Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.In anderem Sinne wird unter A. auch der von dem Vorstande der Bauabteilung (s. Eisenbahnbauabteilung) aufzustellende Arbeitsvorgang verstanden, der auf Grund der genehmigten Ausführungspläne über den Zusammenhang und die Reihenfolge sämtlicher Arbeiten und Beschaffungen für eine neue Bahnlinie Auskunft gibt (s. Bauleitung). Arbeitswagen (permanent way wagon, service car; wagon de service de la voie; carro di lavoro) - auch Bahndienstwagen, Bahnerhaltungswagen genannt - sind aus dem allgemeinen Fahrpark ausgeschiedene ausschließlich zum Verführen von Bahnerhaltungsmaterial und Kohlenlösche dienende Wagen, die im allgemeinen nur in mit geringer Geschwindigkeit verkehrende Arbeits- (Bahnerhaltungs-) Züge, und nur ausnahmsweise unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßregeln in Güterzüge mit geringer Geschwindigkeit eingestellt werden dürfen. Als A. finden solche Wagen Verwendung, die wegen ihres Alters und ihrer Bauart für den Verkehr nicht mehr benutzbar sind. Diese Wagen erhalten niedrige umklappbare Bordwände, häufig auch im Fußboden angebrachte Entleerungsklappen und zum Schutz der Achslagergehäuse umlegbare Schürzen aus Segeltuch oder Eisenblech. Wegen der ausschließlich internen Verwendung der A. brauchen bei deren Erhaltung die internationalen "Vorschriften für den Bau und die Unterhaltung der Betriebsmittel" nicht eingehalten zu werden. Arbeitszug (work train, train for carrying materials for construction; train de service; treno di lavoro), auch Materialzug (material train; train pour le transport des materiaux ou de ballast; treno trasporto materiali o di ballast), Sonderzug mit Dampf- oder elektrischen Lokomotiven (auch Motorwagen), der gebildet wird, um bei Neubauten, Ergänzungs- oder Unterhaltungsarbeiten die zur Herstellung oder Erhaltung des Bahnkörpers und der Bauwerke erforderlichen Erdmassen und Baustoffe sowie die Bettungsstoffe für den Oberbau - im letzten Falle auch Schotterzug (ballast train; train de ballast; treno di ballast) genannt - oder andere Materialien und Ausrüstungsgegenstände zur Verwendungsstelle zu befördern, oder um die in Einschnitten u. dgl. gewonnenen Erd- und Felsmassen nach entfernteren Dämmen und Ablagerungsstellen abzufahren. Die A. gehören demnach zu den Dienstzügen (s. d.). Sie können benutzen eigene Gleise (Arbeitsgleise, Materialbahnen), im Bau begriffene für den künftigen Eisenbahnbetrieb bestimmte Gleise und werden dann Bauzüge (train of railway workmens; train de la route, train d'ouvriers; treno di lavoro) genannt, oder auch bereits im Betrieb stehende Gleise. In den einzelnen Verwaltungsgebieten des Deutschen Reichs und Österreichs sind teils eigene, das gesamte Arbeitszugwesen ordnende behördliche Vorschriften erlassen, teils haben hierfür die Bestimmungen der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung (s. d.) und der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung (s.d) oder auch einzelner je nach Erfordernis erlassener behördlicher Verfügungen Anwendung zu finden. In schwierigeren praktischen Fällen ist es stets notwendig, die am Schlüsse dieses Aufsatzes angeführten Verordnungen, die zum Teil fortwährenden Änderungen durch neuerlassene Verfügungen unterworfen sind, in ihrer letzten gültigen Form zu Rate zu ziehen. I. Auf Neubaustrecken. Obwohl die Befugnis zur Einleitung der A. schon in der Baukonzession liegt, muß doch zur Eröffnung des vorläufigen Lokomotivbetriebs die Zustimmung (s. Benützungskonsens und Betriebseröffnung) der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde (im Deutschen Reiche die Landespolizeibehörde, in Österreich die Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen) erwirkt werden. Beim Einholen dieser Genehmigung hat der Bahnunternehmer die zu befahrenden Strecken und das für diesen Betrieb verantwortliche Organ namhaft zu machen, den Nachweis der Kollaudierung der bei der Enteignungsverhandlung vorgeschriebenen feuersicheren Herstellungen in der betreffenden Strecke sowie über Erprobung der Brücken