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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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und Schwellen auf die Gleise, Schleudern von Steinen, Abfeuern von Schüssen gegen fahrende Züge (Vorfälle letzterer Art sind wohl auch auf Mutwillensakte zurückzuführen) u. dgl.

Zerstörungen des Bahnkörpers oder der sonstigen Bahnanlagen und Eisenbahnbetriebseinrichtungen, wie solche von kriegführenden Parteien als Verteidigungsmittel zur Anwendung gelangen, fallen nicht unter den Begriff der A. A. der erstbezeichneten Art verfolgen zumeist revolutionäre und anarchistische Zwecke und sollen der Lahmlegung der Regierungsgewalt oder insbesondere der Vernichtung von bestimmten politischen Persönlichkeiten, vor allem von Staatsoberhäuptern dienen. In letzterer Hinsicht sind mehrfache Anschläge auf Hofzüge zu erwähnen, die sich in Rußland ereigneten. So erfolgte am 1. Dezember 1879 die glücklicherweise vorzeitige Explosion einer Mine am Bahnhofe in Moskau, wo Zar Alexander II. eintreffen sollte. Am 29. Oktober 1888 entging Zar Alexander III. bei dem bekannten Eisenbahnunfall in Borki, der wohl auch auf einen nihilistischen A. zurückzuführen sein dürfte, nur durch glückliche Zufälligkeiten dem Tode.

Zur Hintanhaltung solcher A. erfolgt in den meisten Staaten zur Zeit des Verkehrs von Hofzügen eine strenge Bewachung der in Betracht kommenden Bahnstrecke durch Militär, Polizei, Gendarmerie. Neuestens kommen derartige A. als Ausartungen auch bei Ausständen von Eisenbahnbediensteten (so bei dem Ausstand der französischen Eisenbahnbediensteten im Jahre 1910 und der englischen im August 1911) vor.

Eine andere Art von A. bilden die leider nicht seltenen Raubattentate, die gewöhnlich in der Weise sich vollziehen, daß die Attentäter den Zug gewaltsam zum Stillstand bringen und die Gepäck-, Güter- und Postwagen oder die Insassen berauben. Derartige Beraubungen kommen häufig auf Präriestrecken der amerikanischen Bahnen vor. Auch auf der sibirischen Eisenbahn ereignen sich öfter Raubanfälle, weshalb vielfach Militärpatrouillen die Züge begleiten.

Der Betrieb der indischen Bahnen hat viel unter den revolutionären A. der einheimischen „Extremen“ zu leiden, insbesondere sind die Eisenbahnen in Ostbengalen der Zielpunkt solcher A.

Nicht als A. sind Raubanfälle gegen Reisende in Eisenbahnzügen zu bezeichnen, soferne damit nicht Gewalttätigkeiten gegen letztere selbst verbunden sind.


Anschlußbahn (branch-line; raccordement, embranchement, voie de jonction, chemin de fer aboutissant à un autre; ferrovia coincidente) ist vom Standpunkte jeder Eisenbahnverwaltung eine fremde Eisenbahn, mit der ihr eigenes Netz in unmittelbarem Zusammenhang steht. Im besonderen bezeichnet man als A. Verbindungsbahn oder Bahnanschluß jede Gleisverbindung zwischen zwei Bahnen zu dem Zweck, um den unmittelbaren Übergang der Fahrzeuge von einer Bahn auf die andere zu ermöglichen. Hierbei wird in der Regel vorausgesetzt, daß die Gleise der anschließenden Bahnen gleiche Spur haben; doch kommt ein Anschluß auch zwischen Gleisen von verschiedener Spur vor, wobei besondere Vorrichtungen an den Fahrzeugen oder am Oberbau (Einlegung einer besonderen Schiene) den Übergang der Fahrzeuge ermöglichen (Betrieb mit Rollböcken, Vorrichtung zum Auswechseln der Achsen). Mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die die möglichste Erleichterung des Verkehrs zwischen den Eisenbahnen gebieten, wurden in den meisten Staaten die Eisenbahnen im Gesetzgebungsweg verpflichtet, den Anschluß neuer Linien zuzulassen, worüber in Ermanglung einer Einigung die Regierung entscheidet.

Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871, Artikel 41, Abs. 2; in Preußen § 45 des Eisenbahngetzes vom 3. Nov. 1838 und §§ 28–29 des Gesetzes über Kleinbahnen vom 28. Juli 1892; in Österreich § 10 des Konzessionsgesetzes vom Jahr 1854 und Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Aug. 1910 über Bahnen niederer Ordnung; in der Schweiz Artikel 30 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom Jahr 1872; in Frankreich Artikel 61 des Cahier des charges; in Italien Gesetz vom 27. April 1885; in Rußland Punkt 10 und 11 des allgemeinen Eisenbahngesetzes vom Jahre 1885.

Was den Anschluß an Bahnen des Auslands betrifft, so wird nach den Grundsätzen des Völkerrechts angenommen, daß die Völker der internationalen Rechtsgemeinschaft in Verfolg des Rechts auf öffentlichen Verkehr verpflichtet seien, einander den Bahnanschluß zu gewähren (s. Meili, Internationale Eisenbahnverträge). In einzelnen Gesetzgebungen ist die Herstellung von A. an der Landesgrenze den Regierungen ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Beispielsweise ist nach Artikel 3 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom Jahr 1872 der Bund verpflichtet, den Anschluß im Osten, Zentrum und Westen der schweizerischen Alpen, gegen Italien und das Mittelländische Meer zu fördern. – In Preußen muß nach den angegebenen gesetzlichen Bestimmungen der A. auch die Benutzung der eigenen Gleise gegen Zahlung eines Bahngeldes gestattet werden.

Jede Verwaltung steht naturgemäß mit ihren A. in engster Beziehung, da regelmäßiger Anschlußdienst nicht möglich ist ohne gemeinsame Regelung der gegenseitigen Beziehungen, insbesondere der Fahrpläne (s. d.), der Abrechnung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/193>, abgerufen am 29.12.2024.