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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Anschlußversäumnis (missing of connection; ommission de correspondance; mancata coincidenza) nennt man die Fahrtunterbrechung, die auf einer Übergangsstation für Reisende, für Vieh- oder Gütersendungen entsteht, wenn infolge von Zugverspätungen ein im Fahrplan vorgesehener Zuganschluß nicht zu stande kommt. Um den für den Verkehr sehr unliebsamen A. nach Möglichkeit entgegenzuwirken, werden die Übergangszeiten tunlichst so bemessen, daß besonders die wichtigen Anschlüsse nicht schon bei geringen Verspätungen verloren gehen. Auch wird für die einzelnen Züge genau festgestellt, wie lange sie bei Verspätungen der Anschlußzüge auf diese zu warten haben (Wartezeiten, s. d.). Endlich findet in besonderen Fällen auch ein Nachbringen der verspätet eintreffenden Übergangsreisenden mit Sonderzug statt, wenn der Anschlußzug mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr vorher abfahren mußte. Für die Bahnstrecken des großen Durchgangsverkehrs sind hierüber unter den beteiligten Verwaltungen besondere Vereinbarungen getroffen. - In Deutschland sind die vollspurigen Eisenbahnen, deren Netz mehr als 50 km umfaßt, verpflichtet, dem Reichs-Eisenbahnamt die Zugverspätungen innerhalb gewisser Grenzen zu melden und hierbei auch die Zahl der A. anzugeben. Die hiernach gefertigten Zusammenstellungen geben ein Bild über den Erfolg der Bestrebungen zur Hebung der Pünktlichkeit des Reiseverkehrs.

Die rechtlichen Folgen der A. für die Reisenden sind in Deutschland durch § 26 der EVO., in Österreich durch § 26 des Betriebsreglements geregelt. Hiernach begründen verspätete Abfahrten oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges keinen Anspruch auf Entschädigung. Wird ein Anschluß versäumt, so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern. Gibt er die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem nächsten Zug zur Abgangsstation zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie Rückbeförderung zu gewähren.

In Frankreich ist die Haftpflicht der Eisenbahnen im Falle eines A. gegenüber dem Reisenden nirgends ausdrücklich festgelegt - wird aber aus dem gemeinen Recht abgeleitet, nach dem jedermann für den durch seine Schuld verursachten Schaden aufzukommen hat, nur muß: 1. der Reisende beweisen, daß er einen direkten materiellen Schaden erlitten hat, und wird letzterer nur so weit berücksichtigt als er zur Zeit des Vertragsabschlusses (Antritt der Fahrt) vorausgesehen werden konnte; die Tatsache der Verspätung allein genügt nicht; 2. ein bahnseitiges Verschulden vorliegen (bei Verspätungen wird seitens der Rechtsprechung Verschulden der Eisenbahn vorausgesetzt) und ist nur im Falle höherer Gewalt Befreiung von der Haftung möglich.

In Italien besteht gleichfalls keine Haftung der Eisenbahnen für Verspätungen, bzw. A.; der Reisende hat nur das Recht auf Rückerstattung des erlegten Fahrgeldes in der Höhe der nicht durchfahrenen Strecke, wenn infolge Verspätung der Anschluß an einen Zug verloren geht und der Reisende erklärt, nicht mit einem anderen Zug, den er ohne weitere Unkosten zur Weiterfahrt benützen könnte, die Reise fortsetzen zu wollen.

Die in Rußland geltenden Bestimmungen sind mit den italienischen gleichlautend.

Breusing.


Anschneidwinkel (striking angle; angle d'application; angolo di contatto) ist jener Winkel, um den die geometrische Achse eines in einer Gleiskrümmung laufenden Räderpaares, das durch keine besondere Vorrichtung gezwungen ist, radial zu laufen, von der radialen Richtung abweicht.


Anschriften (inscriptions; inscriptions; inscrizioni), an Eisenbahnfahrzeugen zur Bezeichnung des Eigentums, der Gattung, der Verwendbarkeit, des Unterhaltungszustandes, der vorhandenen Einrichtungen u. s. w.