beizubringen. Vor Eröffnung des Arbeitszugbetriebs ist dafür zu sorgen, daß die Fahrbarkeit der Wege und die Wasserabflußverhältnisse nicht gestört sind, die Wegübergänge dem Durchgang der Züge kein Hindernis bereiten und daß der Zustand der Bahngleise den Anforderungen des Arbeitszugbetriebs entspricht, insbesondere die Gleise gut gelascht, genagelt, gerichtet und genügend unterstopft sind, um den Schwellen ein festes Auflager zu geben. Auf den Stationen sind die etwa erforderlichen Vorkehrungen gegen das Abrollen der Fahrzeuge und für die Wasserversorgung der Lokomotiven (Hilfswasserstationen) zu treffen. Verkehrsreiche oder nicht übersichtliche Wegübergänge in Schienenhöhe sind schon für den Arbeitszugbetrieb wenigstens mit vorläufigen, durch vereidigte und geprüfte Organe bedienten und bewachten Schranken zu versehen; solange diese fehlen, müssen die Züge vor solchen In anderem Sinne wird unter A. auch der von dem Vorstande der Bauabteilung (s. Eisenbahnbauabteilung) aufzustellende Arbeitsvorgang verstanden, der auf Grund der genehmigten Ausführungspläne über den Zusammenhang und die Reihenfolge sämtlicher Arbeiten und Beschaffungen für eine neue Bahnlinie Auskunft gibt (s. Bauleitung). Arbeitswagen (permanent way wagon, service car; wagon de service de la voie; carro di lavoro) – auch Bahndienstwagen, Bahnerhaltungswagen genannt – sind aus dem allgemeinen Fahrpark ausgeschiedene ausschließlich zum Verführen von Bahnerhaltungsmaterial und Kohlenlösche dienende Wagen, die im allgemeinen nur in mit geringer Geschwindigkeit verkehrende Arbeits- (Bahnerhaltungs-) Züge, und nur ausnahmsweise unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßregeln in Güterzüge mit geringer Geschwindigkeit eingestellt werden dürfen. Als A. finden solche Wagen Verwendung, die wegen ihres Alters und ihrer Bauart für den Verkehr nicht mehr benutzbar sind. Diese Wagen erhalten niedrige umklappbare Bordwände, häufig auch im Fußboden angebrachte Entleerungsklappen und zum Schutz der Achslagergehäuse umlegbare Schürzen aus Segeltuch oder Eisenblech. Wegen der ausschließlich internen Verwendung der A. brauchen bei deren Erhaltung die internationalen „Vorschriften für den Bau und die Unterhaltung der Betriebsmittel“ nicht eingehalten zu werden. Arbeitszug (work train, train for carrying materials for construction; train de service; treno di lavoro), auch Materialzug (material train; train pour le transport des matériaux ou de ballast; treno trasporto materiali o di ballast), Sonderzug mit Dampf- oder elektrischen Lokomotiven (auch Motorwagen), der gebildet wird, um bei Neubauten, Ergänzungs- oder Unterhaltungsarbeiten die zur Herstellung oder Erhaltung des Bahnkörpers und der Bauwerke erforderlichen Erdmassen und Baustoffe sowie die Bettungsstoffe für den Oberbau – im letzten Falle auch Schotterzug (ballast train; train de ballast; treno di ballast) genannt – oder andere Materialien und Ausrüstungsgegenstände zur Verwendungsstelle zu befördern, oder um die in Einschnitten u. dgl. gewonnenen Erd- und Felsmassen nach entfernteren Dämmen und Ablagerungsstellen abzufahren. Die A. gehören demnach zu den Dienstzügen (s. d.). Sie können benutzen eigene Gleise (Arbeitsgleise, Materialbahnen), im Bau begriffene für den künftigen Eisenbahnbetrieb bestimmte Gleise und werden dann Bauzüge (train of railway workmens; train de la route, train d'ouvriers; treno di lavoro) genannt, oder auch bereits im Betrieb stehende Gleise. In den einzelnen Verwaltungsgebieten des Deutschen Reichs und Österreichs sind teils eigene, das gesamte Arbeitszugwesen ordnende behördliche Vorschriften erlassen, teils haben hierfür die Bestimmungen der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung (s. d.) und der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung (s.d) oder auch einzelner je nach Erfordernis erlassener behördlicher Verfügungen Anwendung zu finden. In schwierigeren praktischen Fällen ist es stets notwendig, die am Schlüsse dieses Aufsatzes angeführten Verordnungen, die zum Teil fortwährenden Änderungen durch