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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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über die gegenseitigen Leistungen (s. Abrechnung), der Regelung von Tariffragen (s. Tarifwesen), des Wagenübergangs (s. d.) sowie der Bestimmungen über den Dienst auf den Anschluß- oder Gemeinschaftsstrecken (s. Mitbetrieb) und auf den Anschluß- oder Gemeinschaftsbahnhöfen u. s. w. - Soweit es sich hierbei um Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen oder Bahnstrecken handelt, ist von der anschließenden Bahn eine Entschädigung zu leisten, Die Rechte und Pflichten, die den Verwaltungen aus den Gemeinschaftsverhältnissen auf den Stationen und Strecken oder durch Überlassung des Betriebs auf der A. erwachsen, werden durch Verträge in allen Einzelheiten festgesetzt.

Eine besondere Art der A. bilden die Privatanschlußbahnen, Anschlußgleise oder Industriebahnen (private sidings; raccordement prive; raccordo privato). Ihre Behandlung ist in den einzelnen Staaten verschieden. In Preußen sind die Eisenbahnen nicht verpflichtet, den Anschluß von Privatgleisen zuzugestehen, und sind somit in der Lage, die Gestattung von Bedingungen abhängig zu machen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Interessen erforderlich erscheinen. Insbesondere werden sie sich für den Fall, daß ihre Betriebsmittel auf das Privatgleis übergehen, eine Einflußnahme auf die Bauausführung ausbedingen. Bei Genehmigung von Kleinbahnen, die Güter befördern, kann nach § 10 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 vorbehalten werden, den Unternehmer jederzeit zur Gestattung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten.

Für den Bereich des preußischen Staates sind durch das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 und, wenn die Bahnen Zubehör eines Bergwerks bilden, durch das allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 die allgemeinen Verhältnisse der Privatanschlußbahnen (Zuständigkeit der Behörden u. s. w.) geregelt. Außerdem sind für das Gebiet der preußischen Staatsbahnen: "Allgemeine Bedingungen für die Zulassung von Privatanschlüssen" durch den Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzt. Diese enthalten im § 7 die Bestimmung, daß ein Anschlußinhaber verpflichtet ist, die Mitbenutzung seines Anschlusses dritten, u. zw. mit und ohne Abzweigung besonderer Anschlußanlagen (Nebenanschluß) zu gestatten. - In Österreich ist die Auffassung der dort Schleppbahnen genannten Privatanschlußgleise eine ähnliche wie in Preußen und wird auch hier für ihre Zulassung die Zustimmung der A. erfordert. Nach Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Aug. 1910 können sie integrierende Bestandteile eines Lokalbahnunternehmens bilden und die Begünstigungen in Artikel 5-10 des Gesetzes genießen. Bei den österreichischen Staatsbahnen bestehen besondere Normativbestimmungen, unter denen der Anschluß den Schleppbahnen gewährt wird. In Frankreich, wo die Anschlußgleise (embranchements) als wirkliche Eisenbahnen angesehen werden, sind die Bahnverwaltungen verpflichtet, den Industriegleisen den Anschluß an ihre Linien zu gestatten. Nach Artikel 61 des Cahier des charges ist der Staatsverwaltung das Recht vorbehalten, auf Antrag der Eigentümer der Bergwerke oder industrieller Anlagen auf Gestattung von Anschlüssen mangels einer Vereinbarung eine Entscheidung zu treffen. In der Schweiz sind die Eisenbahnen durch Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874 verpflichtet, den zu einem gewerblichen Etablissement führenden Gleisen zu keinen schwereren als den nach dem Gesetz statthaften Bedingungen den Anschluß zu gestatten und deren Wagen auf ihre Linien übergehen zu lassen; die gleiche Verpflichtung hat der Eigentümer eines Verbindungsgleises gegenüber den Eigentümern anderer neben- oder hinterliegenden Anlagen, die an dessen Gleise an schließen wollen. Die Entscheidung über die Gestattung des Anschlusses steht dem Bundesrat zu. In Italien besteht ebenfalls die Verpflichtung, den Gleisanschluß von Privatniederlassungen widerruflich gegen angemessene Vergütung zu gestatten, wofern ein solcher ohne Benachteiligung des Betriebsdienstes und der Sicherheit ausführbar, auch von der Regierung genehmigt ist. Nach dem englischen Recht ist jede Eisenbahn verpflichtet, den Besitzern von Industriegleisen an einer Stelle, an der für den Betrieb der Hauptbahnen keine Gefahr oder Störung erwächst, die Anschlußweiche auf Kosten des Anschlußunternehmers herzustellen (s. auch Anschlußbedienung).