Nach den TV. des VDEV. müssen die Lokomotiven folgende A. tragen:

Die Bezeichnung der Eigentumsverwaltung; die Ordnungsnummer oder einen Namen; die größte zugelassene Geschwindigkeit in km in der Stunde (gewöhnlich im Führerhaus auf einem Schild angebracht); im Führerhaus muß an jedem Kessel ein metallenes Schild vorhanden sein, auf dem die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung des Kessels angegeben sind; dieses Schild muß mit dem Kesselblech unveränderlich verbunden und auch nach der Ummantelung sichtbar sein.

Außerdem empfehlen die TV. folgende A; den Namen des Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung der Lokomotive; an Tenderlokomotiven den Fassungsraum der Wasserbehälter in m3.

Die Gattung (Serie) der Lokomotive ist entweder schon aus der Nummer zu ersehen wie bei den österr. und italienischen Staatsbahnen (z. B. die Lokomotivnummer 310.05 enthält in den Ziffern vor dem Punkt die Gattungsbezeichnung, in den Ziffern nach dem Punkt die fortlaufende Nummer der Gattung) oder es wird nebst der Nummer noch eine besondere Gattungsbezeichnung in Form von Buchstaben (z. B. bei den preußischen Staatseisenbahnen S7, P3 u. s. w.) oder von römischen Ziffern (z. B. bei den badischen Staatseisenbahnen Ib, IIa u. s. w.) mit

Anschlußversäumnis (missing of connection; ommission de correspondance; mancata coincidenza) nennt man die Fahrtunterbrechung, die auf einer Übergangsstation für Reisende, für Vieh- oder Gütersendungen entsteht, wenn infolge von Zugverspätungen ein im Fahrplan vorgesehener Zuganschluß nicht zu stande kommt. Um den für den Verkehr sehr unliebsamen A. nach Möglichkeit entgegenzuwirken, werden die Übergangszeiten tunlichst so bemessen, daß besonders die wichtigen Anschlüsse nicht schon bei geringen Verspätungen verloren gehen. Auch wird für die einzelnen Züge genau festgestellt, wie lange sie bei Verspätungen der Anschlußzüge auf diese zu warten haben (Wartezeiten, s. d.). Endlich findet in besonderen Fällen auch ein Nachbringen der verspätet eintreffenden Übergangsreisenden mit Sonderzug statt, wenn der Anschlußzug mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr vorher abfahren mußte. Für die Bahnstrecken des großen Durchgangsverkehrs sind hierüber unter den beteiligten Verwaltungen besondere Vereinbarungen getroffen. – In Deutschland sind die vollspurigen Eisenbahnen, deren Netz mehr als 50 km umfaßt, verpflichtet, dem Reichs-Eisenbahnamt die Zugverspätungen innerhalb gewisser Grenzen zu melden und hierbei auch die Zahl der A. anzugeben. Die hiernach gefertigten Zusammenstellungen geben ein Bild über den Erfolg der Bestrebungen zur Hebung der Pünktlichkeit des Reiseverkehrs.

Die rechtlichen Folgen der A. für die Reisenden sind in Deutschland durch § 26 der EVO., in Österreich durch § 26 des Betriebsreglements geregelt. Hiernach begründen verspätete Abfahrten oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges keinen Anspruch auf Entschädigung. Wird ein Anschluß versäumt, so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern. Gibt er die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem nächsten Zug zur Abgangsstation zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie Rückbeförderung zu gewähren.

In Frankreich ist die Haftpflicht der Eisenbahnen im Falle eines A. gegenüber dem Reisenden nirgends ausdrücklich festgelegt – wird aber aus dem gemeinen Recht abgeleitet, nach dem jedermann für den durch seine Schuld verursachten Schaden aufzukommen hat, nur muß: 1. der Reisende beweisen, daß er einen direkten materiellen Schaden erlitten hat, und wird letzterer nur so weit berücksichtigt als er zur Zeit des Vertragsabschlusses (Antritt der Fahrt) vorausgesehen werden konnte; die Tatsache der Verspätung allein genügt nicht; 2. ein bahnseitiges Verschulden vorliegen (bei Verspätungen wird seitens der Rechtsprechung Verschulden der Eisenbahn vorausgesetzt) und ist nur im Falle höherer Gewalt Befreiung von der Haftung möglich.