neuerlassene Verfügungen unterworfen sind, in ihrer letzten gültigen Form zu Rate zu ziehen. I. Auf Neubaustrecken. Obwohl die Befugnis zur Einleitung der A. schon in der Baukonzession liegt, muß doch zur Eröffnung des vorläufigen Lokomotivbetriebs die Zustimmung (s. Benützungskonsens und Betriebseröffnung) der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde (im Deutschen Reiche die Landespolizeibehörde, in Österreich die Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen) erwirkt werden. Beim Einholen dieser Genehmigung hat der Bahnunternehmer die zu befahrenden Strecken und das für diesen Betrieb verantwortliche Organ namhaft zu machen, den Nachweis der Kollaudierung der bei der Enteignungsverhandlung vorgeschriebenen feuersicheren Herstellungen in der betreffenden Strecke sowie über Erprobung der Brücken beizubringen. Vor Eröffnung des Arbeitszugbetriebs ist dafür zu sorgen, daß die Fahrbarkeit der Wege und die Wasserabflußverhältnisse nicht gestört sind, die Wegübergänge dem Durchgang der Züge kein Hindernis bereiten und daß der Zustand der Bahngleise den Anforderungen des Arbeitszugbetriebs entspricht, insbesondere die Gleise gut gelascht, genagelt, gerichtet und genügend unterstopft sind, um den Schwellen ein festes Auflager zu geben. Auf den Stationen sind die etwa erforderlichen Vorkehrungen gegen das Abrollen der Fahrzeuge und für die Wasserversorgung der Lokomotiven (Hilfswasserstationen) zu treffen. Verkehrsreiche oder nicht übersichtliche Wegübergänge in Schienenhöhe sind schon für den Arbeitszugbetrieb wenigstens mit vorläufigen, durch vereidigte und geprüfte Organe bedienten und bewachten Schranken zu versehen; solange diese fehlen, müssen die Züge vor solchen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0248" n="239"/> </p><lb/> <p>In anderem Sinne wird unter A. auch der von dem Vorstande der Bauabteilung (s. Eisenbahnbauabteilung) aufzustellende Arbeitsvorgang verstanden, der auf Grund der genehmigten Ausführungspläne über den Zusammenhang und die Reihenfolge sämtlicher Arbeiten und Beschaffungen für eine neue Bahnlinie Auskunft gibt (s. 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Beim Einholen dieser Genehmigung hat der Bahnunternehmer die zu befahrenden Strecken und das für diesen Betrieb verantwortliche Organ namhaft zu machen, den Nachweis der Kollaudierung der bei der Enteignungsverhandlung vorgeschriebenen feuersicheren Herstellungen in der betreffenden Strecke sowie über Erprobung der Brücken beizubringen.</p><lb/> <p>Vor Eröffnung des <hi rendition="#g">Arbeitszugbetriebs</hi> ist dafür zu sorgen, daß die Fahrbarkeit der Wege und die Wasserabflußverhältnisse nicht gestört sind, die Wegübergänge dem Durchgang der Züge kein Hindernis bereiten und daß der Zustand der Bahngleise den Anforderungen des Arbeitszugbetriebs entspricht, insbesondere die Gleise gut gelascht, genagelt, gerichtet und genügend unterstopft sind, um den Schwellen ein festes Auflager zu geben. Auf den Stationen sind die etwa erforderlichen Vorkehrungen gegen das Abrollen der Fahrzeuge und für die Wasserversorgung der Lokomotiven (Hilfswasserstationen) zu treffen. 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In anderem Sinne wird unter A. auch der von dem Vorstande der Bauabteilung (s. Eisenbahnbauabteilung) aufzustellende Arbeitsvorgang verstanden, der auf Grund der genehmigten Ausführungspläne über den Zusammenhang und die Reihenfolge sämtlicher Arbeiten und Beschaffungen für eine neue Bahnlinie Auskunft gibt (s. Bauleitung).
Arbeitswagen (permanent way wagon, service car; wagon de service de la voie; carro di lavoro) – auch Bahndienstwagen, Bahnerhaltungswagen genannt – sind aus dem allgemeinen Fahrpark ausgeschiedene ausschließlich zum Verführen von Bahnerhaltungsmaterial und Kohlenlösche dienende Wagen, die im allgemeinen nur in mit geringer Geschwindigkeit verkehrende Arbeits- (Bahnerhaltungs-) Züge, und nur ausnahmsweise unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßregeln in Güterzüge mit geringer Geschwindigkeit eingestellt werden dürfen.
