Reil, Johann Christian: Rhapsodieen über die Anwendung der psychischen Curmethode auf Geisteszerrüttungen. Halle, 1803.unter einer besonders dazu instruirten Auctorität Irrende, die zugleich fallsüchtig oder mit Endlich muss noch ein eignes Krankenhaus §. 25. Die Heilanstalt für Irrende an sich ist ein tod- unter einer beſonders dazu inſtruirten Auctorität Irrende, die zugleich fallſüchtig oder mit Endlich muſs noch ein eignes Krankenhaus §. 25. Die Heilanſtalt für Irrende an ſich iſt ein tod- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0478" n="473"/> unter einer beſonders dazu inſtruirten Auctorität<lb/> arbeiten laſſen. Was zu ihrer Bändigung und<lb/> Sicherung geſchehen müſſe, iſt bereits oben geſagt.</p><lb/> <p>Irrende, die zugleich fallſüchtig oder mit<lb/> anderen Nervenkrankheiten behaftet ſind, müſſen<lb/> gleichfalls geſondert werden. Die Wahnſinnigen<lb/> ſcheuen den Anblick der Fallſucht oder fahren<lb/> auf den Kranken zu, ſchlagen und miſshandlen<lb/> ihn. Der Anblick kann die Fallſucht durch den<lb/> Trieb zur Nachahmung verbreiten. Auch ſind<lb/> dieſe Kranke meiſtens unheilbar und daher nicht<lb/> für die Heilanſtalt geeignet.</p><lb/> <p>Endlich muſs noch ein eignes Krankenhaus<lb/> vorräthig ſeyn, wohin die Geiſteszerrütteten kom-<lb/> men, wenn ſie von Ruhren, Fiebern und ande-<lb/> ren Krankheiten befallen werden. Dieſe Krank-<lb/> heiten erfordern bloſs körperliche Mittel. Doch<lb/> muſs der Arzt auch in der pſychiſchen Kurme-<lb/> thode erfahren ſeyn, damit er den Einfluſs dieſer<lb/> Krankheiten auf die Geiſteszerrüttung beobachte<lb/> und zur Heilung der letzten davon Gebrauch<lb/> mache.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 25.</head><lb/> <p>Die Heilanſtalt für Irrende an ſich iſt ein tod-<lb/> tes Ding. Durch Menſchen muſs ſie gleichſam erſt<lb/> Leben und Federkraft bekommen. Wir geben<lb/> ihr eine äuſsere und innere Adminiſtration; jene<lb/> beſorgt die allgemeinſten und ökonomiſchen, dieſe<lb/> ihre beſondern und techniſchen Geſchäffte.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [473/0478]
unter einer beſonders dazu inſtruirten Auctorität
arbeiten laſſen. Was zu ihrer Bändigung und
Sicherung geſchehen müſſe, iſt bereits oben geſagt.
Irrende, die zugleich fallſüchtig oder mit
anderen Nervenkrankheiten behaftet ſind, müſſen
gleichfalls geſondert werden. Die Wahnſinnigen
ſcheuen den Anblick der Fallſucht oder fahren
auf den Kranken zu, ſchlagen und miſshandlen
ihn. Der Anblick kann die Fallſucht durch den
Trieb zur Nachahmung verbreiten. Auch ſind
dieſe Kranke meiſtens unheilbar und daher nicht
für die Heilanſtalt geeignet.
Endlich muſs noch ein eignes Krankenhaus
vorräthig ſeyn, wohin die Geiſteszerrütteten kom-
men, wenn ſie von Ruhren, Fiebern und ande-
ren Krankheiten befallen werden. Dieſe Krank-
heiten erfordern bloſs körperliche Mittel. Doch
muſs der Arzt auch in der pſychiſchen Kurme-
thode erfahren ſeyn, damit er den Einfluſs dieſer
Krankheiten auf die Geiſteszerrüttung beobachte
und zur Heilung der letzten davon Gebrauch
mache.
§. 25.
Die Heilanſtalt für Irrende an ſich iſt ein tod-
tes Ding. Durch Menſchen muſs ſie gleichſam erſt
Leben und Federkraft bekommen. Wir geben
ihr eine äuſsere und innere Adminiſtration; jene
beſorgt die allgemeinſten und ökonomiſchen, dieſe
ihre beſondern und techniſchen Geſchäffte.
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