In Italien besteht gleichfalls keine Haftung der Eisenbahnen für Verspätungen, bzw. A.; der Reisende hat nur das Recht auf Rückerstattung des erlegten Fahrgeldes in der Höhe der nicht durchfahrenen Strecke, wenn infolge Verspätung der Anschluß an einen Zug verloren geht und der Reisende erklärt, nicht mit einem anderen Zug, den er ohne weitere Unkosten zur Weiterfahrt benützen könnte, die Reise fortsetzen zu wollen.

Die in Rußland geltenden Bestimmungen sind mit den italienischen gleichlautend.

Breusing.


Anschneidwinkel (striking angle; angle d'application; angolo di contatto) ist jener Winkel, um den die geometrische Achse eines in einer Gleiskrümmung laufenden Räderpaares, das durch keine besondere Vorrichtung gezwungen ist, radial zu laufen, von der radialen Richtung abweicht.


Anschriften (inscriptions; inscriptions; inscrizioni), an Eisenbahnfahrzeugen zur Bezeichnung des Eigentums, der Gattung, der Verwendbarkeit, des Unterhaltungszustandes, der vorhandenen Einrichtungen u. s. w.

Nach den TV. des VDEV. müssen die Lokomotiven folgende A. tragen:

Die Bezeichnung der Eigentumsverwaltung; die Ordnungsnummer oder einen Namen; die größte zugelassene Geschwindigkeit in km in der Stunde (gewöhnlich im Führerhaus auf einem Schild angebracht); im Führerhaus muß an jedem Kessel ein metallenes Schild vorhanden sein, auf dem die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung des Kessels angegeben sind; dieses Schild muß mit dem Kesselblech unveränderlich verbunden und auch nach der Ummantelung sichtbar sein.

Außerdem empfehlen die TV. folgende A; den Namen des Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung der Lokomotive; an Tenderlokomotiven den Fassungsraum der Wasserbehälter in m3.

Die Gattung (Serie) der Lokomotive ist entweder schon aus der Nummer zu ersehen wie bei den österr. und italienischen Staatsbahnen (z. B. die Lokomotivnummer 310.05 enthält in den Ziffern vor dem Punkt die Gattungsbezeichnung, in den Ziffern nach dem Punkt die fortlaufende Nummer der Gattung) oder es wird nebst der Nummer noch eine besondere Gattungsbezeichnung in Form von Buchstaben (z. B. bei den preußischen Staatseisenbahnen S7, P3 u. s. w.) oder von römischen Ziffern (z. B. bei den badischen Staatseisenbahnen Ib, IIa u. s. w.) mit

