederholtes Anhalten der Fahrzeuge vermieden und Zeit erspart, wenn die Kupplungen während der Bewegung der Fahrzeuge gelöst werden können. Um dies zu ermöglichen, ohne zwischen den Wagen ins Gleis treten zu müssen, sind Aushebestangen im Gebrauch, durch die die Hauptkupplungen von dem neben dem Wagen hergehenden Rangierarbeiter gelöst werden, nachdem sie vorher beim Stillstande der Fahrzeuge genügend ausgelängt worden sind. Die A. besteht entweder aus einer gewöhnlichen, etwas gekrümmten oder für ihren Zweck durch Anbringung eines Handgriffs und Hebels besonders hergerichteten, etwa 2 m langen Holzstange. Sie hat bisher keine allgemeine Einführung gefunden, weil ihre Handhabung für die Rangierer mit manchen Unbequemlichkeiten verbunden ist, so daß diese das Lösen der Kupplungen von Hand vorziehen.


Aushelfer und Aushelferinnen. Aushelfer sind bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigte Bedienstete, denen nach Ablegung der Weichenstellerprüfung im Bahnhofs-, Abfertigungs- oder Telegraphendienst Arbeiten einfacher Art übertragen werden. Auch können Bewerber, die für den mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst vorgemerkt sind, bis zu ihrer Einberufung als Zivilsupernumerare als Aushelfer beschäftigt werden.

Aushelferinnen werden außerhalb des Beamtenverhältnisses im Abfertigungs-, Telegraphen- und Bureaudienst in gleicher Weise wie die Aushelfer beschäftigt. Nach bestandener Prüfung werden sie zunächst als Anwärterinnen diätarisch und demnächst als Eisenbahngehilfinnen etatsmäßig angestellt.


Auskunftsstellen (enquiry office; bureau d'information; ufficio d'informazione) sind im Laufe der Zeit zur Erleichterung der Auskunfterteilung über Verkehrsfragen als besondere Dienststellen an solchen Orten eingerichtet worden, an denen sich hierzu bei der Zunahme des Verkehrs ein Bedürfnis herausgestellt hat. Die A. erteilen entweder nur über die Fragen des Reiseverkehrs oder auch über den Gesamtverkehr sowohl mündlich als auch schriftlich unentgeltliche Auskünfte, jedoch ohne Gewähr. A. solcher Art befinden sich im Bereich der preußisch – hessischen Eisenbahngemeinschaft in: Berlin – Potsdamer Bahnhof (amtliches Reisebureau), Berlin, Bahnhof, Friedrichsstraße; Braunschweig, Hauptbahnhof; Breslau, Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Breslau); Cöln, Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Cöln); Erfurt, am Bahnhof; Frankfurt a. M., Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Frankfurt a. M.); Hamburg, Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Hamburg); Leipzig, Brühl 75/77 (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Leipzig). Außer diesen A. besteht noch ein besonderes „Auskunftsbureau der Deutschen Reichs- und der preußischen und hessischen Staatseisenbahnen“ in Berlin C. 25, Bahnhof, Alexanderplatz, in dem mündlich und schriftlich Auskunft über Fahrpläne, Reisewege, Anschlüsse, Zollabfertigung und Beförderungspreise im deutschen und internationalen Personen-, Gepäck-, Tier- und Güterverkehr, mit Ausnahme des inneren russischen Verkehrs, erteilt wird. Auch sind daselbst Tarife verkäuflich.

Die bayerische Staatseisenbahnverwaltung hat A. in München (auch für den gesamten Tier- und Güterverkehr von und nach Bayern) und für das Pfälzische Netz in Ludwigshafen a. Rh.; die badische Staatseisenbahnverwaltung in Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe, Baden-Baden, Freiburg und Basel, Badischer Bahnhof; die sächsische Staatseisenbahnverwaltung in