Breusing.


Anschlußbahnhof, auch Trennungsbahnhof (junction station; gare de jonction de bifurcation; stazione di diramazione o biforcazione), wird die am Vereinigungspunkt zweier oder mehrerer Bahnlinien gelegene Station genannt. Nach § 37 der Technischen Vereinbarungen des VDEV. ist an der Einmündung zweier oder mehrerer Bahnen eine vollständige Vereinigung der Bahnhöfe wünschenswert; mindestens sind die Personenbahnhöfe nahe aneinander zu legen. S. Bahnhöfe.


Anschlußbedienung. Bezeichnung für das Zustellen und Abholen der Wagen nach und von Anschlußbahnen (s. d.), Privatanschlußbahnen und Industriegleisen. Bei Herstellung einer Anschlußbahn wird vereinbart, in welcher Weise die Bedienung erfolgen soll und bis zu welcher Stelle die Verwaltung, die den Anschluß an ihre Gleise gestattet, den Betrieb der Anschlußbahn

über die gegenseitigen Leistungen (s. Abrechnung), der Regelung von Tariffragen (s. Tarifwesen), des Wagenübergangs (s. d.) sowie der Bestimmungen über den Dienst auf den Anschluß- oder Gemeinschaftsstrecken (s. Mitbetrieb) und auf den Anschluß- oder Gemeinschaftsbahnhöfen u. s. w. – Soweit es sich hierbei um Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen oder Bahnstrecken handelt, ist von der anschließenden Bahn eine Entschädigung zu leisten, Die Rechte und Pflichten, die den Verwaltungen aus den Gemeinschaftsverhältnissen auf den Stationen und Strecken oder durch Überlassung des Betriebs auf der A. erwachsen, werden durch Verträge in allen Einzelheiten festgesetzt.

Eine besondere Art der A. bilden die Privatanschlußbahnen, Anschlußgleise oder Industriebahnen (private sidings; raccordement privé; raccordo privato). Ihre Behandlung ist in den einzelnen Staaten verschieden. In Preußen sind die Eisenbahnen nicht verpflichtet, den Anschluß von Privatgleisen zuzugestehen, und sind somit in der Lage, die Gestattung von Bedingungen abhängig zu machen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Interessen erforderlich erscheinen. Insbesondere werden sie sich für den Fall, daß ihre Betriebsmittel auf das Privatgleis übergehen, eine Einflußnahme auf die Bauausführung ausbedingen. Bei Genehmigung von Kleinbahnen, die Güter befördern, kann nach § 10 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 vorbehalten werden, den Unternehmer jederzeit zur Gestattung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten.