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[187/0196] Anschlußversäumnis (missing of connection; ommission de correspondance; mancata coincidenza) nennt man die Fahrtunterbrechung, die auf einer Übergangsstation für Reisende, für Vieh- oder Gütersendungen entsteht, wenn infolge von Zugverspätungen ein im Fahrplan vorgesehener Zuganschluß nicht zu stande kommt. Um den für den Verkehr sehr unliebsamen A. nach Möglichkeit entgegenzuwirken, werden die Übergangszeiten tunlichst so bemessen, daß besonders die wichtigen Anschlüsse nicht schon bei geringen Verspätungen verloren gehen. Auch wird für die einzelnen Züge genau festgestellt, wie lange sie bei Verspätungen der Anschlußzüge auf diese zu warten haben (Wartezeiten, s. d.). Endlich findet in besonderen Fällen auch ein Nachbringen der verspätet eintreffenden Übergangsreisenden mit Sonderzug statt, wenn der Anschlußzug mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr vorher abfahren mußte. Für die Bahnstrecken des großen Durchgangsverkehrs sind hierüber unter den beteiligten Verwaltungen besondere Vereinbarungen getroffen. – In Deutschland sind die vollspurigen Eisenbahnen, deren Netz mehr als 50 km umfaßt, verpflichtet, dem Reichs-Eisenbahnamt die Zugverspätungen innerhalb gewisser Grenzen zu melden und hierbei auch die Zahl der A. anzugeben. Die hiernach gefertigten Zusammenstellungen geben ein Bild über den Erfolg der Bestrebungen zur Hebung der Pünktlichkeit des Reiseverkehrs. Die rechtlichen Folgen der A. für die Reisenden sind in Deutschland durch § 26 der EVO., in Österreich durch § 26 des Betriebsreglements geregelt. Hiernach begründen verspätete Abfahrten oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges keinen Anspruch auf Entschädigung. Wird ein Anschluß versäumt, so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern. Gibt er die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem nächsten Zug zur Abgangsstation zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie Rückbeförderung zu gewähren. In Frankreich ist die Haftpflicht der Eisenbahnen im Falle eines A. gegenüber dem Reisenden nirgends ausdrücklich festgelegt – wird aber aus dem gemeinen Recht abgeleitet, nach dem jedermann für den durch seine Schuld verursachten Schaden aufzukommen hat, nur muß: 1. der Reisende beweisen, daß er einen direkten materiellen Schaden erlitten hat, und wird letzterer nur so weit berücksichtigt als er zur Zeit des Vertragsabschlusses (Antritt der Fahrt) vorausgesehen werden konnte; die Tatsache der Verspätung allein genügt nicht; 2. ein bahnseitiges Verschulden vorliegen (bei Verspätungen wird seitens der Rechtsprechung Verschulden der Eisenbahn vorausgesetzt) und ist nur im Falle höherer Gewalt Befreiung von der Haftung möglich. In Italien besteht gleichfalls keine Haftung der Eisenbahnen für Verspätungen, bzw. A.; der Reisende hat nur das Recht auf Rückerstattung des erlegten Fahrgeldes in der Höhe der nicht durchfahrenen Strecke, wenn infolge Verspätung der Anschluß an einen Zug verloren geht und der Reisende erklärt, nicht mit einem anderen Zug, den er ohne weitere Unkosten zur Weiterfahrt benützen könnte, die Reise fortsetzen zu wollen. Die in Rußland geltenden Bestimmungen sind mit den italienischen gleichlautend. Breusing. Anschneidwinkel (striking angle; angle d'application; angolo di contatto) ist jener Winkel, um den die geometrische Achse eines in einer Gleiskrümmung laufenden Räderpaares, das durch keine besondere Vorrichtung gezwungen ist, radial zu laufen, von der radialen Richtung abweicht. Anschriften (inscriptions; inscriptions; inscrizioni), an Eisenbahnfahrzeugen zur Bezeichnung des Eigentums, der Gattung, der Verwendbarkeit, des Unterhaltungszustandes, der vorhandenen Einrichtungen u. s. w. Nach den TV. des VDEV. müssen die Lokomotiven folgende A. tragen: Die Bezeichnung der Eigentumsverwaltung; die Ordnungsnummer oder einen Namen; die größte zugelassene Geschwindigkeit in km in der Stunde (gewöhnlich im Führerhaus auf einem Schild angebracht); im Führerhaus muß an jedem Kessel ein metallenes Schild vorhanden sein, auf dem die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung des Kessels angegeben sind; dieses Schild muß mit dem Kesselblech unveränderlich verbunden und auch nach der Ummantelung sichtbar sein. Außerdem empfehlen die TV. folgende A; den Namen des Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung der Lokomotive; an Tenderlokomotiven den Fassungsraum der Wasserbehälter in m3. Die Gattung (Serie) der Lokomotive ist entweder schon aus der Nummer zu ersehen wie bei den österr. und italienischen Staatsbahnen (z. B. die Lokomotivnummer 310.05 enthält in den Ziffern vor dem Punkt die Gattungsbezeichnung, in den Ziffern nach dem Punkt die fortlaufende Nummer der Gattung) oder es wird nebst der Nummer noch eine besondere Gattungsbezeichnung in Form von Buchstaben (z. B. bei den preußischen Staatseisenbahnen S7, P3 u. s. w.) oder von römischen Ziffern (z. B. bei den badischen Staatseisenbahnen Ib, IIa u. s. w.) mit

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/196>, abgerufen am 21.11.2024.