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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.

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Vorrede.

Von den ersten Decennien des funfzehnten Jahr-
hunderts bis zum dreißigjährigen Kriege beruhte die
Verfassung und der öffentliche Zustand von Deutsch-
land auf den periodischen Reichstagen und ihren Be-
schlüssen.

Lange war die Zeit vorüber, wo ein allwalten-
der Wille unsre allgemeinen Angelegenheiten leitete:
noch hatte sich jedoch das politische Leben auch nicht,
wie es später geschehen ist, zum größern Theil in
die einzelnen Landschaften zurückgezogen; die Reichs-
versammlungen übten wenn gleich nicht vollkommen
fest bestimmte, aber noch überaus tief greifende Rechte
einer höchsten Regierung aus. Krieg und Frieden,
Gesetzgebung, aufsehende und selbst executive Ge-
walt, Besteuerung waren in ihren Händen. Neben
den Abgeordneten der Städte, den Vertretern der
Grafen und Herrn erschienen noch Kaiser und Für-

Vorrede.

Von den erſten Decennien des funfzehnten Jahr-
hunderts bis zum dreißigjährigen Kriege beruhte die
Verfaſſung und der öffentliche Zuſtand von Deutſch-
land auf den periodiſchen Reichstagen und ihren Be-
ſchlüſſen.

Lange war die Zeit vorüber, wo ein allwalten-
der Wille unſre allgemeinen Angelegenheiten leitete:
noch hatte ſich jedoch das politiſche Leben auch nicht,
wie es ſpäter geſchehen iſt, zum größern Theil in
die einzelnen Landſchaften zurückgezogen; die Reichs-
verſammlungen übten wenn gleich nicht vollkommen
feſt beſtimmte, aber noch überaus tief greifende Rechte
einer höchſten Regierung aus. Krieg und Frieden,
Geſetzgebung, aufſehende und ſelbſt executive Ge-
walt, Beſteuerung waren in ihren Händen. Neben
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[[III]/0009] Vorrede. Von den erſten Decennien des funfzehnten Jahr- hunderts bis zum dreißigjährigen Kriege beruhte die Verfaſſung und der öffentliche Zuſtand von Deutſch- land auf den periodiſchen Reichstagen und ihren Be- ſchlüſſen. Lange war die Zeit vorüber, wo ein allwalten- der Wille unſre allgemeinen Angelegenheiten leitete: noch hatte ſich jedoch das politiſche Leben auch nicht, wie es ſpäter geſchehen iſt, zum größern Theil in die einzelnen Landſchaften zurückgezogen; die Reichs- verſammlungen übten wenn gleich nicht vollkommen feſt beſtimmte, aber noch überaus tief greifende Rechte einer höchſten Regierung aus. Krieg und Frieden, Geſetzgebung, aufſehende und ſelbſt executive Ge- walt, Beſteuerung waren in ihren Händen. Neben den Abgeordneten der Städte, den Vertretern der Grafen und Herrn erſchienen noch Kaiſer und Für-

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839, S. [III]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation01_1839/9>, abgerufen am 21.11.2024.