Wege, wofern es nur irgend geschehn kann, so gut und bequem als möglich zu machen, und die Ar- beiten dadurch erleichtern zu helfen.
§. 138.
Welche Dicke soll aber die Mauer haben? Soll die Mauer durch sich selbst erhalten werden, ohne unter ihrer eignen Last zu erliegen, und zu- sammen zu stürzen, so muß sie, wenn man ihre innere Verbindung abrechnet, theils dick genug seyn, theils Grund genug haben. Ist der Grund, auf dem die Mauer aufgeführt werden soll, hin- länglich fest, und die Mauer überdieß unten am Fuße stärker als oben, so wird sie das Verlangte desto gewisser leisten; denn nun wird die Mauer durch den Grund und durch sich selbst unterstützt. Es bleibt demnach noch nöthig, die obere Dicke dersel- ben ausfindig zu machen. Hier kann man sich mit gutem Grunde der Regeln der Baukunst bedienen. Nimmt man also überhaupt für die obere Dicke der Mauer auf der Kappe, bei 4 Fuß Länge des Durchmessers der Schachtöffnung, 24" an, so ver- mehre man unten diese Dicke auf jede 12 Fuß Höhe der Striegelschachtmauer um 6 Zoll. Dem- nach erhielte die Mauer bei 12 Fuß Höhe, 30 Zoll untere Dicke; bei 24 Fuß Höhe, 3 Fuß un- tere Dicke; bei 36 Fuß Höhe, 3 Fuß 6 Zoll un- tere Dicke; bei 48 Fuß Höhe, 4 Fuß untere Dicke, u. s. f. für steigende Höhen der Mauer.
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Wege, wofern es nur irgend geſchehn kann, ſo gut und bequem als moͤglich zu machen, und die Ar- beiten dadurch erleichtern zu helfen.
§. 138.
Welche Dicke ſoll aber die Mauer haben? Soll die Mauer durch ſich ſelbſt erhalten werden, ohne unter ihrer eignen Laſt zu erliegen, und zu- ſammen zu ſtuͤrzen, ſo muß ſie, wenn man ihre innere Verbindung abrechnet, theils dick genug ſeyn, theils Grund genug haben. Iſt der Grund, auf dem die Mauer aufgefuͤhrt werden ſoll, hin- laͤnglich feſt, und die Mauer uͤberdieß unten am Fuße ſtaͤrker als oben, ſo wird ſie das Verlangte deſto gewiſſer leiſten; denn nun wird die Mauer durch den Grund und durch ſich ſelbſt unterſtuͤtzt. Es bleibt demnach noch noͤthig, die obere Dicke derſel- ben ausfindig zu machen. Hier kann man ſich mit gutem Grunde der Regeln der Baukunſt bedienen. Nimmt man alſo uͤberhaupt fuͤr die obere Dicke der Mauer auf der Kappe, bei 4 Fuß Laͤnge des Durchmeſſers der Schachtoͤffnung, 24″ an, ſo ver- mehre man unten dieſe Dicke auf jede 12 Fuß Hoͤhe der Striegelſchachtmauer um 6 Zoll. Dem- nach erhielte die Mauer bei 12 Fuß Hoͤhe, 30 Zoll untere Dicke; bei 24 Fuß Hoͤhe, 3 Fuß un- tere Dicke; bei 36 Fuß Hoͤhe, 3 Fuß 6 Zoll un- tere Dicke; bei 48 Fuß Hoͤhe, 4 Fuß untere Dicke, u. ſ. f. fuͤr ſteigende Hoͤhen der Mauer.
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Wege, wofern es nur irgend geſchehn kann, ſo gut
und bequem als moͤglich zu machen, und die Ar-
beiten dadurch erleichtern zu helfen.
§. 138.
Welche Dicke ſoll aber die Mauer haben?
Soll die Mauer durch ſich ſelbſt erhalten werden,
ohne unter ihrer eignen Laſt zu erliegen, und zu-
ſammen zu ſtuͤrzen, ſo muß ſie, wenn man ihre
innere Verbindung abrechnet, theils dick genug
ſeyn, theils Grund genug haben. Iſt der Grund,
auf dem die Mauer aufgefuͤhrt werden ſoll, hin-
laͤnglich feſt, und die Mauer uͤberdieß unten am
Fuße ſtaͤrker als oben, ſo wird ſie das Verlangte deſto
gewiſſer leiſten; denn nun wird die Mauer durch
den Grund und durch ſich ſelbſt unterſtuͤtzt. Es
bleibt demnach noch noͤthig, die obere Dicke derſel-
ben ausfindig zu machen. Hier kann man ſich mit
gutem Grunde der Regeln der Baukunſt bedienen.
Nimmt man alſo uͤberhaupt fuͤr die obere Dicke
der Mauer auf der Kappe, bei 4 Fuß Laͤnge des
Durchmeſſers der Schachtoͤffnung, 24″ an, ſo ver-
mehre man unten dieſe Dicke auf jede 12 Fuß
Hoͤhe der Striegelſchachtmauer um 6 Zoll. Dem-
nach erhielte die Mauer bei 12 Fuß Hoͤhe, 30
Zoll untere Dicke; bei 24 Fuß Hoͤhe, 3 Fuß un-
tere Dicke; bei 36 Fuß Hoͤhe, 3 Fuß 6 Zoll un-
tere Dicke; bei 48 Fuß Hoͤhe, 4 Fuß untere Dicke,
u. ſ. f. fuͤr ſteigende Hoͤhen der Mauer.
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Riemann, Johann Friedrich: Praktische Anweisung zum Teichbau. Für Förster, Oekonomen und solche Personen, die sich weniger mit Mathematik abgeben. Leipzig, 1798, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/riemann_teichbau_1798/303>, abgerufen am 30.12.2024.
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