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Rennenkampff, Gustav Reinhold Georg von: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. Dorpat, 1820.

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muß genau geleistet werden: denn wenn der Pächter darin nicht pünktlich ist, oder überhaupt gegen die verabredeten Bestimmungen handelt, so wird er, wenn ihn der Herr verklagt, nach geschehener Untersuchung vom Gerichte, aus dem Gesinde gesetzt, und ihm so viel von seinem Vermögen genommen, daß seine Schuld getilgt und der verursachte Schaden vergütet werden kann. Vor Ablauf der im Kontract bestimmten Pachtjahre darf der Herr weder die Pacht erhöhen, noch auch den Bauer aus seiner Wirthschaft setzen, wenn dieser nämlich seinen Kontract erfüllt hat, oder er muß sich mit ihm vergleichen, und wenn es nöthig ist, ihm Abtrag zahlen. Eben so darf aber auch kein Bauer früher, als bis die Pachtjahre abgelaufen sind, sein Gesinde abgeben, ohne sich mit seinem Grundherrn verglichen und abgefunden zu haben.

So werden auch die Knechte und Dienstbothen sich künftig nur nach gegenseitig freier Uebereinkunft bei einem Gutsherrn oder Wirthen in Dienst verdingen. Sie werden den unbilligen Herrn oder schlechten Wirthen verlassen dürfen, wenn die Zeit um

muß genau geleistet werden: denn wenn der Pächter darin nicht pünktlich ist, oder überhaupt gegen die verabredeten Bestimmungen handelt, so wird er, wenn ihn der Herr verklagt, nach geschehener Untersuchung vom Gerichte, aus dem Gesinde gesetzt, und ihm so viel von seinem Vermögen genommen, daß seine Schuld getilgt und der verursachte Schaden vergütet werden kann. Vor Ablauf der im Kontract bestimmten Pachtjahre darf der Herr weder die Pacht erhöhen, noch auch den Bauer aus seiner Wirthschaft setzen, wenn dieser nämlich seinen Kontract erfüllt hat, oder er muß sich mit ihm vergleichen, und wenn es nöthig ist, ihm Abtrag zahlen. Eben so darf aber auch kein Bauer früher, als bis die Pachtjahre abgelaufen sind, sein Gesinde abgeben, ohne sich mit seinem Grundherrn verglichen und abgefunden zu haben.

So werden auch die Knechte und Dienstbothen sich künftig nur nach gegenseitig freier Uebereinkunft bei einem Gutsherrn oder Wirthen in Dienst verdingen. Sie werden den unbilligen Herrn oder schlechten Wirthen verlassen dürfen, wenn die Zeit um

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[18/0018] muß genau geleistet werden: denn wenn der Pächter darin nicht pünktlich ist, oder überhaupt gegen die verabredeten Bestimmungen handelt, so wird er, wenn ihn der Herr verklagt, nach geschehener Untersuchung vom Gerichte, aus dem Gesinde gesetzt, und ihm so viel von seinem Vermögen genommen, daß seine Schuld getilgt und der verursachte Schaden vergütet werden kann. Vor Ablauf der im Kontract bestimmten Pachtjahre darf der Herr weder die Pacht erhöhen, noch auch den Bauer aus seiner Wirthschaft setzen, wenn dieser nämlich seinen Kontract erfüllt hat, oder er muß sich mit ihm vergleichen, und wenn es nöthig ist, ihm Abtrag zahlen. Eben so darf aber auch kein Bauer früher, als bis die Pachtjahre abgelaufen sind, sein Gesinde abgeben, ohne sich mit seinem Grundherrn verglichen und abgefunden zu haben. So werden auch die Knechte und Dienstbothen sich künftig nur nach gegenseitig freier Uebereinkunft bei einem Gutsherrn oder Wirthen in Dienst verdingen. Sie werden den unbilligen Herrn oder schlechten Wirthen verlassen dürfen, wenn die Zeit um

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Zitationshilfe: Rennenkampff, Gustav Reinhold Georg von: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. Dorpat, 1820, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rennenkampff_freiheit_1820/18>, abgerufen am 26.04.2024.