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[319/0329] sonstige Weisungen zur Erzielung einer einheitlichen Anordnung enthalten. In Österreich sind die Bestimmungen über die A. in einer Verordnung vom 4. Dezember 1899 enthalten. – Für ein größeres Verkehrs gebiet lassen sich sämtliche Zugverbindungen durch Aushangfahrpläne in übersichtlicher Weise nicht mehr darstellen. Seit Einführung billiger Kursbücher (s. d.) liegt hierfür ein Bedürfnis auch nicht mehr vor. Der Umfang des Aushängens von Fahrplänen wird daher mehr und mehr eingeschränkt. Für die preuß.-hess. Staatsbahnen ist vorgeschrieben, daß auf jeder Station der A. der anschließenden und soweit erforderlich und räumlich angängig auch der benachbarten Bahnstrecken auszuhängen ist. Tunlichst zeitig vor Beginn eines neuen Fahrplanabschnitts wird hier durch einen Aushang auf rotem Papier darauf hingewiesen, daß die neuen Fahrpläne in einem Zimmer der Station eingesehen werden können. – Der Aushang der Fahrpläne soll so erfolgen, daß ihr Inhalt sich in ganzem Umfange erkennen läßt, und die Reisenden unbehindert herantreten können. Im übrigen hat es sich als notwendig erwiesen, Abfahr- und Ankunftzeiten sowie Gattung und Fahrrichtung der Züge außer durch den A. noch durch besondere Aushänge auf den Bahnhöfen bekanntzumachen, die bei getrennten Zugängen gleichzeitig eine Angabe über den für den Zug in Frage kommenden Bahnsteig oder das Fahrgleis enthalten. Breusing. Aushebestange. Beim Abdrücken, Abstoßen und Ablaufen der Wagen (s. d.) wird ein wiederholtes Anhalten der Fahrzeuge vermieden und Zeit erspart, wenn die Kupplungen während der Bewegung der Fahrzeuge gelöst werden können. Um dies zu ermöglichen, ohne zwischen den Wagen ins Gleis treten zu müssen, sind Aushebestangen im Gebrauch, durch die die Hauptkupplungen von dem neben dem Wagen hergehenden Rangierarbeiter gelöst werden, nachdem sie vorher beim Stillstande der Fahrzeuge genügend ausgelängt worden sind. Die A. besteht entweder aus einer gewöhnlichen, etwas gekrümmten oder für ihren Zweck durch Anbringung eines Handgriffs und Hebels besonders hergerichteten, etwa 2 m langen Holzstange. Sie hat bisher keine allgemeine Einführung gefunden, weil ihre Handhabung für die Rangierer mit manchen Unbequemlichkeiten verbunden ist, so daß diese das Lösen der Kupplungen von Hand vorziehen. Aushelfer und Aushelferinnen. Aushelfer sind bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigte Bedienstete, denen nach Ablegung der Weichenstellerprüfung im Bahnhofs-, Abfertigungs- oder Telegraphendienst Arbeiten einfacher Art übertragen werden. Auch können Bewerber, die für den mittleren nichttechnischen Eisenbahndienst vorgemerkt sind, bis zu ihrer Einberufung als Zivilsupernumerare als Aushelfer beschäftigt werden. Aushelferinnen werden außerhalb des Beamtenverhältnisses im Abfertigungs-, Telegraphen- und Bureaudienst in gleicher Weise wie die Aushelfer beschäftigt. Nach bestandener Prüfung werden sie zunächst als Anwärterinnen diätarisch und demnächst als Eisenbahngehilfinnen etatsmäßig angestellt. Auskunftsstellen (enquiry office; bureau d'information; ufficio d'informazione) sind im Laufe der Zeit zur Erleichterung der Auskunfterteilung über Verkehrsfragen als besondere Dienststellen an solchen Orten eingerichtet worden, an denen sich hierzu bei der Zunahme des Verkehrs ein Bedürfnis herausgestellt hat. Die A. erteilen entweder nur über die Fragen des Reiseverkehrs oder auch über den Gesamtverkehr sowohl mündlich als auch schriftlich unentgeltliche Auskünfte, jedoch ohne Gewähr. A. solcher Art befinden sich im Bereich der preußisch – hessischen Eisenbahngemeinschaft in: Berlin – Potsdamer Bahnhof (amtliches Reisebureau), Berlin, Bahnhof, Friedrichsstraße; Braunschweig, Hauptbahnhof; Breslau, Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Breslau); Cöln, Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Cöln); Erfurt, am Bahnhof; Frankfurt a. M., Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Frankfurt a. M.); Hamburg, Hauptbahnhof (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Hamburg); Leipzig, Brühl 75/77 (auch für Tier- und Güterverkehr von und nach Leipzig). Außer diesen A. besteht noch ein besonderes „Auskunftsbureau der Deutschen Reichs- und der preußischen und hessischen Staatseisenbahnen“ in Berlin C. 25, Bahnhof, Alexanderplatz, in dem mündlich und schriftlich Auskunft über Fahrpläne, Reisewege, Anschlüsse, Zollabfertigung und Beförderungspreise im deutschen und internationalen Personen-, Gepäck-, Tier- und Güterverkehr, mit Ausnahme des inneren russischen Verkehrs, erteilt wird. Auch sind daselbst Tarife verkäuflich. Die bayerische Staatseisenbahnverwaltung hat A. in München (auch für den gesamten Tier- und Güterverkehr von und nach Bayern) und für das Pfälzische Netz in Ludwigshafen a. Rh.; die badische Staatseisenbahnverwaltung in Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe, Baden-Baden, Freiburg und Basel, Badischer Bahnhof; die sächsische Staatseisenbahnverwaltung in

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/329>, abgerufen am 22.12.2024.