Für den Bereich des preußischen Staates sind durch das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 und, wenn die Bahnen Zubehör eines Bergwerks bilden, durch das allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 die allgemeinen Verhältnisse der Privatanschlußbahnen (Zuständigkeit der Behörden u. s. w.) geregelt. Außerdem sind für das Gebiet der preußischen Staatsbahnen: „Allgemeine Bedingungen für die Zulassung von Privatanschlüssen“ durch den Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzt. Diese enthalten im § 7 die Bestimmung, daß ein Anschlußinhaber verpflichtet ist, die Mitbenutzung seines Anschlusses dritten, u. zw. mit und ohne Abzweigung besonderer Anschlußanlagen (Nebenanschluß) zu gestatten. – In Österreich ist die Auffassung der dort Schleppbahnen genannten Privatanschlußgleise eine ähnliche wie in Preußen und wird auch hier für ihre Zulassung die Zustimmung der A. erfordert. Nach Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Aug. 1910 können sie integrierende Bestandteile eines Lokalbahnunternehmens bilden und die Begünstigungen in Artikel 5–10 des Gesetzes genießen. Bei den österreichischen Staatsbahnen bestehen besondere Normativbestimmungen, unter denen der Anschluß den Schleppbahnen gewährt wird. In Frankreich, wo die Anschlußgleise (embranchements) als wirkliche Eisenbahnen angesehen werden, sind die Bahnverwaltungen verpflichtet, den Industriegleisen den Anschluß an ihre Linien zu gestatten. Nach Artikel 61 des Cahier des charges ist der Staatsverwaltung das Recht vorbehalten, auf Antrag der Eigentümer der Bergwerke oder industrieller Anlagen auf Gestattung von Anschlüssen mangels einer Vereinbarung eine Entscheidung zu treffen. In der Schweiz sind die Eisenbahnen durch Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874 verpflichtet, den zu einem gewerblichen Etablissement führenden Gleisen zu keinen schwereren als den nach dem Gesetz statthaften Bedingungen den Anschluß zu gestatten und deren Wagen auf ihre Linien übergehen zu lassen; die gleiche Verpflichtung hat der Eigentümer eines Verbindungsgleises gegenüber den Eigentümern anderer neben- oder hinterliegenden Anlagen, die an dessen Gleise an schließen wollen. Die Entscheidung über die Gestattung des Anschlusses steht dem Bundesrat zu. In Italien besteht ebenfalls die Verpflichtung, den Gleisanschluß von Privatniederlassungen widerruflich gegen angemessene Vergütung zu gestatten, wofern ein solcher ohne Benachteiligung des Betriebsdienstes und der Sicherheit ausführbar, auch von der Regierung genehmigt ist. Nach dem englischen Recht ist jede Eisenbahn verpflichtet, den Besitzern von Industriegleisen an einer Stelle, an der für den Betrieb der Hauptbahnen keine Gefahr oder Störung erwächst, die Anschlußweiche auf Kosten des Anschlußunternehmers herzustellen (s. auch Anschlußbedienung).

Breusing.


Anschlußbahnhof, auch Trennungsbahnhof (junction station; gare de jonction de bifurcation; stazione di diramazione o biforcazione), wird die am Vereinigungspunkt zweier oder mehrerer Bahnlinien gelegene Station genannt. Nach § 37 der Technischen Vereinbarungen des VDEV. ist an der Einmündung zweier oder mehrerer Bahnen eine vollständige Vereinigung der Bahnhöfe wünschenswert; mindestens sind die Personenbahnhöfe nahe aneinander zu legen. S. Bahnhöfe.


Anschlußbedienung. Bezeichnung für das Zustellen und Abholen der Wagen nach und von Anschlußbahnen (s. d.), Privatanschlußbahnen und Industriegleisen. Bei Herstellung einer Anschlußbahn wird vereinbart, in welcher Weise die Bedienung erfolgen soll und bis zu welcher Stelle die Verwaltung, die den Anschluß an ihre Gleise gestattet, den Betrieb der Anschlußbahn