Als A. finden solche Wagen Verwendung, die wegen ihres Alters und ihrer Bauart für den Verkehr nicht mehr benutzbar sind. Diese Wagen erhalten niedrige umklappbare Bordwände, häufig auch im Fußboden angebrachte Entleerungsklappen und zum Schutz der Achslagergehäuse umlegbare Schürzen aus Segeltuch oder Eisenblech.
Wegen der ausschließlich internen Verwendung der A. brauchen bei deren Erhaltung die internationalen „Vorschriften für den Bau und die Unterhaltung der Betriebsmittel“ nicht eingehalten zu werden.
Arbeitszug (work train, train for carrying materials for construction; train de service; treno di lavoro), auch Materialzug (material train; train pour le transport des matériaux ou de ballast; treno trasporto materiali o di ballast), Sonderzug mit Dampf- oder elektrischen Lokomotiven (auch Motorwagen), der gebildet wird, um bei Neubauten, Ergänzungs- oder Unterhaltungsarbeiten die zur Herstellung oder Erhaltung des Bahnkörpers und der Bauwerke erforderlichen Erdmassen und Baustoffe sowie die Bettungsstoffe für den Oberbau – im letzten Falle auch Schotterzug (ballast train; train de ballast; treno di ballast) genannt – oder andere Materialien und Ausrüstungsgegenstände zur Verwendungsstelle zu befördern, oder um die in Einschnitten u. dgl. gewonnenen Erd- und Felsmassen nach entfernteren Dämmen und Ablagerungsstellen abzufahren. Die A. gehören demnach zu den Dienstzügen (s. d.). Sie können benutzen
eigene Gleise (Arbeitsgleise, Materialbahnen),
im Bau begriffene für den künftigen Eisenbahnbetrieb bestimmte Gleise und werden dann Bauzüge (train of railway workmens; train de la route, train d'ouvriers; treno di lavoro) genannt,
oder auch bereits im Betrieb stehende Gleise.
In den einzelnen Verwaltungsgebieten des Deutschen Reichs und Österreichs sind teils eigene, das gesamte Arbeitszugwesen ordnende behördliche Vorschriften erlassen, teils haben hierfür die Bestimmungen der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung (s. d.) und der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung (s.d) oder auch einzelner je nach Erfordernis erlassener behördlicher Verfügungen Anwendung zu finden. In schwierigeren praktischen Fällen ist es stets notwendig, die am Schlüsse dieses Aufsatzes angeführten Verordnungen, die zum Teil fortwährenden Änderungen durch neuerlassene Verfügungen unterworfen sind, in ihrer letzten gültigen Form zu Rate zu ziehen.
I. Auf Neubaustrecken. Obwohl die Befugnis zur Einleitung der A. schon in der Baukonzession liegt, muß doch zur Eröffnung des vorläufigen Lokomotivbetriebs die Zustimmung (s. Benützungskonsens und Betriebseröffnung) der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde (im Deutschen Reiche die Landespolizeibehörde, in Österreich die Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen) erwirkt werden. Beim Einholen dieser Genehmigung hat der Bahnunternehmer die zu befahrenden Strecken und das für diesen Betrieb verantwortliche Organ namhaft zu machen, den Nachweis der Kollaudierung der bei der Enteignungsverhandlung vorgeschriebenen feuersicheren Herstellungen in der betreffenden Strecke sowie über Erprobung der Brücken beizubringen.
Vor Eröffnung des Arbeitszugbetriebs ist dafür zu sorgen, daß die Fahrbarkeit der Wege und die Wasserabflußverhältnisse nicht gestört sind, die Wegübergänge dem Durchgang der Züge kein Hindernis bereiten und daß der Zustand der Bahngleise den Anforderungen des Arbeitszugbetriebs entspricht, insbesondere die Gleise gut gelascht, genagelt, gerichtet und genügend unterstopft sind, um den Schwellen ein festes Auflager zu geben. Auf den Stationen sind die etwa erforderlichen Vorkehrungen gegen das Abrollen der Fahrzeuge und für die Wasserversorgung der Lokomotiven (Hilfswasserstationen) zu treffen. Verkehrsreiche oder nicht übersichtliche Wegübergänge in Schienenhöhe sind schon für den Arbeitszugbetrieb wenigstens mit vorläufigen, durch vereidigte und geprüfte Organe bedienten und bewachten Schranken zu versehen; solange diese fehlen, müssen die Züge vor solchen
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