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[185/0194] über die gegenseitigen Leistungen (s. Abrechnung), der Regelung von Tariffragen (s. Tarifwesen), des Wagenübergangs (s. d.) sowie der Bestimmungen über den Dienst auf den Anschluß- oder Gemeinschaftsstrecken (s. Mitbetrieb) und auf den Anschluß- oder Gemeinschaftsbahnhöfen u. s. w. – Soweit es sich hierbei um Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen oder Bahnstrecken handelt, ist von der anschließenden Bahn eine Entschädigung zu leisten, Die Rechte und Pflichten, die den Verwaltungen aus den Gemeinschaftsverhältnissen auf den Stationen und Strecken oder durch Überlassung des Betriebs auf der A. erwachsen, werden durch Verträge in allen Einzelheiten festgesetzt. Eine besondere Art der A. bilden die Privatanschlußbahnen, Anschlußgleise oder Industriebahnen (private sidings; raccordement privé; raccordo privato). Ihre Behandlung ist in den einzelnen Staaten verschieden. In Preußen sind die Eisenbahnen nicht verpflichtet, den Anschluß von Privatgleisen zuzugestehen, und sind somit in der Lage, die Gestattung von Bedingungen abhängig zu machen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Interessen erforderlich erscheinen. Insbesondere werden sie sich für den Fall, daß ihre Betriebsmittel auf das Privatgleis übergehen, eine Einflußnahme auf die Bauausführung ausbedingen. Bei Genehmigung von Kleinbahnen, die Güter befördern, kann nach § 10 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 vorbehalten werden, den Unternehmer jederzeit zur Gestattung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten. Für den Bereich des preußischen Staates sind durch das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 und, wenn die Bahnen Zubehör eines Bergwerks bilden, durch das allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 die allgemeinen Verhältnisse der Privatanschlußbahnen (Zuständigkeit der Behörden u. s. w.) geregelt. Außerdem sind für das Gebiet der preußischen Staatsbahnen: „Allgemeine Bedingungen für die Zulassung von Privatanschlüssen“ durch den Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzt. Diese enthalten im § 7 die Bestimmung, daß ein Anschlußinhaber verpflichtet ist, die Mitbenutzung seines Anschlusses dritten, u. zw. mit und ohne Abzweigung besonderer Anschlußanlagen (Nebenanschluß) zu gestatten. – In Österreich ist die Auffassung der dort Schleppbahnen genannten Privatanschlußgleise eine ähnliche wie in Preußen und wird auch hier für ihre Zulassung die Zustimmung der A. erfordert. Nach Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Aug. 1910 können sie integrierende Bestandteile eines Lokalbahnunternehmens bilden und die Begünstigungen in Artikel 5–10 des Gesetzes genießen. Bei den österreichischen Staatsbahnen bestehen besondere Normativbestimmungen, unter denen der Anschluß den Schleppbahnen gewährt wird. In Frankreich, wo die Anschlußgleise (embranchements) als wirkliche Eisenbahnen angesehen werden, sind die Bahnverwaltungen verpflichtet, den Industriegleisen den Anschluß an ihre Linien zu gestatten. Nach Artikel 61 des Cahier des charges ist der Staatsverwaltung das Recht vorbehalten, auf Antrag der Eigentümer der Bergwerke oder industrieller Anlagen auf Gestattung von Anschlüssen mangels einer Vereinbarung eine Entscheidung zu treffen. In der Schweiz sind die Eisenbahnen durch Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874 verpflichtet, den zu einem gewerblichen Etablissement führenden Gleisen zu keinen schwereren als den nach dem Gesetz statthaften Bedingungen den Anschluß zu gestatten und deren Wagen auf ihre Linien übergehen zu lassen; die gleiche Verpflichtung hat der Eigentümer eines Verbindungsgleises gegenüber den Eigentümern anderer neben- oder hinterliegenden Anlagen, die an dessen Gleise an schließen wollen. Die Entscheidung über die Gestattung des Anschlusses steht dem Bundesrat zu. In Italien besteht ebenfalls die Verpflichtung, den Gleisanschluß von Privatniederlassungen widerruflich gegen angemessene Vergütung zu gestatten, wofern ein solcher ohne Benachteiligung des Betriebsdienstes und der Sicherheit ausführbar, auch von der Regierung genehmigt ist. Nach dem englischen Recht ist jede Eisenbahn verpflichtet, den Besitzern von Industriegleisen an einer Stelle, an der für den Betrieb der Hauptbahnen keine Gefahr oder Störung erwächst, die Anschlußweiche auf Kosten des Anschlußunternehmers herzustellen (s. auch Anschlußbedienung). Breusing. Anschlußbahnhof, auch Trennungsbahnhof (junction station; gare de jonction de bifurcation; stazione di diramazione o biforcazione), wird die am Vereinigungspunkt zweier oder mehrerer Bahnlinien gelegene Station genannt. Nach § 37 der Technischen Vereinbarungen des VDEV. ist an der Einmündung zweier oder mehrerer Bahnen eine vollständige Vereinigung der Bahnhöfe wünschenswert; mindestens sind die Personenbahnhöfe nahe aneinander zu legen. S. Bahnhöfe. Anschlußbedienung. Bezeichnung für das Zustellen und Abholen der Wagen nach und von Anschlußbahnen (s. d.), Privatanschlußbahnen und Industriegleisen. Bei Herstellung einer Anschlußbahn wird vereinbart, in welcher Weise die Bedienung erfolgen soll und bis zu welcher Stelle die Verwaltung, die den Anschluß an ihre Gleise gestattet, den Betrieb der Anschlußbahn

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/194>, abgerufen am 21.11.2024.